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27.11.2014

LAI-Arbeitshilfe zur IE-Richtlinie

LAI-Arbeitshilfe zur IE-Richtlinie
Die LAI-Arbeitshilfe zur Industrieemissions-Richtlinie wurde überarbeitet. Sie wurde um wasserrechtliche Belange ergänzt.

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Die LAI-Arbeitshilfe zur IE-Richtlinie wurde überarbeitet. Sie wurde um wasserrechtliche Belange ergänzt.

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10.11.2014

Änderung ElektroG und neues Wertstoffgesetz

Änderung ElektroG und neues Wertstoffgesetz
Zum ElektroG:
Es ist beabsichtigt, den Gesetzentwurf im November 2014 der Kommission zur Notifizierung zuzuleiten. Nach Ablauf der dreimonatigen Stillhaltefrist soll dann das parlamentarische Verfahren eingeleitet werden. Mit einem Inkrafttreten ist voraussichtlich erst im Oktober 2015 zu rechnen. Quelle BMUB

Zum Wertstoffgesetz:
Wesentlicher Inhalt wird sein, dass die »Gelbe Tonne« zu einer einheitlichen »Wertstofftonne« ausgebaut werden soll, wobei die Verpackungen weiterhin über die Dualen Systeme entsorgt werden sollen, die stoffgleichen Wertstoffe über die Kommunen.

Es ist vorgesehen, die bestehenden Regelungen hinsichtlich der Rückgabe von Verpackungen auf Wertstoffe auszudehnen. Geplant ist ein Arbeitsentwurf des BMUB bis Ende 2014. Das Inkrafttreten kann dann eventuell Anfang 2017 erfolgen. Quelle DIHK.

Hier ein Ausblick über den Zeitplan zur Änderung des ElektroG und des neu geplanten Wertstoffgesetzes.

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19.09.2014

Mobile Klimageräte - was gilt?

Mobile Klimageräte - was gilt?
im Moment gibt es nach der ChemKlimaschutzV nur Anforderungen für mobile Einrichtungen, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen und mindestens drei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten. Diese müssen dann einmal alle zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf Dichtheit überprüft werden. Solche Anlagen werden die meisten von Ihnen nicht haben.

Für andere mobile Anlagen/geräte muss sichergestellt sein (nach EU-Verordnung 842/2006), dass fluorierte Treibhausgase durch angemessen ausgebildetes Personal zurückgewonnen werden, um deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicherzustellen (soweit dies technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist).

Diese Rückgewinnungspflicht besteht auch nach der neuen EU-F-Gase-Verordnung, die ab 1.1.2015 gilt. Diese Verordnung verlangt allerdings darüber hinaus allgemeine Schutzmaßnahmen, die auch für mobile Geräte gelten:

Artikel 3 Vermeidung von Emissionen fluorierter Treibhausgase

(1) Die absichtliche Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre ist untersagt, wenn diese Freisetzung für die vorgesehene Verwendung nicht technisch notwendig ist.

(2) Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, treffen Vorkehrungen, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase (im Folgenden »Leckage«) zu verhindern. Sie ergreifen alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um Leckagen fluorierter Treibhausgase auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

(3) Wird eine Leckage fluorierter Treibhausgase entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird.

Die Prüfpflicht auf Dichtigkeit gilt nach der neuen Verordnung nur für ortsfeste Anlagen sowie für »Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern; elektrische Schaltanlagen; und Organic-Rankine-Kreisläufe« ab einem CO2-Äquivalent von 5.000 kg.

Gelten für mobile Klimaanlagen dieselben Anforderungen wie für stationäre?
Oder hängt das womöglich von der Füllmenge ab? - Hier eine kurze Übersicht, was für mobile Anlagen gilt.

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20.08.2014

Wissen Ihre Handwerker Bescheid?

Wissen Ihre Handwerker Bescheid?
Die meisten unserer Kunden haben die AbfAEV, die zum 1.6.2014 in Kraft getreten ist, lediglich zur Kenntnis genommen, da sie für Abfallerzeuger keine Betreiberpflichten enthält. Auch sind die meisten Kunden ziemlich entspannt, wenn es darum geht, dass ihre langjährigen Entsorgungspartner die Anforderungen einhalten.

