12.10.2018
Abfallrechtliche Einstufung von Metallspänen, denen Kühlschmierstoffe anhaften
Zu dem seit Langem umstrittenen Thema hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) auf ihrer Homepage ein kurzes Papier veröffentlicht.
Darin wird zunächst ein vierzeiliger Beschluss der LAGA-Vollversammlung vom April 2018 zitiert. Bei den darin erwähnten »Vollzugshinweisen« handelt es sich offenbar um den Folgetext, welcher nur eineinhalb DIN A-4-Seiten umfasst und überschrieben ist mit »Hinweise zur abfallrechtlichen Einstufung von mit Kühlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen«.
Die Vollzugshinweise treffen im Wesentlichen die zwei folgenden Aussagen:
Darin wird zunächst ein vierzeiliger Beschluss der LAGA-Vollversammlung vom April 2018 zitiert. Bei den darin erwähnten »Vollzugshinweisen« handelt es sich offenbar um den Folgetext, welcher nur eineinhalb DIN A-4-Seiten umfasst und überschrieben ist mit »Hinweise zur abfallrechtlichen Einstufung von mit Kühlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen«.
Die Vollzugshinweise treffen im Wesentlichen die zwei folgenden Aussagen:
- Metallspäne mit Anhaftungen und ohne jegliche innerbetriebliche Vorbehandlung (z. B. durch Zentrifugieren) werden dem o. g. Abfallschlüssel 12 01 18* zugeordnet und damit als gefährliche Abfälle eingestuft.
- Falls solche Späne dagegen am Ort der Entstehung physikalisch (»durch zentrifugieren, pressen oder bspw. in einem Spänelager ausreichend lang abtropfen lassen«) behandelt werden und danach »nicht mehr abtropfen«“ bzw. »keine liquide Phase im Behältnis der abgetrennten Metallspäne feststellbar« ist, gelten sie als nicht gefährliche Abfälle. Quelle. DIHK (gekürzt)
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