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Arbeitsschutz/Sicherheit

 
09.01.2014

Nicht-sicheres Verhalten ansprechen

Nicht-sicheres Verhalten ansprechen

Mit eine der häufigsten Unfallursachen ist das nicht-sichere Verhalten von Mitarbeiter. Nicht-sicheres Verhalten lässt sich in verschiedene Kategorien einteilen:

  • Mitarbeiter umgehen absichtlich festgelegte Abläufe, weil sie sich einen Zeitvorteil oder eine Arbeitserleichterung etc. erhoffen.
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  • Mitarbeiter umgehen absichtlich festgelegte Abläufe, weil sie deren Sinn nicht verstanden haben.
  • Mitarbeiter umgehen unabsichtlich festgelegte Abläufe, weil sie die sicheren Abläufe nicht kennen.
  • Mitarbeiter verhalten sich nicht sicher, weil es gar keine festgelegten, sicheren Abläufe gibt.

Natürlich ist die Varianz beliebig und häufig kommen noch ganz andere Faktoren hinzu, die in der Person des Mitarbeiter begründet sein können und/oder in der Interaktion mit den Kollegen.

Nicht-sicheres Verhalten wird es vermutlich immer geben. Entscheidend ist jedoch, dass Sie das nicht achselzuckend zur Kenntnis nehmen, sondern den Mitarbeiter darauf ansprechen und versuchen, die Hintergründe herauszufinden.

Nun ja, »Mitarbeiter ansprechen« klingt zuerst einmal ziemlich einfach. Dennoch ist es nicht jedermanns Sache. Und letztendlich kommt es auch auf das Wie an, damit der Mitarbeiter nicht blockt, sondern damit aus dem Gespräch ein konstruktives Ergebnis herauskommt, das Ihnen hilft, Ihre Gefährdungsbeurteilung und vor allem die Sicherheit der Mitarbeiter weiter zu verbessern.

Natürlich gibt es dafür keine Patentlösung, aber vielleicht hilft Ihnen die »9-Schritt-Methode«- der Firma Celanese weiter. Was sich dahinter verbirgt, können Sie im BG RCI-Magazin nachlesen.

» BG RCI-Magazin als PDF herunterladen. Der Artikel steht auf Seite 10.

Mit eine der häufigsten Unfallursachen ist das nicht-sichere Verhalten von Mitarbeiter. Dem Mitarbeiter dies bewusst zu machen und Hintergründe zu erfragen, hilft Ihnen, die Gefährdungsbeurteilung und damit das Sicherheitsniveau weiter zu verbessern.

» Weitere Informationen zu Nicht-sicheres Verhalten ansprechen

19.12.2013

Verordnungsentwurf Psychische Gesundheit

Im letzten Monat wurde das ArbSchG geändert, und zwar müssen nun explizit auch psychischen Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung bewertet werden.

Passend dazu ist der Verordnungsentwurf »Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit« vom Mai 2013. Der Verordnungsentwurf enthält jetzt nicht gerade den Stein der Weisen und konkrete Lösungsansätze (die finden Sie eher im IGA Report »Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen - Tipps zum Einstieg«). Der Entwurf enthält vielmehr die üblichen Elemente der Betreiberpflichten:

  • Grundpflichten zum Schutz der Mitarbeiter
  • Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
  • Unterweisung der Mitarbeiter
  • Betriebliche Gestaltungsmaßnahmen (Schutzmaßnahmen)
  • Koordination von Arbeiten (bei mehreren Arbeitgebern)

Hinzu kommt die Ermächtigungsgrundlage für die Erarbeitung von technischen Regeln.

» Verordnungsentwurf Psychische Gesundheit als PDF herunterladen.

Nachdem im letzten Monat das ArbSchG geändert wurde, stellen wir Ihnen heute den Verordnungsentwurf zur psychischen Gesundheit vor.

» Weitere Informationen zu Verordnungsentwurf Psychische Gesundheit

13.12.2013

Wunderbare Stille

Wunderbare Stille
Wer genießt nicht die Ruhe eines abgeschiedenen Ortes, wo höchstens Vogelzwitschern oder Wassergluckern zu hören sind?

