Arbeitsschutz/Sicherheit
Gefährdungsbeurteilung Psychische Belastung
Die Gefährdungsbeurteilungen psychischer Faktoren am Arbeitsplatz werden von Seiten des Arbeitgebers nicht so ernst genommen wie die Beurteilung von physischen Gefährdungen. Das hat eine Studie der Dekra ermittelt. Die Dekra befragte hierfür mehrere Unternehmen. Dabei kam heraus, dass nur in 31 Prozent der befragten Unternehmen eine psychische Gefährdungsbeurteilung stattfindet, 15 Prozent der Befragten gaben an, dass sie nicht wissen, ob die psychische Belastung bewertet wird und ganze 53 Prozent der Befragten wussten, dass die psychische Belastung am Arbeitsplatz nicht ermittelt wird. Dabei ist die psychische Gefährdungsbeurteilung im § 5 des Arbeitsschutzgesetzes seit 2013 gesetzlich verankert und damit verpflichtend für den Arbeitgeber. Dass das Einbeziehen von psychischen Belastungen in den Arbeitsschutz wichtig ist, zeigt die Entwicklung der Krankentage durch psychische Erkrankungen der letzten zehn Jahre. Hier gab es einen Anstieg von 56 Prozent.
Die Beurteilung von psychischer Belastung am Arbeitsplatz läuft so ab, wie die Beurteilung von physischen Gefährdungen und lässt sich in sechs Schritten zusammenfassen:
- Festlegen von Tätigkeiten
- Ermittlung der psychischen Belastung
- Beurteilung der psychischen Belastung
- Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen
- Wirksamkeitskontrolle
- Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung
Dabei ist es wichtig, nicht die Fähigkeiten und Eigenschaften des Mitarbeiters zu bewerten, sondern die Merkmale der Arbeitsbedingungen. Es soll die Tätigkeit bewertet werden und nicht der Mitarbeiter. Dennoch ist es sinnvoll, diese Bewertung durch (anonyme) Mitarbeiterumfragen und Beobachtungsinterviews, d.h. zu beobachten, wie Tätigkeiten ausgeführt werden, zu ergänzen. Quelle: Presseportal DEKRA
Laura Czichon
Psychische Erkrankungen am Arbeitsplatz nehmen seit Jahren zu. Trotzdem nehmen die Unternehmen psychische Gefährdungen noch immer nicht so ernst wie physische Gefahren. In mehr als der Hälfte der Unternehmen werden psychische Belastungen nicht beurteilt.
» Weitere Informationen zu Gefährdungsbeurteilung Psychische Belastung
Zweimal Leitern
Drei duale Studenten der Augsburger MAN Energy Solutions haben ein sogenanntes Leiter-Anstellwinkel-Warnsystem entwickelt. Ein lauter Warnton macht darauf aufmerksam, dass eine Leiter nicht im geforderten Anstellwinkel von 65 bis 75 Grad angelehnt ist. Der Warnton kann manuell nicht ausgeschaltet werden. Elektrische Neigungssensoren überwachen die verschiedenen Anstellwinkel. Eine am Leiterbein angebrachte Leiste aus LED-Lichtern zeigt zudem genau an, ob die Leiter zu steil oder zu flach steht und an welchem Leiterbein es eine Standunsicherheit gibt.
Die BGHM zeichnet die Studenten Marcel Colombo, Florian Fritsch und Dominik Kuschel dafür mit dem »Schlauen Fuchs« aus, einem Preis für vorbildliche Maßnahmen für mehr Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Quelle: Pressemitteilung der BGHM
Mit Blick auf den Arbeitsschutz gilt: Bei hochgelegenen Arbeitsplätzen nur als letzte Option auf Leitern zurückgreifen. Gemäß TRBS 2121 - Teil 2 sind Leitern nur dann zu verwenden, wenn es wegen einer geringen Gefährdung und kurzen Verwendungsdauer nicht verhältnismäßig ist, andere, sicherere Arbeitsmittel wie Hubarbeitsbühne, Gerüst oder fahrbare Arbeitsbühne zu verwenden. Zudem muss die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass der Zugang und Abgang sowie die Arbeiten sicher auf der Leiter durchgeführt werden können.
