Prüfpflicht - Festlegen des Intervalls
Auf welcher Grundlage sollen wir die erforderlichen Prüfungen von Anlagen und Arbeitsmitteln und deren Prüffristen festlegen?
Kurze Antwort:
Auf Basis Ihrer Gefährdungsbeurteilung (zum Beispiel mit ALGEBRA).
Und zwar mit folgender Begründung:
§ 10 BetrSichV regelt, dass Sie als Arbeitgeber auf Basis ihrer Gefährdungsbeurteilung die Prüfintervalle festlegen sollen.
In vielen Fällen können Sie es sich einfach machen und für alle Arbeitsmittel, Anlagen, Einrichtungen, für die in den einschlägigen Rechtsvorschriften (TRBS, TRGS, BGV, BGR, DIN etc.) Art und Umfang der Prüfung sowie die zugehörigen Prüffristen und Dokumentation der Prüfungen festgelegt sind, diesen Fristen folgen. Das ist praktikabel und sinnvoll, da die in diesen Rechtsvorschriften genannten Prüffristen, in der Regel auf allgemeinen Erkenntnissen aus dem Unfallgeschehen beruhen. Mit einer Durchführung der Prüfung innerhalb der genannten Fristen, können Sie also davon ausgehen, dass ein sicherer Umgang mit dem Arbeitsmittel gegeben ist (Vermutungswirkung).
Dieser Sachverhalt wird in der Master-Übersicht »Rechtlich prüfpflichtige Anlagen« abgebildet. Sie können von der arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung zur Masterliste eine Verknüpfung herstellen, indem Sie die Master-Übersicht als ein mitgeltendes Dokument in der Gefährdungsbeurteilung führen.
Um sicher zu gehen, dass diese Verknüpfung zwischen der Gefährdungsbeurteilung und der Masterliste nicht nur formal, sondern auch in der Bewertung verankert ist, schlagen wir bei der Verwendung von ALGEBRA vor, zum Beispiel unter der Rubrik »Sonstige Gefährdungen« am Ende des Gefährdungskatalogs eine neue Gefährdung aufzunehmen, die »Gefährdung durch defekte Arbeitsmittel« o.ä. heißen könnte. Die passende Schutzmaßnahme wäre dann »Regelmäßige Prüfungen gem. Masterliste«.
Ein spezifischeres Vorgehen ist jedoch erforderlich
(a) für einen bestimmten Typ Arbeitsmittel (Anlage/Einrichtung), für den es keine einschlägigen Regelungen zu Prüffristen gibt.
(b) für ein ganz spezifisches Arbeitsmittel (Anlagen/Einrichtung), für das es zwar spezifische Regelungen zu Prüffristen gibt, für das Sie jedoch eine begründete Abweichung von diesen Prüffristen (nach oben oder nach unten) als notwendig ansehen, zum Beispiel weil
- das Arbeitsmittel in einer außergewöhnlichen Weise benützt wird (besondere Umgebungsbedingungen, besondere Belastungen, besondere Wechselwirkungen, etc.)
- ein technischer Defekt des Arbeitsmittels ein außergewöhnlich hohes Risikopotenzial birgt oder durch einen technischen Defekt kein Risiko besteht.
- bei der Auswertung eines Unfalls oder Beinahe-Unfalls eine unzureichende Prüfung als Unfallursache ermittelt wurde.
Für (a) legen Sie allgemein gültige Prüfungsintervalle für den jeweiligen Typ Arbeitsmittel (Anlage/Einrichtung) fest und dokumentieren dies, zum Beispiel in der Master-Übersicht »Prüfungen«.
Für (b) muss in der spezifischen tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung dargelegt werden, ob bzw. in welcher Weise und welchem Intervall, Prüfungen durchzuführen sind und durch wen. Sie weisen so nach, dass Ihre individuelle Festlegung der Prüfungsmodalitäten auf Basis einer Risikobewertung erfolgt ist.