27.03.2015
Neue BetrSichV - auf ein Wort
In unserem Beitrag vom 11.2.2015 und im Infobrief Februar 2015 haben wir mit entsprechendem Nachdruck auf die geänderte BetrSichV hingewiesen.
Offenbar führt diese geänderte BetrSichV jedoch bei manchen zu erheblichen Unsicherheiten und - unseres Erachtens - auch zu Missverständnissen. Deshalb hier ein paar erklärende Worte dazu:
Es ist wahr, dass viele Aspekte, insbesondere Art und Inhalt der Gefährdungsbeurteilung in der Verordnung neu formuliert sind. Allein dadurch, dass der § 3 der neuen Verordnung gegenüber der noch geltenden Version inhaltlich und vom Umfang her aufgerüstet wurde, kann man ableiten, dass der Gefährdungsbeurteilung ein sehr viel höherer Stellenwert eingeräumt wird, als bislang.
Viele leiten daraus allerdings ab, dass sie jetzt eine »neue« Gefährdungsbeurteilung durchführen müssen, oder womöglich sogar eine zusätzlich zu ihrer bestehenden.
Das ist nicht der Fall, jedenfalls nicht für die Kunden, die Ihre Gefährdungsbeurteilung mit ALGEBRA oder kundenspezifischen Anpassungen der ALGEBRA durchgeführt haben, da Sie dort von jeher die Möglichkeit hatten und haben, die am Arbeitsplatz vorhandenen bzw. für die Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel mit zu bewerten. Und vermutlich haben Sie das auch getan.
Beispiel: Gefährdung durch bewegte Arbeitsmittel, Bewertung der elektrischen, thermischen Gefahren oder Gefährdung durch Strahlen oder Lärm. Wodurch sonst, als durch die verwendeten Arbeitsmittel, sollen diese Gefahren herrühren?
Die Vorgehensweise, die Arbeitsmittel zusammen mit dem Arbeitsplatz bzw. der Tätigkeit zu bewerten (wie das in ALGEBRA vorgesehen ist), wird durch die BetrSichV gestützt, die verlangt, dass die Arbeitsumgebung dabei berücksichtigt wird.
Also:
Vertrauen Sie auf Bestehendes, insbesondere, wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung bereits jetzt mit Sorgfalt durchgeführt haben.
Aber:
Überprüfen Sie kritisch, ob Sie bei der bestehenden Betrachtung die Aspekte, die zwar nicht neu sind, aber in der BetrSichV neu und explizit formuliert wurden, ausreichend berücksichtigt haben, und nehmen Sie die entsprechenden Ergänzungen in ALGEBRA vor.
Übrigens:
Auch die individuelle Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmittel auf Basis der Gefährdungsbeurteilung sowie die Festlegung von Anforderungen an die befähigte Person (also den Prüfer) ist NICHT neu, sondern nur an prominenterer Stelle und expliziter direkt in der Verordnung beschrieben. Sie können dies in der Master-Übersicht »Rechtlich prüfpflichtige Anlagen« dokumentieren. Gegebenenfalls fügen Sie eine weitere Spalte ein.
Fazit:
Sehen Sie die Neufassung der BetrSichV als Qualitätscheck für Ihre bisherige Arbeit.
Offenbar führt diese geänderte BetrSichV jedoch bei manchen zu erheblichen Unsicherheiten und - unseres Erachtens - auch zu Missverständnissen. Deshalb hier ein paar erklärende Worte dazu:
Es ist wahr, dass viele Aspekte, insbesondere Art und Inhalt der Gefährdungsbeurteilung in der Verordnung neu formuliert sind. Allein dadurch, dass der § 3 der neuen Verordnung gegenüber der noch geltenden Version inhaltlich und vom Umfang her aufgerüstet wurde, kann man ableiten, dass der Gefährdungsbeurteilung ein sehr viel höherer Stellenwert eingeräumt wird, als bislang.
Viele leiten daraus allerdings ab, dass sie jetzt eine »neue« Gefährdungsbeurteilung durchführen müssen, oder womöglich sogar eine zusätzlich zu ihrer bestehenden.
Das ist nicht der Fall, jedenfalls nicht für die Kunden, die Ihre Gefährdungsbeurteilung mit ALGEBRA oder kundenspezifischen Anpassungen der ALGEBRA durchgeführt haben, da Sie dort von jeher die Möglichkeit hatten und haben, die am Arbeitsplatz vorhandenen bzw. für die Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel mit zu bewerten. Und vermutlich haben Sie das auch getan.
Beispiel: Gefährdung durch bewegte Arbeitsmittel, Bewertung der elektrischen, thermischen Gefahren oder Gefährdung durch Strahlen oder Lärm. Wodurch sonst, als durch die verwendeten Arbeitsmittel, sollen diese Gefahren herrühren?
Die Vorgehensweise, die Arbeitsmittel zusammen mit dem Arbeitsplatz bzw. der Tätigkeit zu bewerten (wie das in ALGEBRA vorgesehen ist), wird durch die BetrSichV gestützt, die verlangt, dass die Arbeitsumgebung dabei berücksichtigt wird.
Also:
Vertrauen Sie auf Bestehendes, insbesondere, wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung bereits jetzt mit Sorgfalt durchgeführt haben.
Aber:
Überprüfen Sie kritisch, ob Sie bei der bestehenden Betrachtung die Aspekte, die zwar nicht neu sind, aber in der BetrSichV neu und explizit formuliert wurden, ausreichend berücksichtigt haben, und nehmen Sie die entsprechenden Ergänzungen in ALGEBRA vor.
Übrigens:
Auch die individuelle Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmittel auf Basis der Gefährdungsbeurteilung sowie die Festlegung von Anforderungen an die befähigte Person (also den Prüfer) ist NICHT neu, sondern nur an prominenterer Stelle und expliziter direkt in der Verordnung beschrieben. Sie können dies in der Master-Übersicht »Rechtlich prüfpflichtige Anlagen« dokumentieren. Gegebenenfalls fügen Sie eine weitere Spalte ein.
Fazit:
Sehen Sie die Neufassung der BetrSichV als Qualitätscheck für Ihre bisherige Arbeit.