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Arbeitsschutz/Sicherheit

 
24.10.2022

Urteil: Private Elektrogeräte in der betrieblichen Praxis

Urteil: Private Elektrogeräte in der betrieblichen Praxis

Quelle/Text: www.arbeitssicherheit.de, Dr. jur. Kurt Kreizberg, Stand: August 2022 (gekürzt):

Der Fall: Ein Mitarbeiter hatte ein in seinem Privateigentum stehendes Radiogerät auf der Fensterbank an seinem betrieblichen Arbeitsplatz installiert, nachdem das Gerät zuvor noch mittels Prüfsiegel die Freigabe durch den Arbeitgeber erhalten hatte. Als er im April 2017 zu einer dienstlichen Besprechung gerufen wurde und deshalb das Gerät ausschalten wollte, kam er mit der Antenne des Radios in Berührung, wodurch er einen Stromschlag erlitt. Ein medizinisches Gutachten bestätigte eine Schädigung des rechten Schultergelenks mit der Folge einer 20-prozentigen Minderung der Erwerbstätigkeit.

Die darauf aus einem Arbeitsunfall auf Entschädigungsleistungen in Anspruch genommene Unfallversicherung lehnte derartiges ab, da es hierfür an der Unfallkausalität fehle und das schadenstiftende Ereignis auf eine eingebrachte Gefahr aus dem privaten Bereich zurückgehe. Daran ändere auch die mit betrieblichem Prüfsiegel belegte Akzeptanz des Radios durch den Arbeitgeber nichts.

Über den Fall hatten zu entscheiden:

  • Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2019 –S 9 U 384/18 sowie
  • Landessozialgericht München mit Urteil vom 23.09.2020 –L 3 U 305/19

Die Entscheidung: Die ablehnende Haltung der Unfallversicherung in puncto Entschädigung wurde in allen Instanzen bestätigt. Eine Revision zum Bundessozialgericht (BSG) wurde nicht zugelassen. […] Eine Unfallkausalität [sei] im Ergebnis zu verneinen, zumal die versicherte Tätigkeit den Unfall rechtlich nicht wesentlich verursacht habe. Im Klartext: Es fehlte am Momentum des »infolge«. Auch die Tatsache, dass das unfallträchtige Radio mit dem betrieblichen Prüfsiegel gewissermaßen den Segen des Arbeitsgebers zur Nutzung am Arbeitsplatz erhalten habe, stehe dem insgesamt privaten Charakter von Eigentum und Nutzung nicht entgegen.

Praktische Konsequenzen: Nunmehr in allen deutschen Betrieben und Büros die Nutzung privater Elektrogeräte zu unterbinden, ist ebenso illusorisch wie realitätsfremd. Allerdings kann es sich für Betriebsinhaber anbieten, die Belegschaften in Schriftform auf die versicherungsrechtlichen Risiken hinzuweisen, insbesondere, dass ein Unfall mit derartigen Geräten (denkbar wäre auch eine Verbrühung am von daheim mitgebrachten Teekocher) kein Arbeitsunfall sein kann, sondern der privaten Risikosphäre unterfällt.

Dr. jur. Kurt Kreizberg beschreibt auf www.arbeitssicherheit.de das Urteil im Fall eines Mitarbeiters, der sich im Betrieb an einem privaten Elektrogerät verletzt hat.

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20.09.2022

Top Eins: Sensible Daten im Homeoffice schützen

Top Eins: Sensible Daten im Homeoffice schützen

Das Führungskräfte-Portal »Top Eins« gibt Unternehmen Hinweise, wie sie Datenschutzverstöße im Homeoffice verhindern können. Obwohl die Zielgruppe der öffentliche Dienst ist, sind die Hinweise natürlich für andere Unternehmen übertragbar.

Wichtige Prinzipien, um sensible Daten zu schützen:

  • Vereinbaren: Datenschutzgrundsätze sind in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festzuschreiben. Sie regelt unter anderem, wie Beschäftigte mit personenbezogenen Daten umgehen sollen.
  • Verschlüsseln: Der Zugang zu sensiblen Daten ­sollte über Zwei-Faktor-Authentifizierung erfolgen. Dabei weist die Nutzerin oder der Nutzer die Identität auf zwei unabhängigen Kommunikationswegen nach – zum Beispiel per selbst gewähltem Passwort und einem Einmal-Kennwort, das eine App auf dem Mobiltelefon erstellt.
  • Abschirmen: Sichtschutzfolien auf Displays verhindern, dass unbefugte Personen mitlesen können. In Privaträumen sollten Beschäftigte Smart-Home-Geräte wie sprachgesteuerte Lautsprecher entfernen, weil sie gegebenenfalls Telefonate mithören.
  • Aufpassen: Datenträger wie USB-Sticks oder CDs können unterwegs verloren gehen oder beschädigt werden. Wenn Beschäftigte sie transportieren, dann stets verschlüsselt und in verschlossenen Behältern.
  • Kontrollieren: Arbeitgebende sind für den Schutz von personenbezogenen Daten verantwortlich. Sie sind deshalb verpflichtet, zu kontrollieren, ob vereinbarte Vorgaben eingehalten werden.«

Zum Thema »Kontrollieren« führt der Artikel weiter aus:

»Aus der Ferne geht das zum Beispiel mithilfe sogenannter Mobile-Device-Management-Systeme. Über sie können Arbeitgebende auf dienstlich genutzte Geräte der Beschäftigten zugreifen und beispielsweise unerwünschte Funktionen einschränken oder kontrollieren, ob Vorgaben zur Datenverschlüsselung eingehalten werden.

Ebenfalls ist es Arbeitgebenden erlaubt, eine Datenschutzkon­trolle beim Beschäftigten zu Hause durchzuführen. Damit beauftragen sie idealerweise eine für den Datenschutz verantwortliche Person und nicht etwa eine Führungskraft, um nicht den Eindruck zu erwecken, es ginge auch um eine Leistungskontrolle. Das notwendige Zutrittsrecht sollte idealerweise vertraglich mit Beschäftigten geregelt sein. Dafür ist auch das Einverständnis von im Haushalt lebenden Personen notwendig.« Quelle: »Top Eins«

Das Führungskräfte-Portal »Top Eins« gibt Unternehmen Hinweise, wie sie Datenschutzverstöße im Homeoffice verhindern können. Obwohl die Zielgruppe der öffentliche Dienst ist, sind die Hinweise natürlich für andere Unter-nehmen übertragbar.

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02.09.2022

BG ETEM: Unterweisungshilfen zu Sicherheitsmesser und Schutzhandschuhen

BG ETEM: Unterweisungshilfen zu Sicherheitsmesser und Schutzhandschuhen

Zu Handverletzungen beim Umgang mit Messern kommt es häufig, z. B. durch das Abrutschen mit dem Messer beim Schneiden oder durch das Benutzen von ungeeigneten, stumpfen Klingen. Die neue Unterweisungshilfe der BG ETEM »Umgang mit Sicherheitsmessern« hilft, Sicherheitsmesser auszuwählen und korrekt zu handhaben. Woran erkennt man bei Handschuhen gegen mechanische Gefährdungen, welchen Schutz sie bieten? Wie ermittelt man die richtige Handschuhgröße? Hierbei hilft die neue Unterweisungshilfe der BG ETEM zum Tragen von Schutzhandschuhen gegen mechanische Gefährdungen.

Die Unterweisungshilfe Umgang mit Sicherheitsmessern und die Unterweisungshilfe Tragen von Schutzhandschuhen gegen mechanische Gefährdungen können unter den Links heruntergeladen werden. Sie können jedoch auch im Webshop der BG ETEM bestellt werden. Mitgliedsbetriebe der BG ETEM erhalten je 30 Exemplare kostenfrei; darüber hinaus betragen die Kosten 0,50 € pro Exemplar. Besteller, die nicht bei der BG ETEM versichert sind, zahlen 0,50 € pro Exemplar und zusätzlich 3,50 € Versandkosten. Quelle: BG ETEM

Die BG ETEM hat zwei Unterweisungshilfen entwickelt. Eine im Hinblick auf die Auswahl und die richtige Handhabung von Sicherheitsmessern. Die andere fokussiert auf die Auswahl von richtigen Handschuhen.

