Arbeitsschutz/Sicherheit
Interkulturelles Gesundheitsmanagement
Gesundheit im Betrieb ist mehr als nur »keine Arbeitsunfälle«. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels wird das immer deutlicher, merken wir doch an uns selbst, dass es immer öfter zwickt und zwackt. Wo hingegen wir vor zehn Jahre nur fragten »Belastung - was ist das?«
Da ist es eine logische Konsequenz, dass Betriebe ein Gesundheitsmanagement einführen, das heißt einen systematischen Ansatz, die Gesundheit der Mitarbeiter zu erhalten und zu fördern. Und weil Gesundheit etwas ist, das man nicht im Umkleideraum abstreift - oder überzieht - darf dieses Gesundheitsmanagementsystem nicht an den Betriebsgrenzen halt machen. Außerdem muss es, damit es wirksam ist, vielfältig sein, damit sich jeder Mitarbeiter wiederfindet und davon profitiert.
Und weil Mitarbeiter sich nicht nur unterscheiden durch Größe, Alter, Haarfarbe, Geschlecht, sondern geprägt sind von unterschiedlichem kulturellen Hintergrund, bietet die Initiative Gesundheit und Arbeit IGA Unterlagen an, worauf bei einem interkulturellen Gesundheitsmanagement zu achten ist.
Die Broschüre »Alle anders - alle gleich - alle gesund im Betrieb: Das Interkulturelle Betriebliche Gesundheitsmanagement« richtet sich an Unternehmer und beschreibt gute Gründe für das Interkulturelle Gesundheitsmanagement, die Bausteine und den Ablauf.
Ergänzend gibt es für Mitarbeiter die Broschüre »Gesund arbeiten. Wegweiser zur Gesundheit im Betrieb«. Sie beschreibt
- was der Arbeitgeber für ihre Gesundheit tun muss,
- welche Rechte und Pflichten sie als Beschäftigter haben,
- was in Sachen »gesundes Arbeiten« von Ihnen erwartet wird,
- und wie Sie Ihren Alltag ohne großen Aufwand gesünder gestalten können.
Diese Broschüre ist in Deutsch, Türkisch und Englisch erhältlich.
Beim IGA als pdf herunterladen:
» Broschüre » Interkulturelles Gesundheitsmanagement« für Unternehmer
» Broschüre »Gesund arbeiten« für Mitarbeiter in Deutsch
» Broschüre »Gesund arbeiten« für Mitarbeiter in Türkisch
» Broschüre »Gesund arbeiten« für Mitarbeiter in Englisch
Gesundheit im Betrieb ist mehr als nur »keine Arbeitsunfälle«. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels wird das immer deutlicher, merken wir doch an uns selbst, dass es immer öfter zwickt und zwackt. Wo hingegen wir vor zehn Jahre nur fragten »Belastung - was ist das?«
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Sicherheitsschuhe für Besucher
Wir kommen naturgemäß in viele Betriebe. In der Regel haben wir dabei den Status »Besucher«. Können Sie sich vorstellen, wie viele unterschiedliche Meinungen es zu diesem Thema gibt und wie unterschiedlich das gehandhabt wird?
Für uns ist es selbstverständlich, keine Produktion, kein Lager, keine Werkstatt zu betreten, ohne Sicherheitsschuhe zu tragen. Der eigenen Sicherheit wegen und auch aufgrund des Vorbildcharakters. Deshalb haben wir unsere Schuhe immer dabei und keiner muss uns darauf aufmerksam machen.
Aber wenn wir nachfragen: Wie handhaben Sie das mit den Entwicklungsingenieuren oder gar mit der Geschäftsführung, nicht zu sprechen von Kunden, die das Innerste des Betriebes besichtigen?
