26.02.2016
Umsetzung der Seveso III-Richtlinie
Die Seveso-III-Richtlinie hätte bis zum 31. Mai 2015 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Dies ist bisher nicht geschehen. Damit gilt grundsätzlich für Anlagenbetreiber: Die bisher gültige 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung und andere einschlägige Regelungen im deutschen Recht gelten weiter. Der Europäische Gerichtshof bejaht jedoch in ständiger Rechtsprechung unter engen Voraussetzungen eine unmittelbare Anwendung von Vorgaben in Richtlinien, nämlich, wenn diese inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt sind.
Für die Frage des Übergangszeitraums, d. h. bis zur endgültigen Umsetzung in deutsches Recht, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) geprüft, welche Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie unter diese Rechtsprechung fallen. Bejaht wurde dies für folgende Vorgaben:
Bei allen anderen Vorgaben der Richtlinie, die wesentliche Neuerungen mit sich bringen, hat die LAI die unmittelbare Wirkung dagegen verneint. Bei der Frage beispielsweise, ob der Betrieb überhaupt in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt oder aber, ob er den Grundpflichten oder erweiterten Pflichten unterliegt, kann das für den Anlagenbetreiber positiv oder negativ sein:
Für die Frage des Übergangszeitraums, d. h. bis zur endgültigen Umsetzung in deutsches Recht, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) geprüft, welche Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie unter diese Rechtsprechung fallen. Bejaht wurde dies für folgende Vorgaben:
- Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren (Art. 15 der Richtlinie)
- Zugang zu Gerichten (Art. 23 b der Richtlinie)
Bei allen anderen Vorgaben der Richtlinie, die wesentliche Neuerungen mit sich bringen, hat die LAI die unmittelbare Wirkung dagegen verneint. Bei der Frage beispielsweise, ob der Betrieb überhaupt in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt oder aber, ob er den Grundpflichten oder erweiterten Pflichten unterliegt, kann das für den Anlagenbetreiber positiv oder negativ sein:
- Für Anlagen, die nunmehr aufgrund anderer Mengenschwellen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausfallen würden, gelten für den Übergangszeitraum weiterhin die bisherigen (strengen) Anforderungen (Bsp. Chrom VI-Verbindungen bei Galvanik-Betrieben).
- Für Anlagen, die nunmehr erstmals der Richtlinie unterfallen, gelten die Anforderungen der Richtlinie dagegen erst mit ihrer Umsetzung.
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