23.06.2016
Vibrationsemissionsangaben
Hersteller von Maschinen sind nach der europäischen Maschinenrichtlinie verpflichtet, die von den Maschinen ausgehenden Emissionen wie Lärm und Vibrationen zu ermitteln und anzugeben. Diese Angaben müssen sowohl in der Betriebsanleitung als auch in den Verkaufsprospekten, in denen Leistungsdaten der Maschine angegeben werden, genannt werden.
Dies soll Einkäufern und Benutzern ermöglichen, Maschinen, insbesondere unterschiedlicher Hersteller, schon vor dem Kauf miteinander vergleichen zu können. Damit lassen sich schwingungsarme Maschinen auswählen und in der Konsequenz Gefährdungen von Beschäftigten durch Vibrationen vermeiden.
Dies setzt allerdings voraus, dass Hersteller die Vibrationsemissionen richtlinienkonform angeben. Die (BAuA) hat dazu eine Untersuchung durchgeführt, inwieweit Hersteller ihrer Verpflichtung nachkommen und in den Betriebsanleitungen zu handgeführten Maschinen die geforderten Angaben zu Vibrationsemissionen richtlinienkonform zur Verfügung stellen.
» Statusbericht BAuA
Dies soll Einkäufern und Benutzern ermöglichen, Maschinen, insbesondere unterschiedlicher Hersteller, schon vor dem Kauf miteinander vergleichen zu können. Damit lassen sich schwingungsarme Maschinen auswählen und in der Konsequenz Gefährdungen von Beschäftigten durch Vibrationen vermeiden.
Dies setzt allerdings voraus, dass Hersteller die Vibrationsemissionen richtlinienkonform angeben. Die (BAuA) hat dazu eine Untersuchung durchgeführt, inwieweit Hersteller ihrer Verpflichtung nachkommen und in den Betriebsanleitungen zu handgeführten Maschinen die geforderten Angaben zu Vibrationsemissionen richtlinienkonform zur Verfügung stellen.
» Statusbericht BAuA
Weitere News aus dieser Kategorie
Betriebssport im Spannungsfeld der gesetzlichen Unfallversicherung
Checkliste für die Instandhaltung, Montage und Demontage von Industrietoren
Ab 55plus – achtlos stillgelegt?
Arbeitsschutz-Kommunikation in KMU
Versicherungsschutz auf Dienstreisen mit privatwirtschaftlichen Elementen