Dann finden Sie am ehesten noch bei ausländischen Firmen die konsequente Haltung »Jeder, der die Produktion betritt, trägt Sicherheitsschuhe, oder er/sie muss draußen bleiben.« Es ist bei solchen Firmen selbstverständlich, dass für Besucher Sicherheitsschuhe zur Verfügung stehen. Oft habe ich es erlebt, dass diese Gäste, die Schuhe mitnehmen durften, es also keine Hygieneprobleme gibt.
Sehr viel häufiger hören wir allerdings: »Sicherheitsschuhe für Besucher - das geht gar nicht« und zwar mit folgenden Begründungen (Ausreden?):
- Es ist viel zu teuer für alle Besucher Sicherheitsschuhe vorzuhalten.
- Wir haben keinen Platz, um für alle Besucher Sicherheitsschuhe vorhalten.
- Sicherheitsschuhe für Besucher - igitt ist das unhygienisch.
- Ich kann doch von meinem Chef (Kunde, Geschäftspartner…) nicht verlangen, (hässliche) Sicherheitsschuhe zu tragen.
und/oder unter Berücksichtigung folgender (Sicherheits-?) Vorkehrungen:
- Besucher bleiben auf den Verkehrswegen (welcher Besucher bleibt das schon?)
- Die Besucher werden vorher unterwiesen (aber nicht die vorstehende Ecke oder das herabfallende Teil)
Merken Sie, wie wenig überzeugend das klingt, wenn es um die Sicherheit geht?
Kürzlich war ich bei einer Firma, die für Besucher eine Art »Überzieher« bereit hält.
Diese gibt es in drei Größen. Sie werden über die normalen Schuhe gezogen und dann individuell angepasst. Also eine kostengünstige Lösung - kein Hygiene- und kein Platzproblem. Sie müssen nur noch das Standing haben, keinen Chef mehr ohne diesen Zehenschutz in die Produktion zu lassen - und hoffen, dass keiner Ihrer Besucher auf Highheels kommt :-)
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Wir kommen naturgemäß in viele Betriebe. In der Regel haben wir dabei den Status »Besucher«. Können Sie sich vorstellen, wie viele unterschiedliche Meinungen es zu diesem Thema gibt und wie unterschiedlich das gehandhabt wird?
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Hä? - Lärm im Büro
Ich weiß, dass wir in unserem Büro paradiesische Zustände haben: Jeder hat ein eigenes Zimmer, in der Regel sind die Glastüren offen, weil wir eine offene Kommunikation pflegen und es wichtig ist, zumindest vage mitzubekommen, womit sich der andere beschäftigt. Aber wenn ich mich besonders konzentrieren muss oder am Telefon bin, dann kann ich auch die Türe schließen, um mich von den Kopiergeräuschen abzukoppeln.
Viele von Ihnen arbeiten jedoch zu mehreren in einem Büro, oder produktionsnah oder gar in einem Großraumbüro. Da ist Stille ein Fremdwort. ›Lärm‹ im klassischen Sinne aber auch, denn ein Großraumbüro zum Lärmbereich zu erklären, darauf würde vermutlich niemand kommen.
Und in der Tat wirkt Lärm, der im Büro auftritt, in der Regel nicht schädigend auf das Gehör. Trotzdem kann er mittelbar den Körper und die Psyche schädigen. Man spricht von extraauralen Lärmwirkungen - also Effekten, die außerhalb des menschlichen Gehörs auftreten, wie Ärger, Anspannung und Nervosität. Außerdem gehen Konzentration und Aufmerksamkeit nach unten und die Kommunikation wird beeinträchtigt. Wenn Sie unter solchen Bedingungen arbeiten, wissen Sie, dass Fehler und damit Frust vorprogrammiert sind.
Die BGI/GUV-I 5141 »Akustik im Büro« gibt deshalb Tipps für die akustische Gestaltung von Büros:
- Nach welchen Prinzipien Schallabsorber wirken
- Materialien, die Schall absorbieren
- Produkte für die Schallabsorption
- Beispiele
- Literatur- und Adressliste
Wie ist das bei Ihnen? Haben Sie schon mal im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Messungen in Bürobereichen durchgeführt? Sind die Anforderungen der BGI 560 »Bildschirm- und Büroarbeitsplätze«, die die Bildschirmarbeitsverordnung konkretisiert, eingehalten? In Abhängigkeit der Tätigkeit darf der Beurteilungspegel nämlich max. 55 bzw. 70 dB(A) betragen.
