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Umwelt

 
28.01.2014

Änderungen an der TA Luft

Der Stand der Technik für bestimmte Vorsorgeanforderungen aus der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) ist fortgeschritten. Daher hat das Bundesumweltministerium im Bundesanzeiger vom 9. Januar 2014 bekannt gemacht, dass für bestimmte Anlagenarten einzelne Regelungen aus der TA Luft in Zukunft keine Bindungswirkung mehr entfalten.

Hintergrund der Aufhebung ist die Umsetzung einzelner Merkblätter über beste verfügbare Techniken (BVT-Merkblätter) in das deutsche Recht. Davon sind betroffen:

  • die Eisen- und Stahlerzeugung
  • die Lederindustrie
  • die Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidindustrie
  • die Glasherstellung

Welche Anlagentypen genau und in welcher Weise betroffen sind, könne Sie aus der Anlage zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger entnehmen.

Genehmigungs- und Überwachungsbehörden sind damit bei ihren Entscheidungen nicht mehr an diese Vorgaben aus der TA Luft gebunden.
Damit Behörden nun dennoch eine Orientierung haben, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) nun Vollzugsempfehlungen mit neuen Vorsorgeanforderungen auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Quelle: DIHK

» BMZ-Veröffentlichung im Bundesanzeiger
» Vollzugsempfehlungen mit Vorsorgeanforderungen bei der LAI

Für bestimmte Anlagen wurden vom BMU die Vorsorgeanforderungen der TA Luft aufgehoben.

» Weitere Informationen zu Änderungen an der TA Luft

11.11.2013

Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht

Die Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht ist nun auf der Homepage der LABO veröffentlicht worden, nachdem die Umweltministerkonferenz diese Arbeitshilfe zur Kenntnis genommen hat.

Diese Arbeitshilfe ist nicht verbindlich zu sehen, sondern lediglich als Empfehlung. Das heißt, eine bundeseinheitliche Regelung wäre zwar wünschenswert, allerdings entscheidet jedes Bundesland für sich, ob die Vollzugsbehörden sich daran orientieren oder ob geänderte Anforderungen gestellt werden.

Für Anlagenbetreiber kann dies nur bedeuten, dass sie sich beizeiten mit den Vollzugsbehörden ins Benehmen setzen, um die konkreten Anforderungen zu erfragen.

» Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht als PDF bei der LABO herunterladen.

Die Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht ist nun auf der Homepage der LABO veröffentlicht worden.

» Weitere Informationen zu Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht

09.10.2013

Nutzerhandbuch EMAS

Die EU-Kommission hat ein Nutzerhandbuch zur EMAS veröffentlicht. Darin werden die Schritte beschrieben, die notwendig - und hilfreich - sind bei der Einführung und bei der Teilnahme am EMAS-System. Neben den Erläuterungen zu projektspezifischen Schritten gibt das Benutzerhandbuch auch Begleitinformationen, zum Beispiel zur Nutzung des Logos etc.

» Benutzerhandbuch zur EMAS bei EUR-LEX als PDF herunterladen.

» Weitere Informationen zu Nutzerhandbuch EMAS

30.07.2013

AwSV - aktueller Entwurf

Nachdem es seit fast einem Jahr an dieser Front ziemlich ruhig war, gibt es nun einen Entwurf der AwSV vom 22.7.2013, der der EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens vorgelegt wurde. Die Verordnung kann erst nach Ablauf der im Notifizierungsverfahren vereinbarten Stillhaltefrist ihren finalen gesetzgeberischen Gang gehen. Aus jetziger Sicht könnte der noch erforderliche Kabinettsbeschluss im Oktober 2013 erfolgen und die Zustimmung des Bundesrats im Januar 2014. Wenn es soweit ist, erfahren Sie hier oder im Risolva Infobrief oder im Rahmen des AGENDA Update-Service.

Die Änderungen zum Referentenentwurf vom August 2012 hat der DIHK zusammengefasst.