Doch wie sieht es mit den Handwerkern und Vertragsfirmen aus, die bei Ihnen auf dem Gelände arbeiten und im Rahmen dieser Tätigkeiten Abfälle von Ihnen mitnehmen? Kennen diese die Anforderungen der AbfAEV bzw. wissen sie sicher, dass sie unter die Ausnahmeregelung fallen?

Tatsächlich ist es so, dass Handwerker, die Abfälle mitnehmen, die durch deren Arbeit bei Ihnen anfallen (zum Beispiel Elektriker Kabelschrott oder Staplerfirmen Altbatterien), von den Regelungen grundsätzlich voll betroffen sind. Sie transportieren Abfälle zwar nicht gewerblich aber »im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen«.

Allerdings können solche Firmen von einer Kleinmengenregelung profitieren, sofern sie pro Jahr nicht mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle oder nicht mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle transportieren. In diesem Fall entfällt die Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht (Bezug: § 7 Abs. 9 AbfAEV). Unabhängig von der transportierten Abfallmenge pro Jahr müssen solche Firmen ihre Fahrzeuge nicht mit einem A-Schild kennzeichnen (Bezug: § 55 Abs. 1 KrWG).

Falls Ihnen zum Beispiel im Rahmen Ihres Fremdfirmenmanagements wichtig ist, dass Ihre Handwerker/Vertragsfirmen in dieser Hinsicht sauber unterwegs sind, so sprechen Sie diese auf diesen Aspekt an und lassen sich gegebenenfalls eine Bestätigung geben, dass sie unter die Kleinmengenregelung fallen.

Hier noch ein Hinweis, den Sie Ihren Handwerkern/Vertragsfirmen an die Hand geben können:
Der Baden-Württembergische Handwerkstag empfiehlt, bei Transporten die unter die Kleinmengenregelung fallen, eine ausgefüllte Erklärung mit sich zu führen, um bei Kontrollen auf der sicheren Seite zu sein (siehe letzte Seite des entsprechenden Merkblatts). Für eine solche Erklärung gibt es keine Rechtsgrundlage und demzufolge auch keine vorgeschriebene Form, es handelt sich eher um eine Selbstauskunft.

Kennen Ihre Handwerker und Vertragsfirmen, die bei Ihnen arbeiten und im Rahmen dieser Tätigkeiten Abfälle von Ihnen mitnehmen, die Anforderungen der AbfAEV bzw. wissen diese sicher, dass sie unter die Ausnahmeregelung fallen?

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01.08.2014

Änderung der AbwV

Änderung der AbwV
Der Bundesrat hat die Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung beschlossen. Es wurden nur wenige Änderungen daran vorgenommen. Sie dienen der Klarstellung des Begriffs »Kleinkläranlage« sowie der Klarstellung, ab wann von den Branchen Eisen- und Stahlerzeugung (Anh. 29 zur AbwV), Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern (Anh. 41 zur AbwV) sowie Steinkohleverkokung (Anh. 46 zur AbwV) bestimmte neue Parameter einzuhalten sind. Die Verordnung kann somit in Kraft treten.
Quelle: DIHK.

Über die Änderungen der jeweiligen Rechtsvorschriften informieren wir Sie im Rahmen des Risolva Infobriefs.

» Bundesratsdrucksache zur Änderung der AbwV herunterladen.

Der Bundesrat hat die Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung beschlossen.

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30.07.2014

Leitlinie für Ausgangszustandsbericht

Leitlinie für Ausgangszustandsbericht
Die Europäische Kommission hat Anfang Mai Leitlinien zur Erarbeitung des Berichtes über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen (IE-Richtlinie) vorgelegt. Er dient der Beweissicherung des Zustandes von Boden und Grundwasser auf dem Anlagengrundstück zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. Nach Stilllegung der Anlage ist der Betreiber verpflichtet, den Zustand wieder herzustellen, der im AZB festgehalten worden ist.

