01.04.2016
Meldepflicht für reduzierte KWK-Umlage gilt erst ab 31. März 2017
Die Übertragungsnetzbetreiber haben klargestellt, dass die aus dem neuen Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) sich ergebenden neuen Meldepflichten bis 31. März erst ab dem Jahr 2017 gelten!
Die Meldepflicht gilt dann für eine reduzierte KWK-Umlage, §19-Umlage sowie Offshorehaftungs-Umlage, die bei einem Strombezug aus dem öffentlichen Netz von über 1 GWh beantragt werden kann.
Aus dem zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getretenen »neuen« KWKG ging nicht hervor, ab wann diese neue Meldepflicht gilt. Deshalb wurde bisher davon ausgegangen, dass die Frist bereits dieses Jahr gilt! Dem ist laut aktueller Aussage der Übertragungsnetzbetreiber aber nicht so, weshalb die Meldepflicht also erstmals zum 31.03.2017 (für die verbrauchte Strommenge des Jahres 2016) gilt. Eine rückwirkende Auswirkung auf die Jahresabrechnung 2015 gibt es nicht. Quelle: DIHK
Die Meldepflicht gilt dann für eine reduzierte KWK-Umlage, §19-Umlage sowie Offshorehaftungs-Umlage, die bei einem Strombezug aus dem öffentlichen Netz von über 1 GWh beantragt werden kann.
Aus dem zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getretenen »neuen« KWKG ging nicht hervor, ab wann diese neue Meldepflicht gilt. Deshalb wurde bisher davon ausgegangen, dass die Frist bereits dieses Jahr gilt! Dem ist laut aktueller Aussage der Übertragungsnetzbetreiber aber nicht so, weshalb die Meldepflicht also erstmals zum 31.03.2017 (für die verbrauchte Strommenge des Jahres 2016) gilt. Eine rückwirkende Auswirkung auf die Jahresabrechnung 2015 gibt es nicht. Quelle: DIHK
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