Arbeitsschutz/Sicherheit
Vibrationsmessungen
Mit den Änderungen der ArbMedVV Ende letzten Jahres, haben Sie sich vielleicht den Katalog der Tätigkeiten, für die arbeitsmedizinische Vorsorge in Betracht kommt, mal wieder intensiver angesehen.
Auch wenn die altbekannte G25 nicht mehr maßgebend ist, kann für Staplerfahrer dennoch arbeitsmedizinische Vorsorge in Betracht kommen. Zwar nicht aus Sicherheitsgründen anderen Personen gegenüber, wohl aber aus Gesundheitsschutzgründen für die Staplerfahrer selbst.
Es geht um die Beurteilung der Vibrationen, im Falle der Staplerfahrer, von Ganzkörpervibrationen.
In unserem News-Beitrag »Vibrationen - Hilfestellung bei der Beurteilung« haben wir bereits auf die branchenbezogene Gefährdungstabellen in Excel für Ganzkörper- und Hand-Arm-Vibrationen der BAuA hingewiesen.
Im Rahmen der Neuordnung der Vorsorgekartei tragen sich immer mehr Kunden von uns mit dem Gedanken, Vibrationsmessungen konkret für den spezifischen Anwendungsfall durchführen zu lassen. Falls es Ihnen ebenfalls so geht, können Sie sich über den aktuellen Stand der Messtechnik in einem Artikel aus der Technischen Überwachung informieren, den Sie von der Seite der DGUV herunterladen können.
» Artikel »Messung der Vibrationsexposition am Arbeitsplatz« von der Seite der DGUV herunterladen.
Andere Kunden haben solche Messungen schon durchführen lassen. Die Kosten dafür waren durchaus unterschiedlich. Bei den einen hat es nichts gekostet, andere berichten von wenigen 100 Euro und wieder andere mussten ca. 2.000 Euro veranschlagen. Welche Erfahrungen haben Sie diesbezüglich gemacht? Schreiben Sie mir eine E-Mail. Ich freue mich über Ihre Rückmeldung.
Mit den Änderungen der ArbMedVV Ende letzten Jahres, haben Sie sich vielleicht den Katalog der Tätigkeiten, für die arbeitsmedizinische Vorsorge in Betracht kommt, mal wieder intensiver angesehen.
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Neuer Zahlenschlüssel für das BG-Regelwerk
Ab dem 1. Mai 2014 wird sich die Systematik für die Bezeichnung des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks ändern.
Kürzel wie BGV/GUV-V, BGI/GUV-I oder GUV-SI wird es deshalb in Zukunft nicht mehr geben. Durchgängig werden die Schriften in vier Kategorien eingeteilt werden:
- DGUV Vorschriften,
- DGUV Regeln,
- DGUV Informationen und
- DGUV Grundsätze.
Parallel dazu wird auch das Nummerierungssystem für alle Schriften eine neue Ordnung bekommen. Jede Publikation des »Vorschriften und Regelwerks der DGUV« erhält eine eigene mehrstellige Kennzahl, und zwar in folgendem Zahlenbereich:
- DGUV Vorschriften von 1 bis 99,
- DGUV Regeln von 100 bis 199
- DGUV- Informationen von 200 bis 299 und
- DGUV-Grundsätze ab 300 aufwärts.
Da die Anzahl der Regeln und Informationen derzeit die hundert übersteigt, benötigt man zusätzliche Ziffern, sie werden nach einem Bindestrich angefügt, zum Beispiel 100-xxx
Nach der Umstellung auf das neue System stellt die DGUV eine Transferliste mit den alten und den neu vergebenen Nummern bereit.
Quelle: BG ETEM
Für unsere AGENDA-Kunden übernehmen wir den Transfer der Bezeichnungen im Rahmen des Update-Service. Den Link zur Transferliste finden Sie zu gegebener Zeit im Risolva Infobrief.
Ab dem 1. Mai 2014 wird sich die Systematik für die Bezeichnung des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks ändern.
