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Arbeitsschutz/Sicherheit

 
18.08.2023

Bildschirmbrillen – Arbeiten ohne Stress für die Augen

Bildschirmbrillen – Arbeiten ohne Stress für die Augen

Wer am Computer arbeitet, lässt den Blick über Stunden oft nur zwischen Tastatur und Bildschirm oder zu den Kolleginnen und Kollegen im gleichen Büro schweifen. Die Bildschirmarbeit gibt nur eine Sehrichtung und Entfernung vor. In die Ferne schweift der Blick hingegen fast nie. Die Augen bewegen sich nur noch wenig. Flimmern, Flackern und starke Kontraste sind ebenfalls anstrengend für unser Sehorgan. Fachleute sprechen vom digitalen Augenstress. Darunter versteht man die Ermüdung des gesamten Sehsystems. Mehr als 80 Prozent der Menschen, die täglich länger als drei Stunden vor dem PC sitzen, klagen über Beschwerden. Sie bekommen zum Beispiel Kopfschmerzen, trockene Augen oder werden schnell müde. All das können Hinweise sein, dass eine Bildschirmarbeitsplatzbrille – auch Bildschirm- oder Computerbrille genannt – sinnvoll ist.

Das gilt besonders für Menschen mit Alterssichtigkeit. Ab 40 wird die Sehfähigkeit schwächer – das ist eine ganz normale Alterserscheinung. Die Elastizität der Augenlinse lässt nach, und sie kann nicht mehr so gut scharf stellen. Bemerkbar macht sich das meistens in einem Alter ab 45 Jahren. Im Nahbereich kann man dann nicht mehr so gut sehen und muss das Buch oder Smartphone mit ausgestrecktem Arm immer weiter von den Augen weghalten. Fürs Nahsehen und später auch für die mittlere Entfernung wird eine Sehhilfe, wie eine Lese- oder Gleitsichtbrille, benötigt.

Alltägliche Sehhilfen stoßen in der Arbeitssituation am PC oft an ihre Grenzen. Denn Lesebrillen sind für einen Sehabstand von rund 40 Zentimetern ausgerichtet. Gleitsichtbrillen hingegen haben einen oberen Fernbereich, einen Zwischenbereich und einen Nahbereich. Der Zwischenbereich für mittlere Distanzen ist hingegen reduziert, da die Gleitsichtbrille auf einen Wechsel zwischen Nah- und Ferndistanz optimiert sind.

Die gute Nachricht:

Da Computerbrillen dem Arbeitsschutz dienen, werden Sie vom Arbeitgeber bezahlt. Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf eine spezielle Sehhilfe in der einfachsten Ausführung, wenn sich die normale Brille für die Tätigkeit am Computer nicht eignet. Ob das der Fall ist, untersuchen Betriebsmedizinerinnen oder Augenärzte und stellen darüber eine Bescheinigung oder ein Rezept aus. Sonderwünsche, die nicht verordnet wurden –wie besondere Gläser oder Brillengestelle einer Designmarke –, müssen selbst gezahlt werden. 

Übrigens: 
Auf der Grundlage der ArbMedVV müssen Unternehmen den Beschäftigten an Bildschirmgeräten in regelmäßigen Abständen eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anbieten. Da sich schon leichte Fehlsichtigkeiten bei intensiver Bildschirmarbeit negativ auswirkt: Am besten die Augen alle zwei Jahre checken lassen. Quelle: E-Magazin BGHM (gekürzt)

In diesem Artikel finden Sie auch

  • Selbsttest: Brauchen Sie eine Bildschirmbrille?
  • Checkliste: In fünf Schritten zur Computerbrille

Bildschirmarbeitsplatzbrillen sind für Beschäftigte mit Altersweitsichtigkeit relevant. Sie sind für einen Sehabstand von 50 bis 100 Zentimetern zum Bildschirm optimiert. Computerbrillen dienen dem Arbeitsschutz und werden deshalb vom Arbeitgeber bezahlt.

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13.07.2023

Den ganz kleinen Nachwuchs an das Thema Sicherheit heranführen

Den ganz kleinen Nachwuchs an das Thema Sicherheit heranführen

Die Wimmelbilder der Aktion Das sichere Haus (DSH) ermuntern Kinder, Unfallrisiken in ihrer Umgebung spielerisch und mit detektivischem Blick aufzuspüren.

