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27.10.2017

Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst: Merkmale für das richtige Vorgehen

Wenn Sie folgende Dinge berücksichtigen, dann ist es wahrscheinlich, dass Ihre Gefährdungsbeurteilung Ihnen die größtmögliche Rechtssicherheit gibt:

> Sie halten sich an die Spielregeln.

> Sie, als Führungskraft, ergreifen die Initiative zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Und wenn Sie sie nicht selbst moderieren, so beteiligen sie sich zumindest bei der Erstellung und Überprüfung bzw. Aktualisierung aktiv.

> Sie binden Mitarbeiter bei der Erstellung und Überprüfung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ein. 


www.istockphoto.com; Radachynskyi

> Sie binden weitere Personen (zu bestimmten Aspekten) bei der Erstellung und Überprüfung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung mit ein, zum Beispiel die Sicherheitsfachkraft oder der Betriebsarzt.

> Sie halten sich konsequent an den Ablauf der Gefährdungsbeurteilung:
Gefährdungen ermitteln (noch keine Risikobewertung!)
Risiken abschätzen
Schutzmaßnahmen festlegen
Wirksamkeit überprüfen

> Sie grenzen Ihr System sinnvoll ab, das heißt, Sie wählen den Umfang der einzelnen Gefährdungsbeurteilung so, dass Sie einerseits genau genug arbeiten können, sich andererseits aber nicht im Detail verzetteln. Gegebenenfalls splitten Sie den betrachteten Bereich nochmals auf.

> Sie betrachten nie ausschließlich einzelne Arbeitsmittel oder Gefahrstoffe, sondern bewerten diese immer im tatsächlichen Umfeld eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit.

> Sie arbeiten mit einem Gefährdungskatalog. Dabei dokumentieren nachvollziehbar, wenn eine Gefährdung aus Ihrer Sicht überhaupt nicht zutreffend ist und warum. Achtung: Sie stellen dabei sicher, dass nachvollziehbar ist, dass Sie die Entscheidung bewusst getroffen haben, und nicht nur einfach vergessen haben, eine Gefährdung anzukreuzen.

> Bei der Bewertung, welche Gefährdungen vorliegen, nehmen Sie die Risikobeurteilung nicht schon vorneweg.

> Sie bewerten das Risiko auf Basis von soliden Daten und der Erfahrung mehrerer.

> Sie verwenden die Bewertung nach Grenzrisiken dort, wo es welche gibt.
Nur wo das nicht geht, verwenden Sie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß.

> Sie dokumentieren nachvollziehbar Ihre Einschätzung zur Risikobeurteilung, d.h. so, dass Sie selbst bei der Überarbeitung noch wissen, wie Sie zu der Einschätzung kamen.

> Sie wählen die Schutzmaßnahmen so aus, dass die technischen immer den Vorzug bekommen und dass persönliche Schutzausrüstung nur verwendet wird, wenn technische und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind.

> Sie beachten, dass die Auswahl von Schutzmaßnahmen gegebenenfalls an anderer Stelle zu einer Gefährdung führen kann, die Sie ebenfalls angemessen bewerten. Gegebenenfalls wägen Sie die Risiken gegeneinander ab.

> Sie dokumentieren die Risikoreduktion, die durch Schutzmaßnahmen erzielt wird (Beurteilung des Risikos vor und nach Schutzmaßnahmen).

> Sie setzen die Risikobeurteilung nach Schutzmaßnahmen nicht automatisch »auf Grün«, sondern Sie erkennen an, dass es Restrisiken gibt, die auch »im roten Bereich« liegen können.

> Sie reduzieren die Restrisiken so weit, dass sie für Sie akzeptabel sind und Sie gehen verantwortungsbewusst damit um.

> Sie setzen die noch offenen Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung (zeitnah) um.

> Sie stellen sicher, dass die Schutzmaßnahmen, die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden, umgesetzt, eingehalten und bei technischen Schutzmaßnahmen nicht manipuliert werden.

> Sie haben für Spezialfälle, wie Explosionsschutz, Arbeitserlaubnisse, Bewertung von Bildschirmarbeitsplätzen, Arbeiten von Fremdfirmen geeignete Sonder-Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt, die die übergeordnete Gefährdungsbeurteilung für den Spezialfall nachvollziehbar und ausreichend ergänzt.

> Wenn der Prozess läuft, beginnen (aktualisieren) Sie die Gefährdungsbeurteilung bereits vor der Auswahl von (neuen) Arbeitsmitteln, in jedem Fall aber, bevor mit der Arbeit begonnen wird.

> Sie überprüfen die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig bevor die jeweiligen betrieblichen Änderungen wirksam werden und unmittelbar nach Rechtsänderungen, Unfällen und Beinaheunfällen zum Beispiel wenn unwirksame Schutzeinrichtungen entdeckt wurden. Sie nehmen Aktualisierungen vor, wenn die Überprüfung zeigt, dass es erforderlich ist.

> Noch besser: Sie nehmen sich die Gefährdungsbeurteilung zusammen mit Ihren Mitarbeitern in kurzen Intervallen (z.B. monatlich) vor und unterziehen Sie sie einmal jährlich einer Generealinspektion.

> Sie führen ein Änderungslog, in dem alle Anpassungen an der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden, und auch dann, wenn eine Überprüfung ergeben hat, dass (und warum) keine Änderung notwendig war.

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