Grundsätzlich gilt: »Prüfen und reduzieren Sie Ihren Leitereinsatz«, rät BGHM-Expertin Stocker. »Ersetzen Sie Leitern möglichst durch Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder fahrbare Arbeitsbühnen.« Quelle: Pressemitteilung der BGHM
1. Warnlampen und Signalton für den sicheren Stand
2. Leitern: nur so oft wie nötig, aber so wenig wir möglich
» Weitere Informationen zu Zweimal Leitern
Anforderung an die Lagerung von Lithium-Batterien
Lithium-Batterien umgeben uns mittlerweile überall, angefangen von der IT und Telefonie, über Mobilität bis hin zu vielfältigen Geräten für Freizeit und Hobby. Durch den höheren Energieinhalt als konventionelle Batterien ihn haben, erhöht sich auch der Schadensausmaß im Brandfall. Selbstentzündung und die schnelle Brandausbreitung stellen erhöhte Voraussetzungen an den Brandschutz. Daher ist eine sichere Lagerung der Lithium-Batterien umso wichtiger.
Allerdings gibt es bisher keine bindenden Rechtsvorschriften für die Lagerung von Lithium-Batterien. Orientierung gibt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) mit der VdS 3103 »Lithium-Batterien«. Die Publikation gibt Hinweise zur Schadensverhütung bei der Bereitstellung von Lithium-Batterien in Produktion und Lagerbereichen.
Hierbei werden Lithium-Batterien in drei Kategorien unterteilt, abhängig vom Lithiumgehalt, Gewicht und Leistung. Die allgemeinen Sicherheitsregeln sind grundsätzlich zu beachten. Außerdem werden spezifische Sicherheitsregeln aufgeführt, die anspruchsvoller werden je höher die Kategorie ist. Mit dieser Vorgehensweise kann der Schadensausmaß beim Brand verringert werden. Beachten Sie jedoch, dass für ein wirksames Schutzkonzept stets eine Einzelfallbetrachtung in Abstimmung mit dem Versicherer sinnvoll ist.
Laura Czichon
Aus dem Gefahrgutrecht kennt man klare Vorgaben zum Transport von Lithium-Batterien. Zur Lagerung gibt es jedoch keine bindenden Rechtsvorschriften. Orientierung gibt da zum Beispiel die VdS 3103 »Lithium-Batterien«.
» Weitere Informationen zu Anforderung an die Lagerung von Lithium-Batterien
Fragen auf dem Weg zur Impfung - Handlungshilfe und Merkblatt
Im § 5 der Corona-ArbSchV ist festgelegt, dass der Arbeitsgeber Mitarbeiter über die Bedeutung einer Schutzimpfung informieren muss. Dazu hat die DGUV nun eine Handlungshilfe veröffentlicht, die Führungskräfte dabei unterstützen soll.
Behandelt werden folgende Fragen von Arbeitgebern:
- Warum müssen Sie als Arbeitgeber Ihre Beschäftigten informieren?
- Wer muss die Information bereitstellen?
- Wie kann eine solche Information aussehen?
- Wann muss informiert werden?
- Was muss ich sonst noch beachten?
Die Antworten zu den Fragen sind zum Teil mit weiterführenden Arbeitsmaterialien verlinkt.
Für die Information der Mitarbeiter können Sie dann zum Beispiel das Merkblatt »Die 10 W-Fragen auf dem Weg zur Impfung« verwenden:
- Warum ist das Corona-Virus gefährlich?
- Weshalb soll ich mich impfen lassen?
- Wozu nützt die Impfung noch?
- Was kann passieren, wenn ich nicht geimpft bin?
- Wie sicher sind Impfstoffe?
- Wer kann sich impfen lassen?
- Wo kann ich mich impfen lassen?
- Welcher Zeitpunkt ist der richtige für die Impfung?
- Wann bin ich geschützt?
- Weitere Infos erhalte ich wo?
Thematisch passt dazu auch das Interview mit Prof. Carsten Watzl vom Leibniz-Institut für Arbeitsforschung an der TU Dortmund. Erschienen ist das Interview in IPA-Aktuell 5/2021 mit dem Titel »Immunantwort und Impfen in Zeiten der Corona-Pandemie«.
Nach Corona-ArbSchV müssen Arbeitsgeber Mitarbeiter über die Bedeutung einer Schutzimpfung informieren. Dazu hat die DGUV nun eine Handlungshilfe veröffentlicht sowie ein Merkblatt für die Mitarbeiterinformation selbst.