Die Ausmalbilder gibt es zu folgenden Themen:

  • Elterntaxi
  • Freibad
  • Hallenbad
  • Spielplatz
  • 2 x Straßenverkehr

Vielleicht ist das ja nicht nur was für die Sprösslinge der EHS-Fachleute, sondern Sie wollen diese Information generell an die Mitarbeiter für deren Kinder weitergeben. Weil auch hier gilt: Früh übt sich, wer ein Profi werden will.  😊

Übrigens: Die interaktiven Wimmelbilder gibt es noch zu viel mehr Themen. Wenn der Nachwuchs also eher elektronisch unterwegs ist.... 

Die Wimmelbilder der Aktion Das sichere Haus (DSH) ermuntern Kinder, Unfallrisiken in ihrer Umgebung spielerisch und mit detektivischem Blick aufzuspüren.

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14.06.2023

Urteil: Unfallversicherungsschutz auch beim »Luftschnappen«

Urteil: Unfallversicherungsschutz auch beim »Luftschnappen«

Quelle/Text: www.arbeitssicherheit.de, Dr. jur. Kurt Kreizberg, Stand: 5.5.2023 (gekürzt).

Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte sich, als ihm keine konkrete Arbeit zugewiesen war, erlaubterweise in einem ausdrücklich ausgewiesenen Pausen- und Raucherbereich auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens in Ludwigshafen aufgehalten, um Luft zu schnappen. Dabei fuhr ihn ein Gabelstapler an. Infolgedessen erlitt der Arbeitnehmer einen Bruch des Unterarms sowie eine Verstauchung (med.: Distorsion) des Kniegelenks. 

Die daraufhin aus einem Arbeitsunfall in Anspruch genommene Berufsgenossenschaft (BG) als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2021 die Gewährung von Leistungen ab mit der Begründung, der verletzte Arbeitnehmer habe zur Zeit des Unfalls, also beim Luftschnappen während einer Arbeitspause, eine privatnützige Verrichtung ausgeführt. 

In der ersten Instanz noch obsiegte die BG vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim. Das SG Mannheim hatte auch keinen Versicherungsschutz wegen einer spezifischen Betriebsgefahr gesehen, weil die Gefahr in dem Pausenbereich nicht höher gewesen sei als allgemein am Wohn- und Beschäftigungsort. Zudem habe sich der verletzte Arbeitnehmer dieser Gefahr freiwillig ausgesetzt. 

Der erste Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg war im Berufungsverfahren hingegen Ende Februar 2023 anderer Auffassung: 

  • Sozialgericht Mannheim vom 27.05.2022 –S 2 U 1798/21-
  • Landessozialgericht Baden–Württemberg vom 27.02.2023 –L 1 U 2032/22-

Die Entscheidung: Das LSG Baden-Württemberg bejaht in seiner Entscheidung, im Gegensatz zur beklagten Berufsgenossenschaft und dem SG Mannheim als Vorinstanz, das Vorliegen eines Arbeitsunfalls mit dem Argument, es habe sehr wohl eine spezifische Gefahr vorgelegen.  

Die erhöhte Gefährlichkeit von Gabelstaplern gegenüber dem alltäglichen Straßenverkehr sei durch Untersuchungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nachgewiesen und Gegenstand besonderer Unfallverhütungsvorschriften [DGUV-Information 208-004].

Ein Geschädigter, so das LSG in seinen Entscheidungsgründen weiter, dürfe darauf vertrauen, während einer gestatteten Pause, auch in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Bereich, keinen gegenüber dem allgemeinen Leben erhöhten Gefahren ausgesetzt zu sein.

Dr. jur. Kurt Kreizberg beschreibt auf www.arbeitssicherheit.de das Urteil im Fall eines Mitarbeiters, der in einem ausgewiesenen Pausenbereich durch einen Gabelstapler verletzt wurde.

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24.04.2023

Umfrage zum Desk Sharing

Umfrage zum Desk Sharing

Das Homeoffice hat auch Auswirkungen auf die Nutzung des Büros. Immer mehr Beschäftigte teilen sich ihren Büro-Arbeitsplatz mit Kolleginnen und Kollegen. Der Fachbegriff dafür ist Desk Sharing. Wie setzten die Betriebe Desk Sharing um? Wie sind die Arbeitsplätze ausgestattet? Welche Belastung gibt es für die Beschäftigten?

