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19.07.2012

Neues von VAUwS bzw. AwSV

Im Beitrag vom 17.2.2012 haben wir über den damals aktuellen Referentenentwurf informiert. Dieser wurde vom BMU in der Zwischenzeit an vielen Stellen überarbeitet und sogar der Titel wurde nochmals geändert. Statt VAUwS soll der Kurztitel nun AwSV heißen.

Einen neuen Veröffentlichungsstand gibt es zum jetzigen Zeitpunkt nicht, da immer noch Stellungnahmen eingehen und die Ressortabstimmung noch nicht abgeschlossen ist. Für August oder September wird ein abgestimmter Verordnungsentwurf erwartet. Anschließend ist eine Notifizierung durch die Europäische Kommission vorgesehen, die etwa drei Monate dauert. Klar, dass wir Sie auf dem Laufenden halten.
 

Im Beitrag vom 17.2.2012 haben wir über den damals aktuellen Referentenentwurf informiert. Dieser wurde vom BMU in der Zwischenzeit an vielen Stellen überarbeitet und sogar der Titel wurde nochmals geändert. Statt VAUwS soll der Kurztitel nun AwSV heißen.

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11.05.2012

Verschärfung bei Umweltstraftaten

In den §§ 324 ff. StGB sind Straftaten gegen die Umwelt aufgeführt, zum Beispiel Gewässer-, Boden-, sowie Luftverunreinigung oder unerlaubtes Betreiben von Anlagen.

Weil das StGB keine Betreiberpflichten enthält, gehen wir im Risolva Infobrief nie näher auf Änderungen ein, sondern vermelden immer nur das Änderungsdatum. Außerdem gehen wir davon aus, dass unsere Kunden und Leser mit dem StGB nichts zu tun haben, weil sie ohnehin immer rechtskonform arbeiten.

Dennoch weiß ich, dass das Wissen über Bußgelder oder Strafen für Sie intern mitunter sehr nützlich sein kann, zum Beispiel um Entscheidungen voran zu bringen :-)
Deshalb greife ich die Änderungen des StGB vom Dezember 2011, die besagte Umweltparagrafen betreffen, heute auf:

  • In § 325 Luftverunreinigung, der sich bisher nur auf den Betrieb von Anlagen bezogen hat, wurde ein zusätzlicher Abschnitt ohne Anlagenbezug aufgenommen: »Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt….«
  • In § 325 Luftverunreinigung und in § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern ist nun schon eine Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten gegebenenfalls strafbar und nicht erst eine »grobe Verletzung«.
  • In § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen wurde die bisherige Beschränkung auf gefährliche Abfälle gestrichen. Damit wird der Geltungsbereich auf alle illegalen grenzüberschreitenden Abfallverbringungen ausgeweitet. Außerdem wird die Auflistung der betroffenen Tätigkeiten erweitert um das Sammeln und Befördern von Abfällen, das Handeln und Makeln, das Verwerten und das sonstige Bewirtschaften.
  • In § 329 Gefährdung schutzbedürftiger Güter wurde ein zusätzlicher Absatz über die Schädigung von Natura-2000-Gebieten aufgenommen.

Etliche Paragraphen finden nun auch Anwendung, sofern die strafbaren Handlungen nicht in Deutschland, sondern in anderen EU-Staaten begangen werden.

Quelle: Umweltschutznachrichten IHK 2/12
 

In den §§ 324 ff. StGB sind Straftaten gegen die Umwelt aufgeführt, zum Beispiel Gewässer-, Boden-, sowie Luftverunreinigung oder unerlaubtes Betreiben von Anlagen. Daran hat sich im Dezember 2011 einiges geändert, was ich heute aufgreife.

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02.05.2012

Notstromaggregate in Umweltzonen

Inzwischen dürfen in vielen Städten Deutschlands nur noch Fahrzeuge mit einer grüne Plakette fahren. Da kann einem schon mal der Gedanke kommen, ob bei diesen strikten Vorgaben zur Vermeidung von Feinstaub der Betrieb eines Notstromaggregats oder einer Dieselpumpe (zum Beispiel einer Sprinkleranlage) in solchen Umweltzonen zulässig ist.

Kurze Antwort: Er ist zulässig.
– zumindest in dieser Hinsicht.

Der Hintergrund:
Die 35. BImSchV (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung) regelt Ausnahmen von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des BImSchG und die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen und bestimmt Anforderungen, welche bei einer Kennzeichnung von Fahrzeugen zu erfüllen sind. Stichwort: Umweltzone.

Der Geltungsbereich bezieht sich auf Fahrzeuge (genauer: Kraftfahrzeuge) aller Art. Der Betrieb sonstiger Aggregate ist darin nicht geregelt.

Nach dieser Verordnung gibt es also keinen Grund, warum der wöchentliche Testbetrieb eines Notstromaggregats oder einer Sprinklerpumpe in einer Umweltzone nicht zulässig sein sollte.
 