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Was Heraklit schon wusste
παυτα ρει (panta rei) - alles fließt. Dieser Ausspruch mit überaus hoher Aktualität stammt (leider) nicht von mir, sondern wird dem Philosophen Heraklit zugeschrieben. Auch die Idee, diesen Ausspruch als Aufhänger für ein betriebliches Management of Change zu verwenden, stammt (ebenso leider) nicht von mir. Sie entspringt einer Broschüre der internationalen Vereinigung für soziale Sicherheit (IVSS) über Instandhaltung und Änderungen an Prozessanlagen (ISSA Prevention Series No. 2054 (G))
Worum geht es:
Es geht darum, dass nichts bleibt wie es ist, und dass es in jedem Betrieb laufend Änderungen gibt. Das ist erst einmal nichts Neues. Ebenso wenig, dass solche Änderungen oft nicht systematisch sondern eher situativ vorgenommen werden. Ausgenommen vielleicht Änderungen, die über Projekte gesteuert werden. Das Gros der Änderungen läuft jedoch »mal eben nebenbei« und deshalb in einer Weise, dass die Änderungen bei den Beteiligten häufig überhaupt nicht als solche wahrgenommen werden, weder beim Tun noch in der Wirkung.
Frage ich zum Beispiel im Rahmen des AGENDA Update-Service oder bei Compliance-Info-Gesprächen meine Kunden, ob und was sich geändert hat, damit ich das im Rechtsverzeichnis und/oder den Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen kann, dann bekomme ich oft ein Kopfschütteln als Antwort. Nein, es hat sich nichts geändert.
Nicht selten stellt sich hinterher raus,
- dass neue Stoffe im Einsatz sind: »Wir haben eine neue Anlage mit Ethanol.«
- dass Stoffe nach GHS anders eingestuft sind: »Super-Stoff ist jetzt krebserzeugend.«
- dass genehmigungsbedürftige Anlagen betrieben werden: »Wir haben unsere Kapazität hochgefahren.«
- ja sogar, dass es ganze Standorte nicht mehr gibt: »Die Produktion am Standort Kleinstadt wurde eingestellt.«
Die Aktualität eines Rechtsverzeichnisses hat bei betrieblichen Änderungen sicherlich nicht die allerhöchste Priorität, Ihre Rechtskonformität aber sehr wohl, bedenkt man dass das Betreiben einer Anlage ohne Genehmigung einen Straftatbestand darstellt.
Die Aktualität der Gefährdungsbeurteilung hat möglicherweise auch nicht die höchste Priorität, wohl aber die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter bei der Durchführung der Änderungen und nach deren Abschluss - und das geht schlecht ohne Gefährdungsbeurteilung :-).
Aus diesem Grund, ist es kein Luxus, dass nicht nur projektierte Änderungen sondern auch solche im laufenden Prozess die nötige Aufmerksamkeit bekommen. Richtig gut geht das nur mit einem soliden Management of Change (MOC).
Die oben genannte Broschüre gibt Hilfestellung, wie Sie einen systematischen Prozess etablieren, mit dem Sie eine Maschinen oder Anlage, von einem definierten sicheren Zustand in einen geänderten ebenfalls sicheren Zustand bringen, und auf dem Weg dorthin sicher arbeiten.
Das deckt zwar noch nicht alle Aspekte eines betrieblichen Managements of Change ab, aber damit sind Sie aus der Sicht der (Arbeits-) Sicherheit schon mal auf einem richtig guten Weg.
» Praxisleitfaden »Instandhaltung und Änderungen - Besondere Gefährdungen und Risiken bei Prozessanlagen« von der Seite Safety & Work als PDF herunterladen.
παυτα ρει (panta rei) - alles fließt.
Oder: Nichts ist so beständig wie die Veränderung.
Und was hat das alles mit sicherem Arbeiten zu tun?
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Weniger Arbeitsunfälle
Die Bundesregierung hat letzten Monat ihren Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen 2012 vorgelegt.
Folgende Ergebnisse gegenüber 2011 lassen sich festhalten:
- Die Wege zu Arbeit sind sicherer geworden.
- Die Zahl der Arbeitsunfälle ist gesunken und zwar auf den niedrigsten Stand seit diese erfasst werden.
- Die Zahl der tödlichen Unfälle ist gestiegen.
- Es gibt weniger Todesfälle durch Berufskrankheiten.
- Der Gesundheitszustand bei atypisch* Beschäftigten ist gut.
» Bericht »Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit« als PDF herunterladen
* Beschäftigte, die nicht in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit voller Wochenstundenzahl arbeiten.
Die Bundesregierung hat letzten Monat ihren Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen 2012 vorgelegt.
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Nicht-sicheres Verhalten ansprechen
Mit eine der häufigsten Unfallursachen ist das nicht-sichere Verhalten von Mitarbeiter. Nicht-sicheres Verhalten lässt sich in verschiedene Kategorien einteilen:
- Mitarbeiter umgehen absichtlich festgelegte Abläufe, weil sie sich einen Zeitvorteil oder eine Arbeitserleichterung etc. erhoffen.