Diesen Fragen möchte das Institut für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG) mit einer Online-Befragung nachgehen. Teilnehmen können Mitarbeitende und Führungskräfte, die an mindestens einem Tag pro Woche im Büro unter Desk Sharing-Bedingungen arbeiten.

Die Online-Befragung läuft vom 20.03.2023 bis 31.07.2023. Interessierte können hier teilnehmen.

Einige Daten zum Desk Sharing liegen bereits aus einer Befragung des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO aus dem Jahr 2021 vor. Eine Umfrage bei 215 Betrieben ergab, dass bei über 25 Prozent die meisten Büro-Beschäftigten keinen festen Arbeitsplatz mehr haben und über 40 Prozent der Betriebe dies für die kommenden Jahre planen. Auch über 70 Prozent der Beschäftigten sind bereit, zugunsten mehr mobiler Arbeit, auf einen persönlich zugeordneten Arbeitsplatz im Büro zu verzichten. Desk Sharing wird also für viele Beschäftigte mit Büro-Arbeitsplätzen die neue Normalität.

Bislang wurden hauptsächlich die physischen, jedoch nicht die psychischen Folgen von Desk-Sharing untersucht. Das IAG setzt mit seiner Umfrage einen neuen Fokus: Es geht vor allem um die psychische Belastung durch Desk Sharing und mögliche Auswirkungen. Aus den Ergebnissen sollen Gestaltungsempfehlungen für die Umsetzung von Desk Sharing in Betrieben abgeleitet werden. Quelle: Pressemitteilung DGUV

Die Online-Befragung des IAG läuft vom 20.03.2023 bis 31.07.2023. Teilnehmen können Mitarbeitende und Führungskräfte, die an mindestens einem Tag pro Woche im Büro unter Desk Sharing-Bedingungen arbeiten.

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17.04.2023

Dekra: Cyber-Sicherheit ist für Anlagen jetzt Pflicht

Dekra: Cyber-Sicherheit ist für Anlagen jetzt Pflicht

Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen wie Aufzüge, Druck- oder Ex-Anlagen müssen künftig Cyber-Attacken an ihren Anlagen aktiv vorbeugen. Daran erinnern die Experten der Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) bei DEKRA. Gefährdungen durch Sicherheitslücken bei der Software sowie Mess-, Steuer- und Regeltechnik (MSR) gehören gemäß den aktualisierten Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zum Prüfumfang der ZÜS.

Durch den Einsatz von IT-basierten Technologien und steigendem Vernetzungsgrad von Automatisierungssystemen können sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen zum Ziel von Manipulationen und damit anfällig für Angriffe auf die Cyber Security werden. Durch Softwaremanipulation könnte beispielsweise ein Aufzug gestoppt oder Geschwindigkeit und Fahrtrichtung verändert werden. Jeder Betreiber wird folglich durch die aktuelle Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet, im Zuge einer Gefährdungsbeurteilung potenzielle Cyber-Bedrohungen zu identifizieren.

Wenn potenzielle Cyber-Attacken oder Software-Defizite an Anlagen Personen gefährden, muss der Betreiber basierend auf seiner Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen ergreifen. Im Rahmen der Prüfungen nach BetrSichV muss die Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) dies künftig berücksichtigen. Dies gilt bei allen Arten von Prüfungen bei allen überwachungsbedürftigen Anlagen: vor Inbetriebnahme, wiederkehrend oder nach prüfpflichtiger Änderung.

Künftig wird der ZÜS-Sachverständige im Zuge der Prüfung also konkret feststellen, ob der Betreiber in seiner Gefährdungsbeurteilung die möglichen Gefährdungen aufgrund Cyber-Bedrohungen ermittelt und bewertet hat. Hat der Betreiber keine entsprechende Gefährdungsbeurteilung vorgenommen, liegt ein Mangel vor.

Bei Aufzügen, Druck- und Ex-Anlagen ist mittlerweile auch zu prüfen, ob die installierte, cyberkritische Software mit den Angaben in den technischen Unterlagen übereinstimmt, erläutern die DEKRA Experten. Der Prüfsachverständige hält nun bei jeder Prüfung die aktuellen Softwarestände fest. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass sicherheitsrelevante Änderungen an Soft- und Hardware der ZÜS mitgeteilt werden. Quelle: Pressemitteilung DEKRA 13.3.2023

Auf der Seite des TÜV können Sie sich den Beschluss des EK ZÜS vom 16.11.2022 herunterladen. In dem Dokument werden u.a. rechtliche Rahmenbedingungen, Grundsätze der Prüfung, Grundanforderungen, Prüfung der Cyber-Sicherheit-Maßnahmen sowie Prüfaussagen und Mängeldefinitionen beleuchtet. Schauen Sie also mal rein,  und prüfen Sie vor der nächsten ZÜS-Prüfung erst einmal intern, wie Sie hier aufgestellt sind.