» Weitere Informationen zu Fragen auf dem Weg zur Impfung - Handlungshilfe und Merkblatt
Unfallursache Müdigkeit am Steuer
In einer Untersuchung der BG ETEM aus dem Jahr 2020 wurden Unterlagen zu schweren und tödlichen Wege- und Dienstwegeunfällen im Straßenverkehr mit PKW und LKW evaluiert, die Hinweise auf Müdigkeit als Unfallursache erkennen ließen. Die Ergebnisse bringen ganz neue Erkenntnisse: In 24,2 Prozent der Unfälle fanden sich Indizien, dass der Fahrer eingeschlafen war. In weiteren 17,4 Prozent ließ sich auf müdigkeitsbedingte Fahrfehler schließen. Jeder dritte dieser Unfälle endete mit mindestens einem getöteten Insassen. Und mit 76,4 Prozent war der Anteil der Fahrer männlich. Eine ähnliche Häufung zeigt sich auch in anderen Studien.
Insbesondere Fahrer zwischen 20 und 29 Jahren und zwischen 50 und 59 Jahren fallen in der Statistik als Müdigkeitsopfer auf. Die Erklärung hierfür liegt vermutlich zum einen im Schlafmangel, der dem Freizeitverhalten junger Männer geschuldet ist. Bei älteren Fahrern sind die Ursachen eher in der gesundheitlichen Konstitution, eingenommenen Medikamenten, physischer Erschöpfung und nachlassender Konzentration zu suchen.
Ein erhöhtes Risiko für müdigkeitsbedingte Verkehrsunfälle haben Beschäftigte mit langen Arbeitszeiten. Fast 40 Prozent der Unfallverursacher hatten mehr als 8,5 Stunden gearbeitet, weitere sieben Prozent über zehn Stunden. Jeder zehnte Betroffene kam von der Nachtschicht, wobei sich dann der Heimweg als besonders kritisch herausstellte.
Ein wichtiges Potential zur Vermeidung von müdigkeitsbedingten Unfällen liegt
- in der konsequenten Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes,
- einem optimierten Schichtplan,
- einer angemessenen Pausengestaltung sowie
- der Unterweisung zur Verkehrssicherheit mit Hinweis auf Themen wie Schlafmangel, Schlafstörungen, Medikamente etc.
Doch auch eine Fahrpause mit Kurzschlaf (maximal 20 Minuten) und Bewegung an der frischen Luft hilft. Technische Assistenzsysteme wie automatische Notbrems- und Spurhalteassistenten gibt es für die meisten Fahrzeugklassen, nur bei Transportern ist die Ausstattungsquote sehr gering.
Der Sekundenschlaf im öffentlichen Straßenverkehr mit Unfallfolge gilt als Straftat (§ 315c StGB). Wer übermüdet einen Unfall verschuldet, muss mit Bußgeld, Entzug der Fahrerlaubnis und in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Wen verwundert es, dass Betroffene nach dem Einschlafen am Steuer nur selten Müdigkeit bzw. Sekundenschlaf als Ursache angeben? Die Dunkelziffer ist hoch, da es kein verlässliches Verfahren zur Beweisführung »Müdigkeit« gibt.
Für alle, die für das Thema sensibilisieren wollen, eignet sich das neue RiskBuster-Video der BG ETEM. Im Video testet Ex-Stuntman Holger Schumacher am eigenen Leib, welche Auswirkungen Müdigkeit auf die Fahrsicherheit hat. Quelle: BG ETEM (gekürzt).
Die BG ETEM untersuchte Unterlagen zu schweren und tödlichen Wege- und Dienstwegeunfällen im Straßenverkehr mit PKW und LKW. Daraus ergaben sich Hinweise auf Müdigkeit als Unfallursache.
» Weitere Informationen zu Unfallursache Müdigkeit am Steuer
Beschäftigte in Ladungssicherung schulen
Fahrzeuge der Sprinterklasse sind für den Warentransport besonders beliebt, weil sie in der Regel mit einem gewöhnlichen Pkw-Führerschein gefahren werden dürfen. Doch wissen die Fahrerinnen und Fahrer, wie sie einen Transporter korrekt und sicher beladen? Verschiebt sich Ladung etwa bei Bremsvorgängen, in Kurven, Überhol- oder Ausweichmanövern, kann das die Fahrstabilität stark beeinträchtigen. Das Unfallrisiko steigt. Ladungssicherung ist ein Thema der Ausgabe 5/21 von »Arbeit & Gesundheit«.