In unserer Welt sind wir jedoch meistens von deutlich lauteren Geräuschen umgeben. Das gilt für die Arbeit genauso wie für die Freizeit.  Die meisten dieser Geräusche schädigen zwar nicht das Gehör, wohl aber die allgemeine Gesundheit und die Psyche. Kurzum, sie verbreiten Stress (siehe dazu auch den Beitrag vom 31.8.2012).

Kann man dagegen etwas tun?

Man kann! Das Institut für Arbeitsschutz (IFA) empfiehlt sogenannten »Komfort«- Gehörschutz. Das ist auch nichts anderes als PSA gegen Lärm. Die Bezeichnung »Komfort«-Gehörschutz soll vielmehr ausdrücken, dass das Tragen aus »Wellnessgründen« geschieht, und nicht, weil es rechtlich vorgeschrieben wäre. Das IFA sieht das Tragen von Gehörschutz als einen Gewinn an Lebensqualität.

Ich finde den Gedanken schön:
Gehörstöpsel bei der nächsten Fahrt mit der Bahn oder wenn es im Büro mal wieder hoch hergeht.

Und vielleicht lassen sich Mitarbeiter, die in lärmintensiven Bereichen arbeiten, ja mit dem Wellnessgedanken auch eher motivieren, den Gehörschutz zu tragen, als wenn man die rechtliche Keule schwingt.

Wer genießt nicht die Ruhe eines abgeschiedenen Ortes, wo höchstens Vogelzwitschern oder Wassergluckern zu hören sind? Und ist nicht Ruhe die Weihnachtssehnsucht schlechthin?

» Weitere Informationen zu Wunderbare Stille

29.11.2013

Return on Prevention

Die DGUV hat eine Studie veröffentlicht, die sich mit dem sogenannten Return on Prevention befasst. Konkret geht es um Kosten und Nutzen von Investitionen in den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Zitat aus der Zusammenfassung:

»Die drei bedeutsamsten Kosten- und Nutzenarten des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes werden wie folgt benannt:

  • Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung, Investitionskosten, Organisationskosten (Kosten),
  • Wertzuwachs durch höheres Image, Wertzuwachs durch gestiegene Motivation und Zufriedenheit der Beschäftigten, Kosteneinsparungen durch vermiedene Betriebsstörungen (Nutzen).

Ausgaben für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz stellen Investitionen dar, die sich nach Auffassung der befragten Personen für die Unternehmen ›rechnen‹. Der Return on Prevention (ROP) betragt danach 2.2.«

» »Berechnung des Internationalen Return on Prevention für Unternehmen« bei der DGUV.

Oder: Was bringt Arbeits- und Gesundheitsschutz?

» Weitere Informationen zu Return on Prevention

15.11.2013

ArbMedVV geändert

ArbMedVV geändert

Die Änderungen an der ArbMedVV stärken weiter die Arbeitsmedizin als Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Hier ein Überblick über die wesentlichsten Neuerungen:

  • Man spricht nicht mehr von Vorsorgeuntersuchung sondern von »Vorsorge«.
  • Die Vorsorge ist nicht verknüpft mit der Feststellung einer körperlichen Eignung, denn Eignungsuntersuchungen sind eine Frage des Arbeitsrechts und keine Frage des Arbeitsschutzes.
  • Neu aufgenommen ist die »Wunschvorsorge«, die grundsätzlich von Arbeitgeber zu ermöglichen ist, wenn der Mitarbeiter durch seine Tätigkeiten einen wie auch immer gearteten Gesundheitsschaden befürchtet. Das gilt auch wenn der Mitarbeiter einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und der Arbeit vermutet.

Ausführlich werden wir dazu auch im Risolva Infobrief November berichten, den Sie ab dem 22.11. an gewohnter Stelle finden.

Die Änderungen an der ArbMedVV stärken weiter die Arbeitsmedizin als Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes.

» Weitere Informationen zu ArbMedVV geändert

25.10.2013

Wie verbindlich sind Technische Regeln?

Wie verbindlich sind Technische Regeln?

