Arbeitsschutz/Sicherheit
Änderung der BetrSichV
Aus der Meldung des BMAS:
»Die neue Verordnung trägt besonderen Unfallschwerpunkten Rechnung (Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen, Manipulationen). Zudem werden erstmals besondere Vorgaben zur alters- und alternsgerechten Gestaltung sowie zu ergonomischen und psychischen Belastungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln aufgenommen. […]
Die Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln werden als Schutzziele beschrieben. Dadurch wird eine hohe Flexibilität für den Arbeitgeber erreicht. […]
»Größere Flexibilität« heißt weniger Rechtssicherheit und höhere Eigenverantwortung, wenn Sie den Weg der Alternative beschreiten. Beachten Sie, dass alternative Wege nicht auf Kosten der Sicherheit gehen dürfen und dass der Dokumentation des Sachverhalts in der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Bedeutung zukommt.
Als wichtiges Element im Arbeitsschutz werden Prüfungen deutlich aufgewertet. In einem neuen Anhang 3 finden sich konkrete Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel (Krane, bühnentechnische Einrichtungen, Gasverbrauchseinrichtungen). Der neue Anhang kann zukünftig beim Vorliegen entsprechender Erkenntnisse um weitere besonders prüfpflichtige Arbeitsmittel ergänzt werden.
Bei den Prüfungen im Explosionsschutz werden die Regelungen neu gestaltet und dabei der Explosionsschutz insgesamt verbessert. Die Anforderungen an die Prüfer werden erstmals auf einem hohen Niveau in der Verordnung selbst festgelegt.
Im Gegenzug müssen Prüfungen bei Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten künftig nicht mehr durch zugelassene Überwachungsstellen durchgeführt werden.
Die Anforderungen an Instandhaltung und an Prüfungen von Aufzugsanlagen werden deutlich verbessert. Zudem soll eine neu, verbindliche Prüfplakette in der Aufzugskabine (vergleichbar KFZ- Prüfplakette) dazu beitragen, dass Aufzugsanlagen auch den vorgeschrieben Prüfungen zugeführt werden.«
Beim BMAS als PDF herunterladen:
» Kabinettsentwuf der Änderungsvererodnung
» Begründung zur Änderungsverordnung
Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 27.8.2014 die Neufassung der BetrSichV beschlossen und es ist beabsichtigt, dass die geänderte BetrSichV zum 1.1.2015 in Kraft treten soll.
» Weitere Informationen zu Änderung der BetrSichV
Arbeitsmed. Vorsorge vs. Eignungsuntersuchung
Mit der Änderung der ArbMedVV Ende letzten Jahres herrscht bei vielen Unternehmen Unsicherheit. Scheinbar unversöhnlich stehen sich gegenüber:
- die Anforderungen der ArbMedVV hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge ohne mitarbeiterspezifische Rückmeldung des Betriebsarztes, ja sogar ohne Anspruch des Arbeitgebers auf Untersuchung des Mitarbeiters und
- das durchaus berechtigte Interesse der Unternehmen, nur Mitarbeiter einzusetzen, die für ihre Tätigkeit gesundheitlich geeignet sind, um sich und andere nicht zu gefährden.
Dabei ist es gar nicht so schwer, beides zu vereinbaren. Man muss sich nur gedanklich vom »alten« System verabschieden und strikt trennen zwischen
- der Gesundheit des einzelnen Mitarbeiters (arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV) und
- dem Schutz von Dritten (Eignungsuntersuchungen nach Arbeitsrecht).
Die Notwendigkeit für beide Aspekte ermitteln Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
Zum besseren Verständnis legen wir Ihnen dazu folgende Veröffentlichungen ans Herz:
» FAQ des BMAS zur ArbMedVV
» FAQ des Ausschusses für Arbeitsmedizin
» DGUV Information 250-010 über Eignungsuntersuchungen
Mit der Änderung der ArbMeddV Ende letzten Jahres herrscht bei vielen Unternehmen Unsicherheit. Scheinbar unversöhnlich stehen sich die ArbMedVV und das betriebliche Interesse gegenüber, Informationen über die Eignung von Mitarbeitern vom Betriebsarzt zu bekommen.
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Master-Übersichten »Prüfungen« und »Unterweisungen«
Unsere Master-Übersichten »Prüfungen« und »Unterweisungen« sind nun mit den neuen Bezeichnungen des DGUV-Regelwerks versehen.
Hier gehts zum Download:
» Master-Übersicht »Rechtlich prüfpflichtige Anlagen«
» Master-Übersicht »Rechtlich geforderte Unterweisungen«
Hinweis:
Für unsere AGENDA-Kunden haben wir die Aktualisierung der individuellen Übersichten im Rahmen der Compliance Infos vorgenommen.
