Maßnahmen zur Eindämmung von wirtschaftlichen Schäden
Das Bundesministerium für Finanzen hat ein Maßnahmenpaket entworfen, um wirtschaftliche Schäden, die durch den Corona-Virus entstehen, für Unternehmen zu minimieren. Demnach sind die Hauptzollämter angehalten worden, unnötige Härte gegenüber den Steuerpflichtigen zu vermeiden. Betroffen durch das Maßnahmenpaket ist unter anderem die Energiesteuer.
Hierbei wurden drei Maßnahmen entwickelt:
Stundungen
Bis zum 31. Dezember 2020 können nicht unerhebliche betroffen Steuerpflichtige Stundungsanträge unter Darlegung ihrer Verhältnisse stellen. Die Steuern müssen bis zu diesem Zeitpunkt fällig werden oder bereits fällig sein. Steuern, die nach dem 31. Dezember 2020 fällig werden, sind bei Antrag auf Stundung besonders zu begründen.
Vollstreckungsaufschub
Bei drohender Vollstreckung kann unter Darlegung der aktuellen Situation ein Aufschub der Vollstreckung beantragt werden.
Vorauszahlungen
Nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Anpassung der festgesetzten Vorauszahlung für die Einkommens- und Körperschaftssteuer stellen.
Um die Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, wenden Sie sich an das zuständige Hauptzollamt. Anträge müssen nachweislich begründet werden. Des Weiteren muss ein Zusammenhang mit der Corona-Krise dargelegt werden.
Auch die BAFA hat auf die Corona-Krise reagiert und kommt Unternehmen, die die Ausschlussfrist am 30. Juni 2020 für die besondere Ausgleichsregelung nicht einhalten können, entgegen. Falls eine fristgerechte Antragsstellung mit den relevanten Unterlagen (insbesondere der Wirtschaftsprüfervermerk und die Zertifizierungsbescheinigung) durch Auswirkungen der Corona Pandemie nicht möglich ist, wird die BAFA Nachsicht gewähren. Auch hier muss der Zusammenhang mit der Corona Krise dargelegt werden. Laura Czichon auf Basis von Informationen der Generalzolldirektion und des BAFA