Betriebe sollten regelmäßig den Kenntnisstand ihrer Belegschaft prüfen und die Beschäftigten gegebenenfalls in Ladungssicherung schulen. Ein Beispiel ist die Fahrer-Qualifizierung Transporter (FQT), die die BG Verkehr mit Branchenpartnern entwickelt hat. Neben dem Fachbeitrag gibt ein Aushang Tipps, wie Beschäftigte Mängel an Zurrgurten per Sichtkontrolle erkennen können. Quelle: DGUV
Fahrzeuge der Sprinterklasse sind für den Warentransport besonders beliebt, weil sie in der Regel mit einem gewöhnlichen Pkw-Führerschein gefahren werden dürfen. Doch wie sieht's mit Kenntnissen in der Ladungssicherung aus?
» Weitere Informationen zu Beschäftigte in Ladungssicherung schulen
Hinweise zum Umgang mit Geimpften und Genesenen im Betrieb
Müssen geimpfte oder genesene Beschäftigte die Regeln zum Schutz vor einer SARS-CoV-2-Infektion bei der Arbeit weiter einhalten? Die letzten Änderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die zum 10. September 2021 in Kraft getreten sind, ermöglichen Ausnahmen für diese Gruppen. Die gesetzliche Unfallversicherung gibt Hinweise, welche Möglichkeiten Betriebe nach aktuellem Wissensstand haben, wenn sie den Impfstatus der Beschäftigten in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen möchten.
In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 10. September 2021 heißt es: »Bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen.«
Das bedeutet, unter bestimmten Voraussetzungen können die geltenden AHA+L-Regeln – das bedeutet Abstand halten, Händehygiene beachten, Atemmaske tragen und Lüften – ganz oder teilweise entfallen. Wobei die Händehygiene ebenso wie regelmäßiges Lüften überall der Standard bleiben sollte.
Auf Abstandhalten und Maskenpflicht kann verzichtet werden, wenn das Risiko der Virusübertragung gering ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn
- alle Beschäftigten vollständig mit einem der vom Paul-Ehrlich-Institut empfohlenen Impfstoffe geimpft oder genesen sind und
- kein beruflicher Kontakt von geimpften oder genesenen mit nicht vollständig geimpften oder bisher nicht erkrankten (d.h. nicht immunisierten) Personen vorkommt.
Quelle: DGUV
Siehe auch das Positionspapier der DGUV zum Umgang mit Geimpften/Genesenen im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie
Die DGUV gibt Hinweise, welche Möglichkeiten Betriebe nach aktuellem Wissensstand haben, wenn sie den Impfstatus der Beschäftigten in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen möchten.
» Weitere Informationen zu Hinweise zum Umgang mit Geimpften und Genesenen im Betrieb
BG RCI: Populäre Irrtümer im Arbeitsschutz
Wir alle wissen inzwischen, dass Spinat nicht ganz so viel Eisen enthält, wie ursprünglich behauptet. Aber möglicherweise glauben wir immer noch, dass Lärmschwerhörigkeit heilbar ist, alten Hasen keine Unfälle passieren oder man unter Wolken keinen Sonnenbrand bekommt.
Mit 44 solcher Irrtümer räumt die aktuelle Publikation der BG RCI gründlich auf, und zwar mit einem Augenzwinkern. Testen Sie sich als EHS-Experte ruhig mal selbst. Und geben Sie Ihren Führungskräften gerne das ein oder andere Thema für die »Unterweisung zwischendurch« an die Hand. Denn: Es ist ein Irrtum, dass die jährliche Sicherheitsunterweisung aus einer Mammutveranstaltung pro Jahr zu bestehen hat (Irrtum Nr. 20).
Meine Lieblingsirrtümer sind:
Irrtum 17 »Arbeitsschutz? Macht doch die SiFa!«
Irrtum 24 »Unser Betrieb ist sicher.«
Irrtum 32 »Ich halte meine Vorschriften aktuell. Das reicht fürs Audit!«
Irrtum 44 »Gesagt ist gesagt – das reicht.«
Die Publikation kann unter medienshop.bgrci.de bestellt werden und ist für BG RCI-Mitgliedsbetriebe kostenlos. Nicht-Mitgliedsbetriebe zahlen 17,95 Euro. Die Publikation kann auch im Download-Center der BG RCI kostenfrei als PDF heruntergeladen werden.