Inzwischen dürfen in vielen Städten Deutschlands nur noch Fahrzeuge mit einer grüne Plakette fahren. Da kann einem schon mal der Gedanke kommen, ob bei diesen strikten Vorgaben zur Vermeidung von Feinstaub der Betrieb eines Notstromaggregats oder einer Dieselpumpe (zum Beispiel einer Sprinkleranlage) in solchen Umweltzonen zulässig ist.

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20.03.2012

IHK Recyclingbörse

Die IHK bieten eine Recyclingbörse an. Sie nennen sie selbst eine unabhängige Handelsplattform für verwertbare Abfälle, Produktionsrückstände und Sekundärrohstoffe.

Hier können Sie Verwertungsmöglichkeiten für Ihre Stoffe suchen oder solche selbst anbieten. Nach Angaben der IHK suchten dort 2011 ca. 88.000 Unternehmen nach verwertbarem Material.
Aus WNA, 3/2012
 

Die IHK bieten eine Recyclingbörse an. Sie nennen sie selbst eine unabhängige Handelsplattform für verwertbare Abfälle, Produktionsrückstände und Sekundärrohstoffe.

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21.02.2012

ISO 14001 in der Überarbeitung

Ende 2014 soll eine überarbeitete Version der ISO 14001 veröffentlicht werden. Die Inhalte der Revision sind durchaus vielfältig. Beispielhaft seien hier die die Folgenden genannt:

  • Die Umweltleistungsbewertung soll anhand von Kennzahlen nach dem Prinzip der DIN EN ISO 14031 und der DIN EN ISO 50001 gestärkt werden.
  • Es soll ein Konzept erarbeitet werden, wie eine Organisation die Selbstverpflichtung zu Einhaltung geltender Rechtsvorschriften demonstrieren kann.
  • Der Ökobilanzgedanke und die Wertschöpfungskette soll bei der Identifizierung und der Bewertung von Umweltauswirkungen eine größere Rolle spielen.
  • Es soll eine neue Anforderung hinsichtlich einer externen Kommunikationsstrategie geben. Hier sollen zukünftig Kommunikationsziele und die Identifikation interessierter Kreise eine Rolle spielen, sowie eine Beschreibung, wie und wann die Berichterstattung erfolgt.

Weitere Informationen finden Sie beim NAGUS (Normenausschuss Grundlagen des Umweltschutzes).
 

Ende 2014 soll eine überarbeitete Version der ISO 14001 veröffentlicht werden. Die Inhalte der Revision sind durchaus vielfältig. Wir stellen die aus unserer Sicht signifikantesten dar.

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17.02.2012

Fortgeschriebener Entwurf VAUwS

Bis zum 18.2.2011 (vor einem Jahr!) konnten beteiligte Kreise Stellung zum Referentenentwurf aus dem Jahr 2010 beziehen. Dieser Input wurde erörtert und führte letztendlich zu dem nun vorliegenden überarbeiteten Entwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Diese Verordnung soll die einzelnen Länder-VAwS ablösen. Damit werden in allen Bundesländern zukünftig dieselben Anforderungen an Schutzmaßnahmen, Prüfungen, Fachbetriebe, Anzeigepflicht etc. gelten. Was ist nun anders im Vergleich zum Entwurf 2010? Dazu sagt das BMU in seiner Mitteilung vom 27.1.2012:

  • »Durch die Erweiterung des Umfangs der Stoffe, die vom Betreiber nicht eingestuft werden müssen und nunmehr als allgemein wassergefährdend bezeichnet werden, konnte eine wesentliche Vereinfachung des Vollzuges und Entbürokratisierung vorgenommen werden. Dies betrifft insbesondere feste Gemische, zu denen auch feste Abfälle gehören, sofern sie wassergefährdende Eigenschaften haben.
  • Die Regelungen zu bestimmten Anlagen, bei denen die Grundsatzanforderungen aus betriebstechnischen Gründen nicht erfüllt werden können, wurden deutlich ausdifferenziert.
  • Die Regelungen zu Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften wurden grundlegend überarbeitet und neu strukturiert.
  • Technische Details wurden soweit möglich aus der Verordnung herausgenommen und sollen in Technischen Regeln definiert werden. […]«

Das BMU rechnet nicht mit einer Verabschiedung vor Ende diesen Jahres, weil die Verordnung noch ressortübergreifend abgestimmt werden muss, der Bundesrat zu beteiligen ist, und die Verordnung bei der EU notifiziert werden muss.

Was heißt das für Sie?
Bis zum endgültigen Inkrafttreten kann es natürlich noch Änderungen geben. Deshalb besteht keinerlei Rechtssicherheit, falls Sie sich bei einem Planungsvorhaben auf die Angaben im Entwurf stützen. Im Moment sind die Länder-VAwS maßgebend, sofern Sie den allgemeinen Anforderungen des WHG nicht widersprechen. Klar, dass wir Sie über die Entwicklung auf dem Laufenden halten.

» Den überarbeiteten Entwurf von den Seiten des BMU als PDF herunterladen.
 

Bis zum 18.2.2011 (vor einem Jahr!) konnten beteiligte Kreise Stellung zum Referentenentwurf aus dem Jahr 2010 beziehen. Dieser Input wurde erörtert und führte letztendlich zu dem nun vorliegenden überarbeiteten Entwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

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