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Arbeitsschutz/Sicherheit

 
29.05.2012

CE aus Sicht von Anlagenbetreibern

Die aktuelle Ausgabe der BPUVZ 05.12 (vormals »die BG«) hat den Schwerpunkt »Anlagen- und Maschinensicherheit«. Dieter Hubich hat darin den Artikel »Maschinensicherheit aus Sicht von Anlagenbetreibern« veröffentlicht.

Aus dem Anreißer:
»Das Thema Maschinensicherheit weisen Betreiber gerne weit von sich, sind sie doch eben dies: Betreiber von Maschinen und keine Hersteller. Doch das Thema spielt auf vielfältige Weise in den Betrieb der Maschinen hinein und so mancher Betreiber wird unversehens selbst zum Hersteller. Was die Hintergründe der Maschinenrichtlinie sind, wie die Aufgaben des Herstellers und des Betreibers ineinandergreifen und was Betreiber bei Kauf und Abnahme von Maschinen zu beachten haben«, stellt dieser Artikel dar.

Wenn Sie Näheres wissen wollen, oder etwas Handhabbares suchen, um als Betreiber die Risikobeurteilung für Maschinen und Anlagen durchzuführen - in jedem Fall ist Dieter Hubich der richtige Ansprechpartner. Rufen Sie ihn an unter 07123 30780 - 21 oder schreiben Sie ihm eine E-Mail.
 

Die aktuelle Ausgabe der BPUVZ 05.12 (vormals »die BG«) hat den Schwerpunkt »Anlagen- und Maschinensicherheit«. Dieter Hubich hat darin den Artikel »Maschinensicherheit aus Sicht von Anlagenbetreibern« veröffentlicht.

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25.04.2012

Hörbeispiele für Unterweisungen

Viele Firmen haben Bereiche, in denen es laut ist. Selbst in Lärmbereichen mit einem Lärmpegel > 85 dB(A) sind Mitarbeiter jedoch nicht immer bereit, Gehörschutz zu tragen.

Sicherlich werden Sie in den jährlichen Unterweisungen auf die Problematik von möglichen Gehörschäden eingehen. Doch die Erfahrung zeigt, dass es unterweisungsresistente Mitarbeiter gibt.

Unser Vorschlag:
Verwenden Sie bei den nächsten Unterweisungen die Hörbeispiele, die das IfA auf seiner Website zum Download bereithält. Auf eindrucksvolle Weise kann damit ein Gesunder hören, welche Auswirkungen ein Gehörverlust hat.

Mich hat besonders das Hörbeispiel beeindruckt, das die Probleme eines Schwerhörigen in geräuschvoller Umgebung zeigt. Dazu werden Sprachaufnahmen mit und ohne Hintergrundgeräusche hörbar gemacht.

Eine weitere wichtige Botschaft, die durch ein Hörbeispiel untermauert wird:
Ein Hörgerät kann die Hörschädigung nicht vollständig korrigieren, so wie dies zum Beispiel die Brille mit manchen Sehschäden kann. Das macht fühlbar: Die Beeinträchtigung bei einem Gehörschaden ist irreversibel, (technisch) nicht auszugleichen und hat eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebens zur Folge.

Wenn Sie solche Hörbeispiele bei Ihrer nächsten Unterweisung verwenden, lassen Sie die Mitarbeiter die entsprechenden Schlüsse selbst ziehen. Das ist eindrucksvoller und bleibt länger im Gedächtnis, als das bloße Vorbeten der immer gleichen Sachverhalte.

Mich würde brennend interessieren: Wie waren Ihre Erfahrungen damit?
Bitte rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

» Zur IfA-Seite »Gehörschäden und ihre Folgen (Hörverlustrechner, Audiobeispiele)
 

zum Tag des Lärm am 25.4.2012
Viele Firmen haben Bereiche, in denen es laut ist. Selbst in Lärmbereichen mit einem Lärmpegel > 85 dB(A) sind Mitarbeiter jedoch nicht immer bereit, Gehörschutz zu tragen. Sicherlich werden Sie in den jährlichen Unterweisungen auf die Problematik von möglichen Gehörschäden eingehen. Doch die Erfahrung zeigt, dass es unterweisungsresistente Mitarbeiter gibt.