Die BG RCI hat eine sehr kurzweilige Publikation herausgegeben, die mit gängigen Vorurteilen im Arbeitsschutz aufräumt und sich dabei perfekt für Unterweisungen eignet.
» Weitere Informationen zu BG RCI: Populäre Irrtümer im Arbeitsschutz
Rechtliche Fragen für die Covid-19 Impfung im Betrieb
Unternehmen haben großes Interesse daran Ansteckungen und Arbeitsausfälle durch das Coronavirus zu verhindern. Deswegen wollen viele Arbeitgebern, dass Mitarbeiter sich impfen lassen. Da trifft es sich gut, dass seit Anfang Juni nun auch Betriebsärzte gegen Covid-19 impfen dürfen. Jedoch rücken dadurch rechtliche Fragen in den Fokus der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auch vor dem Hintergrund der Neufassung der Corona-ArbSchV. Die Tagesschau hat sich mit dieser Thematik befasst und wir haben das Wesentliche für Sie zusammengefasst.
Das wichtigste vorab: Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmer nicht zur Impfung verpflichten. Für Covid-19 gibt es keine gesetzliche Impfpflicht, daher dürfen Arbeitgeber auch nicht dazu verpflichten. Schwieriger hingegen ist die Frage nach dem Impfstatus. Generell dürfen Arbeitgeber nicht nach einem Impfstatus fragen. Da aber Unternehmen Corona Schutzmaßnahmen ergreifen müssen und es hierfür sinnvoll ist, den Impfstatus der Mitarbeiter miteinzubeziehen, könnte eine arbeitsrechtliche Ausnahme entstehen und die Arbeitnehmer dazu verpflichten, den Impfstatus mitzuteilen, so der Arbeitsrechtsanwalt Arndt Kemgens.
Um die Bereitschaft zur Impfung unter den Arbeitnehmern zu erhöhen, ist ein Impfbonus zum Beispiel in Form von einmaligen Geldbeträgen, extra Urlaubstage oder Gutscheine durch den Arbeitgeber zulässig. Allerdings ist solch ein Bonus durch die Gewerkschaften mitbestimmungspflichtig und muss gerecht verteilt werden. Das heißt Boni dürfen nicht nur an Impfunsichere ausgezahlt werden, sondern an jeden der sich impfen lässt.
Arbeitgeber dürfen bei den coronabedingten Maßnahmen zwischen Geimpften und Nicht-Geimpften unterscheiden. Wie auch bei gesetzlichen Maßnahmen sind arbeitsrechtliche Einschränkungen bei geimpften Personen schwer zu begründen. Privilegien für Geimpfte sind hier gestattet, wie zum Bespiel die frühzeitige Rückkehr aus dem Homeoffice. Diese müssen allerdings verhältnismäßig sein. Quelle: www. tagesschau.de
Mit der Impfung durch Betriebsärzte kommen rechtliche Fragen auf, auch vor dem Hintergrund der Neufassung der Corona-ArbSchV. Hier die wesentlichen Inhalte eines Tagesschau-Beitrags zu diesem Thema.
» Weitere Informationen zu Rechtliche Fragen für die Covid-19 Impfung im Betrieb
BGHM Blog: Gefahr gebannt bei Stillstand?
Mit dem Auto unterwegs und einen Unfall haben? Kann immer passieren. Aber wenn das Fahrzeug steht, ist die Gefahr noch nicht vorbei.
Es gibt verschiedene Situationen mit stehenden Fahrzeugen, bei denen es doch noch brenzlig werden kann – sogar lebensgefährlich. IM BGHM-Blog »Gib mir Null« werden Tipps gegeben, wie man sich schützen kann. Es geht darin zum Beispiel, um Dooring-Unfälle (Fahrradunfälle durch Öffnen der Autotür) und das Tragen von Sicherheitswesten bei Panne oder Hilfemaßnahmen.
Interessant auch der Tipp zu Rettungskarten, die man im Fahrzeug mitführen sollte, um den Einsatzkräften für Rettung entscheidende und schnelle Hinweise zu geben, wo sie die Karosserie am besten aufbekommen, wenn sich Türen nicht öffnen lassen, wo sich Batterie und Kraftstofftank befinden, etc. Im genannten Blogeintrag finden Sie den Link zu den Rettungskarten unterschiedlicher Hersteller.