» AwSV Entwurf Stand 22.7.2013 als PDF herunterladen.
» Ausgewählte Änderungen zum Referentenentwurf als PDF herunterladen.
Quelle: DIHK

Nachdem es seit fast einem Jahr an dieser Front ziemlich ruhig war, gibt es nun einen Entwurf der AwSV vom 22.7.2013

» Weitere Informationen zu AwSV - aktueller Entwurf

26.07.2013

Abwasserverordnung soll geändert werden

Abwasserverordnung soll geändert werden
Die aus der Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie (IER) resultierende Anforderung, dass veröffentlichte BVT-Schlussfolgerungen der EU binnen 4 Jahren umgesetzt sein müssen, zieht nun aufgrund des § 57 Abs.3 WHG eine Änderung der Abwasserverordnung AbwV nach sich.

Getriggert wird dies durch die jüngst veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen »Eisen- und Stahlerzeugung« sowie »Glasherstellung«. Entsprechend umfangreich sind auch die Änderungen in den Anhängen Anhang 29 »Anforderungen für die Eisen- und Stahlindustrie«, Anhang 41 »Anforderungen für die Herstellung und Verarbeitung von Glas und Mineralfasern« und Anhang 46 »Anforderungen für die Steinkohleverkokung«.

Darüber hinaus sieht der Entwurf der AbwV vor, dass der Betreiber einer Abwasseranlage die Einhaltung der Anforderungen in einem Abwasserkataster nachzuweisen hat. Ferner ist die Anforderung aufgenommen, die Abwasseranlage energieeffizient zu betreiben und Energiepotenziale der Abwasserbeseitigung zu nutzen.

Mit diesem Entwurf zur Änderung der AbwV sollen auch das Abwasserabgabengesetz und die Rohrfernleitungsverordnung geändert werden.

» Entwurf der Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung Stand 19.7.2013 als PDF herunterladen.

Die aus der IER-Umsetzung resultierende Anforderung, dass veröffentlichte BVT-Schlussfolgerungen der EU binnen 4 Jahren umgesetzt sein müssen, zieht nun aufgrund des § 57 Abs.3 WHG eine Änderung der Abwasserverordnung AbwV nach sich.

» Weitere Informationen zu Abwasserverordnung soll geändert werden

19.07.2013

Leitfaden zur ElektroStoffV

Am 9. Mai 2013 ist die neue ElektroStoffV in Kraft getreten. Welche Stoffe jetzt davon betroffen sind und welche Produkte/Produktgruppen es betrifft, stellt der DIHK zusammen mit anderen Verbänden in einem Leitfaden dar. Der Leitfaden will Handlungshilfe für Industrie und Handel zur Kommunikation entlang der Lieferkette sein.

» Zum Leitfaden ElektroStoffV beim DIHK

Handlungshilfe für Industrie und Handel zur Kommunikation entlang der Lieferkette erschienen.

» Weitere Informationen zu Leitfaden zur ElektroStoffV

22.04.2013

Genehmigungen und der Status Quo

Wenn wir uns, z.B. im Rahmen einer Compliance-Statusaufnahme intensiv mit den Genehmigungsauflagen und deren Umsetzung auseinandersetzen, kommt es nicht selten vor, dass die befragten Personen nicht wissen, warum eine bestimmte Auflag nicht oder anders umgesetzt wurde. Oftmals ist diese Abweichung von der Genehmigung den Behörden durchaus bekannt, jedoch nirgends nachvollziehbar dokumentiert.

Genehmigungen sind jedoch Dokumente, die rechtsverbindlichen Charakter haben. Eine Nichteinhaltung von bestimmten Auflagen kann sogar den Straftatbestand des »unerlaubten Betreibens von Anlagen« (§ 327 StGB) zur Folge haben. Außerdem nehmen Sie damit gegebenenfalls Bestandsschutz in Anspruch. Dieser ist jedoch nur gewährleistet, wenn Sie den Auflagen nachkommen.