- Mitarbeiter umgehen absichtlich festgelegte Abläufe, weil sie deren Sinn nicht verstanden haben.
- Mitarbeiter umgehen unabsichtlich festgelegte Abläufe, weil sie die sicheren Abläufe nicht kennen.
- Mitarbeiter verhalten sich nicht sicher, weil es gar keine festgelegten, sicheren Abläufe gibt.
Natürlich ist die Varianz beliebig und häufig kommen noch ganz andere Faktoren hinzu, die in der Person des Mitarbeiter begründet sein können und/oder in der Interaktion mit den Kollegen.
Nicht-sicheres Verhalten wird es vermutlich immer geben. Entscheidend ist jedoch, dass Sie das nicht achselzuckend zur Kenntnis nehmen, sondern den Mitarbeiter darauf ansprechen und versuchen, die Hintergründe herauszufinden.
Nun ja, »Mitarbeiter ansprechen« klingt zuerst einmal ziemlich einfach. Dennoch ist es nicht jedermanns Sache. Und letztendlich kommt es auch auf das Wie an, damit der Mitarbeiter nicht blockt, sondern damit aus dem Gespräch ein konstruktives Ergebnis herauskommt, das Ihnen hilft, Ihre Gefährdungsbeurteilung und vor allem die Sicherheit der Mitarbeiter weiter zu verbessern.
Natürlich gibt es dafür keine Patentlösung, aber vielleicht hilft Ihnen die »9-Schritt-Methode«- der Firma Celanese weiter. Was sich dahinter verbirgt, können Sie im BG RCI-Magazin nachlesen.
» BG RCI-Magazin als PDF herunterladen. Der Artikel steht auf Seite 10.
Mit eine der häufigsten Unfallursachen ist das nicht-sichere Verhalten von Mitarbeiter. Dem Mitarbeiter dies bewusst zu machen und Hintergründe zu erfragen, hilft Ihnen, die Gefährdungsbeurteilung und damit das Sicherheitsniveau weiter zu verbessern.
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Verordnungsentwurf Psychische Gesundheit
Im letzten Monat wurde das ArbSchG geändert, und zwar müssen nun explizit auch psychischen Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung bewertet werden.
Passend dazu ist der Verordnungsentwurf »Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit« vom Mai 2013. Der Verordnungsentwurf enthält jetzt nicht gerade den Stein der Weisen und konkrete Lösungsansätze (die finden Sie eher im IGA Report »Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen - Tipps zum Einstieg«). Der Entwurf enthält vielmehr die üblichen Elemente der Betreiberpflichten:
- Grundpflichten zum Schutz der Mitarbeiter
- Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
- Unterweisung der Mitarbeiter
- Betriebliche Gestaltungsmaßnahmen (Schutzmaßnahmen)
- Koordination von Arbeiten (bei mehreren Arbeitgebern)
Hinzu kommt die Ermächtigungsgrundlage für die Erarbeitung von technischen Regeln.
» Verordnungsentwurf Psychische Gesundheit als PDF herunterladen.
Nachdem im letzten Monat das ArbSchG geändert wurde, stellen wir Ihnen heute den Verordnungsentwurf zur psychischen Gesundheit vor.
» Weitere Informationen zu Verordnungsentwurf Psychische Gesundheit
Wunderbare Stille
In unserer Welt sind wir jedoch meistens von deutlich lauteren Geräuschen umgeben. Das gilt für die Arbeit genauso wie für die Freizeit. Die meisten dieser Geräusche schädigen zwar nicht das Gehör, wohl aber die allgemeine Gesundheit und die Psyche. Kurzum, sie verbreiten Stress (siehe dazu auch den Beitrag vom 31.8.2012).
Kann man dagegen etwas tun?
Man kann! Das Institut für Arbeitsschutz (IFA) empfiehlt sogenannten »Komfort«- Gehörschutz. Das ist auch nichts anderes als PSA gegen Lärm. Die Bezeichnung »Komfort«-Gehörschutz soll vielmehr ausdrücken, dass das Tragen aus »Wellnessgründen« geschieht, und nicht, weil es rechtlich vorgeschrieben wäre. Das IFA sieht das Tragen von Gehörschutz als einen Gewinn an Lebensqualität.
Ich finde den Gedanken schön:
Gehörstöpsel bei der nächsten Fahrt mit der Bahn oder wenn es im Büro mal wieder hoch hergeht.
Und vielleicht lassen sich Mitarbeiter, die in lärmintensiven Bereichen arbeiten, ja mit dem Wellnessgedanken auch eher motivieren, den Gehörschutz zu tragen, als wenn man die rechtliche Keule schwingt.
