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Arbeitsschutz/Sicherheit

 
20.02.2023

Kampagne des DVR sensibilisiert für Gefahren auf Landstraßen

Kampagne des DVR sensibilisiert für Gefahren auf Landstraßen

58,5 Prozent aller Getöteten im Straßenverkehr kamen im Jahr 2021 auf Landstraßen ums Leben. Insgesamt waren es 1.498 Menschen, das sind fast doppelt so viele wie in Ortschaften und sogar fünfmal so viele wie auf Autobahnen. Hinzu kamen noch rund 22.000 Personen mit schweren Verletzungen. Der DVR ruft deshalb unter dem Motto »Fahr sicher!« zu verantwortungsbewusstem Fahren auf Straßen außerorts auf. Die Landstraßen-Kampagne wird seit 2021 gemeinsam mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) durchgeführt, um so für die Gefahren auf Landstraßen zu sensibilisieren.

Plakatkampagne

Kern der neu aufgelegten Kampagne sind vier bunte Plakate mit einprägsamen Botschaften, die bundesweit direkt an Landstraßen aufgestellt werden und so auf einige der häufigsten Fehlverhalten bei Landstraßenunfällen aufmerksam machen: Unangepasste Geschwindigkeit, Alkohol am Steuer, risikoreiches Fahren sowie Ablenkung.

Die Unfallfolgen sind auf Landstraßen besonders schwer, was eine Kombination verschiedener Faktoren ist, wie z.B., dass es keine bauliche Trennung vom Gegenverkehr gibt und hohe Geschwindigkeiten gefahren werden. Gefahrenquellen können auch Tiere sein, die auf die Straße springen, und Kreuzungen oder Einmündungen, die zu spät gesehen werden. Die Wortspiele der Plakate machen es deutlich - in all diesen Situationen müssen Verkehrsteilnehmende besonders aufpassen und können durch eine verantwortungsbewusste Fahrweise das Risiko für Unfälle mindern. Also: Weniger Risiko, mehr Freude!

Präventionsfilm mit Fokus auf Gefahren beim Überholen

Gerade Zusammenstöße mit dem Gegenverkehr haben eine hohe Unfallschwere. Allein im Jahr 2021 gab es 4.573 Unfälle auf Landstraßen aufgrund von Fehlern beim Überholen und 486 Menschen starben bei einem Zusammenstoß mit dem Gegenverkehr. Der Kinospot der DVR-Kampagne macht daher deutlich, wie wichtig eine angepasste Fahrweise ist, und zeigt eindrücklich, dass nur überholt werden darf, wenn die gesamte Strecke und der Gegenverkehr eingesehen werden können.

Landstraßen-Broschüre

In der Landstraßen-Broschüre wird die »Ambivalenz« von Landstraßen dargestellt: Sie sind traumhaft schön und gleichzeitig unfallreich und gefährlich. Neben interessanten Zahlen gibt es viele praktische Tipps und Hinweise, wie Unfälle vermieden werden können. Hier können Sie die Broschüre digital downloaden.

Umfrage: Überschätzen Autofahrende die eigenen Fähigkeiten?

Eine vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) im Sommer 2021 in Auftrag gegebene Umfrage hat gezeigt: Viele Befragte wussten, wie gefährlich das Fahren auf Landstraßen ist, ein Viertel hatte bereits mindestens einen Unfall auf einer Landstraße. Trotzdem trauten sich z.B. 90 Prozent zu, die notwendige Entfernung für einen sicheren Überholvorgang richtig einschätzen zu können.

69 Prozent der Befragten glaubten, noch schnell genug reagieren zu können, sollte unerwartet Gegenverkehr auftauchen. Oft stimmt diese Einschätzung, häufig genug aber auch nicht: Allein 2020 wurden 487 Menschen bei Zusammenstößen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug auf einer Landstraße getötet. Eine wichtige Ursache waren Überholunfälle.