Art.22 der IE-Richtlinie sieht vor, dass die EU-Kommission Leitlinien zum Ausgangszustandsbericht herausgibt. Diese sind nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Die Mitgliedstaaten sollen die Leitlinien bei der Umsetzung der IE-Richtlinie verwenden.

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) bereits eine Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht erstellt, die im vergangenen Herbst veröffentlicht worden ist und sowohl Vollzug als auch Anlagenbetreiber dabei unterstützen soll, den Ausgangszustandsbericht zu erstellen. Die LABO-Arbeitshilfe geht hinsichtlich der Anforderungen an den AZB wesentlich weiter ins Detail als Leitlinien der EU-Kommission. Dennoch enthalten die Leitlinien einige hilfreiche Hinweise, u. a. einen Vorschlag zur systematischen Herangehensweise bei der Vorbereitung eines AZB und eine Checkliste für die Bestandsaufnahme und den Bericht über den Ausgangszustand.
Quelle: DIHK, Eco-Post 6/2014

» Leitlinien zum Ausgangszustandsbericht bei Eur-Lex herunterlagen.

Die Europäische Kommission hat Anfang Mai Leitlinien zur Erarbeitung des Berichtes über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen (IE-Richtlinie) vorgelegt.

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15.07.2014

Demnächst: Novelle der TA Luft

Demnächst: Novelle der TA Luft

Das BMUB plant eine Überprüfung der TA Luft, insbesondere des Immissionsteils (Nr. 4) und des Emissionsteils (Nr. 5). Dabei sollen u. a. die folgenden Themen berücksichtigt bzw. aufgenommen werden:

 

  • die Vollzugsempfehlungen für bisher elf BVT-Schlussfolgerungen
  • Immissionswerte für Feinstaub (PM 2,5)
  • neue Anlagearten
  • Vorgaben durch die CLP-Verordnung
  • die Liste besonders krebserregender Stoffe (z. B. Quarzfeinstaub und Formaldehyd)

Darüber hinaus überlegt das BMUB, die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in den Anhang der TA Luft aufzunehmen, um einer Vereinheitlichung der Landesregelungen und einer Verbesserung der Rechtssicherheit zu erreichen.

Vor allem durch die Einbeziehung der BVT-Schlussfolgerungen soll die TA Luft künftig sämtliche relevanten Anforderungen an die Anlagenbetreiber enthalten, um so die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Arbeit der Genehmigungsbehörden zu erleichtern.

Der Zeitplan sieht folgendermaßen aus:

  • Beginn der Arbeiten im BMUB im März 2014
  • Diskussion über Teilentwürfe im Laufe des Jahres 2014
  • Anfertigung eines Gesamtentwurfs bis Ende 2014
  • Ressortabstimmung bis Mitte/Ende 2015
  • Anhörung nach § 51 BImSchG Ende 2015
  • Ziel: neue TA Luft bis Mitte 2017

Quelle: DIHK

Das BMUB plant eine Überprüfung der TA Luft.
Ziel: Neue TA Luft bis Mitte 2017.

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26.05.2014

Kälteanlagen-Verordnung

Kälteanlagen-Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 »Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase« wird zum 1.1.2015 durch eine neue F-Gase-VO (Verordnung (EU) Nr. 517/2014 »Verordnung über fluorierte Treibhausgase«) ersetzt.. Ziel ist, die drastische Reduzierung der Verkaufsmengen dieser Stoffe und zwar um 79 % in Tonnen CO2-Äquivalenten bis 2030. Eine erste Reduzierung der Verkaufsmengen soll 2016/2017 einsetzen. Hintergrund ist, dass die in der Verordnung geregelten Stoffe, ein erheblich höheres Treibhauspotenzial haben als CO2.

