Kontakt
08.09.2021

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
www.istockphoto.com; Intpro

Am 25. Juli 2021 hat der Bundesrat dem Entwurf des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zugestimmt, so dass das Gesetz am 01. Januar 2023 nun in Kraft treten kann. Das Gesetz soll dazu beitragen, dass Unternehmen mehr Verantwortung für  Menschenrechte und Umweltschutz entlang der Lieferkette übernehmen.

Kern des Gesetzes bilden die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Aus diesen Leitprinzipien werden weltweit Nationale Aktionspläne zum Schutz von Menschrechten erstellt und umgesetzt.

Mit dem Gesetz werden Unternehmen ab 3.000 Mitarbeiter (2024 ab 1.000 Mitarbeiter) dazu verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren (§ 3 Abs. 1 LkSG). Unternehmen müssen dabei Maßnahmen in Form einer Grundsatzerklärung, Risikoanalyse, Risikomanagement, Beschwerdemechanismus und Dokumentation umsetzen. Hierbei werden Unternehmen nicht zu Garantie von Erfolg verpflichtet, aber zur Durchführung und Implementierung der Maßnahmen. Wie diese konkret aussehen sollen, ist nicht starr vorgeschrieben. Da allerdings die gesamte Lieferkette betroffen ist und nur noch circa eineinhalb Jahre bis zum Inkrafttreten bleiben, ist eine zügige interne Umsetzung empfehlenswert.

Wie genau die Umsetzung aussehen kann und welche Tools Sie dabei unterstützen können, erfahren Sie in einem zweiten Teil zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.
Laura Czichon