Ein weiteres Ergebnis der Umfrage: 53 Prozent der Befragten fühlten sich häufig durch das Überholverhalten anderer gefährdet. Quelle: DVR

Auf Landstraßen kamen 2021 fünfmal so viele Menschen ums Leben wie auf Autobahnen. Der DVR ruft deshalb mit einer Kampagne zu verantwortungsbewusstem Fahren auf Straßen außerorts auf.

» Weitere Informationen zu Kampagne des DVR sensibilisiert für Gefahren auf Landstraßen

10.02.2023

Was Betriebe beim Mutterschutz beachten müssen

Was Betriebe beim Mutterschutz beachten müssen

Frau und Kind sollen während der Schwangerschaft sowie nach der Entbindung und in der Stillzeit möglichst gut geschützt sein. Das ist das Ziel des Mutterschutzgesetzes, das zuletzt 2018 verändert wurde. Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach dürfen Frauen nicht beschäftigt werden. Das Mutterschutzgesetz soll aber auch davor und danach den Gesundheitsschutz der Mütter stärken. Auch sollen sie so lange wie möglich ihren Beruf ausüben können – mit möglichst denselben Tätigkeiten. Außerdem soll das Gesetz dabei unterstützen, dass Frauen aufgrund ihrer Mutterschaft beruflich nicht benachteiligt werden.

Doch die Umsetzung gelingt nicht immer. So ergab eine Umfrage des Deutschen Gewerkschaftsbundes vier Jahre nach der Reform, dass das Gesetz nicht in allen Unternehmen und Einrichtungen eingehalten wird. Mehr als die Hälfte der befragten Frauen gab an, dass es in ihrem Betrieb keine Mutterschutzmaßnahmen gäbe. Außerdem arbeite mehr als die Hälfte der Befragten wöchentlich länger als vereinbart und überschreite die während der Schwangerschaft zulässige tägliche Höchstarbeitszeit von 8,5 Stunden. Quelle: Arbeit & Gesundheit

> In dem verlinkten Artikel wird nochmals zusammengefasst, was im Mutterschutzgesetz in Sachen Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen verlangt wird.

Das Portal Arbeit & Gesundheit hat in einem Artikel nochmals zusammengefasst, was Betriebe nach MuSchG tun müssen.

» Weitere Informationen zu Was Betriebe beim Mutterschutz beachten müssen

23.01.2023

Manuelles Heben, Halten und Tragen: Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode

Manuelles Heben, Halten und Tragen: Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode

Das manuelle Heben, Halten und Tragen von Lasten mit einem Lastgewicht ≥ 3 kg ist eine häufig vorkommende Belastungsart, auf die der menschliche Körper nur ungenügend eingerichtet ist. Es kann durch motorisch-biomechanische Beanspruchungen des Rückens zu vorzeitigen Abnutzungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere der Lendenregion, führen. Beschwerden im Muskel-Skelett-System wie Rückenschmerzen oder Schmerzen in den Extremitäten können durch manuelles Heben, Halten und Tragen von Lasten verursacht oder verschlimmert werden und sogar zur Arbeitsunfähigkeit führen. Auch eine Überbeanspruchung des Herz-Kreislauf-Systems durch körperlich schwere Arbeit, also eine energetische Beanspruchung des gesamten Organismus, kann Folge von manuellem Heben, Halten und Tragen von Lasten sein.

Die Broschüre zeigt, wie Gefährdungen mit dem mehrstufigen Leitmerkmalmethoden-Inventar beurteilt werden. Sie dient als Hilfestellung für betriebliche Praktikerinnen und Praktiker wie Führungskräfte, Arbeitsgestalterinnen und -gestalter, Beschäftigtenvertretungen, Sicherheitsfachkräfte oder Betriebsärztinnen und -ärzte. So können Gefährdungen durch manuelles Heben, Halten oder Tragen von Lasten ≥ 3 kg erkannt werden, Arbeitsplätze lassen sich entsprechend gestalten und Muskel-Skelett-Beschwerden wird vorgebeugt. Quelle: BAuA

Hinweis: Die Publikation ist relevant im Zusammenhang mit der Neufassung der AMR 13.2 (siehe Risolva Infobrief vom März 2022).