Es werden Verbote für das Inverkehrbringen sowie die Verwendung von F-Gasen in bestimmten Produkten (Kühl- und Klimaanlagen, elektrische Anlagen, Schäume, technische Aerosole) in den kommenden Jahren abhängig vom GWP (global warming potential) der verwendeten HFKW eingeführt. Verbote des Inverkehrbringens (Artikel 9, Absatz 1, Anhang III) betreffen unter anderem:

  • Haushaltskühl- und Gefriergeräte mit GWP ≥ 150 ab 1. Januar 2015
  • Kühl- und Gefriergeräte für den gewerblichen Gebrauch (hermetisch geschlossen) mit GWP ≥ 2500 ab 1. Januar 2020
  • Kühl- und Gefriergeräte für den gewerblichen Gebrauch (hermetisch geschlossen) mit GWP ≥ 150 ab 1. Januar 2022
  • Stationäre Kälteanlagen mit GWP ≥ 2500 (außer Anlagen zur Produktkühlung tiefer -50°C) ab 1. Januar 2020
  • Mobile Klimaanlagen (hermetisch geschlossen) mit GWP ≥ 150 ab 1. Januar 2020
  • Einzel-Splitklimaanlagen (unter 3kg Füllgewicht) mit GWP ≥ 750 ab 1. Januar 2025

Für bestehende Anlagen gelten folgende Verbote:

  • Verbot der Verwendung von Kältemitteln mit einem GWP ≥2500 zur Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen mit Füllmengen ab 40 Tonnen (gerechnet in CO2-Äquivalenten) ab 1. Januar 2020.

Verschärft werden auch die verpflichtenden Dichtheitskontrollen:
Anlagen, die ein CO2-Äquivalent von 5 Tonnen und mehr enthalten sind einmal im Jahr auf ihre Dichtheit zu prüfen. Anlagen ab 50 Tonnen CO2-Äquivalent einmal alle sechs Monate und Anlagen ab 500 Tonnen CO2-Äquivalent alle drei Monate.

Schulung und Zertifizierung von Personal wurde ebenfalls verschärft, weshalb zu erwarten ist, dass diese neue F-Gase-Verordnung eine Anpassung der ChemKlimaschutzV nach sich ziehen wird.

Die neue EU-Verordnung wird zum 1. Januar 2015 in Kraft und die Verordnung (EG) 824/2006 außer Kraft treten. Da es sich um eine Verordnung handelt, ist keine Umsetzung in nationales Recht notwendig. Die Verordnung gilt nach Inkrafttreten also sofort verbindlich.

Unser Vorschlag, wie Sie sich jetzt schon auf die Änderungen vorbereiten können:
Ergänzen Sie Ihre Liste der Kälteaggregate mit den verwendeten Kältemittel um die Angabe des GWPs und des CO2-Äquivalents. Dann können Sie leicht ablesen, für welche Anlagen, welche Anforderungen gelten. Zur Info hier das GWP für gängige Kältemittel:

Kältemittel: GWP:
R32    150
R125 3.400
R134a 1.300
R143a 4.300
R407 c (R32, R125 und R134a) 1.990

 

Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 »Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase« wird zum 1.1.2015 durch eine neue F-Gase-VO ersetzt. Ziel ist, die drastische Reduzierung der Verkaufsmengen und zwar um 79 % in Tonnen CO2-Äquivalenten bis 2030.

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30.04.2014

Neuer Entwurf zur AbwV

Neuer Entwurf zur AbwV

Das Bundeskabinett hat am 8. April 2014 einer Veränderung der Abwasserverordnung zugestimmt. Im aktuellen Entwurf vom 11.4.2014 sind gegenüber dem Entwurf vom Sommer 2013 viele Anforderungen an die Wirtschaft entschärft worden. So schreibt der DIHK:

  • »Die pauschale Verpflichtung für alle Betreiber, ein Abwasserkataster zu führen, um die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen nachweisen zu können, ist nun wie folgt ersetzt worden: Der Nachweis kann auch durch ein Betriebstagebuch oder durch eine Dokumentation „in anderer geeigneter Weise“ erfolgen. Soweit dem DIHK bekannt, ist das Führen eines Betriebstagebuchs schon bisher bei zahlreichen Abwassereinleitern Praxis. Daher dürfte sich durch die jetzt gewählte Formulierung eine neue Form der Dokumentation in vielen Fällen erübrigen. […]
  • Die ursprünglich vorgesehene allgemeine Pflicht zur »energieeffizienten Betriebsweise« bei Errichtung, Betrieb und Benutzung von Abwasseranlagen soll nur noch für Abwasseranlagen nach Anhang 1, d. h. für Anlagen der kommunalen Wasserwirtschaft, gelten.«

» Aktuellen Entwurf der Verordnung zur Änderung der AbwV als PDF herunterladen.

