19.09.2014
Mobile Klimageräte - was gilt?
im Moment gibt es nach der ChemKlimaschutzV nur Anforderungen für mobile Einrichtungen, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen und mindestens drei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten. Diese müssen dann einmal alle zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf Dichtheit überprüft werden. Solche Anlagen werden die meisten von Ihnen nicht haben.
Für andere mobile Anlagen/geräte muss sichergestellt sein (nach EU-Verordnung 842/2006), dass fluorierte Treibhausgase durch angemessen ausgebildetes Personal zurückgewonnen werden, um deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicherzustellen (soweit dies technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist).
Diese Rückgewinnungspflicht besteht auch nach der neuen EU-F-Gase-Verordnung, die ab 1.1.2015 gilt. Diese Verordnung verlangt allerdings darüber hinaus allgemeine Schutzmaßnahmen, die auch für mobile Geräte gelten:
Artikel 3 Vermeidung von Emissionen fluorierter Treibhausgase
(1) Die absichtliche Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre ist untersagt, wenn diese Freisetzung für die vorgesehene Verwendung nicht technisch notwendig ist.
(2) Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, treffen Vorkehrungen, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase (im Folgenden »Leckage«) zu verhindern. Sie ergreifen alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um Leckagen fluorierter Treibhausgase auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
(3) Wird eine Leckage fluorierter Treibhausgase entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird.
Die Prüfpflicht auf Dichtigkeit gilt nach der neuen Verordnung nur für ortsfeste Anlagen sowie für »Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern; elektrische Schaltanlagen; und Organic-Rankine-Kreisläufe« ab einem CO2-Äquivalent von 5.000 kg.
Für andere mobile Anlagen/geräte muss sichergestellt sein (nach EU-Verordnung 842/2006), dass fluorierte Treibhausgase durch angemessen ausgebildetes Personal zurückgewonnen werden, um deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicherzustellen (soweit dies technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist).
Diese Rückgewinnungspflicht besteht auch nach der neuen EU-F-Gase-Verordnung, die ab 1.1.2015 gilt. Diese Verordnung verlangt allerdings darüber hinaus allgemeine Schutzmaßnahmen, die auch für mobile Geräte gelten:
Artikel 3 Vermeidung von Emissionen fluorierter Treibhausgase
(1) Die absichtliche Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre ist untersagt, wenn diese Freisetzung für die vorgesehene Verwendung nicht technisch notwendig ist.
(2) Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, treffen Vorkehrungen, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase (im Folgenden »Leckage«) zu verhindern. Sie ergreifen alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um Leckagen fluorierter Treibhausgase auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
(3) Wird eine Leckage fluorierter Treibhausgase entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird.
Die Prüfpflicht auf Dichtigkeit gilt nach der neuen Verordnung nur für ortsfeste Anlagen sowie für »Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern; elektrische Schaltanlagen; und Organic-Rankine-Kreisläufe« ab einem CO2-Äquivalent von 5.000 kg.
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