Bei der BAuA kann auch ein »Fragebogen zu Muskel-Skelett-Beschwerden (FB*MSB) heruntergeladen werden. Er dient zur standardisierte Erfassung von Muskel-Skelett-Beschwerden. Damit wird ermittelt, wo und wie häufig Muskel-Skelett-Beschwerden vorkommen und ob diese die Aktivitäten in Beruf oder Freizeit einschränken. Quelle: BAuA

Um Gesundheitsgefahren durch Tätigkeiten mit physischen Belastungen zu reduzieren, hat die BAuA die Leitmerkmalmethoden neu- und weiterentwickelt. Eine Broschüre zeigt, wie damit eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden kann.

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22.11.2022

BG ETEM: Verkehrsunfälle im Betrieb vermeiden

BG ETEM: Verkehrsunfälle im Betrieb vermeiden

Wer das Firmengelände betritt, denkt häufig, dem Straßenverkehr mit seinen Risiken entkommen zu sein. Doch tatsächlich können auf einem Betriebshof ähnlich unfallträchtige Situationen auftreten wie vor dem Werkstor. Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse hat in der Webausgabe ihres Magazins »etem« zusammengestellt, worauf Betriebe achten müssen, um gefährlichen Situationen vorzubeugen.

Fußgängerwege deutlich kennzeichnen

Personen zu Fuß oder im Fahrzeug nutzen auf dem Betriebshof dieselben Wege und Flächen. Deshalb müssen Fußgängerwege klar und deutlich kennzeichnen sein. Wo möglich Absperrungen durch Geländer, Pfosten, Absperrketten anbringen.

Kreuzungen sichern

Kreuzungen werden vor allem bei schlechter Sicht durch Gebäudeteile oder Regalanlagen zu typischen Gefahrenstellen. Spiegel und Signalleuchten im Kreuzungsbereich sowie gekennzeichnete Fußgängerüberwege helfen dabei, sie zu entschärfen.

Verkehre trennen

Wenn Beschäftigte Türen und Tore durchschreiten, laufen sie Gefahr, in rangierende Fahrzeuge hineinzulaufen. Wege für den Fahrverkehr sollten deshalb in einem Mindestabstand von einem Meter an Türen und Toren vorbeiführen. Wo möglich, sind Fußwege mit einem Geländer abzutrennen.

Laderampen sichern

Bei ungesicherten Rampenabschnitten besteht erhöhte Absturzgefahr. Deshalb müssen Laderampen von mehr als einem Meter Höhe außerhalb von Be- und Entladestellen mit Absturzsicherungen besitzen.

Kritische Stellen gut ausleuchten

Mäßige Beleuchtung an kritischen Stellen erschwert die Sicht für fahrzeugführende und zu Fuß gehende Personen. Verkehrswege sowie Arbeits-, Verlade- und Lagerflächen müssen so ausgeleuchtet sein, dass eine sichere Benutzung gewährleistet ist.

Rangierende Fahrzeuge einweisen

Erhöhtes Verletzungsrisiko: Vor allem beim Rückwärtsfahren besteht die Gefahr, dass die Fahrerin oder der Fahrer Menschen im Umkreis des Fahrzeugs nicht rechtzeitig wahrnimmt. Deshalb: Einweisen lassen oder Assistenzsysteme nutzen.

Fahrzeuge gegen Wegrollen sichern

Nicht ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge können wegrollen. Die Fahrerin oder der Fahrer hat beim Abstellen auf ebenem Gelände die Feststellbremse zu betätigen und den kleinsten Gang einzulegen, bei Automatikgetriebe ist die Parksperre einzulegen. Auf abschüssigem Gelände und beim Be- und Entladen sind zusätzlich Unterlegkeile anzubringen. Ebenfalls wichtig: vor dem Aussteigen den Zündschlüssel abziehen.