Hinweis Risolva:

In diesem Zusammenhang wird immer noch von der EmpfBS 1115 gesprochen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen noch relevant war. Wie wir im Risolva Infobrief März 2023 berichtet haben, ist diese nun aufgehoben und durch die TRBS 1115 - Teil 1 ersetzt worden.

Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen wie Aufzüge, Druck- oder Ex-Anlagen müssen künftig Cyber-Attacken an ihren Anlagen aktiv vorbeugen. Daran erinnern die Experten der Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) bei DEKRA.

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06.04.2023

Der Weg zum Getränkeautomaten ist unfallversichert

Der Weg zum Getränkeautomaten ist unfallversichert

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst, ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert. Verletzt sich ein Versicherter auf dem Weg zum Getränkeautomaten, sei dies daher als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies entschied in einem […] Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Eine Verwaltungsangestellte rutschte auf dem Weg zu dem im Sozialraum des Finanzamtes aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Die 57-jährige Frau aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Weg zum Getränkeautomaten sei während ihrer Arbeitszeit unfallversichert.

Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag ab. Der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür.

Das Hessische Landessozialgericht gab der verunglückten Frau Recht. Der Sturz sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, habe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden.

Sei ein Beschäftigter auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, sei er grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich seien die insoweit zurückgelegten Wege hingegen nicht versichert. Ebenso sei die Nahrungsaufnahme selbst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomat ende - so die Darmstädter Richter - auch nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befinde. Dieser Raum gehöre eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Darüber hinaus sei der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine bzw. zur Nahrungsaufnahme genutzt worden.

(Az.  L 3 U 202/21 - Die Revision wurde zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.) Quelle: Sozialgerichtsbarkeit Hessen

Verletzt sich ein Versicherter auf dem Weg zum Getränkeautomaten, sei dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies entschied in einem Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

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22.03.2023

Viele Vorgesetzte dulden gefährliche Maschinenmanipulation

Viele Vorgesetzte dulden gefährliche Maschinenmanipulation

Manipulierte Schutzeinrichtungen an Maschinen führen regelmäßig zu schweren und tödlichen Unfällen, verursachen Produktionsausfälle und hohe Kosten. Das Erschreckende: Häufig wissen Vorgesetzte davon, dass Schutzeinrichtungen außer Kraft gesetzt sind. Das zeigt eine Umfrage des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung unter mehr als 800 betrieblichen Arbeitsschutzfachleuten.

Mehr als die Hälfte gaben an, dass Vorgesetzte Maschinenmanipulation in mindestens einem Fall toleriert hätten. Führungsverhalten ist demzufolge ein zentraler Hebel, um das Unfallgeschehen nachhaltig zu beeinflussen.

Schätzungen gehen davon aus, dass etwa 10.000 teils tödliche Arbeitsunfälle jedes Jahr die Folge manipulierter Schutzeinrichtungen an Maschinen sind. Manipuliert wird, wenn Schutzeinrichtungen den Arbeitsablauf stören. Um das aktuelle Ausmaß des Problems zu konkretisieren, hat das IFA zwischen Ende 2019 und Sommer 2022 über 840 Personen befragt, die im Betrieb mit Arbeitsschutzbelangen betraut sind, mehrheitlich Fachkräfte für Arbeitssicherheit, aber auch Führungskräfte.

»Die Antworten aus der Praxis zeigen, dass mehr als ein Viertel aller Maschinen manipuliert werden, teils sogar dauerhaft«, sagt Stefan Otto, Experte für Maschinensicherheit im IFA. Was noch viel erschreckender sei: »Die Hälfte der Befragten gab an, dass die Vorgesetzten von Manipulationen an den Maschinen wüssten. Wenn Führungskräfte sich so verhalten, nehmen sie damit in Kauf, dass ihre Beschäftigten Leib und Leben riskieren.«

Die Befragungsergebnisse belegen zudem einen statistisch signifikanten Zusammenhang zwischen Duldung durch die Leitung einerseits und der Häufigkeit von Manipulationen und daraus resultierenden Unfällen andererseits.

