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16.02.2021

Rollen im Gefahrgutrecht: Befüller

Rollen im Gefahrgutrecht: Befüller

Definition des Befüllers gemäß ADR:
Das Unternehmen, das

  • gefährliche [flüssige] Güter in einen Tank und/oder in ein Fahrzeug oder
  • gefährliche [feste] Güter in Container für Güter in loser Schüttung einfüllt.

Das Wort Befüller suggeriert schon, dass Flüssigkeiten gemeint sind. Beachten Sie jedoch, dass auch Güter in loser Schüttung befüllt werden. Lose Schüttung liegt zum Beispiel vor bei Abfallgebinden oder Abfallspraydosen in Containern.

Im Falle der losen Schüttung ist die Definition eindeutig: Der Befüller ist das Unternehmen, das den Container befüllt - und nicht das Unternehmen, das den Container auf den LKW auflädt.

Aber wie verhält es sich beim Befüllen von flüssigen Gütern in Tanks? Das macht ihr Unternehmen vermutlich nicht selbst. Für Altöl, Ölabscheiderinhalte etc. kommt ihr Entsorger mit dem Saugdruckwagen. Da machen Ihre Leute selbst nichts. Also haben Sie in diesem Fall keine Befüllerpflichten?

Beim Befüller gilt (leider) eine vergleichbare Definition wie beim Verlader.

Definition des Befüllers gemäß GGVSEB:
Befüller ist - über die Definition des ADR hinaus - auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer (nicht dem Fahrzeugführer) zur Beförderung übergibt […].

Und - Schwupps - sind Sie wieder mit von der Partie, wenn der Entsorger den Rüssel in Ihren Ölabscheider oder Ihr Altölsammelfass hält, um die Flüssigkeiten abzusaugen. Im Falle von Flüssigkeiten oder Schüttgütern sind Sie also eigentlich immer Befüller.

Der Befüller hat u.a. folgende Pflichten (nach ADR und GGVSEB). Er

  • darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie […] befördert werden dürfen;
  • hat sich vor dem Befüllen der Tanks zu vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
  • hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks etc. das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
  • darf Tanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
  • hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten;
  • hat beim Befüllen des Tanks den zulässigen Füllungsgrad oder die zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;
  • hat nach dem Befüllen des Tanks sicherzustellen, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt;
  • hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;
  • hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die Großzettel (Placards), Kennzeichen, orangefarbenen Tafeln und Gefahrzettel gemäß Kapitel 5.3 an den Tanks, an den Fahrzeugen und an den Containern für die Beförderung in loser Schüttung angebracht sind;
  • hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung der anwendbaren Vorschriften [für lose Schüttung] sicherzustellen.

Der Befüller hat außerdem den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben [im Beförderungspapier] schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.

Der Befüller hat darüber hinaus die Beladungsvorschriften zu beachten. Dazu zählen insbesondere und unter anderem

  • eine Kontrolle der Dokumente
  • eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, Containers, etc. sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung

Auch hier ist die Liste nicht annähernd vollständig. Die Pflichten betreffen in hohem Maße auch die Anforderungen an Fahrzeug, Tank und/oder Container. Deshalb sollten Sie - genauso wie bei der Verladung von Stückgut - mit Checklisten arbeiten, mit denen Sie jeden einzelnen Gefahrguttransport überprüfen und die Einhaltung der Bestimmungen dokumentieren. Auch hier empfehlen wir die Überprüfung mit einer Fotodokumentation zu ergänzen.

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