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Arbeitsschutz/Sicherheit

 
26.11.2015

Gefährdungsbeurteilung im »normalen« Leben

Gefährdungsbeurteilung im »normalen« Leben

Geht es um die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ziehen sich viele Verantwortliche gerne damit aus der Affäre, dass sie behaupten, davon keine Ahnung zu haben. Dabei hat JEDER Erfahrung bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.

Beispiel 1: Frühstück mit einer dampfenden Tasse Tee (oder Kaffee)

www.istockphoto.com; GeorgeDolgikh

Ermittelte Gefährdung: Thermische Gefährdung (Verbrennung des Mundraums)
Eintrittswahrscheinlichkeit vor Schutzmaßnahmen: Hoch
Schadensausmaß: Reversible Verletzung des Mundraums, kein Grund krank im Bett zu bleiben oder zum Arzt zu gehen.

Schutzmaßnahmen:
1. Vermeidung: ich trinke stattdessen Orangensaft
2. Technische Schutzmaßnahme: Lüftung (ich puste)
3. Organisatorische Schutzmaßnahme: ich lasse die Tasse noch stehen und trinke später
4. Persönliche Schutzmaßnahme: entfällt
Je nachdem zu welcher persönlichen Einschätzung ich komme, wähle ich eine der Schutzmaßnahmen oder ich bevorzuge eine Kombination aus mehreren.

Eintrittswahrscheinlichkeit nach Schutzmaßnahmen:
Niedrig bzw. Gefahr nicht mehr vorhanden, je nach Schutzmaßnahme(n)

 

Geht es um die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, ziehen sich viele Verantwortliche gerne damit aus der Affäre, dass sie behaupten, davon keine Ahnung zu haben. Dabei hat JEDER Erfahrung bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.

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17.11.2015

Arbeitsmed. Vorsorge vs. Eignungsuntersuchung

Arbeitsmed. Vorsorge vs. Eignungsuntersuchung
Nach unserer Erfahrung ist es bei Betriebsärzten und den Unternehmen angekommen, dass und wo die Unterschiede liegen. Dennoch gibt es im ein oder anderen Fall Unsicherheiten, vor allem was die Rechtskonformität betrifft. Die DGUV Information 250-010 »Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis« greift dieses Thema auf und stellt die Unterschiede nochmals ausführlich dar.

Die DGUV Information geht auf den Punkt »Eignungsuntersuchungen und Rechtsgrundlagen« ein. Interessant hier: die Ausführungen zu den Eignungsuntersuchungen im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses.

Ein weiteres wichtiges Kapitel beschäftigt sich mit der Frage der Verhältnismäßigkeit von Eignungsuntersuchungen in Bezug auf unternehmerische Interessen, Persönlichkeitsrechte und Datenschutz.

Schließlich werden noch Beispiele für sinnvolle Eignungsuntersuchungen aufgeführt, zum Beispiel für den Logistikbetrieb beim Betrieb von Flurförderzeugen, dem Höheneinsatz von Personal, der Verwendung von schwerem Atemschutz bei der Feuerwehr oder körperliche Fitness für Personen im Rettungsdienst.

» DGUV Information 2015-010

Die DGUV Information 250-010 »Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis« stellt die Unterschiede dar und gibt nützliche Ratschläge zur Rechtssicherheit.

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12.11.2015

Gefährdungsbeurteilung und andere Begriffe

Gefährdungsbeurteilung und andere Begriffe

Spätestens wenn Sie mal in die Verlegenheit kamen, den Begriff »Gefährdungsbeurteilung« ins Englische (oder eine andere Sprache) zu übersetzen, werden Sie feststellen, dass es dafür sehr viele Begriffe gibt. Woran das wohl liegt?

Nun, es liegt daran, dass es im Deutschen auch sehr viele Begriffe dafür gibt, die jedoch abhängig vom Rechtsgebiet unterschiedliche Dinge bezeichnen:

  • FMEA (Failure Mode and Effects Analysis ) im Bereich der Anlagentechnik
  • Gefährdungsanalyse im Bereich der Trinkwasserbeurteilung
  • Sicherheitsbewertung im Bereich der Kosmetikprodukte
  • Risikobeurteilung für Maschinen nach der Maschinenrichtlinie
  • Risikoanalyse für IT-Sicherheit und Lebensmittelrecht
  • Gefahrenanalyse für Maschinen nach der »alten« Maschinenrichtlinie
  • Sicherheitsanalyse im Bereich IT-Sicherheit und Flugzeugsysteme
  • HAZOP (Hazard and Operability Study) im Bereich von chemischen Anlagen
  • Gefährdungsbeurteilung im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz

Bei allen aufgeführten Systemen geht es immer um Folgendes:

  • Einen Gegenstand oder Zustand zu umreißen und definieren.
  • Das Risiko (für Personen, Gegenstände, Umwelt etc.) abzuschätzen.
  • Maßnahmen zu definieren, die das Risiko eliminieren oder minimieren.

Wir beschäftigen uns in unserer Serie mit der Gefährdungsbeurteilung im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Letzter Beitrag: Serie zur Gefährdungsbeurteilung (Überblick)
Nächster Beitrag: Gefährdungsbeurteilung im »normalen« Leben.

Spätestens wenn Sie mal in die Verlegenheit kamen, den Begriff »Gefährdungsbeurteilung« ins Englische (oder eine andere Sprache) zu übersetzen, werden Sie feststellen, dass es dafür sehr viele Begriffe gibt.

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09.09.2015

Haftung eines Geschäftsführers wegen sicherheitswidriger Anweisung

Haftung eines Geschäftsführers wegen sicherheitswidriger Anweisung
Gemäß eines Urteils des OLG Frankfurt (Urteil vom 4.4.2014) wurde der Geschäftführer eines Unternehmens wegen grober Fahrlässsigkeit zur Übernahme sämtlicher Kosten der Unfallversicherung verurteilt (bis zur Urteilsverkündung waren das 700.000 Euro). In einem Strafverfahren erhielt der Geschäftführer zudem eine Geldstrafe.

Was war passiert?
Der Geschäftsführer eines Metall verarbeitenden Betriebes hatte einen Mitarbeiter angewiesen, einen 200 kg schweren Metallrahmen während des Transports mit dem Gabelstapler mit der Hand festzuhalten. Der Metallrahmen fiel dabei auf den Mitarbeiter. Der Mitarbeiter ist durch diesen Unfall vom Hals an gelähmt.
Quelle: MBT Info Service vom 3.6.2015.

» Hintergrundinfos zu diesem Urteil herunterladen
Sie brauchen dazu allerdings Ihre persönlichen Zugangsdaten zum Portal www.maschinenrichtlinie.de.

Die sicherheitswidrige Anweisung eines Geschäftsführers ist vom OLG Frankfurt als grob fahrlässig eingestuft worden, weshalb der Geschäftsführer zur Übernahme der Kosten der Unfallversicherung und zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.

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17.08.2015

Haftung einer Sicherheitsfachkraft wegen fehlender Gefährdungsbeurteilung

Haftung einer Sicherheitsfachkraft wegen fehlender Gefährdungsbeurteilung
Zum Fall:
An einer mangelhaften Stanze kam es zu einem Arbeitsunfall, der Ermittlungen und ein Gerichtsverfahren gegen den Hersteller und die Sicherheitsfachkraft nach sich zog. Sowohl der Hersteller als auch Sicherheitsfachkraft wurden vom OLG Nürnberg (Urteil vom 17. Juni 2014) zu Schadensersatz verurteilt.

Warum die Sicherheitsfachkraft? Das werden sich vor allem diejenigen unter unseren Lesern fragen, die bei uns schon einmal eine Schulung zur Übertragung von Unternehmerpflichten besucht haben. Denn dort kommunizieren wir klar und deutlich, dass der Arbeitgeber (also die Führungskräfte) verantwortlich dafür sind, dass die Gefährdungsbeurteilungen (ordnungsgemäß) erstellt und aktualisiert werden.

Das ist prinzipiell richtig, also welche Verantwortung hat die Sicherheitsfachkraft?

Sie muss vom Unternehmer hinzugezogen werden, wenn er sich bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nicht ausreichend fachkundig fühlt. So steht es in einschlägigen Regelwerken wie BetrSichV oder GefStoffV. Der Unternehmer hat das getan und die Sicherheitsfachkraft hat dabei die Meinung vertreten, dass auf Grund der CE-Kennzeichnung kein Anlass zu einer Überprüfung der Maschine gegeben ist.

Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die Einschätzung der Sicherheitsfachkraft falsch ist (Begründung siehe unten), sie also den Unternehmer falsch beraten hat. Sie wurde also nicht dafür für schuldig befunden, dass Sie die Gefährdungsbeurteilung nicht durchgeführt hat (das ist ja eine Unternehmerpflicht), sondern dafür, dass sie den Unternehmer falsch beraten hat. Das heißt, sie hat ihre Beauftragtenpflichten nicht ordnungsgemäß wahrgenommen. In diesem speziellen Fall geht es um eine externe Sicherheitsfachkraft, die zudem nicht unter die Haftungsprivilegien des § 105 Sozialgesetzbuchs VII fällt.

Bereits 2009 hat der BGH festgestellt, dass sogenannte Compliance Officer (also Personen mit Beauftragtenpflichten in einem Unternehmen) eine strafrechtliche Garantenstellung haben (Urteil vom 17.07.2009 – 5 StR 394/08).

Zum Thema »CE-Kennzeichnung« äußerte sich das OLG Nürnberg in seiner Begründung wie folgt:
»Der Arbeitgeber kann sich vorliegend auch nicht damit entlasten, er habe wegen des auf der Maschine aufgebrachten "CE-Zeichen" auf deren Verkehrssicherheit vertrauen dürfen. Bei dem CE-Zeichen handelt es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers, die sich an die Verwaltungsbehörden richtet. Sie ist kein Qualitätszeichen, sondern eine Art Warenpass und signalisiert weder Sicherheit noch Qualität des Produkts. Dem CE-Zeichen kommt keine Vermutungswirkung für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik bzw. des in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Sicherheitsstandards zu (vgl. Kollmann , GRUR 2004, 6 m. w. N.). Aus dem CE-Zeichen können daher hier keine den Arbeitgeber oder den Beklagten zu 2) entlastende Folgerungen gezogen werden (anders LG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2012, NJW 2012, 1169 im Falle einer EG Konformitätserklärung).«

Quelle: MBT Info 18-05-2015

In der neuen BetrSichV steht übrigens explizit:
»Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.« Bezug: BetrSichV § 3 Abs. 1 Satz 2.

» Hintergrundinfos zu diesem Urteil herunterladen
Sie brauchen dazu allerdings Ihre persönlichen Zugangsdaten zum Portal www.maschinenrichtlinie.de.

Das Thema CE-Konformität vs. Gefährdungsbeurteilung behandelt auch unser News-Beitrag vom 03.06.2013.

Zum Fall:
An einer mangelhaften Stanze kam es zu einem Arbeitsunfall, der Ermittlungen und ein Gerichtsverfahren gegen den Hersteller und die Sicherheitsfachkraft nach sich zog. Sowohl der Hersteller als auch Sicherheitsfachkraft wurden vom OLG Nürnberg (Urteil vom 17. Juni 2014) zu Schadensersatz verurteilt.

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17.07.2015

Ausblick: Änderungen an ASR

Ausblick: Änderungen an ASR

In seiner Sitzung vom Juni 2015 hat der ASTA folgende Ergebnisse erzielt:
Beschluss:

  • zur Überarbeitung/Aktualisierung der bestehenden ASR A2.3 »Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan«.
  • über kleinere redaktionelle Änderungen zur ASR A1.5/1,2 »Fußböden«.



Arbeitsstand:

  • Erarbeitet werden gegenwärtig die Arbeitsstättenregeln ASR V3 »Gefährdungsbeurteilung« und ASR A3.7 »Lärm«.
  • Aktualisiert wird derzeit die bereits bekannt gemachte ASR A3.4/3 »Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme«.
  • Ergänzt wird derzeit die ASR A2.2 »Maßnahmen gegen Brände« durch Anforderungen bei erhöhter Brandgefährdung.
  • Zur ASR V3a.2 »Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten« werden weitere Anhänge erarbeitet, z. B. für die ASR A1.2 »Raumabmessungen und Bewegungsflächen«, ASR A1.8 »Verkehrswege« und ASR A4.3 »Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe«.

In seiner Sitzung vom Juni 2015 hat der ASTA Beschlüsse für neue ASR bzw. Änderungen beschlossen sowie den Arbeitsstand zu verschiedenen ASR bekannt gegeben.

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10.07.2015

Anwendbarkeit der TRBS und TRGS

Anwendbarkeit der TRBS und TRGS
Aufgrund der zum 1.6.2015 neuen BetrSichV und der geänderten GefStoffV kommt die Frage auf, wie mit den bestehenden TRGS oder TRBS zu verfahren ist. Dazu gibt es nun Bekanntmachung des BMAS.

Danach haben die Ausschüsse für Betriebssicherheit bzw. Gefahrstoffe (ABS bzw. AGS) die Aufgabe festzustellen, welche der bisherigen Technischen Regeln - gegebenenfalls nach redaktioneller Anpassung - auch nach den neuen Verordnungen weitergelten können und welche einer inhaltlichen Überarbeitung bedürfen. Das BMAS sagt zur Übergangszeit:

»Die bisherigen technischen Regeln können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnungen herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu den neuen Verordnungen stehen dürfen. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten.«

» Bekanntmachung des BMAS

Aufgrund der zum 1.6.2015 neuen BetrSichV und der geänderten GefStoffV kommt die Frage auf, wie mit den bestehenden TRBS oder TRGS zu verfahren ist. Dazu gibt es eine Bekanntmachung des BMAS.

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23.06.2015

Neue DGUV Informationen

Neue DGUV Informationen
Auf folgende neue bzw. neu gefassten DGUV Informationen möchten wir Sie aufmerksam machen:

DGUV Information 204-010
Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe

Die DGUV Information fasst alles Wissenswerte über Defibrillatoren zusammen, zum Beispiel zu Wirkungsweisen, Aufbewahrungsort, Betriebsanweisung, »Gerätewart«, Unterweisung der Mitarbeiter bzw. der Ersthelfer. Am besten Sie überprüfen anhand der DGUV Information, ob Sie alle Aspekte bei Ihnen im Betrieb ausreichend berücksichtigt haben.



DGUV Information 215-111
Barrierefreie Arbeitsgestaltung (Teil 1)

Die DGUV Information soll für die Verantwortlichen eine Hilfestellung bei der Realisierung der barrierefreien Gestaltung bieten. Der Teil 1 des Leitfadens stellt insbesondere die gesetzlichen Grundlagen, die Gestaltungsprinzipien der Barrierefreiheit und Aspekte der Umsetzung dar. Interessant ist in diesem Zusammenhang zum Beispiel die Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz sowie die Rettung von Menschen mit Behinderung in einem Notfall (Alarmierung, Evakuierung).


DGUV Information 250-001
Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall

Wenn Sie Personen beschäftigen, die unter Epilepsie leiden, so müssen Sie deren körperliche Einschränkung bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Diese DGUV Information gibt Ihnen wichtige Hintergrundinformationen zur Epilepsie und ihren Ausprägungen selbst, sowie Handlungsempfehlungen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung im Allgemeinen und bei bestimmten Tätigkeiten, der Beurteilung der Berufseignung sowie zu Haftungsfragen.


Und außerdem:
Merkblatt
der BG RCI über Lasthandhabung

Konkret geht es in diesem Merkblatt um Transport von Hand, also Heben, Tragen, Schieben, Ziehen. Im Merkblatt wird nicht nur auf übliche Gefährdungen, technische Hilfsmittel oder PSA eingegangen, es werden auch die Aspekte der psychischen Faktoren angesprochen. Im Merkblatt werden auch die Leitmerkmalmethoden der BAuA vorgestellt, die nach der neuen AMR 13.2 bei der Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine »wesentlich erhöhte Belastung« vorliegt, und folglich eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden muss.

Es sind einige neue bzw. neu gefasste DGUV Informationen veröffentlicht worden, unter anderem über Defibrillatoren, über barrierefreie Arbeitsgestaltung und über Epilepsie.

» Weitere Informationen zu Neue DGUV Informationen

21.05.2015

Broschüre »Alkohol und Arbeit«

Broschüre »Alkohol und Arbeit«
Die BG ETEM hat die Broschüre »Alkohol und Arbeit« neu aufgelegt. Es geht um Alkoholkonsum am Arbeitsplatz und im Straßenverkehr.

Darin werden Themen angesprochen, wie die Verpflichtungen des Arbeitgebers und versicherungsrechtliche Folgen. Sie finden darin auch einen 5-Stufenplan für die Gesprächsführung mit einem entsprechend verhaltensauffälligen Mitarbeiter. Ein ganzes Kapitel ist der Suchtprävention im Betrieb gewidmet.

Dass das Thema nicht zu vernachlässigen ist, zeigen die Zahlen. Die DGUV sagt, dass 15 bis 30 Prozent aller Arbeitsunfälle sich unter Alkoholeinfluss ereignen.

» Broschüre »Alkohol und Arbeit« bei der BG ETEM herunterladen.

Die BG ETEM hat die Broschüre »Alkohol und Arbeit« neu aufgelegt. Es geht um Alkoholkonsum am Arbeitsplatz und im Straßenverkehr.

» Weitere Informationen zu Broschüre »Alkohol und Arbeit«

24.04.2015

Maschinensicherheit - wesentliche Veränderung

Maschinensicherheit - wesentliche Veränderung
Wenn Sie an Ihrem Maschinenpark Änderungen vornehmen, gilt es zu prüfen, ob dadurch die CE-Konformität der Anlage beeinträchtigt wird oder nicht. Maßgeblich dafür ist, ob es sich bei der Änderung um eine sogenannte »wesentliche Veränderung« handelt. Falls ja, müssen Sie die CE-Konformität der Anlage nach dem Umbau feststellen und erklären.

Das BMAS hat am 9.4.2015 ein Interpretationspapier »Wesentliche Veränderung von Maschinen« veröffentlicht, das Kriterien für die Wesentlichkeit einer Veränderung definiert und in einem Flussdiagramm darstellt. Es handelt sich um eine überarbeitete, an das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die neuesten Erkenntnisse der Risikobeurteilung angepasste Fassung des Interpretationspapiers des BMA und der Länder von 2000.

» Interpretationspapier vom BMAS herunterladen.

Das BMAS hat ein Interpretationspapier »Wesentliche Veränderung von Maschinen« veröffentlicht, das Kriterien für die Wesentlichkeit einer Veränderung definiert und in einem Flussdiagramm darstellt.

» Weitere Informationen zu Maschinensicherheit - wesentliche Veränderung

27.03.2015

Neue BetrSichV - auf ein Wort

Neue BetrSichV - auf ein Wort
In unserem Beitrag vom 11.2.2015 und im Infobrief Februar 2015 haben wir mit entsprechendem Nachdruck auf die geänderte BetrSichV hingewiesen.

