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04.03.2016

Überarbeiteter Referentenentwurf zur Abfallrechtlichen Überwachung

Überarbeiteter Referentenentwurf zur Abfallrechtlichen Überwachung

Das BMUB hat den überarbeiteten Referentenentwurf zur Abfallrechtlichen Überwachung vorgelegt. Wesentlich in dieser Verordnung sind die Änderung der EfbV und der AbfBeauftrV.

Aus der Novelle der EfbV ist gegenüber dem Arbeitsentwurf festzuhalten:
  • In den §§ 3, 4, 5 und 10 wurden zur Erleichterung des bürokratischen Aufwands teilweise neben der schriftlichen auch die elektronische Dokumentation zugelassen. Auch müssen in § 5 Abs. 2 die Einzelblätter des vom Entsorgungsfachbetrieb zu führenden Betriebstagebuchs nunmehr wöchentlich statt vormals täglich zusammengefasst werden.
  • In den §§ 8 bis 10 wurden die Nachweise für die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde praxisgerechter reduziert.
  • In § 22 wurden die Modalitäten der Überwachung durch die Zertifizierungsorganisationen teilweise erleichtert und ihre Eigenverantwortlichkeit gestärkt. So wurde die obligatorische Mitteilungspflicht von Vor-Ort-Terminen an die Behörden gestrichen und durch eine behördliche Mitteilungspflicht auf behördliche Anforderung ersetzt.
  • In § 11 Abs. 5 wurden die Mindestinhalte an die Überwachungsberichte in Anlage 2 konkretisiert sowie der Zertifikatsvordruck in Anlage 3 praxisgerechter überarbeitet.
Aus der Novelle der Abfallbeauftragtenverordnung ist gegenüber dem Arbeitsentwurf festzuhalten:
  • Bei der gesetzlichen Bestellung wurden die Mengenschwellen teilweise angepasst bzw. reduziert. So müssen z. B. Abfallbehandlungsanlagen nur dann einen Abfallbeauftragten bestellen, wenn die Anlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in der Spalte G unterliegt. In § 2 Nr. 1 wurde die gesetzliche Bestellung von Abwasserbehandlungsanlagen auf die Größenklasse 4 und 5 reduziert.
  • In Anlage 1 wurden die Lehrgänge zur Vereinfachung auch für die Fachkunde der Abfallbeauftragten nutzbar gemacht, so dass in § 9 Abs. 1 Nr. 3 die Anlage 1 im vormaligen Arbeitsentwurf entfallen konnte.
  • In § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2, 3 sind die Nachweise der Zuverlässigkeit und der Fachkunde nur noch auf behördliches Verlangen, statt vormals unaufgefordert der zuständigen Behörde zu übermitteln. Quelle: DIHK
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