02.09.2015
MCP-Richtlinie kurz vor der Verabschiedung
Die geplante Richtlinie zur Reduzierung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickoxiden sowie Staub (bzw. ursprünglich Feinstaub) aus mittelgroßen Feuerungsanlagen ist Teil des im Dezember 2013 vorgelegten Luftreinhaltepakets der EU-Kommission.
Ende Juni hatten Europaparlament und Ministerrat in informellen Trilogverhandlungen eine Einigung über den Kommissionsvorschlag für die neue Richtlinie erzielt. Dieses Ergebnis wurde kurz vor der Sommerpause vom Umweltausschuss des Parlaments bestätigt. Zuvor hatte bereits der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV) dem Kompromiss zugestimmt. Nach der Sommerpause müssen das Plenum des Parlaments und anschließend der Ministerrat die neue Richtlinie noch offiziell verabschieden. Dies gilt nun jedoch als Formsache.
Betroffen von der neuen Regelung sind grundsätzlich alle europäischen Feuerungsanlagen zwischen einem und 50 Megawatt (MW) Leistung, wobei sich die Emissionsgrenzwerte (festgelegt im Anhang II) nach dem eingesetzten Brennstoff richten.
Die Emissionsgrenzwerte für bereits existierende Anlagen zwischen 5 und 50 MW gelten ab 2025. Kleinere bereits existierende Feuerungsanlagen mit einer Wärmeeinbringung von einem bis fünf Megawatt, die häufig in KMUs betrieben werden, müssen die Werte erst ab 2030 einhalten. Die Grenzwerte hierfür sind auch weniger streng.
Die Vorgaben für neue Anlagen sollen ein Jahr nach der nationalen Umsetzung der Richtlinie in Kraft treten. Sie müssen generell deutlich strengere Vorgaben als existierende Anlagen einhalten. Zudem wird bei ihnen nicht mehr nach der Leistung unterschieden.
Quelle: DIHK
Ende Juni hatten Europaparlament und Ministerrat in informellen Trilogverhandlungen eine Einigung über den Kommissionsvorschlag für die neue Richtlinie erzielt. Dieses Ergebnis wurde kurz vor der Sommerpause vom Umweltausschuss des Parlaments bestätigt. Zuvor hatte bereits der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV) dem Kompromiss zugestimmt. Nach der Sommerpause müssen das Plenum des Parlaments und anschließend der Ministerrat die neue Richtlinie noch offiziell verabschieden. Dies gilt nun jedoch als Formsache.
Betroffen von der neuen Regelung sind grundsätzlich alle europäischen Feuerungsanlagen zwischen einem und 50 Megawatt (MW) Leistung, wobei sich die Emissionsgrenzwerte (festgelegt im Anhang II) nach dem eingesetzten Brennstoff richten.
Die Emissionsgrenzwerte für bereits existierende Anlagen zwischen 5 und 50 MW gelten ab 2025. Kleinere bereits existierende Feuerungsanlagen mit einer Wärmeeinbringung von einem bis fünf Megawatt, die häufig in KMUs betrieben werden, müssen die Werte erst ab 2030 einhalten. Die Grenzwerte hierfür sind auch weniger streng.
Die Vorgaben für neue Anlagen sollen ein Jahr nach der nationalen Umsetzung der Richtlinie in Kraft treten. Sie müssen generell deutlich strengere Vorgaben als existierende Anlagen einhalten. Zudem wird bei ihnen nicht mehr nach der Leistung unterschieden.
Quelle: DIHK
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