» BGI/GUV-I 5141 »Akustik im Büro« als PDF von der VBG herunterladen.
Viele von Ihnen arbeiten zu mehreren in einem Büro, oder produktionsnah oder gar in einem Großraumbüro. Da ist Stille ein Fremdwort. ›Lärm‹ im klassischen Sinne aber auch, denn ein Großraumbüro zum Lärmbereich zu erklären, darauf würde vermutlich niemand kommen.
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Trotz Ramadan gesund arbeiten
Ramadanzeit heißt für Muslime nicht etwa Auszeit. Der Fastende ist dazu angehalten, seinen üblichen Tagesablauf beizubehalten. Für Unternehmer heißt das, sich darauf einzustellen und gegebenenfalls die Randbedingungen so anzupassen, damit ein sicheres Arbeiten dennoch - oder erst recht - möglich ist.
Das Institut für Arbeitsschutz (IfA) hat dazu die Broschüre »Gesund arbeiten während des Ramadan« veröffentlicht. Sie enthält Empfehlungen für den Umgang im Betrieb und stellt Hintergrundinformationen und Tipps für Führungskräfte und Präventionsexperten zusammen, damit das Fasten gesund und sicher erfolgt. Außerdem bietet das IfA eine Linksammlung zum Thema an.
» Broschüre »Gesund arbeiten während des Ramadan« vom IfA als PFD herunterladen.
» Linksammlung »Ramadan« vom IfA als PDF herunterladen.
Der Ramadan beginnt dieses Jahr am 20. Juli und endet am 18. beziehungsweise 19. August. Während dieser Zeit ist den Muslimen unter anderem untersagt, von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang etwas zu essen und zu trinken. Bedenkt man, dass bei uns im Sommer diese Zeit besonders lange dauert und dass es naturgemäß im Sommer heißer ist als im Winter, so kann man leicht ermessen, dass dieser Ramadan eine erhöhte Herausforderung darstellt.
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Ihre Erfahrungen mit der DGUV Vorschrift 2?
Und das ist genau auch unser Eindruck. In den Unternehmen, in denen wir tätig sind, werden Verträge mit arbeitsmedizinischen Diensten auf den Prüfstand gestellt, die Zeiten und vor allem die Tätigkeiten angepasst. Es scheint stärker ins Bewusstsein gedrungen zu sein, dass ein Arbeitsmediziner gute Unterstützung leisten kann bei Gefährdungsbeurteilungen, Erstellung von Betriebsanweisungen, und vor allem bei der Durchführung von Unterweisungen. Hier bringt die andere/neue Sicht der Dinge Abwechslung, was bei Mitarbeitern gut ankommt. Mitarbeiter fühlen sich außerdem stärker angenommen. Der Arbeitgeber signalisiert klar: Eure Gesundheit ist uns wichtig. Etwas, das durch die verstärkte Einführung von Gesundheitsmanagementsystemen bei vielen Firmen ohnehin im Trend liegt.
Die DGUV hat ein Jahr nach der Einführung der Vorschrift eine Zwischenbilanz gezogen. Der allgemeine Eindruck ist, dass die Vorschrift in der betrieblichen Praxis angekommen ist. Die DGUV schreibt: »Positiv angemerkt wurde von den Betrieben, dass sich durch die DGUV Vorschrift 2 der Dialog zwischen Arbeitsmedizinern, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Geschäftsleitung und Betriebsrat intensiviert hat.«
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CE aus Sicht von Anlagenbetreibern
Aus dem Anreißer:
»Das Thema Maschinensicherheit weisen Betreiber gerne weit von sich, sind sie doch eben dies: Betreiber von Maschinen und keine Hersteller. Doch das Thema spielt auf vielfältige Weise in den Betrieb der Maschinen hinein und so mancher Betreiber wird unversehens selbst zum Hersteller. Was die Hintergründe der Maschinenrichtlinie sind, wie die Aufgaben des Herstellers und des Betreibers ineinandergreifen und was Betreiber bei Kauf und Abnahme von Maschinen zu beachten haben«, stellt dieser Artikel dar.