Gefährdungsbeurteilung erstellen

Verantwortliche im Unternehmen müssen den innerbetrieblichen Verkehr auch in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Dabei ist zum Beispiel zu ermitteln, auf dem Betriebsgelände Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen rangieren, von denen jemand angefahren und verletzt werden könnte? Müssen schwere Lasten bewegt werden, etwa bei der Instandhaltung von Fahrzeugen? Ist die Belegschaft bei Arbeiten im Freien Witterungseinflüssen wie Regen, Schnee oder Sonne ausgesetzt? Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen abzuleiten, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten. Quelle: BG ETEM

Auf einem Betriebshof können ähnlich unfallträchtige Situationen auftreten wie vor dem Werkstor. Die BG ETEM hat zusammengestellt, worauf Betriebe achten müssen, um gefährlichen Situationen vorzubeugen.

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24.10.2022

Urteil: Private Elektrogeräte in der betrieblichen Praxis

Urteil: Private Elektrogeräte in der betrieblichen Praxis

Quelle/Text: www.arbeitssicherheit.de, Dr. jur. Kurt Kreizberg, Stand: August 2022 (gekürzt):

Der Fall: Ein Mitarbeiter hatte ein in seinem Privateigentum stehendes Radiogerät auf der Fensterbank an seinem betrieblichen Arbeitsplatz installiert, nachdem das Gerät zuvor noch mittels Prüfsiegel die Freigabe durch den Arbeitgeber erhalten hatte. Als er im April 2017 zu einer dienstlichen Besprechung gerufen wurde und deshalb das Gerät ausschalten wollte, kam er mit der Antenne des Radios in Berührung, wodurch er einen Stromschlag erlitt. Ein medizinisches Gutachten bestätigte eine Schädigung des rechten Schultergelenks mit der Folge einer 20-prozentigen Minderung der Erwerbstätigkeit.

Die darauf aus einem Arbeitsunfall auf Entschädigungsleistungen in Anspruch genommene Unfallversicherung lehnte derartiges ab, da es hierfür an der Unfallkausalität fehle und das schadenstiftende Ereignis auf eine eingebrachte Gefahr aus dem privaten Bereich zurückgehe. Daran ändere auch die mit betrieblichem Prüfsiegel belegte Akzeptanz des Radios durch den Arbeitgeber nichts.

Über den Fall hatten zu entscheiden:

  • Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2019 –S 9 U 384/18 sowie
  • Landessozialgericht München mit Urteil vom 23.09.2020 –L 3 U 305/19

Die Entscheidung: Die ablehnende Haltung der Unfallversicherung in puncto Entschädigung wurde in allen Instanzen bestätigt. Eine Revision zum Bundessozialgericht (BSG) wurde nicht zugelassen. […] Eine Unfallkausalität [sei] im Ergebnis zu verneinen, zumal die versicherte Tätigkeit den Unfall rechtlich nicht wesentlich verursacht habe. Im Klartext: Es fehlte am Momentum des »infolge«. Auch die Tatsache, dass das unfallträchtige Radio mit dem betrieblichen Prüfsiegel gewissermaßen den Segen des Arbeitsgebers zur Nutzung am Arbeitsplatz erhalten habe, stehe dem insgesamt privaten Charakter von Eigentum und Nutzung nicht entgegen.

Praktische Konsequenzen: Nunmehr in allen deutschen Betrieben und Büros die Nutzung privater Elektrogeräte zu unterbinden, ist ebenso illusorisch wie realitätsfremd. Allerdings kann es sich für Betriebsinhaber anbieten, die Belegschaften in Schriftform auf die versicherungsrechtlichen Risiken hinzuweisen, insbesondere, dass ein Unfall mit derartigen Geräten (denkbar wäre auch eine Verbrühung am von daheim mitgebrachten Teekocher) kein Arbeitsunfall sein kann, sondern der privaten Risikosphäre unterfällt.

