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Arbeitsschutz/Sicherheit

 
11.02.2015

Neufassung der BetrSichV veröffentlicht

Neufassung der BetrSichV veröffentlicht
Am 6.2.2015 wurde die Neufassung der BetrSichV vom 3.2.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie wird am 1.6.2015 in Kraft treten. Gleichzeitig wird die momentan gültige Fassung der BetrSichV außer Kraft treten.

Die neue Verordnung ist gegenüber der noch gültigen Version gründlich umgestaltet, sodass Sie sich intensiv mit den neuen Inhalten auseinander setzten sollten. Insbesondere sind die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung präzisiert sowie Neuerungen bei der Prüfung von Arbeitsmitteln eingeführt worden. Die Beurteilung der Explosionsgefährdung (»Explosionsschutzdokument«) ist nun Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe und deshalb in die GefStoffV »umgezogen«.

Eine ausführliche Beschreibung der Betreiberpflichten zur neuen BetrSichV und der geänderten GefStoffV finden Sie ab dem 27.2.2015 im Risolva Infobrief.

Vom Bundesgesetzblatt als PDF herunterladen:
» Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen


Am 6.2.2015 wurde die Neufassung der BetrSichV vom 3.2.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie wird am 1.6.2015 in Kraft treten.

» Weitere Informationen zu Neufassung der BetrSichV veröffentlicht

12.01.2015

Unterweisungskalender 2015

Unterweisungskalender 2015
In vielen Rechtsvorschriften steht geschrieben, dass Mitarbeiter regelmäßig, mindestens jedoch jährlich in der einen oder anderen Thematik unterwiesen werden müssen. Viele Unternehmen nehmen dieses »jährlich« so wörtlich, dass Sie die Mitarbeiter tatsächlich auch nur einmal im Jahr zur Unterweisung bitten.

Dabei meinen die Rechtsvorschriften, dass die Unterweisung zu jedem spezifischen Inhalt einmal jährlich zu erfolgen hat. Wenn Sie nämlich alles, was Sie jährlich den Mitarbeiter nahe bringen sollen, tatsächlich an nur einem Termin im Jahr abhandeln, dann brauchen Sie dafür vermutlich einen ganzen Tag und die Mitarbeiter werden Ihnen nicht mehr aufmerksam folgen können.

Besser ist es deshalb, mehrmals im Jahr Unterweisungen einzuplanen und an den verschiedenen Unterweisungsterminen über das Jahr verteilt, alle Themen zur Sprache zu bringen.

Das hat mehrere Vorteile:
1. Die Mitarbeiter sind bei jeder Unterweisungseinheit aufmerksamer
2. Das Thema Sicherheit wird kontinuierlich hoch gehalten und ist nicht nur eine Ausnahme einmal pro Jahr

Wir kennen Firmen, die praktizieren Unterweisungskurzgespräche jeden Tag 5 Minuten - und das überaus erfolgreich.

Die BG RCI geht nicht ganz so weit. Sie hat einen Unterweisungskalender für 2015 herausgebracht, in dem Wochenthemen ausgeführt sind. Sicherlich sind die Themen nicht zu 100 % auf jedes Unternehmen übertragbar. Aber 80 % davon können Sie sicherlich problemlos als Ideenpool verwenden.

» Unterweisungskalender 2015 von der BG RCI herunterladen.

In vielen Rechtsvorschriften steht geschrieben, dass Mitarbeiter regelmäßig, mindestens jedoch jährlich in der einen oder anderen Thematik unterwiesen werden müssen.

» Weitere Informationen zu Unterweisungskalender 2015

05.12.2014

Änderung der ArbStättV

Änderung der ArbStättV

Das BMAS hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der ArbStättV veröffentlicht. Mit der Änderungsverordnung wird in einem Aufwasch auch noch die OStrV geändert, und zwar hinsichtlich des Verfahrens zum Nachweis der Sachkunde von Laserschutzbeauftragten.
Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.


Im Wesentlichen gibt es folgende Änderungen:

  • Mit der Änderungsverordnung (Artikel 1) wird die ArbStättV insbesondere hinsichtlich Struktur und Inhalt an die Regelungssystematik der anderen Arbeitsschutzverordnungen angepasst.
  • Im Zuge der Rechtsbereinigung wird die Bildschirmarbeitsverordnung in die ArbStättV integriert, dabei die EU-Bildschirmarbeits-Richtlinie umgesetzt und die Bildschirmarbeitsverordnung wir in dem Zuge aufgehoben.
  • Es wird neue Vorgaben zu psychischen Belastungen bei der Arbeit aufgrund der räumlichen Bedingungen in Arbeitsstätten geben, zum Beispiel Computerarbeitsplätze, Lärm, Beleuchtung, Bewegungsflächen und Gestaltung des Arbeitsraumes, Sichtverbindung nach außen etc.
  • Telearbeitsplätze werden in die ArbStättV wieder mit aufgenommen.
  • Das Einrichten und Betreiben von Baustellen stellt einen Unfallschwerpunkt dar, weshalb die neue ArbStättV dem besonders Rechnung trägt.

Auf der Internetseite des BMAS finden Sie die Änderungsverordnung, die Begründung zur Änderungsverordnung, und den Entwurf der ArbStättV im Fließtext.

» Dokumente von der Internetseite des BMAS herunterladen.

Das BMAS hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der ArbStättV veröffentlicht.
Mit der Änderungsverordnung wird in einem Aufwasch auch noch die OStrV geändert, und zwar hinsichtlich des Verfahrens zum Nachweis der Sachkunde von Laserschutzbeauftragten.

» Weitere Informationen zu Änderung der ArbStättV

20.11.2014

Napo hat Stress

Napo hat Stress
Napo, die kleine sympathische Figur der internationalen Arbeitssicherheitsorganisationen (in Deutschland: DGUV), erlebt wieder neue Abenteuer: Schauen Sie sich an, was Napo in »Stress lass nach!« passiert und nutzen Sie die Filmsequenzen gegebenenfalls zu Unterweisungszwecken.


Aus dem Inhalt:
1. Schneller, höher, stärker!
2. Gut geplant ist halb gestresst!
3. Allzeit verfügbar
4. Alles bleibt anders
5. Wer zuerst kommt…
6. Einmal hü, einmal hott
7. Immer nur lächeln…
8. Und wer denkt an mich?

» Napo-Film »Stress lass nach!« herunterladen

Napo, die kleine sympathische Figur der internationalen Arbeitssicherheitsorganisationen (in Deutschland: DGUV), erlebt wieder neue Abenteuer.

» Weitere Informationen zu Napo hat Stress

14.10.2014

Rücken-App der BG RCI

Rücken-App der BG RCI
Die BG RCI-Rückenapp informiert über ergonomische Gefährdungs- und Belastungsfaktoren aus dem beruflichen Alltag, die wesentlichen Einfluss auf Muskel- und Skeletterkrankungen haben können.

Unter dem Thema »Ergonomie« werden alle möglichen Aspekte beleuchtet, unter anderem schwere körperliche Arbeit, erschwerte Handhabung von Arbeitsmitteln, Informationsaufnahme, Wahrnehmungsumfang etc. Neben einer Auflistung von möglichen Schutzmaßnahmen bzw. Gestaltungsmaßnahmen finden sich zu den Unterpunkten auch Checklisten (z.B. zur Beurteilung der Bildschirmarbeitsplätze oder des Klimas am Arbeitsplatz) sowieTests (z.B. ein Reaktionstest).

Sie finden darin ferner Beispiele aus der Praxis - aber weil die App von der BG RCI ist, sind diese allerdings nur aus einschlägigen Branchen.

Die App gibt's in den App-Stores unter dem Stichwort BG RCI.

Die BG RCI-Rückenapp informiert über ergonomische Gefährdungs- und Belastungsfaktoren aus dem beruflichen Alltag, die wesentlichen Einfluss auf Muskel- und Skeletterkrankungen haben können.

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01.10.2014

Arbeitsschutz auf dem Prüfstand

Arbeitsschutz auf dem Prüfstand

Hand aufs Herz:
Wie ist es um Ihren betrieblichen Arbeitsschutz bestellt? Alles paletti oder gibt es vielleicht doch noch die ein oder andere Baustelle? Selbst Baustellen sind gut, und zwar dann, wenn Sie darum wissen und diese identifizierten Lücken gezielt schließen.

Eher ungünstig ist allerdings, wenn Sie im guten Glauben unterwegs sind, dass schon alles passen wird, ohne dies systematisch geprüft zu haben, zum Beispiel durch regelmäßige interne oder externe Compliance-Audits, Betriebsbegehungen, Behördenbesuche etc. Falls Ihnen das im ersten Schritt zu aufwändig ist, dann klicken Sie sich doch mal durch den GDA-ORGAcheck. Dieser wurde im Rahmen des Arbeitsprogramms »Organisation« der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) entwickelt und ist speziell für kleinere und mittlere Unternehmen gedacht.

Sie können den Check als Basis- und als Vollversion online durchführen. Es gibt ihn auch als mobile Version und nicht zuletzt auch als Broschüre. Flankiert wird das Ganze mit einigen Praxishilfen zum organisatorische Arbeitsschutz.

» zum GDA-ORGAcheck

Hand aufs Herz: Wie ist es um Ihren betrieblichen Arbeitsschutz bestellt? Alles paletti oder gibt es vielleicht doch noch die ein oder andere Baustelle?

» Weitere Informationen zu Arbeitsschutz auf dem Prüfstand

12.09.2014

Aufstellen von Monitoren

Aufstellen von Monitoren

Die BildscharbV ist zum letzten Mal 2008 geändert worden, und nun wirklich nicht mehr auf der Höhe der Zeit. Deshalb wird sie auch mit der Überarbeitung der ArbStättV (siehe Risolva Infobrief April 2013) in diese übernommen werden, sicherlich nicht ohne ein Facelifting zu erfahren (oder eine entsprechende ASR nach sich zu ziehen).


Im Rahmen der DGUV-Aktion »Denk an mich, dein Rücken« gibt die VBG auf ihrer Internetseite »Gut für den Nacken: Bildschirm tiefer aufstellen« Tipps zum Aufstellen von Monitoren, zum Beispiel:

  • Der Abstand der Bildschirmunterkante zur Tischoberfläche sollte so gering wie möglich sein.
  • Für optimales Sehen sollte der Bildschirm so weit nach hinten geneigt sein, dass der Blick senkrecht auf den Bildschirm trifft.
  • Der Abstand der Augen zum Bildschirm sollte mindestens 50 cm betragen.
  • Schrift sollte auf dem Bildschirm ohne Anstrengung gut lesbar sein. Das bedeutet für einen Sehabstand von 50 cm eine Zeichenhöhe für Großbuchstaben von mindestens 3 mm, für einen Sehabstand von 60 cm mindestens 4 mm.
  • Die Helligkeit des Bildschirms ist richtig eingestellt, wenn die dargestellten Informationen gut zu sehen sind, ohne dass der Bildschirm blendet.

Die VBG hat auf ihrer Internetseite Tipps zum Aufstellen von Monitoren veröffentlicht.

» Weitere Informationen zu Aufstellen von Monitoren

05.09.2014

Alles unter einen Hut bringen

Alles unter einen Hut bringen
Wer sich mit dem Thema Ergonomie beschäftigt, befindet sich zwangsläufig in dem Dilemma, dass möglichst spezifische Daten für die Beurteilung des Arbeitsschutzes förderlich sind, dies aber u.U. im Konflikt steht mit dem Diskriminierungs- oder dem Datenschutz.

Mit diesem Thema beschäftigt sich eine Publikation der BAuA »Ergonomie im Spannungsfeld von Arbeits-, Daten- und Diskriminierungsschutz«. Am Beispiel von Körpermaßen werden in der Publikation arbeitsrechtliche Voraussetzungen zur Erfassung individual- oder gruppenbezogener Daten als Grundlage für angepasste Arbeitsplatzgestaltung in Unternehmen analysiert.

Zum Inhalt der Publikation:
Im ersten Teil (Kapitel 1) wird die arbeitsschutzrechtliche Dimension der Problematik dargestellt; dem schließen sich Ausführungen zur datenschutzrechtlichen (Kapitel 2) und diskriminierungsrechtlichen (Kapitel 3) Ebene und damit verbunden den Grenzen des Arbeitsschutzes an. Kapital 4 zeigt Reformbedarf auf, der sich aus der notwendigen Anpassung an europarechtliche Vergaben ergibt, und schlägt eine Lösung vor. Die Bearbeitung endet mit konkreten Hinweisen, wie die Vorgaben des Arbeitsschutzes, begrenzt durch Daten- und Diskriminierungsschutz, in der Praxis berücksichtigt und umgesetzt werden können (Kapitel 5).
Quelle: BAuA

» zur Publikation bei der BAuA

Die Problematik bleibt nicht auf die Ergonomie beschränkt. Bei der Beurteilung psychischer Belastung müssen Sie sich mit ganz ähnlichen Fragestellungen beschäftigen.

Wer sich mit dem Thema Ergonomie beschäftigt, befindet sich zwangsläufig in dem Dilemma, dass möglichst spezifische Daten für die Beurteilung des Arbeitsschutzes förderlich sind, dies aber u.U. im Konflikt steht mit dem Diskriminierungs- oder dem Datenschutz.

» Weitere Informationen zu Alles unter einen Hut bringen

29.08.2014

Änderung der BetrSichV

Änderung der BetrSichV
Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 27.8.2014 die Neufassung der BetrSichV beschlossen. Im Unterschied zum vorausgegangenen Referentenentwurf, wonach die Verordnung in ArbmittelV hätte heißen soll, hat man sich wohl entschlossen den Begriff ›BetrSichV‹ beizubehalten.

Aus der Meldung des BMAS:
»Die neue Verordnung trägt besonderen Unfallschwerpunkten Rechnung (Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen, Manipulationen). Zudem werden erstmals besondere Vorgaben zur alters- und alternsgerechten Gestaltung sowie zu ergonomischen und psychischen Belastungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln aufgenommen. […]

Die Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln werden als Schutzziele beschrieben. Dadurch wird eine hohe Flexibilität für den Arbeitgeber erreicht. […]

Anm. Risolva: Das bedeutet, dass diese Anforderungen nicht verpflichtend 1:1 umgesetzt sein müssen, sondern dass Sie gegebenenfalls auch auf anderem Wege zum Ziel (d.h. zum Schutzziel) kommen können.

»Größere Flexibilität« heißt weniger Rechtssicherheit und höhere Eigenverantwortung, wenn Sie den Weg der Alternative beschreiten. Beachten Sie, dass alternative Wege nicht auf Kosten der Sicherheit gehen dürfen und dass der Dokumentation des Sachverhalts in der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Bedeutung zukommt.

Als wichtiges Element im Arbeitsschutz werden Prüfungen deutlich aufgewertet. In einem neuen Anhang 3 finden sich konkrete Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel (Krane, bühnentechnische Einrichtungen, Gasverbrauchseinrichtungen). Der neue Anhang kann zukünftig beim Vorliegen entsprechender Erkenntnisse um weitere besonders prüfpflichtige Arbeitsmittel ergänzt werden.

Bei den Prüfungen im Explosionsschutz werden die Regelungen neu gestaltet und dabei der Explosionsschutz insgesamt verbessert. Die Anforderungen an die Prüfer werden erstmals auf einem hohen Niveau in der Verordnung selbst festgelegt.

Im Gegenzug müssen Prüfungen bei Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten künftig nicht mehr durch zugelassene Überwachungsstellen durchgeführt werden.

Die Anforderungen an Instandhaltung und an Prüfungen von Aufzugsanlagen werden deutlich verbessert. Zudem soll eine neu, verbindliche Prüfplakette in der Aufzugskabine (vergleichbar KFZ- Prüfplakette) dazu beitragen, dass Aufzugsanlagen auch den vorgeschrieben Prüfungen zugeführt werden.«

Beim BMAS als PDF herunterladen:
» Kabinettsentwuf der Änderungsvererodnung
» Begründung zur Änderungsverordnung

Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 27.8.2014 die Neufassung der BetrSichV beschlossen und es ist beabsichtigt, dass die geänderte BetrSichV zum 1.1.2015 in Kraft treten soll.

» Weitere Informationen zu Änderung der BetrSichV

25.07.2014

Arbeitsmed. Vorsorge vs. Eignungsuntersuchung

Arbeitsmed. Vorsorge vs. Eignungsuntersuchung

Mit der Änderung der ArbMedVV Ende letzten Jahres herrscht bei vielen Unternehmen Unsicherheit. Scheinbar unversöhnlich stehen sich gegenüber:





 

  • die Anforderungen der ArbMedVV hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge ohne mitarbeiterspezifische Rückmeldung des Betriebsarztes, ja sogar ohne Anspruch des Arbeitgebers auf Untersuchung des Mitarbeiters und
  • das durchaus berechtigte Interesse der Unternehmen, nur Mitarbeiter einzusetzen, die für ihre Tätigkeit gesundheitlich geeignet sind, um sich und andere nicht zu gefährden.

Dabei ist es gar nicht so schwer, beides zu vereinbaren. Man muss sich nur gedanklich vom »alten« System verabschieden und strikt trennen zwischen

  • der Gesundheit des einzelnen Mitarbeiters (arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV) und
  • dem Schutz von Dritten (Eignungsuntersuchungen nach Arbeitsrecht).

Die Notwendigkeit für beide Aspekte ermitteln Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung.

Zum besseren Verständnis legen wir Ihnen dazu folgende Veröffentlichungen ans Herz:
» FAQ des BMAS zur ArbMedVV
» FAQ des Ausschusses für Arbeitsmedizin
» DGUV Information 250-010 über Eignungsuntersuchungen

Mit der Änderung der ArbMeddV Ende letzten Jahres herrscht bei vielen Unternehmen Unsicherheit. Scheinbar unversöhnlich stehen sich die ArbMedVV und das betriebliche Interesse gegenüber, Informationen über die Eignung von Mitarbeitern vom Betriebsarzt zu bekommen.

