28.07.2017
Versand von Lithium-Ionen-Batterien: Leitfaden aktualisiert
Eine gute Übersicht über die gefahrgutrechtlichen Anforderungen beim Versand von Lithiumionenbatterien liefert ein 14-seitiges Merkblatt (Leitfaden), das gemeinsam erarbeitet wurde vom ZVEI (Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V.), dem IVG (Industrieverband Garten e.V) und der EPTA (The European Power Tool Association).
Darin werden die Anforderungen je nach Energiedichte der Batterien (kleiner oder größer als 100 Wattstunden) und je nach Verkehrsträger (Straße, Schiene, See, Luft) tabellarisch dargestellt. Die aktuelle Version des Leitfadens datiert aus 2017. Sie ist auf der Homepage der EPTA sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache zu finden.
Die neue Version berücksichtigt die Änderungen durch das ADR 2017, die in erster Linie am neuen Gefahrzettel 9A speziell für Lithiumbatterien und dem neuen Kennzeichen für »Kleinmengen« von Lithiumbatterien gemäß Sondervorschrift Nr. 188 und ADR-Unterabschnitt 5.2.1.9 deutlich werden. Hierzu gibt es im ADR 2017 eine verlängerte Übergangsfrist bis Ende 2018, d. h. die bisherigen Gefahrzettel und Kennzeichen für Lithiumbatterien-Transporte können bis dorthin weiter verwendet und nicht beanstandet werden. Quelle: DIHK
» Leitfaden auf Deutsch als PDF herunterladen
Darin werden die Anforderungen je nach Energiedichte der Batterien (kleiner oder größer als 100 Wattstunden) und je nach Verkehrsträger (Straße, Schiene, See, Luft) tabellarisch dargestellt. Die aktuelle Version des Leitfadens datiert aus 2017. Sie ist auf der Homepage der EPTA sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache zu finden.
Die neue Version berücksichtigt die Änderungen durch das ADR 2017, die in erster Linie am neuen Gefahrzettel 9A speziell für Lithiumbatterien und dem neuen Kennzeichen für »Kleinmengen« von Lithiumbatterien gemäß Sondervorschrift Nr. 188 und ADR-Unterabschnitt 5.2.1.9 deutlich werden. Hierzu gibt es im ADR 2017 eine verlängerte Übergangsfrist bis Ende 2018, d. h. die bisherigen Gefahrzettel und Kennzeichen für Lithiumbatterien-Transporte können bis dorthin weiter verwendet und nicht beanstandet werden. Quelle: DIHK
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