Kurze Antwort:
Technische Regeln sind nicht bindend. Wenn die Anforderungen nicht 1:1 umgesetzt werden, droht kein Bußgeld/keine Strafe.

Und zwar mit folgender Begründung - und unter folgender Voraussetzung (!):

Technische Regeln sind keine Rechtsakte, das heißt, sie werden nicht durch ein Gesetzgebungsverfahren durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Vielmehr werden Sie von Ausschüssen, denen auch Wirtschaftsvertreter angehören, erarbeitet und im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht.

Technische Regeln konkretisieren Anforderungen aus übergeordneten Vorschriften wie der ArbMedVV, der ArbStättV, der BioStoffV, der BetrSichV, der GefStoffV, der LärmVibArbSchV etc. Das heißt Technische Regeln »erfinden« keine zusätzlichen Anforderungen, sondern Sie geben Hilfestellung, wie die oft allgemein formulierten Anforderungen aus den Verordnungen zu verstehen und wie sie am besten umzusetzen sind.

Technische Regeln sind als Stand der Technik anzusehen und die darin beschriebenen Anforderungen begründen sich auf langjährigen Erfahrungen.

Deshalb können Sie als Arbeitgeber auch davon ausgehen, dass Sie die Anforderungen der entsprechenden Verordnungen erfüllt haben, wenn Sie den Anforderungen der Technischen Regeln folgen. Das nennt man Vermutungswirkung.

Sie müssen diese Anforderungen jedoch nicht 1:1 umsetzen - oder gegebenenfalls auch gar nicht. Sie haben sogar ausdrücklich die Option, von diesen Regelungen abzuweichen. In diesem Fall müssen Sie allerdings anderweitig dasselbe Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau sicherstellen, das die Technische Regel mit ihren Anforderungen vorgibt. Entscheiden Sie sich für einen anderen Weg, so dokumentieren Sie dies am besten in Ihrer Gefährdungsbeurteilung.

Die Vermutungswirkung bzw. was zu tun ist, wenn Sie davon abweichen, steht in den Technischen Regeln noch vor dem Anwendungsbereich.

Oder anders ausgedrückt:
Droht uns ein Bußgeld/eine Strafe, wenn wir die darin beschriebenen Anforderungen nicht umsetzen?

» Weitere Informationen zu Wie verbindlich sind Technische Regeln?

14.10.2013

Warum ist die Banane krumm?

Warum ist die Banane krumm?

Bei Unfallanalysen begnügen sich viele Firmen damit, die offensichtlichen Ursachen zu ermitteln, um damit - rein formal - einer Unfallauswertung genüge zu tun.

Um das Unfallgeschehen nachhaltig zu reduzieren, also Randbedingungen (d.h. Arbeitsbedingungen und Arbeitsprozesse) zu schaffen, die einen Unfall weniger wahrscheinlich machen, muss man nach der Ursache hinter der Ursache fragen.

Ein Beispiel:
Eine offensichtliche Unfallursache bei einem umgeknickten Fuß könnte sein, dass eine Palette im Weg lag und der Mitarbeiter unaufmerksam war. Bei der ganzheitlichen Unfallanalyse gibt man sich damit nicht zufrieden, sondern man fragt:

  • Warum lag die Palette im Weg?
  • Warum war der Mitarbeiter unaufmerksam?
Auf diese Weise könnte man herausfinden, dass im Logistikprozess etwas schief läuft und/oder dass der Vorgesetzte den Mitarbeiter unter Druck gesetzt hat, die Arbeiten schneller zu erledigen. Und auch diese Ursachen können weiter hinterfragt werden.

Machen Sie Unfallanalysen wie ein dreijähriges Kind: »Warum?«, »Warum?«, »Warum?« - Und wenn Herr Maier die Antwort nicht kennt, dann sicherlich Herr Müller oder Frau Schulze.

Wenn Sie jetzt noch die verschiedenen Ursachenstränge grafisch darstellen, dann haben Sie eine glasklare »Root Cause Analysis« vor sich liegen.

Nicht immer werden die Ergebnisse außergewöhnlich sein. Aber ich verspreche Ihnen, dass Sie verblüfft sein werden, welches Maßnahmenpotenzial noch in Ihrem Unternehmen steckt.