» Weitere Informationen zu Arbeitsmed. Vorsorge vs. Eignungsuntersuchung

04.07.2014

Master-Übersichten »Prüfungen« und »Unterweisungen«

Master-Übersichten »Prüfungen« und »Unterweisungen«

Unsere Master-Übersichten »Prüfungen« und »Unterweisungen« sind nun mit den neuen Bezeichnungen des DGUV-Regelwerks versehen.



Hier gehts zum Download:

» Master-Übersicht »Rechtlich prüfpflichtige Anlagen«
» Master-Übersicht »Rechtlich geforderte Unterweisungen«

Hinweis:
Für unsere AGENDA-Kunden haben wir die Aktualisierung der individuellen Übersichten im Rahmen der Compliance Infos vorgenommen.

Unsere Masterlisten »Prüfungen« und »Unterweisungen« sind nun mit den neuen Bezeichnungen des DGUV-Regelwerks versehen.

» Weitere Informationen zu Master-Übersichten »Prüfungen« und »Unterweisungen«

16.06.2014

Was ist ein Arbeitsunfall?

Was ist ein Arbeitsunfall?

Was ist ein Arbeitsunfall?
Ab wann ist es ein Arbeitsunfall?
Ist ein Hexenschuss oder Herzinfarkt am Arbeitsplatz auch als Arbeitsunfall zu sehen?

Kurze Antwort:
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet.


Das heißt:
Es muss ein Unfall vorliegen,
der bei einer versicherten Tätigkeit erfolgte und
die versicherte Tätigkeit muss für den Unfall ursächlich gewesen sein.

zu »Unfall«
Laut § 8 Abs. 1 SGB VII, ist ein Unfall, ein von außen auf den menschlichen Körper einwirkendes, unfreiwilliges Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.

zu »Versicherte Tätigkeit«
Versicherte Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden. Zu den versicherten Tätigkeiten zählen aber auch

  • die Wege zur und von der Arbeitsstätte und
  • Tätigkeiten, die dem Erhalt der Arbeitskraft dienen, z.B. der Weg in die Kantine oder zum nächsten Bäcker oder Metzger in der Arbeitspause

In diesem Zusammenhang sind nicht versicherte Tätigkeiten

  • der Aufenthalt in der Kantine oder beim Bäcker,
  • die Raucherpausen,
  • der Aufenthalt auf der Toilette oder
  • Arbeitsunterbrechungen oder Abweichungen vom Arbeitsweg für private Besorgungen oder Erledigungen.


zu »Versicherte Tätigkeit ursächlich für den Unfall«

Entscheidend, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht, ist, dass die versicherte Tätigkeit für den Unfall ursächlich gewesen ist. Mit anderen Worten, ist der Körperschaden (Herzinfarkt) auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen oder ist dieser nur zufällig bei der Arbeit aufgetreten. Die Berufsgenossenschaften erkennen solche Arbeitsunfälle aufgrund dieser "inneren Ursachen" oder Vorerkrankungen nicht an, es sei denn betriebliche Einrichtungen oder Umstände haben zu Art oder Schwere der Verletzung wesentlich beigetragen. Hierfür gibt die BG RCI einige Beispiele:

  • Ein Sturz auf ebenem Fußboden, z. B. wegen eines Herzinfarkts = kein Arbeitsunfall.
  • Ein Sturz infolge eines Herzinfarkts oder infolge eines epileptischen Anfalls von der Leiter mit dadurch bedingten schweren Verletzungen = Arbeitsunfall.
  • Ein Arbeiter wird beim Arbeiten an einer laufenden Maschine ohnmächtig und gerät mit der Hand in die Maschine mit der Folge, dass die Hand amputiert werden muss = Arbeitsunfall

Sollten jedoch äußere Ursachen, wie übermäßig anstrengte Arbeit, Dauerstress oder psychische Belastung am Arbeitsplatz z.B. für einen Herzinfarkt verantwortlich sein, dann liegt ebenfalls ein Arbeitsunfall vor. Dieser Sachverhalt muss in der Regel den Berufsgenossenschaften nachgewiesen werden.

Was ist ein Arbeitsunfall?
Ab wann ist es ein Arbeitsunfall?
Ist ein Hexenschuss oder Herzinfarkt am Arbeitsplatz auch als Arbeitsunfall zu sehen?

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