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24.08.2022

Informationsplattform zu Long Covid

Informationsplattform zu Long Covid

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat ein neues Informationsportal zu Long Covid freigeschaltet. Die Website verweist auf wichtige Anlaufstellen, zum Beispiel auf Hilfs- und Beratungsangebote. Die Seite richtet sich an alle Betroffenen. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es allerdings auch eine separate Rubrik, in der Beiträge stehen wie Unterstützungsmöglichkeiten zur Arbeitsfähigkeit, Long Covid als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall sowie schrittweise Wiedereingliederung. Quelle: longcovid-info.de

Übrigens: SARS-CoV-2-Infektionen betreffen nicht nur die oberen und unteren Atemwege sowie innere Organe; sie können auch Auswirkungen auf die Haut haben. Im Rahmen des Post-COVIDChecks arbeitet der Bereich Berufsdermatologie mit dem Universitätsklinikum Bergmannsheil zusammen. Vorgestellt werden unter anderem die hier gemachten Erfahrungen im Hinblick auf dermatologische Manifestationen. Quelle: IPA Journal 01/2022

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat ein neues Informationsportal zu Long Covid freigeschaltet. Die Website verweist auf wichtige Anlaufstellen, zum Beispiel auf Hilfs- und Beratungsangebote.

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08.08.2022

Aus Unfällen lernen

Aus Unfällen lernen

Bei genauerem Hinsehen zeigt sich: Betrieben fällt es oft schwer, die Ursachen von Unfällen und Beinaheunfällen zu ermitteln. Sie zu ergründen ist für die Unfallverhütung aber immens wichtig.

Die BGN hat ein Werkzeug entwickelt, das die Sache erleichtert und beschleunigt – eine Checkliste zur Ermittlung von Unfallursachen. Denn auf Grundlage ausgemachter Unfallursachen können konkrete Maßnahmen abgeleitet und auch die Gefährdungsbeurteilung angepasst werden.

Um die Ermittlung möglichst umfassend durchzuführen, betrachtet die Checkliste Schritt für Schritt eine Vielzahl möglicher Einflussfaktoren, die zum Unfall geführt haben könnten - übersichtlich gegliedert in die Themenfelder Technische Ausstattung, Persönliche Schutzausrüstung, Organisation und Arbeitsabläufe sowie Persönliche Faktoren.

Das interaktive PDF-Dokument fasst die ausführliche Analyse automatisch zusammen. Bei Bedarf lässt sich auch ein betrieblicher Aushang erstellen. Quelle: BGN

BGN: Bei genauerem Hinsehen zeigt sich: Betrieben fällt es oft schwer, die Ursachen von Unfällen und Beinaheunfällen zu ermitteln. Sie zu ergründen ist für die Unfallverhütung aber immens wichtig.

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15.07.2022

Urteil: Beschäftigte können zu Corona-Tests verpflichtet sein

  Urteil: Beschäftigte können zu Corona-Tests verpflichtet sein

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können anordnen, dass sich ihre Beschäftigten auf SARS-COV-2 testen lassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Deutschlands höchstes Arbeitsgericht begründete dies mit der gesetzlichen Fürsorgepflicht sowie den Normen des Arbeitsschutzgesetzes, die diese Fürsorgepflicht konkretisieren. Es gab damit der Bayerischen Staatsoper Recht, gegen deren Hygienekonzept eine Flötistin geklagt hatte.

Die Orchestermusikerin hatte sich geweigert, sich regelmäßigen PCR-Tests zu unterziehen, weil sie das Recht auf ihre körperliche Unversehrtheit verletzt sah. Sie wurde daraufhin ohne Lohnfortzahlung freigestellt und klagte dagegen. Doch das Gericht wertete den Gesundheitsschutz aller in diesem Falle höher als das Einzelinteresse der Klägerin. Quelle: Top Eins

Weitere Urteile und anhängige Verfahren rund um das Thema Corona und Impfpflicht sind aufgeführt auf der Seite arbeitssicherheit.de.

TopEins-Artikel: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können anordnen, dass sich ihre Beschäftigten auf SARS-COV-2 testen lassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

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06.07.2022

TopEins: FAQ Homeoffice - Was auch nach dem Ende der Homeoffice-Pflicht zu beachten ist

TopEins: FAQ Homeoffice - Was auch nach dem Ende der Homeoffice-Pflicht zu beachten ist

Die Vorteile des Arbeitens von zuhause liegen auf der Hand: eine ausgewogene Work-Life-Balance, kurze Wege, mehr Ruhe in den eigenen vier Wänden und im Resultat oftmals zufriedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. All das waren für viele Unternehmen und Einrichtungen schon vor der Pandemie gute Argumente, den Beschäftigten anzubieten, in den eigenen vier Wänden zu arbeiten.