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16.04.2012

Aus ›alt‹ wird ›neu‹...

…wenn Sie als Betreiber ein CE-konforme Anlage wesentlich verändern. In diesem Moment ist dann nicht mehr die BetrSichV für Sie maßgebend, sondern das ProdSG bzw. die 9. ProdSV.

In den Rechtsvorschriften suchen Sie jedoch vergeblich nach Anhaltspunkten, was eine wesentliche Veränderung ist. Allerdings gibt ein Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit (BMA, heute: BMAS) aus dem Jahr 2000.

Hans-Joachim Ostermann, eine der Koryphäen auf dem Gebiet der Maschinensicherheit in Deutschland, hat dazu auf seiner Homepage www.maschinenrichtlinie.de eine Ausarbeitung veröffentlicht, in der die rechtlichen Zusammenhänge zu wesentlichen Veränderungen von Maschinen und Anlagen dargestellt werden und das nationale Interpretationspapier im Hinblick auf die geltende Rechts- und Normenlage aktualisiert wird.

» Ausarbeitung »Wesentliche Veränderung von Maschinen und Anlagen«
von Hans-Joachim Ostermann von der Internetseite www.maschinenrichtlinie.de als PDF herunterladen.

PS:
Welche Bedeutung die Maschinensicherheit für Anlagenbetreiber sonst noch hat, können Sie demnächst in einem Artikel von Dieter Hubich lesen, der in der Maiausgabe der BPUVZ (vormals »die BG«) erscheinen wird.
 

…wenn Sie als Betreiber ein CE-konforme Anlage wesentlich verändern. In diesem Moment ist dann nicht mehr die BetrSichV für Sie maßgebend, sondern das ProdSG bzw. die 9. ProdSV.

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02.04.2012

Vibrationen - Hilfestellung bei der Beurteilung

Die BAuA bietet drei branchenbezogene Gefährdungstabellen in Excel für Ganzkörper- und Hand-Arm-Vibrationen an, und zwar

  • Immissionswerte nur für Ganzkörper-Vibrationen (GKV)
  • Orientierungswerte für Ganzkörper-Vibrationen (GKV)
  • Orientierungswerte für Hand-Arm-Vibrationen (HAV)

Diese Werte dürfen Sie nur dann für die Gefährdungsbeurteilung verwenden, wenn alle anderen Informationsquellen, die im Ablaufdiagramm unter Nr. 4.2 Abbildung 1 der TRLV Vibrationen Teil 1 stehen, ausgeschöpft sind.

Und in der Tat:
Belastbare Aussagen können Sie nur dann treffen, wenn spezifische Vibrationswerte für das Gerät und Ihren Anwendungsfall ausgewiesen sind oder Sie gemessen haben.

Dennoch:
Als erste Orientierung – zum Beispiel in Form einer Worst-Case-Betrachtung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mit ALGEBRA – haben uns diese Tabellen schon mehrfach gute Dienste erwiesen.

» zu den Gefährdungstabellen der BAuA
Beachten Sie, dass standardmäßig das Tool Baumaschinen eingestellt ist. Sie können jedoch andere Gerätekategorien auswählen.

Die BAuA bietet drei branchenbezogene Gefährdungstabellen in Excel für Ganzkörper- und Hand-Arm-Vibrationen an, und zwar
Immissionswerte nur für Ganzkörper-Vibrationen (GKV)
Orientierungswerte für Ganzkörper-Vibrationen (GKV)
Orientierungswerte für Hand-Arm-Vibrationen (HAV)

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22.03.2012

REACH-Informationen für den Arbeitsschutz

Mit REACH werden über Sicherheitsdatenblatt und Expositionsszenario andere bzw. neue Informationen für den Anwender bereitgestellt.

Welche das sind und wie sie für den Arbeitsschutz genutzt werden können, beantwortet die Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen BekGS 409 »Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz« (Ausgabe Januar 2012, veröffentlicht März 2012) in einem ausführlichen Fragen-Antwort-Katalog.

Schlüsselfragen für die Erstellung dieses Fragen-Antwort-Katalogs sind:

  • Welche neuen Informationen erhält der Arbeitgeber durch REACH?
  • Wie können die neuen Informationen für den Arbeitsschutz genutzt werden?
  • Wo liegen die Schnittstellen von Gefährdungsbeurteilung und Expositionsszenario im erweiterten Sicherheitsdatenblatt (eSDB)?
  • Welche Informationen liefert REACH nicht?

Adressat ist der für alle Belange des Arbeitsschutzes verantwortliche Arbeitgeber. Er soll in die Lage versetzt werden, die zukünftig durch REACH verfügbaren weiteren Informationen effizient zur Erfüllung seiner Arbeitsschutzverpflichtungen nutzen zu können.
 

Mit REACH werden über Sicherheitsdatenblatt und Expositionsszenario andere bzw. neue Informationen für den Anwender bereitgestellt. Welche das sind und wie sie für den Arbeitsschutz genutzt werden können, beantwortet die Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen BekGS 409 »Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz« (Ausgabe Januar 2012, veröffentlicht März 2012) in einem ausführlichen Fragen-Antwort-Katalog.

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27.02.2012

Einsatzzeiten von Betriebsarzt und SiFa

Von einem Kunden wissen wir, dass in 2012 die Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 (Einsatzzeiten von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit) verstärkt überwacht werden wird. In Nordrhein-Westfalen wird dies Aufgabe der Bezirksregierungen sein.

Deshalb unsere Frage:
Sind bei Ihnen im Betrieb die Anforderungen an die Einsatzzeiten erfüllt?

Denken Sie daran, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht zu den Einsatzzeiten für die Betriebsärzte zählen. Die Grundbetreuung der Betriebsärzte zielt vielmehr auf Beratung, zum Beispiel bei der Einführung neuer Stoffe oder bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.

Die DGUV bietet eine interaktive Information zu der Vorschrift 2 an. Hier können Sie sich nochmals mit der Materie beschäftigen, wenn das für Sie von Interesse ist. Sie finden auch Informationen zu den Systemvoraussetzungen und weiterführende Erklärungen.
 

Von einem Kunden wissen wir, dass in 2012 die Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 (Einsatzzeiten von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit) verstärkt überwacht werden wird. In Nordrhein-Westfalen wird dies Aufgabe der Bezirksregierungen sein.

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09.01.2012

Arbeitsmed. Untersuchungen - freie Arztwahl?

Von der DGUV gibt es einen Leitfaden für Betriebsärzte zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen (2010). Darin wird auch zu diesem Thema Stellung bezogen:

»Die freie Arztwahl wird im Zusammenhang mit arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen dadurch eingeschränkt, dass die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen an bestimmte formale Voraussetzungen, die Kenntnis der Arbeitsplätze und zusätzliche medizinisch-fachliche Kompetenzen gebunden ist. Die Untersuchungen können grundsätzlich nur Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin vornehmen. Für bestimmte Vorsorgeuntersuchungen sind darüber hinaus fachliche Fortbildungen und Spezialkenntnisse des Arztes und medizinisch-technische Ausstattungen der Betriebsarztpraxis erforderlich. Der Arbeitgeber hat dem untersuchenden Arzt alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplätze, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu erteilen und ihm eine Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.«

Welche Konsequenz gibt es nun bei Ablehnung des Arztes durch den Arbeitnehmer? Im Leitfaden steht:

  • Bei Eignungs-/Tauglichkeitsuntersuchungen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, fremde medizinische Untersuchungsurteile anzuerkennen.
  • Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erlaubt die freie Arztwahl die Durchführung bei einem betriebsfremden Arzt. Die Kosten für die ärztliche Leistung gehen allerdings zu Lasten des Arbeitsnehmers. Der Arbeitsausfall muss vom Arbeitgeber nur in der Größenordnung akzeptiert werden, die das Aufsuchen des Betriebsarztes verursacht hätte.

In der Tabelle finden Sie auch Antworten auf weitere Fragen rund um die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, wie zum Beispiel welche Konsequenzen es für den Arbeitnehmer bei fehlender Mitwirkung (Verweigerung der Untersuchung) hat. Den Leitfaden finden Sie im Publikationsportal der DGUV.
 

DGUV: »Die freie Arztwahl wird im Zusammenhang mit arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen dadurch eingeschränkt, dass die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen an bestimmte formale Voraussetzungen, die Kenntnis der Arbeitsplätze und zusätzliche medizinisch-fachliche Kompetenzen gebunden ist.«

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