Mit dem Auto unterwegs und einen Unfall haben? Kann immer passieren. Aber wenn das Fahrzeug steht, ist die Gefahr noch nicht vorbei.
» Weitere Informationen zu BGHM Blog: Gefahr gebannt bei Stillstand?
Überladung beim Transport: Mehr Verantwortung für den Fahrer
Durch Gefahren, die bei einer Überschreitung der zulässigen Gewichtsgrenzen bei LKWs entstehen können, gelten hohe Maßstäbe an die Sorgfaltspflicht. Doch wer haftet bei einem Unfall oder Schäden? Um ein fahrlässiges Handeln bei Unfällen auszuschließen, muss sich der Fahrer vor Fahrantritt vergewissern, dass keine Überladung des LKWs vorliegt.
Nach bisherigen Rechtsprechungen gilt die Prüfungspflicht des Fahrers nur, wenn auch äußerliche Anhaltspunkte für eine Überladung erkennbar sind, eine Veränderung des Lenkverhaltens beispielsweise oder durchbiegende Federn. Bei modernen, neuen LKWs würde dies jedoch nur noch bei extrem hohen Überladungen erkennbar sein. Daher hat das Oberlandesgericht Frankfurt insbesondere für den Fahrer strengere Anforderungen angesetzt.
Das Gericht entschied, dass es nicht mehr darauf ankommt, ob der Fahrer eine Überschreitung des Ladegewichts erkennen kann, sondern ob er sie hätte verhindern können. Ist keine Waage vorhanden, muss der Fahrer die Ladung so weit verringern, bis er sich sicher sein kann, dass das Gewicht der zulässigen Ladung nicht überschritten wird, auch wenn dadurch das Fahrzeugvolumen womöglich nicht gänzlich ausgenutzt werden kann.
Der Paragraf 34 StVZO regelt das zulässige Gesamtgewicht und die zulässigen Achslasten. Auch wenn die Verantwortung grundsätzlich bei jedem liegt, der bei der Verladung beteiligt ist, also Halter, Fahrer und Verlader, so bringt das aktuelle Urteil zum Ausdruck, dass in erster Line Halter und vor allem der Fahrer in der Verantwortung stehen. Der Verlader kann zwar über den Paragrafen 14 OWiG herangezogen werden, dies wird aber in der Praxis kaum angewendet.
Für die Praxis empfiehlt sich, im Vorfeld mit allen Beteiligten eines Transportes eine sachgerechte Art und Weise des Ladeprozesses festzulegen. Quelle: Vera Rogowski, DVZ, Artikel vom 25.2.2020
Durch Gefahren, die bei einer Überschreitung der zulässigen Gewichtsgrenzen bei LKWs entstehen können, gelten hohe Maßstäbe an die Sorgfaltspflicht. Doch wer haftet bei einem Unfall oder Schäden?
» Weitere Informationen zu Überladung beim Transport: Mehr Verantwortung für den Fahrer
Alkohol am Arbeitsplatz: Das eine Glas zu viel
Bei bis zu 30 Prozent der Arbeitsunfälle ist Alkohol im Spiel. Das hat die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen ermittelt.
Was tun also, wenn ein Mitarbeiter eine Fahne hat – und das nicht zum ersten Mal? In jedem Fall sollten die Alarmglocken schrillen. Was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber tun müssen, erläutert die BG ETEM.
Im Artikel werden Fragen beantwortet wie:
- Wie gefährlich ist Alkohol am Arbeitsplatz?
- Was kann ich als Arbeitgeber tun?
- Wie erkenne ich, ob ein Mitarbeiter ein Suchtproblem hat?
- Wie gehe ich bei einem Suchtverdacht vor?
Ergänzt wird das durch einen ausführlichen 5-Stufen-Plan für die direkte Umsetzung bei einem Suchtproblem am Arbeitsplatz. Quelle: DGUV Newsletter und BG ETEM
Bei bis zu 30 Prozent der Arbeitsunfälle ist Alkohol im Spiel. Das hat die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen ermittelt. Was tun also, wenn ein Mitarbeiter eine Fahne hat – und das nicht zum ersten Mal?
» Weitere Informationen zu Alkohol am Arbeitsplatz: Das eine Glas zu viel