Falls Sie Hintergrundinformationen dazu brauchen:
» Leitfaden zur ganzheitlichen Unfallanalyse der BAuA herunterladen.

Oder: Was man von Dreijährigen für die Unfallanalyse lernen kann.

» Weitere Informationen zu Warum ist die Banane krumm?

02.10.2013

Überprüfungszyklus für Betriebsanweisungen?

Nein, und zwar mit folgender Begründung:

Die Erstellung von Betriebsanweisungen wird von verschiedenen Rechtsvorschriften gefordert, insbesondere

  • § 9 Abs. 1 BetrSichV (Maschinenbetriebsanweisungen)
  • § 14 Abs. 1 GefStoffV (Gefahrstoffbetriebsanweisungen)
  • § 12 Abs. 1 BioStoffV (Betriebsanweisung für biologische Arbeitsstoffe)
  • § 3 Satz 1 Nr. 6 von vielen Länder-VAwS (Betriebsanweisung und Alarmplan für VAwS-Anlagen)
Die Gefahrstoffverordnung fordert explizit, dass die Betriebsanweisung bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden muss. Fristen, innerhalb derer eine Überprüfung der Aktualität von Betriebsanweisungen zu erfolgen hat, sind jedoch in keiner der Vorschriften angegeben.

Änderungen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung der Betriebsanweisung erfordern, können sein:
  • Änderungen des Arbeitsverfahrens.
  • Einsatz anderer oder neuer Arbeitsmittel.
  • Einsatz anderer oder neuer Einsatzstoffe.
  • Änderungen in der Einstufung von Stoffen (z.B. im Zuge von REACH).
  • Änderung der Gefahrstoffsymbole durch die Einführung von GHS.
  • Ergebnisse aus der Auswertung von Unfällen oder von Beinaheunfällen, die neue und nicht in der Betriebsanweisung genannte Gefährdungen ergaben und/oder weitere bzw. andere Schutzmaßnahmen erfordern.
  • Ergebnisse aus der (Überprüfung/Aktualisierung der) Gefährdungsbeurteilung
  • Ergebnisse aus Audits oder anderen Betriebsbegehungen.

Fazit:
Da die Änderungen sehr vielfältig sein können, sollte die Überarbeitung der Betriebsanweisungen in das betriebliche Änderungsmanagement eingebunden werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, auch ohne gesetzliche Verpflichtung, eine betriebsinterne Frist zur Aktualisierung festzulegen. Dies kann z.B. im Zuge der jährlichen Unterweisung erfolgen, die idealerweise anhand der Betriebsanweisung durchgeführt wird. Unsere Kunden haben häufig eine Frist von 1-2 Jahren festgeschrieben, nach der die Betriebsanweisungen auf den Prüfstand gestellt werden.

Gibt es eine gesetzliche Vorgabe für die Überprüfungszyklen von Betriebsanweisungen?

» Weitere Informationen zu Überprüfungszyklus für Betriebsanweisungen?

05.09.2013

Raucherbereiche

Raucherbereiche

Wir sind innerhalb kurzer Zeit gleich zweimal zu der Frage angesprochen worden, welche Anforderungen an Raucherbereiche zu stellen sind. Hier das Ergebnis unserer Recherchen:

Auf der Internetseite des Hessischen Sozialministeriums sind folgende Anforderungen aufgeführt:


»Raucherräume müssen

  • vollständig abgetrennt und entsprechend gekennzeichnet sein.
  • Es dürfen keine Räume sein, die als Besprechungs-, Sozial- oder Arbeitsräume dienen.
  • Durch bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass kein permanenter Luftaustausch zwischen dem Raucherraum und dem übrigen Gebäude besteht. In der Regel wird dies dadurch erfüllt, dass der Raucherraum durch eine Tür abgetrennt wird, die nur zum Zwecke des Betretens und Verlassens des Raumes geöffnet werden darf.
  • Raucherkabinen, die dem Stand der Technik entsprechen und deren Lüftungseinrichtung einen sicheren und dauerhaften Schutz der Umgebungsluft sicherstellen, werden als abgetrennte Raucherräume angesehen. Sie müssen ein vollständig abgeschlossener Raum (Kabine) sein. Ein sogenanntes „offenes System“, wie z.B. Rauchertische, Raucherschirme, Rauchertreffpunkte usw. ist nicht zulässig.