Dr. jur. Kurt Kreizberg beschreibt auf www.arbeitssicherheit.de das Urteil im Fall eines Mitarbeiters, der sich im Betrieb an einem privaten Elektrogerät verletzt hat.

» Weitere Informationen zu Urteil: Private Elektrogeräte in der betrieblichen Praxis

20.09.2022

Top Eins: Sensible Daten im Homeoffice schützen

Top Eins: Sensible Daten im Homeoffice schützen

Das Führungskräfte-Portal »Top Eins« gibt Unternehmen Hinweise, wie sie Datenschutzverstöße im Homeoffice verhindern können. Obwohl die Zielgruppe der öffentliche Dienst ist, sind die Hinweise natürlich für andere Unternehmen übertragbar.

Wichtige Prinzipien, um sensible Daten zu schützen:

  • Vereinbaren: Datenschutzgrundsätze sind in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festzuschreiben. Sie regelt unter anderem, wie Beschäftigte mit personenbezogenen Daten umgehen sollen.
  • Verschlüsseln: Der Zugang zu sensiblen Daten ­sollte über Zwei-Faktor-Authentifizierung erfolgen. Dabei weist die Nutzerin oder der Nutzer die Identität auf zwei unabhängigen Kommunikationswegen nach – zum Beispiel per selbst gewähltem Passwort und einem Einmal-Kennwort, das eine App auf dem Mobiltelefon erstellt.
  • Abschirmen: Sichtschutzfolien auf Displays verhindern, dass unbefugte Personen mitlesen können. In Privaträumen sollten Beschäftigte Smart-Home-Geräte wie sprachgesteuerte Lautsprecher entfernen, weil sie gegebenenfalls Telefonate mithören.
  • Aufpassen: Datenträger wie USB-Sticks oder CDs können unterwegs verloren gehen oder beschädigt werden. Wenn Beschäftigte sie transportieren, dann stets verschlüsselt und in verschlossenen Behältern.
  • Kontrollieren: Arbeitgebende sind für den Schutz von personenbezogenen Daten verantwortlich. Sie sind deshalb verpflichtet, zu kontrollieren, ob vereinbarte Vorgaben eingehalten werden.«

Zum Thema »Kontrollieren« führt der Artikel weiter aus:

»Aus der Ferne geht das zum Beispiel mithilfe sogenannter Mobile-Device-Management-Systeme. Über sie können Arbeitgebende auf dienstlich genutzte Geräte der Beschäftigten zugreifen und beispielsweise unerwünschte Funktionen einschränken oder kontrollieren, ob Vorgaben zur Datenverschlüsselung eingehalten werden.

Ebenfalls ist es Arbeitgebenden erlaubt, eine Datenschutzkon­trolle beim Beschäftigten zu Hause durchzuführen. Damit beauftragen sie idealerweise eine für den Datenschutz verantwortliche Person und nicht etwa eine Führungskraft, um nicht den Eindruck zu erwecken, es ginge auch um eine Leistungskontrolle. Das notwendige Zutrittsrecht sollte idealerweise vertraglich mit Beschäftigten geregelt sein. Dafür ist auch das Einverständnis von im Haushalt lebenden Personen notwendig.« Quelle: »Top Eins«

Das Führungskräfte-Portal »Top Eins« gibt Unternehmen Hinweise, wie sie Datenschutzverstöße im Homeoffice verhindern können. Obwohl die Zielgruppe der öffentliche Dienst ist, sind die Hinweise natürlich für andere Unter-nehmen übertragbar.