Unsere Masterlisten »Prüfungen« und »Unterweisungen« sind nun mit den neuen Bezeichnungen des DGUV-Regelwerks versehen.
» Weitere Informationen zu Master-Übersichten »Prüfungen« und »Unterweisungen«
Was ist ein Arbeitsunfall?
Was ist ein Arbeitsunfall?
Ab wann ist es ein Arbeitsunfall?
Ist ein Hexenschuss oder Herzinfarkt am Arbeitsplatz auch als Arbeitsunfall zu sehen?
Kurze Antwort:
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet.
Das heißt:
Es muss ein Unfall vorliegen,
der bei einer versicherten Tätigkeit erfolgte und
die versicherte Tätigkeit muss für den Unfall ursächlich gewesen sein.
zu »Unfall«
Laut § 8 Abs. 1 SGB VII, ist ein Unfall, ein von außen auf den menschlichen Körper einwirkendes, unfreiwilliges Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.
zu »Versicherte Tätigkeit«
Versicherte Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden. Zu den versicherten Tätigkeiten zählen aber auch
- die Wege zur und von der Arbeitsstätte und
- Tätigkeiten, die dem Erhalt der Arbeitskraft dienen, z.B. der Weg in die Kantine oder zum nächsten Bäcker oder Metzger in der Arbeitspause
In diesem Zusammenhang sind nicht versicherte Tätigkeiten
- der Aufenthalt in der Kantine oder beim Bäcker,
- die Raucherpausen,
- der Aufenthalt auf der Toilette oder
- Arbeitsunterbrechungen oder Abweichungen vom Arbeitsweg für private Besorgungen oder Erledigungen.
zu »Versicherte Tätigkeit ursächlich für den Unfall«
Entscheidend, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht, ist, dass die versicherte Tätigkeit für den Unfall ursächlich gewesen ist. Mit anderen Worten, ist der Körperschaden (Herzinfarkt) auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen oder ist dieser nur zufällig bei der Arbeit aufgetreten. Die Berufsgenossenschaften erkennen solche Arbeitsunfälle aufgrund dieser "inneren Ursachen" oder Vorerkrankungen nicht an, es sei denn betriebliche Einrichtungen oder Umstände haben zu Art oder Schwere der Verletzung wesentlich beigetragen. Hierfür gibt die BG RCI einige Beispiele:
- Ein Sturz auf ebenem Fußboden, z. B. wegen eines Herzinfarkts = kein Arbeitsunfall.
- Ein Sturz infolge eines Herzinfarkts oder infolge eines epileptischen Anfalls von der Leiter mit dadurch bedingten schweren Verletzungen = Arbeitsunfall.
- Ein Arbeiter wird beim Arbeiten an einer laufenden Maschine ohnmächtig und gerät mit der Hand in die Maschine mit der Folge, dass die Hand amputiert werden muss = Arbeitsunfall
Sollten jedoch äußere Ursachen, wie übermäßig anstrengte Arbeit, Dauerstress oder psychische Belastung am Arbeitsplatz z.B. für einen Herzinfarkt verantwortlich sein, dann liegt ebenfalls ein Arbeitsunfall vor. Dieser Sachverhalt muss in der Regel den Berufsgenossenschaften nachgewiesen werden.
Was ist ein Arbeitsunfall?
Ab wann ist es ein Arbeitsunfall?
Ist ein Hexenschuss oder Herzinfarkt am Arbeitsplatz auch als Arbeitsunfall zu sehen?
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Manipulation von Sicherheitseinrichtungen
Das Problem ist so alt wie die Sicherheitstechnik selbst. Dort wo es Schutzeinrichtungen gibt, werden sie umgangen. Na ja, hoffentlich nicht immer, aber es kommt jedenfalls öfter vor, als einem beim Durchführen der Gefährdungsbeurteilung bewusst ist und lieb sein kann. Studien sprechen von 37 % aller Schutzeinrichtungen an Metall verarbeitenden Maschinen.
Ganz analog zu unserem News-Beitrag »Nicht-sicheres Verhalten ansprechen«, gilt auch hier: Mitarbeiter umgehen (überbrücken) absichtlich Sicherheitseinrichtungen, weil sie deren Sinn nicht verstanden haben und/oder weil sie sich einen Zeitvorteil oder eine Arbeitserleichterung etc. erhoffen.
Viel schlimmer ist allerdings, dass manche Führungskräfte solche Situationen dulden. und sich damit zivil- und strafrechtlich auf sehr dünnem Eis bewegen.
Seit einiger Zeit gibt es die Internetplattform www.stopp-manipulation.org, die sich zum Ziel gesetzt hat, der Manipulation von Sicherheitseinrichtungen den Kampf anzusagen und Erkenntnisse publik zu machen. Einer der Macher, Ralf Apfeld, hat in einem Artikel in der Zeitschrift »Maschinensicherheit in Europa« dieses Thema nochmals in seiner ganzen Brisanz beleuchtet.
» Artikel »Schutzeinrichtungen an Maschinen - Manipulation verhindern« von der Seite der DGUV herunterladen.
Das Problem ist so alt wie die Sicherheitstechnik selbst. Dort wo es Schutzeinrichtungen gibt, werden sie umgangen. Na ja, hoffentlich nicht immer, aber es kommt jedenfalls öfter vor, als einem beim Durchführen der Gefährdungsbeurteilung bewusst ist und lieb sein kann.
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Psychische Belastung - weitere Infos
Nachdem ja mit der Änderung des ArbSchG die Bewertung der psychischen Belastung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung einen neuen Stellenwert einnimmt, befinden sich viele Unternehmen in der Orientierungsphase, wie mit dem Thema umzugehen ist.
Und weil die Herangehensweise alles andere als trivial, um nicht zu sagen heikel ist, gibt es viele Leitfäden und Broschüren dazu. Auch wir haben schon etliche davon vorgestellt und wollen Sie heute wieder auf eine Publikation zu diesem Thema aufmerksam machen. Auf der Website der Unfallkassen des Bundes, finden Sie die Broschüre »Was stresst«, einen Kurzfragebogen für die Befragung der Mitarbeiter sowie ein Auswertetool in Excel.
Ziel der Broschüre ist nach eigenen Aussagen die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung mit verlässlichen Ergebnissen bei minimalem Aufwand vorzunehmen. Hört sich doch gut an!
Wie es bei all diesen Leitfäden und Broschüren so ist:
Sicherlich werden Sie die Inhalte nicht 1:1 übertragen können. Aber Anregungen und Ideen für Ihre individuelle Lösung können sie allemal liefern.
» zum Thema psychische Belastung bei den Unfallkassen des Bundes
Und wenn Sie mal einen etwas ungewöhnlichen Einstieg in die Thematik suchen, dann schauen Sie doch mal in den neuen Film der DGUV »Die gute Fee« (auf der Seite einfach ein Stück nach unten scrollen). Auch gut, nur im Moment nicht gerade jahreszeitenaktuell: »Auch ein Weihnachtsmann braucht Abwechslung«.
Nachdem ja mit der Änderung des ArbSchG die Bewertung der psychischen Belastung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung einen neuen Stellenwert einnimmt, befinden sich viele Unternehmen in der Orientierungsphase, wie mit dem Thema umzugehen ist.
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Ab 1.5.2014 Neue Bezeichnungen im BG-Regelwerk
Denken Sie also daran, Ihre Dokumente, wie Rechtsverzeichnis, Prüflisten, interne Prüfnachweise, Betriebsanweisungen, Unterweisungsunterlagen für Mitarbeiter und Fremdfirmen etc. sukzessive anzupassen.
» Transferliste von der DGUV als PDF herunterladen.
Zum 1.5.2014 werden sich die Bezeichnungen (nicht die Inhalte!) für das berufsgenossenschaftliche Regelwerk ändern.
» Weitere Informationen zu Ab 1.5.2014 Neue Bezeichnungen im BG-Regelwerk
Drehbarer Gabelstaplersitz
Die Fa. Solvay hat mit einem Gabelstaplerhersteller einen Stapler entwickelt, dessen Sitz man um 90° drehen kann. Messungen haben ergeben, dass die Belastung für Rücken und Nacken beim Rückwärtsfahren um bis zu 60 % reduziert werden können.
» Weitere Informationen zu Drehbarer Gabelstaplersitz
Bleib oben...
Die Aktion wird unterstützt durch Besuche der BGN, die mit bis zu 10 Teilnehmern vor Ort konkrete Verhaltensweisen auf Leitern diskutieren - denn es sind die Nicht-oder Falschanwendungen von Leitern, die zu Unfällen führen. In den seltensten Fällen sind es defekte Leitern.
Von dieser Aktion können zwar nur Mitgliedsbetriebe der BGN profitieren. Aber auch wenn Sie einer anderen Berufsgenossenschaft angehören, können Sie intern eine entsprechende Aktion ausrufen.
Dafür können Sie die Arbeitsmaterialien nutzen, die die BGN auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellen, als da wären
- Informationsblatt mit Antworten auf Fragen wie: Welche Zusatzausrüstungen für Stehleitern gibt es? Welches sind Alternativen zur Stehleiter? Sie finden hierzu auch gleich Angaben, welche Kosten jeweils damit verbunden sind.
- Wissensquiz und Lösungsblatt dazu - ideal für eine Unterweisung der Mitarbeiter.
» Bleib-oben-Seite der BGN
» Informationsblatt Zusatzausrüstung und Alternativen zu Stehleitern inkl. Kosten
» Wissensquiz - ideal für Unterweisungen
» Lösungsblatt zum Wissensquiz
Für alle Dokumente liegt das Copyright bei der BGN.
..so heißt die aktuelle Aktion der BGN über
die Sicherheit auf Leitern (und Tritten).
» Weitere Informationen zu Bleib oben...
Sicherheit auf Treppen
Die Unfallkasse Post und Telekom (UK PT) beschreibt auf ihrer Website die geniale Idee, die Mitarbeiter des Vattenfall-Steinkohlekraftwerks in Hamburg-Moorburg hatten.
Klar war, ein simples Schild und der Appell an Mitarbeiter und Besucher reichen jedenfalls nicht aus. Und wir kennen das ja irgendwie alle:
Klingt zu sehr nach Vorschrift.
Klingt nach »Was soll das denn?«
Klingt nach »Das haben wir noch nie so gemacht.«
Klingt nach »Ach, das ist doch Blödsinn«.
Die Leute fragen sich: »Machen das die anderen?«
»Nö? Dann mache ich es auch nicht.«
Aber in Hamburg-Moorburg gibt es plötzlich ständig präsenten Vorbilder, die tatsächlich immer die Hand am Handlauf haben: Schattenbilder.
Komische Idee! - Vielleicht.
Ungewöhnlich! - Ganz sicher.
Wirksam? - Offenbar. Jedenfalls berichtet die Sicherheitsfachkraft von Vattenfall, dass jetzt 80 bis 90 Prozent der Personen den Handlauf benutzen, wo es früher allenfalls 30 Prozent waren.
Lesen Sie die ganze Geschichte
» bei der UK PT
» im ETEM Magazin 3/2013 auf Seite 12
Eine Lösung: Handlauf benutzen. Doch wie bringt man die Menschen dazu, dies auch zu tun?
» Weitere Informationen zu Sicherheit auf Treppen
Prüfpflicht - Festlegen des Intervalls
Auf welcher Grundlage sollen wir die erforderlichen Prüfungen von Anlagen und Arbeitsmitteln und deren Prüffristen festlegen?
Kurze Antwort:
Auf Basis Ihrer Gefährdungsbeurteilung (zum Beispiel mit ALGEBRA).
Und zwar mit folgender Begründung:
§ 10 BetrSichV regelt, dass Sie als Arbeitgeber auf Basis ihrer Gefährdungsbeurteilung die Prüfintervalle festlegen sollen.
In vielen Fällen können Sie es sich einfach machen und für alle Arbeitsmittel, Anlagen, Einrichtungen, für die in den einschlägigen Rechtsvorschriften (TRBS, TRGS, BGV, BGR, DIN etc.) Art und Umfang der Prüfung sowie die zugehörigen Prüffristen und Dokumentation der Prüfungen festgelegt sind, diesen Fristen folgen. Das ist praktikabel und sinnvoll, da die in diesen Rechtsvorschriften genannten Prüffristen, in der Regel auf allgemeinen Erkenntnissen aus dem Unfallgeschehen beruhen. Mit einer Durchführung der Prüfung innerhalb der genannten Fristen, können Sie also davon ausgehen, dass ein sicherer Umgang mit dem Arbeitsmittel gegeben ist (Vermutungswirkung).
Dieser Sachverhalt wird in der Master-Übersicht »Rechtlich prüfpflichtige Anlagen« abgebildet. Sie können von der arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung zur Masterliste eine Verknüpfung herstellen, indem Sie die Master-Übersicht als ein mitgeltendes Dokument in der Gefährdungsbeurteilung führen.
Um sicher zu gehen, dass diese Verknüpfung zwischen der Gefährdungsbeurteilung und der Masterliste nicht nur formal, sondern auch in der Bewertung verankert ist, schlagen wir bei der Verwendung von ALGEBRA vor, zum Beispiel unter der Rubrik »Sonstige Gefährdungen« am Ende des Gefährdungskatalogs eine neue Gefährdung aufzunehmen, die »Gefährdung durch defekte Arbeitsmittel« o.ä. heißen könnte. Die passende Schutzmaßnahme wäre dann »Regelmäßige Prüfungen gem. Masterliste«.
Ein spezifischeres Vorgehen ist jedoch erforderlich
(a) für einen bestimmten Typ Arbeitsmittel (Anlage/Einrichtung), für den es keine einschlägigen Regelungen zu Prüffristen gibt.
(b) für ein ganz spezifisches Arbeitsmittel (Anlagen/Einrichtung), für das es zwar spezifische Regelungen zu Prüffristen gibt, für das Sie jedoch eine begründete Abweichung von diesen Prüffristen (nach oben oder nach unten) als notwendig ansehen, zum Beispiel weil
- das Arbeitsmittel in einer außergewöhnlichen Weise benützt wird (besondere Umgebungsbedingungen, besondere Belastungen, besondere Wechselwirkungen, etc.)
- ein technischer Defekt des Arbeitsmittels ein außergewöhnlich hohes Risikopotenzial birgt oder durch einen technischen Defekt kein Risiko besteht.
- bei der Auswertung eines Unfalls oder Beinahe-Unfalls eine unzureichende Prüfung als Unfallursache ermittelt wurde.
Für (a) legen Sie allgemein gültige Prüfungsintervalle für den jeweiligen Typ Arbeitsmittel (Anlage/Einrichtung) fest und dokumentieren dies, zum Beispiel in der Master-Übersicht »Prüfungen«.
Für (b) muss in der spezifischen tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung dargelegt werden, ob bzw. in welcher Weise und welchem Intervall, Prüfungen durchzuführen sind und durch wen. Sie weisen so nach, dass Ihre individuelle Festlegung der Prüfungsmodalitäten auf Basis einer Risikobewertung erfolgt ist.
Auf welcher Grundlage sollen wir die erforderlichen Prüfungen von Anlagen und Arbeitsmitteln und deren Prüffristen festlegen?
» Weitere Informationen zu Prüfpflicht - Festlegen des Intervalls
Medikamente bei der Arbeit
Früher oder später kommt in meinen Schulungen zu Unternehmerpflichten die Frage nach der Verantwortung von Führungskräften auf, wenn Mitarbeiter unter Alkohol- und/oder Medikamenteneinfluss Arbeiten ausführen.
Alkohol wird dabei von Schulungsteilnehmern noch als handhabbares Problem gesehen. Nicht, dass es in seinen Auswirkungen zu vernachlässigen wäre, aber die Teilnehmer trauen sich zu, den Konsum von Alkohol bei einem Mitarbeiter zu riechen. Das allein ist zwar noch kein Kriterium, um gleich schwere Geschütze aufzufahren, aber ein Anhaltspunkt für ein Gespräch ist es allemal.
Große Unsicherheit besteht allerdings beim Konsum von Medikamenten, der für einen Außenstehenden nicht offensichtlich ist. Allen ist klar, dass Mitarbeiter, die durch Medikamente beeinträchtigt sind, sich und andere gefährden könnten und dass es in der Verantwortung der Führungskraft liegt, Schaden von Personen und Vermögen abzuwenden. Doch was tun?
Natürlich gibt es zu dieser Frage kein Patentrezept. Mitarbeiter zum Beispiel in Unterweisungen aufzuklären, ist allerdings Grundlage für ein Vertrauensverhältnis, das notwendig ist, wenn solche Probleme von Mitarbeiter freiwillig angesprochen werden sollen. Schließlich geht es in erster Linie ja nicht um Medikamentenmissbrauch, sondern häufig um eine Medikation, die dauerhaft oder temporär ärztlich angezeigt ist. Vielleicht nicht zuletzt, um den körperlichen (oder seelischen) Belastungen des Berufslebens gerecht zu werden. Grund genug, als Arbeitgeber die Sache ernst zu nehmen.
Dieses Themas hat sich die Unfallkasse der Post und Telekom angenommen und einige Aspekte dazu beleuchtet. Auch wenn in Ihren Unternehmen mehrheitlich andere Tätigkeiten ausgeführt werden, so sind die Grundaussagen in diesem Artikel dennoch übertragbar.
» zum Artikel »Medikamente am Arbeitsplatz - Eine unterschätzte Gefahr?«
Dem Thema widmet sich auch das Portal »Arbeit & Gesundheit«:
» zum Artikel »Risiken und Nebenwirkungen«
Früher oder später kommt in meinen Schulungen zu Unternehmerpflichten die Frage nach der Verantwortung von Führungskräften auf, wenn Mitarbeiter unter Alkohol- und/oder Medikamenteneinfluss Arbeiten ausführen. Was tun?
» Weitere Informationen zu Medikamente bei der Arbeit