Mit der Pandemie wurde das Homeoffice als Form des mobilen Arbeitens für viele Beschäftigte zur Notwendigkeit und zeitweise durch geltendes Recht vorgeschrieben. Auch wenn die erweiterten Regelungen zum Homeoffice ausliefen, können Arbeitgebende ihren Beschäftigten weiterhin die Arbeit im Homeoffice anbieten. Gesundheitliche Belastungen und andere Gefährdungen der Beschäftigten müssen sie dabei im Blick behalten und minimieren. Was Vorgesetzte und Beschäftigte berücksichtigen sollten, wird in einem Artikel bei »top eins« zusammengefasst. Fragen sind dabei:

  • Telearbeit, Homeoffice und mobiles Arbeiten – wo liegt der Unterschied?
  • Auch für die Arbeit im Homeoffice muss eine Gefährdungsbeurteilung gemacht werden. Was ist dabei zu berücksichtigen
  • Welche Punkte sollte eine Unterweisung von Beschäftigten im Homeoffice beinhalten?
  • Kann die Unterweisung auch aus der Ferne durchgeführt werden?
  • Was, wenn doch ein Unfall passiert? Stehen Beschäftigte im Homeoffice unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
  • Welche technischen Voraussetzungen und Arbeitsmittel sollten für die Arbeit im Homeoffice gegeben sein?
  • Wie sieht der optimale Arbeitsplatz im Homeoffice aus?
  • Wie sollte die Beleuchtung im Homeoffice beschaffen sein?
  • Präsenzarbeit oder Homeoffice – wie verändert sich die Belastung je nach Form der Arbeit?
  • Auch zukünftig werden viele Meetings online stattfinden. Welche Gefährdungen sind damit verbunden und was kann man dagegen tun? Quelle: Top Eins

Welche Regeln gelten in Sachen Arbeitssicherheit bei der Arbeit von daheim und unterwegs? Welche Pflichten haben Arbeitgeber, welche die Beschäftigten? Diese Fragen beantwortet eine neue Broschüre der BG ETEM.

Mit der Pandemie wurde das Homeoffice als Form des mobilen Arbeitens für viele Beschäftigte zur Notwendigkeit und zeitweise durch geltendes Recht vorgeschrieben. Auch wenn die erweiterten Regelungen zum Homeoffice ausliefen, können Arbeitgebende ihren Beschäftigten weiterhin die Arbeit im Homeoffice anbieten.

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09.06.2022

Sonnenschutz

Sonnenschutz

Bereits ab April kann die UV-Strahlung so stark sein, dass Sonnenschutz erforderlich ist. Das gilt insbesondere für Menschen, die im Freien arbeiten. Darauf weist die BG ETEM hin. In ihrer Zeitschrift »profi« klärt sie über fünf weitverbreitete Irrtümer im Zusammenhang mit dem Sonnenschutz auf.

Irrtum Nr. 1 - Bräune schützt die Haut
Auf vorgebräunter Haut kommt es zwar seltener zum Sonnenbrand, sie leidet aber trotzdem unter den Strahlen. Das zeigt sich zum Beispiel durch eine frühzeitige Hautalterung, wie Falten und Flecken.

Irrtum Nr. 2 - Unser Körper braucht die Sonne
Ja, aber in Maßen. UV-Strahlung ist für die Erbsubstanz unserer Hautzellen problematisch. Gelingt es den Zellen nicht mehr, UV-Schäden selbst zu reparieren, können sie Hautkrebs verursachen.

Irrtum Nr. 3 - Kleidung schützt uns vor Sonne
Nur bedingt. Normale Kleidung lässt auch UV-Strahlen durch. Am besten eignen sich dunkle Langarmshirts oder spezielle UV-Kleidung.

Irrtum Nr. 4 - Wer sich häufig eincremt, kann länger in der Sonne bleiben.
Mit Sonnencreme verlängert man den Eigenschutz der Haut. Also die Zeit, bis ein Sonnenbrand entsteht. Nachcremen verlängert die Zeit nicht. Es ist aber wichtig, um den Schutz aufrechtzuerhalten, z. B. nach dem Kontakt mit Wasser.

Irrtum Nr. 5 - Im Schatten bekommt man keinen Sonnenbrand.
Stimmt leider nicht. Wolken, Sonnenschirme oder Bäume filtern nur einen Teil der schädlichen UV-Strahlen.