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02.09.2022

BG ETEM: Unterweisungshilfen zu Sicherheitsmesser und Schutzhandschuhen

BG ETEM: Unterweisungshilfen zu Sicherheitsmesser und Schutzhandschuhen

Zu Handverletzungen beim Umgang mit Messern kommt es häufig, z. B. durch das Abrutschen mit dem Messer beim Schneiden oder durch das Benutzen von ungeeigneten, stumpfen Klingen. Die neue Unterweisungshilfe der BG ETEM »Umgang mit Sicherheitsmessern« hilft, Sicherheitsmesser auszuwählen und korrekt zu handhaben. Woran erkennt man bei Handschuhen gegen mechanische Gefährdungen, welchen Schutz sie bieten? Wie ermittelt man die richtige Handschuhgröße? Hierbei hilft die neue Unterweisungshilfe der BG ETEM zum Tragen von Schutzhandschuhen gegen mechanische Gefährdungen.

Die Unterweisungshilfe Umgang mit Sicherheitsmessern und die Unterweisungshilfe Tragen von Schutzhandschuhen gegen mechanische Gefährdungen können unter den Links heruntergeladen werden. Sie können jedoch auch im Webshop der BG ETEM bestellt werden. Mitgliedsbetriebe der BG ETEM erhalten je 30 Exemplare kostenfrei; darüber hinaus betragen die Kosten 0,50 € pro Exemplar. Besteller, die nicht bei der BG ETEM versichert sind, zahlen 0,50 € pro Exemplar und zusätzlich 3,50 € Versandkosten. Quelle: BG ETEM

Die BG ETEM hat zwei Unterweisungshilfen entwickelt. Eine im Hinblick auf die Auswahl und die richtige Handhabung von Sicherheitsmessern. Die andere fokussiert auf die Auswahl von richtigen Handschuhen.

» Weitere Informationen zu BG ETEM: Unterweisungshilfen zu Sicherheitsmesser und Schutzhandschuhen

24.08.2022

Informationsplattform zu Long Covid

Informationsplattform zu Long Covid

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat ein neues Informationsportal zu Long Covid freigeschaltet. Die Website verweist auf wichtige Anlaufstellen, zum Beispiel auf Hilfs- und Beratungsangebote. Die Seite richtet sich an alle Betroffenen. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es allerdings auch eine separate Rubrik, in der Beiträge stehen wie Unterstützungsmöglichkeiten zur Arbeitsfähigkeit, Long Covid als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall sowie schrittweise Wiedereingliederung. Quelle: longcovid-info.de

Übrigens: SARS-CoV-2-Infektionen betreffen nicht nur die oberen und unteren Atemwege sowie innere Organe; sie können auch Auswirkungen auf die Haut haben. Im Rahmen des Post-COVIDChecks arbeitet der Bereich Berufsdermatologie mit dem Universitätsklinikum Bergmannsheil zusammen. Vorgestellt werden unter anderem die hier gemachten Erfahrungen im Hinblick auf dermatologische Manifestationen. Quelle: IPA Journal 01/2022

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat ein neues Informationsportal zu Long Covid freigeschaltet. Die Website verweist auf wichtige Anlaufstellen, zum Beispiel auf Hilfs- und Beratungsangebote.

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08.08.2022

Aus Unfällen lernen

Aus Unfällen lernen

Bei genauerem Hinsehen zeigt sich: Betrieben fällt es oft schwer, die Ursachen von Unfällen und Beinaheunfällen zu ermitteln. Sie zu ergründen ist für die Unfallverhütung aber immens wichtig.

Die BGN hat ein Werkzeug entwickelt, das die Sache erleichtert und beschleunigt – eine Checkliste zur Ermittlung von Unfallursachen. Denn auf Grundlage ausgemachter Unfallursachen können konkrete Maßnahmen abgeleitet und auch die Gefährdungsbeurteilung angepasst werden.