Im Umkehrschluss gilt: Unfallverhütung braucht überzeugte Vorgesetzte. Zwei Drittel der Befragten halten ein eindeutiges Bekenntnis der Geschäftsführung gegen Manipulation für ein besonders wirksames Mittel, diese zu verhindern und damit Unfällen vorzubeugen. Dazu gehört auch, bereits bei der Beschaffung darauf zu achten, dass Maschinen einen geringen Manipulationsanreiz bieten.

Otto: »Solange es nicht gelingt, nutzungsfreundliche, manipulationssichere Schutzeinrichtungen an alle Arbeitsplätze zu bringen, sind die Vorgesetzten der beste Schutz vor Manipulation.« Quelle: Pressemittelung DGUV

Über das Thema Manipulation von Schutzeinrichtungen gibt es vom IFA auch ein Video.

Anmerkung Risolva:
Bitte beachten Sie: Jede Führungskraft, die derartiges Fehlverhalten auch nur duldet, gräbt an ihrer eigenen Rechtssicherheit. Machen Sie sich klar, dass Sie aufgrund Ihrer besonderen Fürsorgepflicht (»Garantenstellung«) zum Eingreifen verpflichtet sind, um Schaden abzuwenden. Wenn Sie dies nicht tun, kann das strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Manipulierte Schutzeinrichtungen an Maschinen führen regelmäßig zu schweren und tödlichen Unfällen. Das Erschreckende: Häufig wissen Vorgesetzte davon, dass Schutzeinrichtungen außer Kraft gesetzt sind. Das zeigt eine Umfrage des IFA.

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20.02.2023

Kampagne des DVR sensibilisiert für Gefahren auf Landstraßen

Kampagne des DVR sensibilisiert für Gefahren auf Landstraßen

58,5 Prozent aller Getöteten im Straßenverkehr kamen im Jahr 2021 auf Landstraßen ums Leben. Insgesamt waren es 1.498 Menschen, das sind fast doppelt so viele wie in Ortschaften und sogar fünfmal so viele wie auf Autobahnen. Hinzu kamen noch rund 22.000 Personen mit schweren Verletzungen. Der DVR ruft deshalb unter dem Motto »Fahr sicher!« zu verantwortungsbewusstem Fahren auf Straßen außerorts auf. Die Landstraßen-Kampagne wird seit 2021 gemeinsam mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) durchgeführt, um so für die Gefahren auf Landstraßen zu sensibilisieren.

Plakatkampagne

Kern der neu aufgelegten Kampagne sind vier bunte Plakate mit einprägsamen Botschaften, die bundesweit direkt an Landstraßen aufgestellt werden und so auf einige der häufigsten Fehlverhalten bei Landstraßenunfällen aufmerksam machen: Unangepasste Geschwindigkeit, Alkohol am Steuer, risikoreiches Fahren sowie Ablenkung.

Die Unfallfolgen sind auf Landstraßen besonders schwer, was eine Kombination verschiedener Faktoren ist, wie z.B., dass es keine bauliche Trennung vom Gegenverkehr gibt und hohe Geschwindigkeiten gefahren werden. Gefahrenquellen können auch Tiere sein, die auf die Straße springen, und Kreuzungen oder Einmündungen, die zu spät gesehen werden. Die Wortspiele der Plakate machen es deutlich - in all diesen Situationen müssen Verkehrsteilnehmende besonders aufpassen und können durch eine verantwortungsbewusste Fahrweise das Risiko für Unfälle mindern. Also: Weniger Risiko, mehr Freude!

Präventionsfilm mit Fokus auf Gefahren beim Überholen

Gerade Zusammenstöße mit dem Gegenverkehr haben eine hohe Unfallschwere. Allein im Jahr 2021 gab es 4.573 Unfälle auf Landstraßen aufgrund von Fehlern beim Überholen und 486 Menschen starben bei einem Zusammenstoß mit dem Gegenverkehr. Der Kinospot der DVR-Kampagne macht daher deutlich, wie wichtig eine angepasste Fahrweise ist, und zeigt eindrücklich, dass nur überholt werden darf, wenn die gesamte Strecke und der Gegenverkehr eingesehen werden können.