Memocard Sonnenschutz
Die BG ETEM bietet eine Memocard an, die im Scheckkartenformat alle wichtigen Tipps zum Sonnenschutz auf den Punkt bringt. Die Tipps lassen sich einfach umsetzen. Die Memocard ist im Internet unter www.bgetem.de mit dem Webcode M19883579 zu finden. Quelle: BG ETEM

Die BG ETEM klärt in ihrer Zeitschrift »profi« über fünf weitverbreitete Irrtümer im Zusammenhang mit dem Sonnenschutz auf. Und mit diesem Beitrag verabschieden wir uns bis Ende Juni in eine kleine schöpferische Sommerpause.

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20.05.2022

Daten über 3G-Nachweis vernichten

Daten über 3G-Nachweis vernichten

Am 20. März 2022 entfiel die im Infektionsschutzgesetz (§ 28b, IfSG) verankerte betriebliche Nachweispflicht des sogenannten 3G-Status. Beschäftigte müssen seitdem am Arbeitsplatz nicht mehr nachweisen, ob sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Gleichzeitig endet damit die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung erhobener Beschäftigtendaten. Kontroll- und Dokumentationspflichten sind nicht mehr zu erfüllen. Arbeitgebende sind deshalb angehalten, die Daten unverzüglich auf datenschutzkonforme Weise zu löschen. Ungültig ist damit die bis dato geltende Regel, dass die Vernichtung der Daten sechs Monate nach Erhebung vorschrieb.

Ausnahmen stellen lediglich Einrichtungen und Tätigkeiten dar, für die Beschäftigte weiterhin aufgrund von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen über ihren 3G-Status Auskunft geben müssen. Dies ist beispielsweise in Einrichtungen mit Impfpflicht der Fall, etwa in Krankenhäusern.

Daten zum 3G-Status von Beschäftigten umfassen sensible persönliche Daten. Wie sie zu löschen sind, schreibt die DIN-Norm 66399 vor. Papierbögen müssen etwa mit Aktenvernichtern mindestens der Sicherheitsstufe 4 geschreddert werden. Quelle: Gesundheit & Arbeit

Portal Arbeit & Gesundheit: Nachdem im März die Kontrollpflicht des Arbeitgebers hinsichtlich 3G entfallen ist, sollen nun die Nachweise darüber vernichtet werden.

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22.04.2022

Zurück in den Arbeitsalltag mit Long-Covid

Zurück in den Arbeitsalltag mit Long-Covid

Bundesweit haben sich bereits mehr als 21 Millionen Menschen (Stand April 2022) mit dem Coronavirus infiziert. Betroffene leiden noch Monate nach einer Corona-Infektion unter Symptomen, wie Erschöpfung, Konzentrationsschwierigkeiten oder Atemnot leiden. Viele können für längere Zeit nicht in den Arbeitsalltag zurückkehren.

Experten sprechen bei anhaltenden Symptomen bis zu drei Monate nach einer Infektion von einer neuen Volkskrankheit: Long-Covid oder auch Post-Covid genannt. Treten die Symptome über drei Monate hinaus auf, spricht man von einem Post-Covid-Syndrom.

Nicht nur Betroffene haben mit den Auswirkungen zu kämpfen. Auch Unternehmen müssen mit geringerer Planbarkeit und Mehrbelastung von Mitarbeitern umgehen. In der neuen Ausgabe des etem-Magazins, erzählt Bernfried Fleiner, Geschäftsführer eines Maschinenbauunternehmens, umfassend von seiner Long-Covid-Erkrankung und welche Schwierigkeiten diese mit sich gebracht hat.

Die BG Kliniken haben eine ganze Reihe von Therapiemöglichkeiten entwickelt, um Betroffenen den Weg in den Berufsalltag zu erleichtern. Besonders individuelle Absprachen, wie hoch die tägliche Belastung sein kann, sind der Schlüssel für einen erfolgreichen Wiedereinstieg, so der Klinikdirektor Dr. Kai Wohlfarth. Mehr Infos dazu finden Sie auf der Seite der BG Kliniken.

Ebenfalls wichtig zu wissen:
Hat man sich nachweisbar im Betrieb mit dem Coronavirus infiziert, kann dies als Arbeitsunfall eingestuft werden und kann so zu einer umfangreichen Gesundheitsbetreuung verhelfen. Mehr Infos unter welchen Voraussetzungen eine Cvid-19-Infektion als Arbeitsunfall zählt, finden Sie in dem Artikel des etem-Magazins »Infektionswege eindeutig belegen«.
Laura Czichon; Quelle: Pressemitteilung BG ETEM.