Wenn Sie Näheres wissen wollen, oder etwas Handhabbares suchen, um als Betreiber die Risikobeurteilung für Maschinen und Anlagen durchzuführen - in jedem Fall ist Dieter Hubich der richtige Ansprechpartner. Rufen Sie ihn an unter 07123 30780 - 21 oder schreiben Sie ihm eine E-Mail.
Die aktuelle Ausgabe der BPUVZ 05.12 (vormals »die BG«) hat den Schwerpunkt »Anlagen- und Maschinensicherheit«. Dieter Hubich hat darin den Artikel »Maschinensicherheit aus Sicht von Anlagenbetreibern« veröffentlicht.
» Weitere Informationen zu CE aus Sicht von Anlagenbetreibern
Hörbeispiele für Unterweisungen
Sicherlich werden Sie in den jährlichen Unterweisungen auf die Problematik von möglichen Gehörschäden eingehen. Doch die Erfahrung zeigt, dass es unterweisungsresistente Mitarbeiter gibt.
Unser Vorschlag:
Verwenden Sie bei den nächsten Unterweisungen die Hörbeispiele, die das IfA auf seiner Website zum Download bereithält. Auf eindrucksvolle Weise kann damit ein Gesunder hören, welche Auswirkungen ein Gehörverlust hat.
Mich hat besonders das Hörbeispiel beeindruckt, das die Probleme eines Schwerhörigen in geräuschvoller Umgebung zeigt. Dazu werden Sprachaufnahmen mit und ohne Hintergrundgeräusche hörbar gemacht.
Eine weitere wichtige Botschaft, die durch ein Hörbeispiel untermauert wird:
Ein Hörgerät kann die Hörschädigung nicht vollständig korrigieren, so wie dies zum Beispiel die Brille mit manchen Sehschäden kann. Das macht fühlbar: Die Beeinträchtigung bei einem Gehörschaden ist irreversibel, (technisch) nicht auszugleichen und hat eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebens zur Folge.
Wenn Sie solche Hörbeispiele bei Ihrer nächsten Unterweisung verwenden, lassen Sie die Mitarbeiter die entsprechenden Schlüsse selbst ziehen. Das ist eindrucksvoller und bleibt länger im Gedächtnis, als das bloße Vorbeten der immer gleichen Sachverhalte.
Mich würde brennend interessieren: Wie waren Ihre Erfahrungen damit?
Bitte rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail.
» Zur IfA-Seite »Gehörschäden und ihre Folgen (Hörverlustrechner, Audiobeispiele)
zum Tag des Lärm am 25.4.2012
Viele Firmen haben Bereiche, in denen es laut ist. Selbst in Lärmbereichen mit einem Lärmpegel > 85 dB(A) sind Mitarbeiter jedoch nicht immer bereit, Gehörschutz zu tragen. Sicherlich werden Sie in den jährlichen Unterweisungen auf die Problematik von möglichen Gehörschäden eingehen. Doch die Erfahrung zeigt, dass es unterweisungsresistente Mitarbeiter gibt.
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Aus ›alt‹ wird ›neu‹...
In den Rechtsvorschriften suchen Sie jedoch vergeblich nach Anhaltspunkten, was eine wesentliche Veränderung ist. Allerdings gibt ein Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit (BMA, heute: BMAS) aus dem Jahr 2000.
