Drittstromabgrenzung bei Stromsteuerrückerstattung
Wie man Drittstrom im Unternehmen bei einer EEG-Umlagen Rückerstattung abgrenzen muss, wird im EEG mit den §§ 62a, 62b und 104 Abs. 10 und 11 EEG definiert und geregelt. Doch wie ist sieht es bei der Stromsteuerrückerstattung aus? Welche Regeln gelten dort?
Auf Rückfrage hat die Bundesnetzagentur uns per Mail bestätigt, dass der § 62b EEG nur für die Stromabgrenzung nach dem EEG gilt. Da es keinen direkten Verweis auf das Stromsteuergesetz gibt, kann man den Paragraphen nicht als Rechtsquelle für die Drittstromabgrenzung bei Stromsteuerrückerstattung heran ziehen.
Der Zoll, bei dem man die Stromsteuer anmelden muss, bezieht sich bei der Bemessungsgrundlage auf den §17b Stromsteuerverordnung:
§ 17b Steuerentlastung für Unternehmen
[...] (5) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von einem anderen Unternehmen [§ 17c Stromsteuerverordnung] des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Nutzenergiemengen und der für die Erzeugung der Nutzenergie entnommenen Strommengen ist zulässig, soweit
1. eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und
2. die Schätzung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt und für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist. [...]
Daraus lässt sich schließen, dass eine Schätzung der Drittstrommengen zulässig ist und diese nach anerkannten Regeln der Technik erfolgen muss. Dafür bietet sich an, die Schätzmethoden aus dem Leitfaden der Übertragungsnetzbetreiber anzuwenden, die bei der Schätzung im Zusammenhang mit der EEG-Umlage zulässig sind.
Bei Getränkeautomaten und Snackautomaten hat das Hauptzollamt Ulm empfohlen, sich beim Hersteller über den durchschnittlichen Stromverbrauch der Automaten zu informieren und diesen auf das Jahr hoch zu rechnen.
Zusammengefasst bedeutet das, dass es keinen direkten Rechtsbezug für die Drittstromabgrenzung der Stromsteuer gibt und somit nicht so streng gehandhabt wird, wie bei der EEG-Umlage.
Laura Czichon