Auch nach einer überstanden Corona-Infektion haben viele Betroffene noch mit Symptomen, wie Konzentrationsstörungen und Müdigkeit zu kämpfen. Um Betroffenen helfen zu können, haben die BG Kliniken Methoden entwickelt, um wieder in den Arbeitsalltag zu finden.

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22.03.2022

TopEins zu Burn-out: Anzeichen frühzeitig erkennen

TopEins zu Burn-out: Anzeichen frühzeitig erkennen

Burn-out kann sich bei jeder Person anders äußern. Unter anderem aus diesem Grund ist es keine anerkannte Krankheit. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Burn-out vielmehr als gesundheitsbeeinträchtigendes Syndrom. Die Ursache von Burn-out ist laut WHO chronischer Stress am Arbeitsplatz, welcher nicht erfolgreich bewältigt wurde. Demnach gibt es einerseits äußere Faktoren wie hohe Verantwortung, Arbeitsverdichtung oder hohen Leistungsdruck, die zu Stress führen. Andererseits wirken innere Faktoren, die einer positiven Stressbewältigung entgegenstehen.

Drei Kernsymptome sind inzwischen anerkannt: emotionale Erschöpfung, subjektiver Leistungsabfall und erhöhte mentale Distanz zum Beruf oder Negativismus beziehungsweise Zynismus in Verbindung mit dem Beruf.

Führungskräfte sollten auf die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden achten. Wenn sich eine Wesens- oder Verhaltensänderung zeigt, könnte dies ein Burn-out-Symptom sein. In solchen Fällen ist es ratsam, das Gespräch mit der betroffenen Person zu suchen, um zu prüfen, ob sie Hilfe benötigt und wie diese aussehen könnte. Praktischer Leitfaden ist die DGUV Information 206-030 »Umgang mit psychisch beeinträchtigten Beschäfti­g­ten – Handlungsleitfaden für Führungskräfte«. Tipps für den Gesprächseinstieg bietet die »kommitmensch«-Toolbox für Dialoge.
Quelle: Führungskräftemagazin TopEins (stark gekürzt).

Das Führungskräfte-Magazin TopEins widmet sich in einem Artikel, der bereits im September 2021 erschien, dem rechtzeitigen Erkennen von Burn-out. Bei sich selbst als Führungskraft genauso wie bei den Mitarbeitern.

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03.02.2022

Wenn Online-Meetings zur Strapaze werden

Wenn Online-Meetings zur Strapaze werden

Seit Beginn der Corona-Pandemie sind Präsenzveranstaltungen kaum mehr möglich und Videokonferenzen das Mittel der Wahl. Doch das ständige Starren auf den Bildschirm, Bewegungsmangel und das Gefühl, beobachtet zu werden, fordern ihren Tribut. Konzentrationsstörungen, Ungeduld und erhöhte Reizbarkeit können die Folge sein. Fühlen sich Beschäftigte durch die Teilnahme an Videokonferenzen stark beansprucht, müde und erschöpft, spricht man von Zoom-Fatigue.

Der Begriff leitet sich ab von der bekannten Software für Videokonferenzen und dem französischen Wort für Müdigkeit und Erschöpfung (»Fatigue«). Eine neue Praxishilfe des Instituts für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG) zeigt auf, was Führungskräfte und Beschäftigte dagegen tun können.

Schon einfache und schnell umsetzbare Maßnahmen können helfen, der Zoom-Fatigue vorzubeugen. »Ideal sind möglichst kurz gehaltene Online-Meetings mit guter Moderation, klarer Tagesordnung sowie ausreichend Pausen zwischen den Meetings und auch währenddessen«, so Dr. Christina Heitmann, Referentin im Bereich Arbeitsgestaltung - Demografie am IAG. Die Praxishilfe des IAG gibt einen Überblick über Ursachen, Symptome und Maßnahmen gegen Zoom-Fatigue. Ergänzend dazu hat das IAG den CHECK-UP Zoom-Fatigue zur Selbstreflexion entwickelt. Der Fragebogen hilft Führungskräften und Beschäftigten bei der Einschätzung, wie hoch das eigene Risiko für die Online-Müdigkeit ist. Quelle. DGUV (gekürzt)

DGUV: Videokonferenzen das Mittel der Wahl. Doch das ständige Starren auf den Bildschirm, Bewegungsmangel und das Gefühl, beobachtet zu werden, fordern ihren Tribut. Konzentrationsstörungen, Ungeduld und erhöhte Reizbarkeit können die Folge sein.

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