11.02.2016
Entwurf zur 42. BImSchV (Verdunstungskühlanlagen) liegt vor.

Der Verordnungsentwurf ist noch nicht abschließend ressortabgestimmt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates; eine Beteiligung des Bundestags ist nicht vorgesehen (da auf § 23 Abs. 1 S. 1 BImSchG gestützt).
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:
1. Anwendungsbereich
- gilt für Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider (die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen)
- Ausnahmen für bestimmte Anlagenarten, u. a. Wärmeübertrager mit geschlossenem Kreislauf; Anlagen in Hallen, die ausschließlich in diese emittieren; Anlagen mit dauerhaft mindestens 60 Grad (§ 1 Abs. 2)
Generelle Anforderungen an Anlage:
- bestimmte bauliche und betriebliche Anforderungen müssen eingehalten werden (§ 3 Abs. 1)
- monatliche Ermittlung des Parameters allgemeine Koloniezahl mit Nachweisführung (§ 4 Abs. 1)
- zusätzliche Untersuchung der Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellenzahl im Abstand von 2 bzw. 3 Monaten durch Labor (»mikrobiologische Untersuchung«) (§ 4 Abs. 2-4)
- Pflicht zur Erstellung eines jährlichen Berichts (§ 10)
- Anzeigepflicht der Anlage bzw. von Änderungen (§ 11)
- alle 5 Jahre Überprüfung durch Sachverständigen (§ 12 Abs. 2)
- Prüfschritte gemäß Checkliste durchführen (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1)
- bestimmte bauliche Anforderungen müssen eingehalten werden, die auch vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen bestätigt werden müssen (§§ 3 Abs. 1, 12 Abs. 1)
- Referenzwert des Parameters allgemeine Koloniezahl muss durch wöchentliche Messungen über Zeitraum von drei Monaten ermittelt werden (§ 3 Abs. 4)
- Untersuchung der Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellenzahl durch Labor („mikrobiologische Untersuchung“) innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme (§ 3 Abs. 5)
- Anzeigepflicht (§ 11 Abs. 1, 3)
Soweit die allgemeine Koloniezahl im Vergleich zum Referenzwert (siehe § 3 Abs. 4) um 10 bzw. 100 ansteigt, besteht ein umfassendes Programm an Untersuchungen und Maßnahmen für den Anlagenbetreiber (§ 5).
Umfassende Pflichten bei Überschreitung von Prüf- bzw. Maßnahmenwerten:
Anlage 2 legt Prüf- und Maßnahmenwerte für die Höhe der Legionellenkonzentration fest, bei deren Überschreitung ein abgestuftes Pflichtenprogramm für den Anlagenbetreiber besteht.
- Maßnahmen bei Überschreitung der Prüfwerte (§ 6): u. a. sind zusätzliche Untersuchungen notwendig und Maßnahmen zur Minimierung der Legionellenkonzentration notwendig
- Maßnahmen bei Überschreitung der Maßnahmenwerte (§ 7): Es sind zusätzlich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr notwendig und die zuständige Behörde ist zu informieren (§ 8)
Wie bereits oben erwähnt ist in § 12 vorgesehen, dass die Einhaltung bestimmter Anforderungen der Verordnung durch Sachverständige überprüft werden soll. Im Verordnungsentwurf ist vorgesehen, dass dies »öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige« sein sollen. [...]
Erfüllungsaufwand/Kostenbelastung der Wirtschaft:
Das BMUB prognostiziert, dass ca. 20.000 bis 30.0000 Anlagen in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen könnten. Genauere Kenntnisse bestehen dazu jedoch nicht. Der Entwurf enthält auch noch keine Kostenschätzungen.
Gesamteinschätzung [Anm. Risolva: des DIHK] und weiteres Vorgehen:
- Entwurf schafft erheblichen bürokratischen Aufwand für Anlagenbetreiber.
- An vielen Stellen ist eine generelle Doppelüberwachung (Eigenuntersuchung, Laboruntersuchung, Sachverständigenprüfung) vorgesehen, die auf ein Mindestmaß reduziert werden sollte.
- Prüf und Maßnahmenwerte der Anlage 2 sowie analytische Verfahren zu deren Ermittlung sollten nochmals überprüft werden, da diese für die Beprobung von Trinkwasser ausgelegt sind. [...]
Quelle: DIHK
» Entwurf 42. BImSchV
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