26.02.2016
Umsetzung der Seveso III-Richtlinie

Für die Frage des Übergangszeitraums, d. h. bis zur endgültigen Umsetzung in deutsches Recht, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) geprüft, welche Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie unter diese Rechtsprechung fallen. Bejaht wurde dies für folgende Vorgaben:
- Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren (Art. 15 der Richtlinie)
- Zugang zu Gerichten (Art. 23 b der Richtlinie)
Bei allen anderen Vorgaben der Richtlinie, die wesentliche Neuerungen mit sich bringen, hat die LAI die unmittelbare Wirkung dagegen verneint. Bei der Frage beispielsweise, ob der Betrieb überhaupt in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt oder aber, ob er den Grundpflichten oder erweiterten Pflichten unterliegt, kann das für den Anlagenbetreiber positiv oder negativ sein:
- Für Anlagen, die nunmehr aufgrund anderer Mengenschwellen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausfallen würden, gelten für den Übergangszeitraum weiterhin die bisherigen (strengen) Anforderungen (Bsp. Chrom VI-Verbindungen bei Galvanik-Betrieben).
- Für Anlagen, die nunmehr erstmals der Richtlinie unterfallen, gelten die Anforderungen der Richtlinie dagegen erst mit ihrer Umsetzung.
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