Sollten sich im Laufe des Betriebs manche Auflage als nicht mehr sinnvoll oder gar überflüssig herausstellen, so gehen Sie darüber nicht hinweg. Dokumentieren Sie jede Abweichung von der Genehmigung und lassen sich diese von der zuständigen Behörde bestätigen. Wenn derartige Absprachen aus Protokollen, Gesprächsnotizen etc. hervorgehen, stellen Sie immer einen Bezug zur entsprechenden Genehmigung her, damit auch später noch die Historie der Genehmigung (und ihrer Auflagen) nachvollziehbar ist. Scheuen Sie auch nicht davor, Änderungen offiziell anzuzeigen. Ihrer Rechtssicherheit tun Sie damit einen großen Gefallen.

Solange die handelnden Personen dieselben bleiben, kommt es bei kleineren Abweichungen zum Genehmigungstext ja oft nicht darauf an. Doch 1. werden aus kleinen Abweichungen viele kleine Abweichungen und 2. was ist, wenn der Ansprechpartner bei der Behörde wechselt, oder gar die Zuständigkeit? Was, wenn bei Ihnen im Unternehmen, langjährige Mitarbeiter ausscheiden?

Spielen Sie doch mal Detektiv und machen sich auf die Suche nach allen Auflagen und deren Umsetzung.

Hinweis 1:
Der Genehmigungsantrag ist Bestandteil der Genehmigung. Beziehen Sie diesen also in Ihre Überprüfung mit ein.

Hinweis 2:
Wenn Sie eine Anlage nach der Richtlinie über Industrieemissionen betreiben, dann wird der Abgleich zwischen Ist-Zustand und Genehmigungsbescheid ohnehin bald die Behörde (oder ein von ihr Beauftragter) übernehmen.

Genehmigungen führen gelegentlich ein Eigenleben. Oder wie erklären Sie es sich, dass mit der Zeit, der Inhalt der Genehmigung nicht mit dem Status Quo übereinstimmt?

» Weitere Informationen zu Genehmigungen und der Status Quo

19.04.2013

Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht

Der aktuelle Entwurf der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) über die Arbeitshilfe für die Erstellung des Ausgangszustandsberichts ist vom 22.3.2013. Geplant ist, dass er im Juni durch die Umweltministerkonferenz beschlossen wird.

Wichtig: Es ist immer noch ein Entwurf und keinesfalls rechtsverbindlich.

» Boden-Grundwasser-Ausgangszustandsbericht von LABO-LAWA.
Quelle: IIHK Reutlingen, DIHK

Der aktuelle Entwurf der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) über die Arbeitshilfe für die Erstellung des Ausgangszustandsberichts ist vom 22.3.2013.

» Weitere Informationen zu Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht

02.01.2013

Kostenlose Fotos zu Umwelt-Themen

Ansprechende Präsentationen, Schulungsunterlagen, Broschüren und Berichte sind vielleicht noch nicht der Normalfall, werden aber von der Bedeutung her immer wichtiger. Wenn Sie mit der Erstellung solcher Dokumente betraut sind, stellt sich früher oder später die Frage, woher vernünftiges Bildmaterial nehmen? Und zwar rechtssicher und kostenlos.

Sie könnten zum Beispiel mal schauen, ob Sie in der Bilddatenbank des BMU fündig werden.

» zur Bilddatenbank des BMU

Entsprechendes Bild- und Filmmaterial zum Thema Arbeitsschutz haben wir in unserem Beitrag vom 23.11.2012 vorgestellt.

Die Bilddatenbank des BMU bietet Bildmaterial an, das z.B. für Unterweisungen kostenlos verwendet werden kann.

» Weitere Informationen zu Kostenlose Fotos zu Umwelt-Themen

17.12.2012

Mit Thru.de über den Zaun geschaut

Der Hintergrund von Thru.de:
Die Verordnung über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (Verordnung (EG) Nr. 166/2006) verpflichtet die Mitgliedsstaat ein sogenanntes »Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister« zu führen. Dort werden Daten zur Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden sowie zur Verbringung von Abfällen von besonders emissionsintensiven Industrieanlagen gesammelt und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Dieses Register wurde vom Umweltbundesamt (UBA) unter dem Begriff PRTR (Pollutant Release and Transfer Register) seit 2009 geführt. Um aber mehr Klarheit und Transparenz für die Öffentlichkeit zu schaffen, wurde Thru.de am 12.12.2012 freigeschaltet.