Wer genießt nicht die Ruhe eines abgeschiedenen Ortes, wo höchstens Vogelzwitschern oder Wassergluckern zu hören sind? Und ist nicht Ruhe die Weihnachtssehnsucht schlechthin?
» Weitere Informationen zu Wunderbare Stille
Return on Prevention
Die DGUV hat eine Studie veröffentlicht, die sich mit dem sogenannten Return on Prevention befasst. Konkret geht es um Kosten und Nutzen von Investitionen in den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Zitat aus der Zusammenfassung:
»Die drei bedeutsamsten Kosten- und Nutzenarten des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes werden wie folgt benannt:
- Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung, Investitionskosten, Organisationskosten (Kosten),
- Wertzuwachs durch höheres Image, Wertzuwachs durch gestiegene Motivation und Zufriedenheit der Beschäftigten, Kosteneinsparungen durch vermiedene Betriebsstörungen (Nutzen).
Ausgaben für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz stellen Investitionen dar, die sich nach Auffassung der befragten Personen für die Unternehmen ›rechnen‹. Der Return on Prevention (ROP) betragt danach 2.2.«
» »Berechnung des Internationalen Return on Prevention für Unternehmen« bei der DGUV.
Oder: Was bringt Arbeits- und Gesundheitsschutz?
» Weitere Informationen zu Return on Prevention
ArbMedVV geändert
Die Änderungen an der ArbMedVV stärken weiter die Arbeitsmedizin als Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Hier ein Überblick über die wesentlichsten Neuerungen:
- Man spricht nicht mehr von Vorsorgeuntersuchung sondern von »Vorsorge«.
- Die Vorsorge ist nicht verknüpft mit der Feststellung einer körperlichen Eignung, denn Eignungsuntersuchungen sind eine Frage des Arbeitsrechts und keine Frage des Arbeitsschutzes.
- Neu aufgenommen ist die »Wunschvorsorge«, die grundsätzlich von Arbeitgeber zu ermöglichen ist, wenn der Mitarbeiter durch seine Tätigkeiten einen wie auch immer gearteten Gesundheitsschaden befürchtet. Das gilt auch wenn der Mitarbeiter einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und der Arbeit vermutet.
Ausführlich werden wir dazu auch im Risolva Infobrief November berichten, den Sie ab dem 22.11. an gewohnter Stelle finden.
Die Änderungen an der ArbMedVV stärken weiter die Arbeitsmedizin als Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes.
» Weitere Informationen zu ArbMedVV geändert
Wie verbindlich sind Technische Regeln?
Kurze Antwort:
Technische Regeln sind nicht bindend. Wenn die Anforderungen nicht 1:1 umgesetzt werden, droht kein Bußgeld/keine Strafe.
Und zwar mit folgender Begründung - und unter folgender Voraussetzung (!):
Technische Regeln sind keine Rechtsakte, das heißt, sie werden nicht durch ein Gesetzgebungsverfahren durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Vielmehr werden Sie von Ausschüssen, denen auch Wirtschaftsvertreter angehören, erarbeitet und im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht.
Technische Regeln konkretisieren Anforderungen aus übergeordneten Vorschriften wie der ArbMedVV, der ArbStättV, der BioStoffV, der BetrSichV, der GefStoffV, der LärmVibArbSchV etc. Das heißt Technische Regeln »erfinden« keine zusätzlichen Anforderungen, sondern Sie geben Hilfestellung, wie die oft allgemein formulierten Anforderungen aus den Verordnungen zu verstehen und wie sie am besten umzusetzen sind.
Technische Regeln sind als Stand der Technik anzusehen und die darin beschriebenen Anforderungen begründen sich auf langjährigen Erfahrungen.
Deshalb können Sie als Arbeitgeber auch davon ausgehen, dass Sie die Anforderungen der entsprechenden Verordnungen erfüllt haben, wenn Sie den Anforderungen der Technischen Regeln folgen. Das nennt man Vermutungswirkung.
Sie müssen diese Anforderungen jedoch nicht 1:1 umsetzen - oder gegebenenfalls auch gar nicht. Sie haben sogar ausdrücklich die Option, von diesen Regelungen abzuweichen. In diesem Fall müssen Sie allerdings anderweitig dasselbe Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau sicherstellen, das die Technische Regel mit ihren Anforderungen vorgibt. Entscheiden Sie sich für einen anderen Weg, so dokumentieren Sie dies am besten in Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
Die Vermutungswirkung bzw. was zu tun ist, wenn Sie davon abweichen, steht in den Technischen Regeln noch vor dem Anwendungsbereich.