Um die Ermittlung möglichst umfassend durchzuführen, betrachtet die Checkliste Schritt für Schritt eine Vielzahl möglicher Einflussfaktoren, die zum Unfall geführt haben könnten - übersichtlich gegliedert in die Themenfelder Technische Ausstattung, Persönliche Schutzausrüstung, Organisation und Arbeitsabläufe sowie Persönliche Faktoren.

Das interaktive PDF-Dokument fasst die ausführliche Analyse automatisch zusammen. Bei Bedarf lässt sich auch ein betrieblicher Aushang erstellen. Quelle: BGN

BGN: Bei genauerem Hinsehen zeigt sich: Betrieben fällt es oft schwer, die Ursachen von Unfällen und Beinaheunfällen zu ermitteln. Sie zu ergründen ist für die Unfallverhütung aber immens wichtig.

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15.07.2022

Urteil: Beschäftigte können zu Corona-Tests verpflichtet sein

  Urteil: Beschäftigte können zu Corona-Tests verpflichtet sein

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können anordnen, dass sich ihre Beschäftigten auf SARS-COV-2 testen lassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Deutschlands höchstes Arbeitsgericht begründete dies mit der gesetzlichen Fürsorgepflicht sowie den Normen des Arbeitsschutzgesetzes, die diese Fürsorgepflicht konkretisieren. Es gab damit der Bayerischen Staatsoper Recht, gegen deren Hygienekonzept eine Flötistin geklagt hatte.

Die Orchestermusikerin hatte sich geweigert, sich regelmäßigen PCR-Tests zu unterziehen, weil sie das Recht auf ihre körperliche Unversehrtheit verletzt sah. Sie wurde daraufhin ohne Lohnfortzahlung freigestellt und klagte dagegen. Doch das Gericht wertete den Gesundheitsschutz aller in diesem Falle höher als das Einzelinteresse der Klägerin. Quelle: Top Eins

Weitere Urteile und anhängige Verfahren rund um das Thema Corona und Impfpflicht sind aufgeführt auf der Seite arbeitssicherheit.de.

TopEins-Artikel: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können anordnen, dass sich ihre Beschäftigten auf SARS-COV-2 testen lassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

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06.07.2022

TopEins: FAQ Homeoffice - Was auch nach dem Ende der Homeoffice-Pflicht zu beachten ist

TopEins: FAQ Homeoffice - Was auch nach dem Ende der Homeoffice-Pflicht zu beachten ist

Die Vorteile des Arbeitens von zuhause liegen auf der Hand: eine ausgewogene Work-Life-Balance, kurze Wege, mehr Ruhe in den eigenen vier Wänden und im Resultat oftmals zufriedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. All das waren für viele Unternehmen und Einrichtungen schon vor der Pandemie gute Argumente, den Beschäftigten anzubieten, in den eigenen vier Wänden zu arbeiten.

Mit der Pandemie wurde das Homeoffice als Form des mobilen Arbeitens für viele Beschäftigte zur Notwendigkeit und zeitweise durch geltendes Recht vorgeschrieben. Auch wenn die erweiterten Regelungen zum Homeoffice ausliefen, können Arbeitgebende ihren Beschäftigten weiterhin die Arbeit im Homeoffice anbieten. Gesundheitliche Belastungen und andere Gefährdungen der Beschäftigten müssen sie dabei im Blick behalten und minimieren. Was Vorgesetzte und Beschäftigte berücksichtigen sollten, wird in einem Artikel bei »top eins« zusammengefasst. Fragen sind dabei:

  • Telearbeit, Homeoffice und mobiles Arbeiten – wo liegt der Unterschied?
  • Auch für die Arbeit im Homeoffice muss eine Gefährdungsbeurteilung gemacht werden. Was ist dabei zu berücksichtigen
  • Welche Punkte sollte eine Unterweisung von Beschäftigten im Homeoffice beinhalten?
  • Kann die Unterweisung auch aus der Ferne durchgeführt werden?
  • Was, wenn doch ein Unfall passiert? Stehen Beschäftigte im Homeoffice unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
  • Welche technischen Voraussetzungen und Arbeitsmittel sollten für die Arbeit im Homeoffice gegeben sein?
  • Wie sieht der optimale Arbeitsplatz im Homeoffice aus?
  • Wie sollte die Beleuchtung im Homeoffice beschaffen sein?
  • Präsenzarbeit oder Homeoffice – wie verändert sich die Belastung je nach Form der Arbeit?
  • Auch zukünftig werden viele Meetings online stattfinden. Welche Gefährdungen sind damit verbunden und was kann man dagegen tun? Quelle: Top Eins

Welche Regeln gelten in Sachen Arbeitssicherheit bei der Arbeit von daheim und unterwegs? Welche Pflichten haben Arbeitgeber, welche die Beschäftigten? Diese Fragen beantwortet eine neue Broschüre der BG ETEM.

Mit der Pandemie wurde das Homeoffice als Form des mobilen Arbeitens für viele Beschäftigte zur Notwendigkeit und zeitweise durch geltendes Recht vorgeschrieben. Auch wenn die erweiterten Regelungen zum Homeoffice ausliefen, können Arbeitgebende ihren Beschäftigten weiterhin die Arbeit im Homeoffice anbieten.

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09.06.2022

Sonnenschutz

Sonnenschutz

Bereits ab April kann die UV-Strahlung so stark sein, dass Sonnenschutz erforderlich ist. Das gilt insbesondere für Menschen, die im Freien arbeiten. Darauf weist die BG ETEM hin. In ihrer Zeitschrift »profi« klärt sie über fünf weitverbreitete Irrtümer im Zusammenhang mit dem Sonnenschutz auf.

Irrtum Nr. 1 - Bräune schützt die Haut
Auf vorgebräunter Haut kommt es zwar seltener zum Sonnenbrand, sie leidet aber trotzdem unter den Strahlen. Das zeigt sich zum Beispiel durch eine frühzeitige Hautalterung, wie Falten und Flecken.

Irrtum Nr. 2 - Unser Körper braucht die Sonne
Ja, aber in Maßen. UV-Strahlung ist für die Erbsubstanz unserer Hautzellen problematisch. Gelingt es den Zellen nicht mehr, UV-Schäden selbst zu reparieren, können sie Hautkrebs verursachen.

Irrtum Nr. 3 - Kleidung schützt uns vor Sonne
Nur bedingt. Normale Kleidung lässt auch UV-Strahlen durch. Am besten eignen sich dunkle Langarmshirts oder spezielle UV-Kleidung.

Irrtum Nr. 4 - Wer sich häufig eincremt, kann länger in der Sonne bleiben.
Mit Sonnencreme verlängert man den Eigenschutz der Haut. Also die Zeit, bis ein Sonnenbrand entsteht. Nachcremen verlängert die Zeit nicht. Es ist aber wichtig, um den Schutz aufrechtzuerhalten, z. B. nach dem Kontakt mit Wasser.

Irrtum Nr. 5 - Im Schatten bekommt man keinen Sonnenbrand.
Stimmt leider nicht. Wolken, Sonnenschirme oder Bäume filtern nur einen Teil der schädlichen UV-Strahlen.

Memocard Sonnenschutz
Die BG ETEM bietet eine Memocard an, die im Scheckkartenformat alle wichtigen Tipps zum Sonnenschutz auf den Punkt bringt. Die Tipps lassen sich einfach umsetzen. Die Memocard ist im Internet unter www.bgetem.de mit dem Webcode M19883579 zu finden. Quelle: BG ETEM

Die BG ETEM klärt in ihrer Zeitschrift »profi« über fünf weitverbreitete Irrtümer im Zusammenhang mit dem Sonnenschutz auf. Und mit diesem Beitrag verabschieden wir uns bis Ende Juni in eine kleine schöpferische Sommerpause.

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