Hans-Joachim Ostermann, eine der Koryphäen auf dem Gebiet der Maschinensicherheit in Deutschland, hat dazu auf seiner Homepage www.maschinenrichtlinie.de eine Ausarbeitung veröffentlicht, in der die rechtlichen Zusammenhänge zu wesentlichen Veränderungen von Maschinen und Anlagen dargestellt werden und das nationale Interpretationspapier im Hinblick auf die geltende Rechts- und Normenlage aktualisiert wird.
» Ausarbeitung »Wesentliche Veränderung von Maschinen und Anlagen«
von Hans-Joachim Ostermann von der Internetseite www.maschinenrichtlinie.de als PDF herunterladen.
PS:
Welche Bedeutung die Maschinensicherheit für Anlagenbetreiber sonst noch hat, können Sie demnächst in einem Artikel von Dieter Hubich lesen, der in der Maiausgabe der BPUVZ (vormals »die BG«) erscheinen wird.
…wenn Sie als Betreiber ein CE-konforme Anlage wesentlich verändern. In diesem Moment ist dann nicht mehr die BetrSichV für Sie maßgebend, sondern das ProdSG bzw. die 9. ProdSV.
» Weitere Informationen zu Aus ›alt‹ wird ›neu‹...
Vibrationen - Hilfestellung bei der Beurteilung
Die BAuA bietet drei branchenbezogene Gefährdungstabellen in Excel für Ganzkörper- und Hand-Arm-Vibrationen an, und zwar
- Immissionswerte nur für Ganzkörper-Vibrationen (GKV)
- Orientierungswerte für Ganzkörper-Vibrationen (GKV)
- Orientierungswerte für Hand-Arm-Vibrationen (HAV)
Diese Werte dürfen Sie nur dann für die Gefährdungsbeurteilung verwenden, wenn alle anderen Informationsquellen, die im Ablaufdiagramm unter Nr. 4.2 Abbildung 1 der TRLV Vibrationen Teil 1 stehen, ausgeschöpft sind.
Und in der Tat:
Belastbare Aussagen können Sie nur dann treffen, wenn spezifische Vibrationswerte für das Gerät und Ihren Anwendungsfall ausgewiesen sind oder Sie gemessen haben.
Dennoch:
Als erste Orientierung – zum Beispiel in Form einer Worst-Case-Betrachtung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mit ALGEBRA – haben uns diese Tabellen schon mehrfach gute Dienste erwiesen.
» zu den Gefährdungstabellen der BAuA
Beachten Sie, dass standardmäßig das Tool Baumaschinen eingestellt ist. Sie können jedoch andere Gerätekategorien auswählen.
Die BAuA bietet drei branchenbezogene Gefährdungstabellen in Excel für Ganzkörper- und Hand-Arm-Vibrationen an, und zwar
Immissionswerte nur für Ganzkörper-Vibrationen (GKV)
Orientierungswerte für Ganzkörper-Vibrationen (GKV)
Orientierungswerte für Hand-Arm-Vibrationen (HAV)
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REACH-Informationen für den Arbeitsschutz
Mit REACH werden über Sicherheitsdatenblatt und Expositionsszenario andere bzw. neue Informationen für den Anwender bereitgestellt.
Welche das sind und wie sie für den Arbeitsschutz genutzt werden können, beantwortet die Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen BekGS 409 »Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz« (Ausgabe Januar 2012, veröffentlicht März 2012) in einem ausführlichen Fragen-Antwort-Katalog.
Schlüsselfragen für die Erstellung dieses Fragen-Antwort-Katalogs sind:
- Welche neuen Informationen erhält der Arbeitgeber durch REACH?
- Wie können die neuen Informationen für den Arbeitsschutz genutzt werden?
- Wo liegen die Schnittstellen von Gefährdungsbeurteilung und Expositionsszenario im erweiterten Sicherheitsdatenblatt (eSDB)?
- Welche Informationen liefert REACH nicht?