Landstraßen-Broschüre

In der Landstraßen-Broschüre wird die »Ambivalenz« von Landstraßen dargestellt: Sie sind traumhaft schön und gleichzeitig unfallreich und gefährlich. Neben interessanten Zahlen gibt es viele praktische Tipps und Hinweise, wie Unfälle vermieden werden können. Hier können Sie die Broschüre digital downloaden.

Umfrage: Überschätzen Autofahrende die eigenen Fähigkeiten?

Eine vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) im Sommer 2021 in Auftrag gegebene Umfrage hat gezeigt: Viele Befragte wussten, wie gefährlich das Fahren auf Landstraßen ist, ein Viertel hatte bereits mindestens einen Unfall auf einer Landstraße. Trotzdem trauten sich z.B. 90 Prozent zu, die notwendige Entfernung für einen sicheren Überholvorgang richtig einschätzen zu können.

69 Prozent der Befragten glaubten, noch schnell genug reagieren zu können, sollte unerwartet Gegenverkehr auftauchen. Oft stimmt diese Einschätzung, häufig genug aber auch nicht: Allein 2020 wurden 487 Menschen bei Zusammenstößen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug auf einer Landstraße getötet. Eine wichtige Ursache waren Überholunfälle.

Ein weiteres Ergebnis der Umfrage: 53 Prozent der Befragten fühlten sich häufig durch das Überholverhalten anderer gefährdet. Quelle: DVR

Auf Landstraßen kamen 2021 fünfmal so viele Menschen ums Leben wie auf Autobahnen. Der DVR ruft deshalb mit einer Kampagne zu verantwortungsbewusstem Fahren auf Straßen außerorts auf.

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10.02.2023

Was Betriebe beim Mutterschutz beachten müssen

Was Betriebe beim Mutterschutz beachten müssen

Frau und Kind sollen während der Schwangerschaft sowie nach der Entbindung und in der Stillzeit möglichst gut geschützt sein. Das ist das Ziel des Mutterschutzgesetzes, das zuletzt 2018 verändert wurde. Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach dürfen Frauen nicht beschäftigt werden. Das Mutterschutzgesetz soll aber auch davor und danach den Gesundheitsschutz der Mütter stärken. Auch sollen sie so lange wie möglich ihren Beruf ausüben können – mit möglichst denselben Tätigkeiten. Außerdem soll das Gesetz dabei unterstützen, dass Frauen aufgrund ihrer Mutterschaft beruflich nicht benachteiligt werden.

Doch die Umsetzung gelingt nicht immer. So ergab eine Umfrage des Deutschen Gewerkschaftsbundes vier Jahre nach der Reform, dass das Gesetz nicht in allen Unternehmen und Einrichtungen eingehalten wird. Mehr als die Hälfte der befragten Frauen gab an, dass es in ihrem Betrieb keine Mutterschutzmaßnahmen gäbe. Außerdem arbeite mehr als die Hälfte der Befragten wöchentlich länger als vereinbart und überschreite die während der Schwangerschaft zulässige tägliche Höchstarbeitszeit von 8,5 Stunden. Quelle: Arbeit & Gesundheit

> In dem verlinkten Artikel wird nochmals zusammengefasst, was im Mutterschutzgesetz in Sachen Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen verlangt wird.

Das Portal Arbeit & Gesundheit hat in einem Artikel nochmals zusammengefasst, was Betriebe nach MuSchG tun müssen.

» Weitere Informationen zu Was Betriebe beim Mutterschutz beachten müssen

23.01.2023

Manuelles Heben, Halten und Tragen: Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode

Manuelles Heben, Halten und Tragen: Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode

Das manuelle Heben, Halten und Tragen von Lasten mit einem Lastgewicht ≥ 3 kg ist eine häufig vorkommende Belastungsart, auf die der menschliche Körper nur ungenügend eingerichtet ist. Es kann durch motorisch-biomechanische Beanspruchungen des Rückens zu vorzeitigen Abnutzungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere der Lendenregion, führen. Beschwerden im Muskel-Skelett-System wie Rückenschmerzen oder Schmerzen in den Extremitäten können durch manuelles Heben, Halten und Tragen von Lasten verursacht oder verschlimmert werden und sogar zur Arbeitsunfähigkeit führen. Auch eine Überbeanspruchung des Herz-Kreislauf-Systems durch körperlich schwere Arbeit, also eine energetische Beanspruchung des gesamten Organismus, kann Folge von manuellem Heben, Halten und Tragen von Lasten sein.