Es besteht weder ein Anspruch des Rauchenden auf Einrichtung eines Raucherraumes, noch müssen die Verantwortlichen einen solchen einrichten.«

Auf der Internet-Seite des VdS und in der VdS-Publikation 2199 findet man zusammengefasst folgende Anforderungen:

  • Raucherzonen dürfen nur an gesicherter Stelle errichtet werden (räumlich/baulich abgegrenzt).
  • Es dürfen keine brennbaren Materialien in der Umgebung vorhanden sein (Grasschnitt, Abfälle, (Gefahr-) Stoffe etc.).
  • Raucherbereiche müssen als solche gekennzeichnet sein.
  • Die Bereiche müssen einsehbar sein und aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen.
  • Der Inhalt (der Kabine, des Raumes) darf keinen brennbaren Inhalt enthalten.
  • Es sind standfeste Aschenbecher aus nichtbrennbarem Material sind in ausreichender Anzahl aufzustellen.

Mir fällt in dem Zusammenhang noch ein:

  • Verfügbarkeit eines Feuerlöschers
  • Keine Rauchmelder in der Umgebung
  • Nicht im Bereich von Fenstern
  • Nicht im Bereich von Ansaugöffnungen von Lüftungen

Falls die Raucherbereiche auch Pausenräume sind, so gelten selbstverständlich uneingeschränkt die Anforderungen der ASR A4.2.

Im § 5 ArbStättV ist der Nichtraucherschutz geregelt. Die ASR A4.2 lässt sich darüber aus, wie Pausen- und Bereitschaftsräume zu gestalten und betreiben sind. Aber haben Sie sich schon mal gefragt, was die Anforderungen an Raucherräume respektive Raucherbereiche sind?

» Weitere Informationen zu Raucherbereiche

22.08.2013

Psychische Gesundheit - eLearning Tool für Führungskräfte

Das Infoportal für psychische Gesundheit psyGA bietet Führungskräften ein eLearning-Tool zur Förderung der psychischen Gesundheit. Laut psyGA liefert das Tool leicht verständliche Vorschläge, wie Führungskräfte ihre Mitarbeitenden vor stressbedingter Überlastung schützen und selber gesund bleiben können. Hintergrund ist, dass Führungskräfte ein gesundheitsgerechtes Führen lernen sollen, damit sie selbst nicht ansteckend wirken und den Stress auf ihre Mitarbeiter übertragen.

Sie brauchen für die Lerninhalte etwa 45 Minuten, wenn Sie keine Selbsttests machen, und etwa 75 Minuten inklusive der Selbsttests.

» zum eLearning-Tool »Psychischer Gesundheit als Führungsaufgabe« von psyGA.

Wenn die Führungskraft gestresst ist, sind es die Mitarbeiter auch. Das ist kurz gesagt die Ausgangssituation für das eLearning-Tool von psyGA, das die psychische Gesundheit als Führungsaufgabe fördern möchte.

» Weitere Informationen zu Psychische Gesundheit - eLearning Tool für Führungskräfte

09.08.2013

Neue ASR A1.3 - Handlungsbedarf?

Neue ASR A1.3 - Handlungsbedarf?
Im März wurde die neue ASR A1.3 veröffentlicht. Sie enthält eine ganze Reihe geänderter Schilder. Das betrifft vor allem die Brandschutzzeichen, aber auch sonstige Zeichen, wie die Warnung vor Gasflaschen oder das Zeichen für den Arzt.


In den Compliance-Info-Gesprächen werde ich dann immer gefragt:
»Gibt es Übergangsfristen?«
»Müssen wir die Schilder sofort austauschen?«

Kurz:
Nein, es gibt keine Übergangsfristen.
Unmittelbarer Handlungsbedarf besteht allerdings nicht zwingend.