Adressat ist der für alle Belange des Arbeitsschutzes verantwortliche Arbeitgeber. Er soll in die Lage versetzt werden, die zukünftig durch REACH verfügbaren weiteren Informationen effizient zur Erfüllung seiner Arbeitsschutzverpflichtungen nutzen zu können.
Mit REACH werden über Sicherheitsdatenblatt und Expositionsszenario andere bzw. neue Informationen für den Anwender bereitgestellt. Welche das sind und wie sie für den Arbeitsschutz genutzt werden können, beantwortet die Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen BekGS 409 »Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz« (Ausgabe Januar 2012, veröffentlicht März 2012) in einem ausführlichen Fragen-Antwort-Katalog.
» Weitere Informationen zu REACH-Informationen für den Arbeitsschutz
Einsatzzeiten von Betriebsarzt und SiFa
Deshalb unsere Frage:
Sind bei Ihnen im Betrieb die Anforderungen an die Einsatzzeiten erfüllt?
Denken Sie daran, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht zu den Einsatzzeiten für die Betriebsärzte zählen. Die Grundbetreuung der Betriebsärzte zielt vielmehr auf Beratung, zum Beispiel bei der Einführung neuer Stoffe oder bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.
Die DGUV bietet eine interaktive Information zu der Vorschrift 2 an. Hier können Sie sich nochmals mit der Materie beschäftigen, wenn das für Sie von Interesse ist. Sie finden auch Informationen zu den Systemvoraussetzungen und weiterführende Erklärungen.
Von einem Kunden wissen wir, dass in 2012 die Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 (Einsatzzeiten von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit) verstärkt überwacht werden wird. In Nordrhein-Westfalen wird dies Aufgabe der Bezirksregierungen sein.
» Weitere Informationen zu Einsatzzeiten von Betriebsarzt und SiFa
Arbeitsmed. Untersuchungen - freie Arztwahl?
Von der DGUV gibt es einen Leitfaden für Betriebsärzte zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen (2010). Darin wird auch zu diesem Thema Stellung bezogen:
»Die freie Arztwahl wird im Zusammenhang mit arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen dadurch eingeschränkt, dass die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen an bestimmte formale Voraussetzungen, die Kenntnis der Arbeitsplätze und zusätzliche medizinisch-fachliche Kompetenzen gebunden ist. Die Untersuchungen können grundsätzlich nur Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin vornehmen. Für bestimmte Vorsorgeuntersuchungen sind darüber hinaus fachliche Fortbildungen und Spezialkenntnisse des Arztes und medizinisch-technische Ausstattungen der Betriebsarztpraxis erforderlich. Der Arbeitgeber hat dem untersuchenden Arzt alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplätze, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu erteilen und ihm eine Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.«
Welche Konsequenz gibt es nun bei Ablehnung des Arztes durch den Arbeitnehmer? Im Leitfaden steht:
- Bei Eignungs-/Tauglichkeitsuntersuchungen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, fremde medizinische Untersuchungsurteile anzuerkennen.
- Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erlaubt die freie Arztwahl die Durchführung bei einem betriebsfremden Arzt. Die Kosten für die ärztliche Leistung gehen allerdings zu Lasten des Arbeitsnehmers. Der Arbeitsausfall muss vom Arbeitgeber nur in der Größenordnung akzeptiert werden, die das Aufsuchen des Betriebsarztes verursacht hätte.
In der Tabelle finden Sie auch Antworten auf weitere Fragen rund um die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, wie zum Beispiel welche Konsequenzen es für den Arbeitnehmer bei fehlender Mitwirkung (Verweigerung der Untersuchung) hat. Den Leitfaden finden Sie im Publikationsportal der DGUV.
DGUV: »Die freie Arztwahl wird im Zusammenhang mit arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen dadurch eingeschränkt, dass die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen an bestimmte formale Voraussetzungen, die Kenntnis der Arbeitsplätze und zusätzliche medizinisch-fachliche Kompetenzen gebunden ist.«
» Weitere Informationen zu Arbeitsmed. Untersuchungen - freie Arztwahl?