Die Broschüre zeigt, wie Gefährdungen mit dem mehrstufigen Leitmerkmalmethoden-Inventar beurteilt werden. Sie dient als Hilfestellung für betriebliche Praktikerinnen und Praktiker wie Führungskräfte, Arbeitsgestalterinnen und -gestalter, Beschäftigtenvertretungen, Sicherheitsfachkräfte oder Betriebsärztinnen und -ärzte. So können Gefährdungen durch manuelles Heben, Halten oder Tragen von Lasten ≥ 3 kg erkannt werden, Arbeitsplätze lassen sich entsprechend gestalten und Muskel-Skelett-Beschwerden wird vorgebeugt. Quelle: BAuA

Hinweis: Die Publikation ist relevant im Zusammenhang mit der Neufassung der AMR 13.2 (siehe Risolva Infobrief vom März 2022).

Bei der BAuA kann auch ein »Fragebogen zu Muskel-Skelett-Beschwerden (FB*MSB) heruntergeladen werden. Er dient zur standardisierte Erfassung von Muskel-Skelett-Beschwerden. Damit wird ermittelt, wo und wie häufig Muskel-Skelett-Beschwerden vorkommen und ob diese die Aktivitäten in Beruf oder Freizeit einschränken. Quelle: BAuA

Um Gesundheitsgefahren durch Tätigkeiten mit physischen Belastungen zu reduzieren, hat die BAuA die Leitmerkmalmethoden neu- und weiterentwickelt. Eine Broschüre zeigt, wie damit eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden kann.

» Weitere Informationen zu Manuelles Heben, Halten und Tragen: Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode

22.11.2022

BG ETEM: Verkehrsunfälle im Betrieb vermeiden

BG ETEM: Verkehrsunfälle im Betrieb vermeiden

Wer das Firmengelände betritt, denkt häufig, dem Straßenverkehr mit seinen Risiken entkommen zu sein. Doch tatsächlich können auf einem Betriebshof ähnlich unfallträchtige Situationen auftreten wie vor dem Werkstor. Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse hat in der Webausgabe ihres Magazins »etem« zusammengestellt, worauf Betriebe achten müssen, um gefährlichen Situationen vorzubeugen.

Fußgängerwege deutlich kennzeichnen

Personen zu Fuß oder im Fahrzeug nutzen auf dem Betriebshof dieselben Wege und Flächen. Deshalb müssen Fußgängerwege klar und deutlich kennzeichnen sein. Wo möglich Absperrungen durch Geländer, Pfosten, Absperrketten anbringen.

Kreuzungen sichern

Kreuzungen werden vor allem bei schlechter Sicht durch Gebäudeteile oder Regalanlagen zu typischen Gefahrenstellen. Spiegel und Signalleuchten im Kreuzungsbereich sowie gekennzeichnete Fußgängerüberwege helfen dabei, sie zu entschärfen.

Verkehre trennen

Wenn Beschäftigte Türen und Tore durchschreiten, laufen sie Gefahr, in rangierende Fahrzeuge hineinzulaufen. Wege für den Fahrverkehr sollten deshalb in einem Mindestabstand von einem Meter an Türen und Toren vorbeiführen. Wo möglich, sind Fußwege mit einem Geländer abzutrennen.

Laderampen sichern

Bei ungesicherten Rampenabschnitten besteht erhöhte Absturzgefahr. Deshalb müssen Laderampen von mehr als einem Meter Höhe außerhalb von Be- und Entladestellen mit Absturzsicherungen besitzen.

Kritische Stellen gut ausleuchten

Mäßige Beleuchtung an kritischen Stellen erschwert die Sicht für fahrzeugführende und zu Fuß gehende Personen. Verkehrswege sowie Arbeits-, Verlade- und Lagerflächen müssen so ausgeleuchtet sein, dass eine sichere Benutzung gewährleistet ist.

Rangierende Fahrzeuge einweisen

Erhöhtes Verletzungsrisiko: Vor allem beim Rückwärtsfahren besteht die Gefahr, dass die Fahrerin oder der Fahrer Menschen im Umkreis des Fahrzeugs nicht rechtzeitig wahrnimmt. Deshalb: Einweisen lassen oder Assistenzsysteme nutzen.