Oder anders ausgedrückt:
Droht uns ein Bußgeld/eine Strafe, wenn wir die darin beschriebenen Anforderungen nicht umsetzen?
» Weitere Informationen zu Wie verbindlich sind Technische Regeln?
Warum ist die Banane krumm?
Bei Unfallanalysen begnügen sich viele Firmen damit, die offensichtlichen Ursachen zu ermitteln, um damit - rein formal - einer Unfallauswertung genüge zu tun.
Um das Unfallgeschehen nachhaltig zu reduzieren, also Randbedingungen (d.h. Arbeitsbedingungen und Arbeitsprozesse) zu schaffen, die einen Unfall weniger wahrscheinlich machen, muss man nach der Ursache hinter der Ursache fragen.
Ein Beispiel:
Eine offensichtliche Unfallursache bei einem umgeknickten Fuß könnte sein, dass eine Palette im Weg lag und der Mitarbeiter unaufmerksam war. Bei der ganzheitlichen Unfallanalyse gibt man sich damit nicht zufrieden, sondern man fragt:
- Warum lag die Palette im Weg?
- Warum war der Mitarbeiter unaufmerksam?
Machen Sie Unfallanalysen wie ein dreijähriges Kind: »Warum?«, »Warum?«, »Warum?« - Und wenn Herr Maier die Antwort nicht kennt, dann sicherlich Herr Müller oder Frau Schulze.
Wenn Sie jetzt noch die verschiedenen Ursachenstränge grafisch darstellen, dann haben Sie eine glasklare »Root Cause Analysis« vor sich liegen.
Nicht immer werden die Ergebnisse außergewöhnlich sein. Aber ich verspreche Ihnen, dass Sie verblüfft sein werden, welches Maßnahmenpotenzial noch in Ihrem Unternehmen steckt.
Falls Sie Hintergrundinformationen dazu brauchen:
» Leitfaden zur ganzheitlichen Unfallanalyse der BAuA herunterladen.
Oder: Was man von Dreijährigen für die Unfallanalyse lernen kann.
» Weitere Informationen zu Warum ist die Banane krumm?
Überprüfungszyklus für Betriebsanweisungen?
Nein, und zwar mit folgender Begründung:
Die Erstellung von Betriebsanweisungen wird von verschiedenen Rechtsvorschriften gefordert, insbesondere
- § 9 Abs. 1 BetrSichV (Maschinenbetriebsanweisungen)
- § 14 Abs. 1 GefStoffV (Gefahrstoffbetriebsanweisungen)
- § 12 Abs. 1 BioStoffV (Betriebsanweisung für biologische Arbeitsstoffe)
- § 3 Satz 1 Nr. 6 von vielen Länder-VAwS (Betriebsanweisung und Alarmplan für VAwS-Anlagen)
Die Gefahrstoffverordnung fordert explizit, dass die Betriebsanweisung bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden muss. Fristen, innerhalb derer eine Überprüfung der Aktualität von Betriebsanweisungen zu erfolgen hat, sind jedoch in keiner der Vorschriften angegeben. Änderungen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung der Betriebsanweisung erfordern, können sein:
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- Änderung der Gefahrstoffsymbole durch die Einführung von GHS.
- Ergebnisse aus der Auswertung von Unfällen oder von Beinaheunfällen, die neue und nicht in der Betriebsanweisung genannte Gefährdungen ergaben und/oder weitere bzw. andere Schutzmaßnahmen erfordern.
- Ergebnisse aus der (Überprüfung/Aktualisierung der) Gefährdungsbeurteilung
- Ergebnisse aus Audits oder anderen Betriebsbegehungen.
Fazit:
Da die Änderungen sehr vielfältig sein können, sollte die Überarbeitung der Betriebsanweisungen in das betriebliche Änderungsmanagement eingebunden werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, auch ohne gesetzliche Verpflichtung, eine betriebsinterne Frist zur Aktualisierung festzulegen. Dies kann z.B. im Zuge der jährlichen Unterweisung erfolgen, die idealerweise anhand der Betriebsanweisung durchgeführt wird. Unsere Kunden haben häufig eine Frist von 1-2 Jahren festgeschrieben, nach der die Betriebsanweisungen auf den Prüfstand gestellt werden.
Gibt es eine gesetzliche Vorgabe für die Überprüfungszyklen von Betriebsanweisungen?
» Weitere Informationen zu Überprüfungszyklus für Betriebsanweisungen?