Das Bundeskabinett hat am 8. April 2014 einer Veränderung der Abwasserverordnung zugestimmt. Im aktuellen Entwurf vom 11.4.2014 sind gegenüber dem Entwurf vom Sommer 2013 viele Anforderungen an die Wirtschaft entschärft worden.

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19.03.2014

Verdunstungskühlanlagen und Legionellen

Aufgrund zweier Schadensfälle in Ulm und Warstein mit Verletzten und Toten plant das BMUB eine Bundes-Immissionsschutzverordnung zu diesem Thema.

Über die IHK Reutlingen haben wir das Eckpunktepapier des Bundesumweltministeriums zugeschickt bekommen, zu dem beteiligte Kreise bis zum 3.4.2014 Stellung nehmen können.

In dem Papier sind die Eckpunkte der geplanten Verordnung für die Errichtung und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen einschließlich Naturzugkühltürmen und Nassabscheidern enthalten.  Die Verordnung soll für alle stationären Anlagen gelten, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder Wasser anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommt und dadurch Aerosole mitgerissen werden und in die Umgebung gelangen können. Geplant ist u. a.:

  • eine Anzeigepflicht des Betreibers gegenüber der Behörde vor Inbetriebnahme
  • die Berücksichtigung technischer Anforderungen (VDI-RL) bei Planung, Konstruktion und Ausführung der Anlage
  • eine Erstinspektion vor Inbetriebnahme durch fachkundige Personen
  • die Erstellung einer Anlagendokumentation
  • die Nichtüberschreitung einer Höchstmenge an Legionellenkonzentration im Kühlwasser
  • die regelmäßige Wartung durch fachkundige Personen sowie
  • Anforderungen an Messung und Überwachung durch eine nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stelle

Quelle: DIHK

» Eckpunktepapier zur Verordnung »Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheider und Naturzugkühltürme« als PDF herunterladen.

Aufgrund zweier Schadensfälle in Ulm und Warstein mit Verletzten und Toten plant das BMUB eine Bundes-Immissionsschutzverordnung zu diesem Thema.

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28.02.2014

Entwurf einer ElektroG-Novelle

Die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte sollte bis zum 14.2.2014 in deutsches Recht umgesetzt sein. Das ist nicht geschehen. Vielmehr hat jetzt (erst) das Bundesumweltministerium einen noch nicht abgestimmten Referentenentwurf vorgelegt, mit dem die Umsetzung möglichst 1:1 erfolgen soll. Beteiligte Kreise haben bis zum 21.3.2014 Gelegenheit zum Referentenentwurf Stellung zu nehmen.

» Entwurf der ElektroG-Novelle als PDF herunterladen.
» Übersicht über wesentliche Änderungen als PDF herunterladen.

Das BMUB legt einen Referentenentwurf zur Änderung des ElektroG vor.

» Weitere Informationen zu Entwurf einer ElektroG-Novelle

10.02.2014

Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen

Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen

Neues von der AwSV - na ja, nicht wirklich Neues, denn es dauert noch, bis sie kommt...

Aber immerhin gibt es inzwischen einen neuen Entwurf, und zwar vom 17.12.2013. Laut Bundesumweltministerium entspricht dieser Entwurf bis auf einige wenige redaktionelle Änderungen dem letzten Stand vom 29. Juli 2013.

Und wie geht es weiter? Aus der Information des DIHK geht hervor, dass es laut Bundesumweltministerium noch im Februar 2014 einen Kabinettsbeschluss über die AwSV geben soll und dass sich der Bundesrat voraussichtlich am 11. April 2014 mit der AwSV befassen wird.

Bis dahin heißt es weiter abwarten...

» Aktuellen Entwurf der AwSV mit Begründung als PDF herunterladen.

Neues von der AwSV - na ja, nicht wirklich Neues, denn es dauert noch, bis sie kommt...

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