Fahrzeuge gegen Wegrollen sichern

Nicht ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge können wegrollen. Die Fahrerin oder der Fahrer hat beim Abstellen auf ebenem Gelände die Feststellbremse zu betätigen und den kleinsten Gang einzulegen, bei Automatikgetriebe ist die Parksperre einzulegen. Auf abschüssigem Gelände und beim Be- und Entladen sind zusätzlich Unterlegkeile anzubringen. Ebenfalls wichtig: vor dem Aussteigen den Zündschlüssel abziehen.

Gefährdungsbeurteilung erstellen

Verantwortliche im Unternehmen müssen den innerbetrieblichen Verkehr auch in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Dabei ist zum Beispiel zu ermitteln, auf dem Betriebsgelände Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen rangieren, von denen jemand angefahren und verletzt werden könnte? Müssen schwere Lasten bewegt werden, etwa bei der Instandhaltung von Fahrzeugen? Ist die Belegschaft bei Arbeiten im Freien Witterungseinflüssen wie Regen, Schnee oder Sonne ausgesetzt? Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen abzuleiten, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten. Quelle: BG ETEM

Auf einem Betriebshof können ähnlich unfallträchtige Situationen auftreten wie vor dem Werkstor. Die BG ETEM hat zusammengestellt, worauf Betriebe achten müssen, um gefährlichen Situationen vorzubeugen.

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24.10.2022

Urteil: Private Elektrogeräte in der betrieblichen Praxis

Urteil: Private Elektrogeräte in der betrieblichen Praxis

Quelle/Text: www.arbeitssicherheit.de, Dr. jur. Kurt Kreizberg, Stand: August 2022 (gekürzt):

Der Fall: Ein Mitarbeiter hatte ein in seinem Privateigentum stehendes Radiogerät auf der Fensterbank an seinem betrieblichen Arbeitsplatz installiert, nachdem das Gerät zuvor noch mittels Prüfsiegel die Freigabe durch den Arbeitgeber erhalten hatte. Als er im April 2017 zu einer dienstlichen Besprechung gerufen wurde und deshalb das Gerät ausschalten wollte, kam er mit der Antenne des Radios in Berührung, wodurch er einen Stromschlag erlitt. Ein medizinisches Gutachten bestätigte eine Schädigung des rechten Schultergelenks mit der Folge einer 20-prozentigen Minderung der Erwerbstätigkeit.

Die darauf aus einem Arbeitsunfall auf Entschädigungsleistungen in Anspruch genommene Unfallversicherung lehnte derartiges ab, da es hierfür an der Unfallkausalität fehle und das schadenstiftende Ereignis auf eine eingebrachte Gefahr aus dem privaten Bereich zurückgehe. Daran ändere auch die mit betrieblichem Prüfsiegel belegte Akzeptanz des Radios durch den Arbeitgeber nichts.

Über den Fall hatten zu entscheiden:

  • Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2019 –S 9 U 384/18 sowie
  • Landessozialgericht München mit Urteil vom 23.09.2020 –L 3 U 305/19

Die Entscheidung: Die ablehnende Haltung der Unfallversicherung in puncto Entschädigung wurde in allen Instanzen bestätigt. Eine Revision zum Bundessozialgericht (BSG) wurde nicht zugelassen. […] Eine Unfallkausalität [sei] im Ergebnis zu verneinen, zumal die versicherte Tätigkeit den Unfall rechtlich nicht wesentlich verursacht habe. Im Klartext: Es fehlte am Momentum des »infolge«. Auch die Tatsache, dass das unfallträchtige Radio mit dem betrieblichen Prüfsiegel gewissermaßen den Segen des Arbeitsgebers zur Nutzung am Arbeitsplatz erhalten habe, stehe dem insgesamt privaten Charakter von Eigentum und Nutzung nicht entgegen.

Praktische Konsequenzen: Nunmehr in allen deutschen Betrieben und Büros die Nutzung privater Elektrogeräte zu unterbinden, ist ebenso illusorisch wie realitätsfremd. Allerdings kann es sich für Betriebsinhaber anbieten, die Belegschaften in Schriftform auf die versicherungsrechtlichen Risiken hinzuweisen, insbesondere, dass ein Unfall mit derartigen Geräten (denkbar wäre auch eine Verbrühung am von daheim mitgebrachten Teekocher) kein Arbeitsunfall sein kann, sondern der privaten Risikosphäre unterfällt.

Dr. jur. Kurt Kreizberg beschreibt auf www.arbeitssicherheit.de das Urteil im Fall eines Mitarbeiters, der sich im Betrieb an einem privaten Elektrogerät verletzt hat.

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