Und zwar mit folgender Begründung:

Die neuen Zeichen basieren auf der DIN EN ISO 7010, die alten auf der BGV A8 und der DIN 4844. Das heißt die alten Schilder sind durch die neue ASR A1.3 nicht einfach »falsch« geworden. - Sie können die alten Schilder bei Schilderherstellern sogar noch kaufen. Diese werden in deren Sortiment schon mal als »praxisbewährt« bezeichnet.

Richtig ist allerdings, dass die ASR A1.3 den aktuellen (und alleinigen) Stand der Technik zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten darstellt, und dass Sie als Arbeitgeber die Vermutungswirkung für sich in Anspruch nehmen dürfen. Das heißt, wenn Sie die Sicherheitskennzeichen nach der ASR A1.3 bestimmungsgemäß verwenden, können Sie davon ausgehen, dass Sie die Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung einhalten.

Sie haben aber ausdrücklich die Option von diesen Regelungen abzuweichen. In diesem Fall müssen Sie allerdings in der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob die bei Ihnen verwendeten Sicherheitszeichen weiterhin angewendet werden können, oder ob Sie dadurch eine Verschlechterung des Sicherheitsniveaus hinnehmen.

Unsere Empfehlung ist daher:
Tauschen Sie die Schilder aus, wenn Sie ohnehin einen Bereich neu gestalten. Führen Sie im Übrigen eine Gefährdungsbeurteilung durch, und dokumentieren Sie darin, ob und wann neue Schilder das Sicherheitsniveau verbessern - und wenn nicht, legen Sie sich für das Austauschen der Schilder einen Zeitplan zurecht. Das Sicherheitsniveau sofort verbessern könnte zum Beispiel die Verwendung des neuen Warnschilds für Gasflaschen, weil hier die Gefahr der Gasflaschen nun sehr viel offensichtlicher dargestellt ist.



Auch wenn Sie den Austausch der Schilder sukzessive vornehmen, sollten Sie
(a) immer komplette Gebäude auf einmal auf die neuen Kennzeichnung umstellen und
(b) den Zeitraum dafür nicht zu groß wählen, da unterschiedliche Kennzeichnungen auch zu einer gewissen Verwirrung führen können.

Hinweis:
Wenn Sie Zeichen vor Ort ändern, denken Sie daran, gegebenenfalls auch begleitende Dokumente, wie Betriebsanweisungen, Flucht- und Rettungspläne, Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne etc. ebenfalls anzupassen und natürlich die Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen.

In den Compliance-Info-Gesprächen werde ich zur Zeit immer wieder gefragt:
»Gibt es Übergangsfristen?«
»Müssen wir die Schilder sofort austauschen?«

» Weitere Informationen zu Neue ASR A1.3 - Handlungsbedarf?

28.06.2013

Aus der BetrSichV soll die ArbmittV werden

Die Betriebssicherheitsverordnung ist gerade in der Überarbeitung, nachdem seit 2002 keine wesentlichen Veränderungen mehr daran vorgenommen wurden. Die Novellierung war vor allem notwendig geworden, weil die Verordnung unter anderem ein paar rechtliche und fachliche Mängel aufweist. Im Zuge dessen sollen auch Doppelregelungen, zum Beispiel hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln, beseitigt sowie die Schnittstellen zu anderen Rechtsvorschriften besser gestaltet werden.

Kurz: Das gute Stück wird komplett umgekrempelt und um dem neuen Touch der Verordnung gerecht zu werden, bekommt sie auch gleich noch einen neuen Titel: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und dem Betrieb von Anlagen (Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung - ArbmittV).

Die Einzeländerungen sind derart vielfältig, dass ich hier nicht näher darauf eingehe, sondern auf das dreiseitige Erläutungspapier des BMAS verweise, das diese Punkte zusammenfasst.

vom BMAS als PDF herunterladen:
» Referentenentwurf der ArbmittV
» Begründung zum Referentenentwurf
» Erläuterungen der wesentlichen Änderungen

Die Betriebssicherheitsverordnung ist gerade in der Überarbeitung, nachdem seit 2002 keine wesentlichen Veränderungen mehr daran vorgenommen wurden.

» Weitere Informationen zu Aus der BetrSichV soll die ArbmittV werden

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