Und falls Sie sich - wie ich es getan habe - fragen, was dieser Name bedeutet und wie er ausgesprochen wird, so erfährt man auf der Thru.de-Seite, dass der Name der nordischen Mythologie entnommen ist und sich auf die Thrude, die Göttin der Bäume und Blumen bezieht. Der Name bedeutet Kraft.

» zu Thru.de

Über das Internetportal Thru.de können Sie Emissions-Daten von solchen Industriebetrieben einsehen, die berichtspflichtig nach Verordnung (EG) Nr. 166/2006 sind.

» Weitere Informationen zu Mit Thru.de über den Zaun geschaut

11.12.2012

Mehr Ausgaben für Umweltschutz

»Un­ter­neh­men ga­ben 2010 ins­ge­samt 24 Milliar­den Euro für den Um­welt­schutz aus«, so sagt es die Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts.

Ein Viertel davon, also ca. 6 Milliarden entfallen auf Investitionen. Das sind ca. 9 % mehr als im Jahr davor.
Der Rest wird für laufenden Kosten aufgewendet.

Details, wie zum Beispiel die Aufschlüsselung auf einzelne Kostenarten oder bezogen auf Wirtschaftszweige finden Sie in den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamt.

» Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts

»Un­ter­neh­men ga­ben 2010 ins­ge­samt 24 Milliar­den Euro für den Um­welt­schutz aus«, so sagt es die Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts.

» Weitere Informationen zu Mehr Ausgaben für Umweltschutz

25.09.2012

Nicht veröffentlichter Entwurf zur AwSV

Fortführung/Aktualisierung des Beitrags vom 19.7.2012:
Das BMU hat dem DIHK den neusten Entwurf der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vorgelegt. Dieser Entwurf ist bis jetzt (Stand heute) noch nicht auf dem Seiten des BMU veröffentlicht worden.

Änderungen zum bisherigen Entwurf sind unter anderem:

  • Für die Löschwasserrückhaltung sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden (§ 19). Dies ist im Moment die LöRüRL. Diese sollen allerdings in 2-3 Jahren zurückgezogen werden und durch ein neues, präziseres Regelwerk ersetzt werden.
  • Die Prüfung von Anlagen der Gefährdungsstufen B, C und D nach jeder Instandsetzung ist weggefallen (§ 46 Abs. 4)
  • Die Beseitigung von Mängeln, die nicht erhebliche oder gefährlich sind, müssen nun nicht mehr unverzüglich, sondern erst nach einer Frist von 6 Monaten beseitigt werden (§ 48 Abs. 1)
  • Für bestehende Anlagen soll der Sachverständige bei der ersten fälligen Prüfung in seinem Prüfbericht darlegen, inwieweit die Anlage nicht den Anforderungen der AwSV entspricht. In einem Zeitraum von 5 Jahren ab der Fälligkeit der ersten Prüfung muss der Anlagenbetreiber dann die Anlage nachgerüstet haben. Die Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen (§ 67). Ferner soll eine Anlage wegen Nichteinhaltung der Anforderungen der AwSV von der Behörde nicht stillgelegt werden dürfen.

Wichtig für Sie:
Diese Fassung ist zwar auf der Fachebene zwischen den Bundesministerien abgestimmt. Die Abstimmung auf der Leitungsebene der Bundesministerien steht jedoch noch aus. Im Klartext heißt das: es kann sich noch einiges ändern und Sie sollten diesen Entwurf höchstens als Orientierung verstehen, nicht jedoch als verbindliche Planungsgrundlage für eventuelle Vorhaben heranziehen.

» Entwurf der AwSV vom 31.8.2012 als PDF herunterladen.
 

Das BMU hat dem DIHK den neusten Entwurf der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vorgelegt. Dieser Entwurf ist bis jetzt (Stand heute) noch nicht auf dem Seiten des BMU veröffentlicht worden.

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