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13.05.2016

Übergangsfrist für Notfallplan für Aufzüge endet am 31.5.2016

Übergangsfrist für Notfallplan für Aufzüge endet am 31.5.2016
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Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2 der BetrSichV müssen Betreiber von Aufzugsanlagen einen »Notfallplan anfertigen und dem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann. Die zur Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzustellen.«

Gemäß den Übergangsregelungen müssen Aufzugsanlagen, die vor dem 1. Juni 2015 errichtet und verwendet wurden, bis zum 31. Dezember 2020 den Anforderungen des Anhang 1 entsprechen. Abweichend davon muss der Notfallplan jedoch schon bis zum 31.5.2016 (also 12 Monate nach Inkrafttreten der BetrSichV) angefertigt und dem Notdienst zur Verfügung gestellt werden.

Sofern kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen.

Der Notfallplan muss mindestens enthalten:
a. Standort der Aufzugsanlage,
b. verantwortlicher Arbeitgeber,
c. Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben,
d. Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können,
e. Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (zum Beispiel Notarzt oder Feuerwehr),
f. Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und
g. die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage