Arbeitsschutz/Sicherheit
Raucherbereiche
Wir sind innerhalb kurzer Zeit gleich zweimal zu der Frage angesprochen worden, welche Anforderungen an Raucherbereiche zu stellen sind. Hier das Ergebnis unserer Recherchen:
Auf der Internetseite des Hessischen Sozialministeriums sind folgende Anforderungen aufgeführt:
»Raucherräume müssen
- vollständig abgetrennt und entsprechend gekennzeichnet sein.
- Es dürfen keine Räume sein, die als Besprechungs-, Sozial- oder Arbeitsräume dienen.
- Durch bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass kein permanenter Luftaustausch zwischen dem Raucherraum und dem übrigen Gebäude besteht. In der Regel wird dies dadurch erfüllt, dass der Raucherraum durch eine Tür abgetrennt wird, die nur zum Zwecke des Betretens und Verlassens des Raumes geöffnet werden darf.
- Raucherkabinen, die dem Stand der Technik entsprechen und deren Lüftungseinrichtung einen sicheren und dauerhaften Schutz der Umgebungsluft sicherstellen, werden als abgetrennte Raucherräume angesehen. Sie müssen ein vollständig abgeschlossener Raum (Kabine) sein. Ein sogenanntes „offenes System“, wie z.B. Rauchertische, Raucherschirme, Rauchertreffpunkte usw. ist nicht zulässig.
Es besteht weder ein Anspruch des Rauchenden auf Einrichtung eines Raucherraumes, noch müssen die Verantwortlichen einen solchen einrichten.«
Auf der Internet-Seite des VdS und in der VdS-Publikation 2199 findet man zusammengefasst folgende Anforderungen:
- Raucherzonen dürfen nur an gesicherter Stelle errichtet werden (räumlich/baulich abgegrenzt).
- Es dürfen keine brennbaren Materialien in der Umgebung vorhanden sein (Grasschnitt, Abfälle, (Gefahr-) Stoffe etc.).
- Raucherbereiche müssen als solche gekennzeichnet sein.
- Die Bereiche müssen einsehbar sein und aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen.
- Der Inhalt (der Kabine, des Raumes) darf keinen brennbaren Inhalt enthalten.
- Es sind standfeste Aschenbecher aus nichtbrennbarem Material sind in ausreichender Anzahl aufzustellen.
Mir fällt in dem Zusammenhang noch ein:
- Verfügbarkeit eines Feuerlöschers
- Keine Rauchmelder in der Umgebung
- Nicht im Bereich von Fenstern
- Nicht im Bereich von Ansaugöffnungen von Lüftungen
Falls die Raucherbereiche auch Pausenräume sind, so gelten selbstverständlich uneingeschränkt die Anforderungen der ASR A4.2.
Im § 5 ArbStättV ist der Nichtraucherschutz geregelt. Die ASR A4.2 lässt sich darüber aus, wie Pausen- und Bereitschaftsräume zu gestalten und betreiben sind. Aber haben Sie sich schon mal gefragt, was die Anforderungen an Raucherräume respektive Raucherbereiche sind?
» Weitere Informationen zu Raucherbereiche
Psychische Gesundheit - eLearning Tool für Führungskräfte
Sie brauchen für die Lerninhalte etwa 45 Minuten, wenn Sie keine Selbsttests machen, und etwa 75 Minuten inklusive der Selbsttests.
» zum eLearning-Tool »Psychischer Gesundheit als Führungsaufgabe« von psyGA.
Wenn die Führungskraft gestresst ist, sind es die Mitarbeiter auch. Das ist kurz gesagt die Ausgangssituation für das eLearning-Tool von psyGA, das die psychische Gesundheit als Führungsaufgabe fördern möchte.
» Weitere Informationen zu Psychische Gesundheit - eLearning Tool für Führungskräfte
Neue ASR A1.3 - Handlungsbedarf?
In den Compliance-Info-Gesprächen werde ich dann immer gefragt:
»Gibt es Übergangsfristen?«
»Müssen wir die Schilder sofort austauschen?«
Kurz:
Nein, es gibt keine Übergangsfristen.
Unmittelbarer Handlungsbedarf besteht allerdings nicht zwingend.
Und zwar mit folgender Begründung:
Die neuen Zeichen basieren auf der DIN EN ISO 7010, die alten auf der BGV A8 und der DIN 4844. Das heißt die alten Schilder sind durch die neue ASR A1.3 nicht einfach »falsch« geworden. - Sie können die alten Schilder bei Schilderherstellern sogar noch kaufen. Diese werden in deren Sortiment schon mal als »praxisbewährt« bezeichnet.
Richtig ist allerdings, dass die ASR A1.3 den aktuellen (und alleinigen) Stand der Technik zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten darstellt, und dass Sie als Arbeitgeber die Vermutungswirkung für sich in Anspruch nehmen dürfen. Das heißt, wenn Sie die Sicherheitskennzeichen nach der ASR A1.3 bestimmungsgemäß verwenden, können Sie davon ausgehen, dass Sie die Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung einhalten.
Sie haben aber ausdrücklich die Option von diesen Regelungen abzuweichen. In diesem Fall müssen Sie allerdings in der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob die bei Ihnen verwendeten Sicherheitszeichen weiterhin angewendet werden können, oder ob Sie dadurch eine Verschlechterung des Sicherheitsniveaus hinnehmen.
Unsere Empfehlung ist daher:
Tauschen Sie die Schilder aus, wenn Sie ohnehin einen Bereich neu gestalten. Führen Sie im Übrigen eine Gefährdungsbeurteilung durch, und dokumentieren Sie darin, ob und wann neue Schilder das Sicherheitsniveau verbessern - und wenn nicht, legen Sie sich für das Austauschen der Schilder einen Zeitplan zurecht. Das Sicherheitsniveau sofort verbessern könnte zum Beispiel die Verwendung des neuen Warnschilds für Gasflaschen, weil hier die Gefahr der Gasflaschen nun sehr viel offensichtlicher dargestellt ist.
Auch wenn Sie den Austausch der Schilder sukzessive vornehmen, sollten Sie
(a) immer komplette Gebäude auf einmal auf die neuen Kennzeichnung umstellen und
(b) den Zeitraum dafür nicht zu groß wählen, da unterschiedliche Kennzeichnungen auch zu einer gewissen Verwirrung führen können.
Hinweis:
Wenn Sie Zeichen vor Ort ändern, denken Sie daran, gegebenenfalls auch begleitende Dokumente, wie Betriebsanweisungen, Flucht- und Rettungspläne, Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne etc. ebenfalls anzupassen und natürlich die Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen.
In den Compliance-Info-Gesprächen werde ich zur Zeit immer wieder gefragt:
»Gibt es Übergangsfristen?«
»Müssen wir die Schilder sofort austauschen?«
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Aus der BetrSichV soll die ArbmittV werden
Kurz: Das gute Stück wird komplett umgekrempelt und um dem neuen Touch der Verordnung gerecht zu werden, bekommt sie auch gleich noch einen neuen Titel: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und dem Betrieb von Anlagen (Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung - ArbmittV).
Die Einzeländerungen sind derart vielfältig, dass ich hier nicht näher darauf eingehe, sondern auf das dreiseitige Erläutungspapier des BMAS verweise, das diese Punkte zusammenfasst.
vom BMAS als PDF herunterladen:
» Referentenentwurf der ArbmittV
» Begründung zum Referentenentwurf
» Erläuterungen der wesentlichen Änderungen
Die Betriebssicherheitsverordnung ist gerade in der Überarbeitung, nachdem seit 2002 keine wesentlichen Veränderungen mehr daran vorgenommen wurden.
» Weitere Informationen zu Aus der BetrSichV soll die ArbmittV werden
CE-Konformität schützt vor Ermittlung nicht
Kürzlich in einem Unternehmen: Es geschieht ein Arbeitsunfall. Der Mitarbeiter verliert ein Fingerglied. Die Ermittlungen gegen den Fertigungsleiter werden aufgenommen. Dieser präsentiert die CE-Konformitätserklärung für die Maschine. Bei genauerer Betrachtung stellt sich heraus, dass die Maschine nicht den Standards der Maschinenrichtlinie entsprach. Die Ermittlungen werden fortgeführt, da der Fertigungsleiter sich auf die CE-Konformitätserklärung des Herstellers verlassen hat, anstatt sich selbst vom sicheren Betrieb im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu überzeugen. Hätte er eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, hätte er die Sicherheitsmängel erkennen müssen und Gegenmaßnahmen einleiten können. Ausgang offen.
Die Moral aus der Geschichte:
(1) Prüfen Sie die Dokumente, die Sie von Ihrem Hersteller bekommen, gründlich. Schon die CE-Konformitätserklärungen selbst stecken oft voller Fehler. Dies ist ein Indiz dafür, dass beim Hersteller möglicherweise nicht zuverlässig gearbeitet wird.
(2) CE-Konformitätserklärungen sind Eigenaussagen der Hersteller, die in der Regel durch nichts und niemanden überprüft werden. Lassen Sie sich deshalb vom Hersteller zusätzlich zur CE-Konformitätserklärung und der Technischen Dokumentation immer auch dessen Risikobeurteilung geben, zumindest eine Zusammenfassung. Dazu ist der Hersteller zwar nicht verpflichtet, es trägt jedoch zur Vertrauensbildung bei, wenn er sich hier kooperativ zeigt.
(3) Führen Sie für alle neue Anlagen/Maschine eine systematische Abnahme durch. Beziehen Sie die Sicherheitsfachkraft mit ein. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Abnahme sollte die Gefährdungsbeurteilung sein, in der Sie das Arbeiten an der Anlage, also die Peripherie, genauso beurteilen, wie die Bedienung der Anlage selbst. Auf diese Weise können Sie den Hersteller kontrollieren und gegebenenfalls noch für Nachbesserungen heranziehen.
Die CE-Materie ist nicht immer leicht zu durchschauen. Wenn Sie also Unterstützung brauchen, zum Beispiel beim Review der CE-Konformitätserklärung, so wenden Sie sich an Dieter Hubich. Ein Review durch uns kostet nicht die Welt, erhöht Ihre Rechtssicherheit jedoch enorm.
Kürzlich in einem Unternehmen: Es geschieht ein Arbeitsunfall. Der Mitarbeiter verliert ein Fingerglied. Die Ermittlungen gegen den Fertigungsleiter werden aufgenommen.
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App für Baustellentätigkeiten
Die Anwendung erfasst auch wichtige Aspekte der Organisation und der sicheren Durchführung elektrotechnischer Arbeiten. Nach Bearbeitung kann die Protokolldatei als PDF gespeichert und (per E-Mail, Bluetooth, WiFi Direkt ...) verschickt werden.
Quelle: BG ETEM
Die App steht im App-Store von Apple sowie für Geräte mit Android-Betriebssystem im Google-Play-Store kostenfrei zum Download bereit.
Die BG ETEM hat eine App für Baustellen-/Montagetätigkeiten herausgebracht.
» Weitere Informationen zu App für Baustellentätigkeiten
Mitarbeiter als Partner im Arbeitsschutz
Doch was ist mit den Mitarbeitern? Um die geht es schließlich.
Beziehen Sie diese in die Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung von (Schutz-) Maßnahmen, die Definition von Zielen, die Unfallanalysen oder gar in Unterweisungen mit ein? Geben Sie ihnen eine Plattform sich zu äußern und in einen Dialog zu treten? Ermutigen Sie Mitarbeiter dies zu tun?
Wenn Sie ein Arbeits- und Gesundheitsschutz-Managementsystem nach OHSAS 18001 eingeführt haben oder einführen wollen, so ist dies bei Ihnen sicherlich mehr oder weniger umgesetzt, denn die Norm verlangt entsprechende Verfahren (Nr. 4.4.3.2).
Aber auch wenn Sie weit von einem A&G-Managementsystem entfernt sind, sollten Sie die Potentiale, die darin stecken, nicht ungenutzt lassen. Warum?
Weil Mitarbeiter die eigentlichen Experten ihrer Tätigkeit sind. Weil sie am besten wissen, welche Schutzmaßnahmen praktikabel sind und welche nicht (die andernfalls pfiffig umgangen werden). Beteiligte Mitarbeiter verstehen Zusammenhänge besser und arbeiten sicherer. Sie sind sensibler für kritische Situationen. Sie haben Interesse daran, ihre Arbeitsumgebung besser zu machen. In dem Maße wie sie sich selbst ernst genommen fühlen, übernehmen sie Verantwortung für sich und andere.
Unserer Erfahrung nach haben nur die Betriebe und Unternehmen beneidenswert niedrige Unfallzahlen, die mit ihren Mitarbeitern in einem Dialog stehen.
Zu diesem Thema finden Sie bei der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) einen Leitfaden
» Praxisleitfaden Arbeitnehmerbeteiligung von der EH-OSHA als PDF herunterladen.
Früher war: »Für Arbeitssicherheit ist bei uns die Sicherheitsfachkraft zuständig.« Inzwischen hat es sich erfreulicherweise herumgesprochen, dass Arbeitssicherheit vor allem eine Unternehmerpflicht ist, um die sich die Führungskräfte zu kümmern haben.
Doch was ist mit den Mitarbeitern? Um die geht es schließlich.
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Auswahl von Gehörschutz
Apropos Gehörschützer: Denken Sie auch daran, dass Otoplastiken (individuell angepasster Gehörschutz) 6 Monate nach Anpassung und danach alle zwei Jahre einer Funktionskontrolle unterzogen werden sollten?
Dies sagt die TRLV Lärm -Teil 3 unter 6.2.3.
Dazu bietet das IfA eine Software an.
» Weitere Informationen zu Auswahl von Gehörschutz
Kein Stress mit dem Stress
So lautet der Sammelordner, der zu diesem Thema vom Bundesarbeitsministerium veröffentlicht wurde. Die Publikation zeigt auf, was Vorgesetzte tun können, um Umfang und Ursachen psychischer Belastungen zu identifizieren. Neben Daten und Fakten zum Thema werden auch verschiedene Tests angeboten:
- Wie belastet bin ich?
- Wie belastet sind meine Mitarbeiter?
- Was können wir tun?
- Welche Erfahrungen haben andere Unternehmen gemacht?
Im Infoportal für psychische Gesundheit psyGA finden Sie zu diesem Thema weitere nützliche Informationen, wie Broschüren, wichtige Adressen, weiterführende Links und Verweise auf wissenschaftliche Studien.
» zum Infoportal psyGA
» zur Pressemitteilung auf psyGA.
Ein gutes Thema zum Jahresstart. Dazu gibt es Informationen vom Bundesarbeitsministerium.
» Weitere Informationen zu Kein Stress mit dem Stress
Unterweisungen zu langweilig?
Dann ist es sicherlich keine schlechte Idee, die Unterweisungen einer Runderneuerung zu unterziehen. Welche Faktoren dazu führen, dass Unterweisungen effizient sind - und vor allem allen Beteiligten mehr Spaß machen - haben wir kurz und bündig in unserem Toolkit »Training« zusammengefasst.
Einer der wichtigsten Faktoren ist, mit unterschiedlichen Medien zu arbeiten. Das ist vielleicht noch nicht überall üblich, aber denken Sie daran, dass viele von uns aufgrund der Möglichkeiten im Internet verwöhnt sind, sodass es opportun ist, sich (neuen) Medien in Unterweisungen zu öffnen. Filme sind da ohne Frage mit die erste Wahl.
Bevor Sie sich auf YouTube einen Wolf suchen, werfen Sie doch mal einen Blick in die Mediathek Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung (MAG). Zu mehr als 35 Kategorien finden Sie passendes Filmmaterial. Zum Teil sind auch die legendären Napo-Filme enthalten, die Sie jedoch auch direkt bei der DGUV herunterladen können.
» zur Mediathek für Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung (MAG)
» zu Napofilme bei der DGUV
Dann ist es sicherlich keine schlechte Idee, die Unterweisungen einer Runderneuerung zu unterziehen, zum Beispiel unter Zuhilfenahme der Mediathek Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung (MAG).
» Weitere Informationen zu Unterweisungen zu langweilig?
Wissenswertes zu Kühlschmierstoffen
Wenn Ihnen als rechtlicher Hintergrund zum Umgang mit Kühlschmierstoffen die BGR/GUV-R 143 einfällt, dann ist dies schon die halbe Miete. Denn dann - so unterstelle ich - werden Sie auch die Inhalte bei Ihnen im Betrieb verankert haben.
Vielleicht sind Sie dennoch auf der Suche nach Hintergrundinformationen, Tools für die Überwachung von Kühlschmierstoffen oder den Zusammenhängen zwischen den unterschiedlichen Rechtsvorschriften, auch im Hinblick auf den Umweltschutz. Vielleicht sind Sie ja aber auch neu mit der Materie betraut. In beiden Fällen können Sie sich kostenlos beim Kühlschmierstoff-Portal anmelden.
Herausgeber ist das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - IfA.
» zum KSS-Portal
Wenn Ihnen als rechtlicher Hintergrund zum Umgang mit Kühlschmierstoffen die BGR/GUV-R 143 einfällt, dann ist dies schon die halbe Miete. Denn dann - so unterstelle ich - werden Sie auch die Inhalte bei Ihnen im Betrieb verankert haben.
» Weitere Informationen zu Wissenswertes zu Kühlschmierstoffen
Interkulturelles Gesundheitsmanagement
Gesundheit im Betrieb ist mehr als nur »keine Arbeitsunfälle«. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels wird das immer deutlicher, merken wir doch an uns selbst, dass es immer öfter zwickt und zwackt. Wo hingegen wir vor zehn Jahre nur fragten »Belastung - was ist das?«
Da ist es eine logische Konsequenz, dass Betriebe ein Gesundheitsmanagement einführen, das heißt einen systematischen Ansatz, die Gesundheit der Mitarbeiter zu erhalten und zu fördern. Und weil Gesundheit etwas ist, das man nicht im Umkleideraum abstreift - oder überzieht - darf dieses Gesundheitsmanagementsystem nicht an den Betriebsgrenzen halt machen. Außerdem muss es, damit es wirksam ist, vielfältig sein, damit sich jeder Mitarbeiter wiederfindet und davon profitiert.
Und weil Mitarbeiter sich nicht nur unterscheiden durch Größe, Alter, Haarfarbe, Geschlecht, sondern geprägt sind von unterschiedlichem kulturellen Hintergrund, bietet die Initiative Gesundheit und Arbeit IGA Unterlagen an, worauf bei einem interkulturellen Gesundheitsmanagement zu achten ist.
Die Broschüre »Alle anders - alle gleich - alle gesund im Betrieb: Das Interkulturelle Betriebliche Gesundheitsmanagement« richtet sich an Unternehmer und beschreibt gute Gründe für das Interkulturelle Gesundheitsmanagement, die Bausteine und den Ablauf.
Ergänzend gibt es für Mitarbeiter die Broschüre »Gesund arbeiten. Wegweiser zur Gesundheit im Betrieb«. Sie beschreibt
- was der Arbeitgeber für ihre Gesundheit tun muss,
- welche Rechte und Pflichten sie als Beschäftigter haben,
- was in Sachen »gesundes Arbeiten« von Ihnen erwartet wird,
- und wie Sie Ihren Alltag ohne großen Aufwand gesünder gestalten können.
Diese Broschüre ist in Deutsch, Türkisch und Englisch erhältlich.
Beim IGA als pdf herunterladen:
» Broschüre » Interkulturelles Gesundheitsmanagement« für Unternehmer
» Broschüre »Gesund arbeiten« für Mitarbeiter in Deutsch
» Broschüre »Gesund arbeiten« für Mitarbeiter in Türkisch
» Broschüre »Gesund arbeiten« für Mitarbeiter in Englisch
Gesundheit im Betrieb ist mehr als nur »keine Arbeitsunfälle«. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels wird das immer deutlicher, merken wir doch an uns selbst, dass es immer öfter zwickt und zwackt. Wo hingegen wir vor zehn Jahre nur fragten »Belastung - was ist das?«
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