Offenbar führt diese geänderte BetrSichV jedoch bei manchen zu erheblichen Unsicherheiten und - unseres Erachtens - auch zu Missverständnissen. Deshalb hier ein paar erklärende Worte dazu:

Es ist wahr, dass viele Aspekte, insbesondere Art und Inhalt der Gefährdungsbeurteilung in der Verordnung neu formuliert sind. Allein dadurch, dass der § 3 der neuen Verordnung gegenüber der noch geltenden Version inhaltlich und vom Umfang her aufgerüstet wurde, kann man ableiten, dass der Gefährdungsbeurteilung ein sehr viel höherer Stellenwert eingeräumt wird, als bislang.

Viele leiten daraus allerdings ab, dass sie jetzt eine »neue« Gefährdungsbeurteilung durchführen müssen, oder womöglich sogar eine zusätzlich zu ihrer bestehenden.

Das ist nicht der Fall, jedenfalls nicht für die Kunden, die Ihre Gefährdungsbeurteilung mit ALGEBRA oder kundenspezifischen Anpassungen der ALGEBRA durchgeführt haben, da Sie dort von jeher die Möglichkeit hatten und haben, die am Arbeitsplatz vorhandenen bzw. für die Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel mit zu bewerten. Und vermutlich haben Sie das auch getan.

Beispiel: Gefährdung durch bewegte Arbeitsmittel, Bewertung der elektrischen, thermischen Gefahren oder Gefährdung durch Strahlen oder Lärm. Wodurch sonst, als durch die verwendeten Arbeitsmittel, sollen diese Gefahren herrühren?

Die Vorgehensweise, die Arbeitsmittel zusammen mit dem Arbeitsplatz bzw. der Tätigkeit zu bewerten (wie das in ALGEBRA vorgesehen ist), wird durch die BetrSichV gestützt, die verlangt, dass die Arbeitsumgebung dabei berücksichtigt wird.

Also:
Vertrauen Sie auf Bestehendes, insbesondere, wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung bereits jetzt mit Sorgfalt durchgeführt haben.

Aber:
Überprüfen Sie kritisch, ob Sie bei der bestehenden Betrachtung die Aspekte, die zwar nicht neu sind, aber in der BetrSichV neu und explizit formuliert wurden, ausreichend berücksichtigt haben, und nehmen Sie die entsprechenden Ergänzungen in ALGEBRA vor.

Übrigens:
Auch die individuelle Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmittel auf Basis der Gefährdungsbeurteilung sowie die Festlegung von Anforderungen an die befähigte Person (also den Prüfer) ist NICHT neu, sondern nur an prominenterer Stelle und expliziter direkt in der Verordnung beschrieben. Sie können dies in der Master-Übersicht »Rechtlich prüfpflichtige Anlagen« dokumentieren. Gegebenenfalls fügen Sie eine weitere Spalte ein.

Fazit:
Sehen Sie die Neufassung der BetrSichV als Qualitätscheck für Ihre bisherige Arbeit.

In unserem Beitrag vom 11.2.2015 und im Infobrief Februar 2015 haben wir mit entsprechendem Nachdruck auf die geänderte BetrSichV hingewiesen. Offenbar führt diese geänderte BetrSichV jedoch bei manchen zu erheblichen Unsicherheiten und - unseres Erachtens - auch zu Missverständnissen. Deshalb hier ein paar erklärende Worte dazu.

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06.03.2015

Checkliste Unfallursachen

Checkliste Unfallursachen
Je besser die Analyse und Auswertung von Unfällen ist, je besser können die Präventionsmaßnahmen sein. Was allerdings »gut« ist, kann natürlich nicht allgemeingültig definiert werden. Klar ist nur, dass die Analyse und Auswertung entsprechend umfassend sein und der betroffene Mitarbeiter eingebunden werden soll.

Wenn Sie Ihr bestehendes System überprüfen oder anpassen wollen, so können Sie als Ideenpool die Checkliste zur Analyse und Prävention verhaltensbedingter Unfälle von der BG ETEM verwenden.

» Checkliste von der BG ETEM herunterladen.

Unfalluntersuchungen zeigen, dass das Ereignis, aus dem ein Unfall resultiert, in den meisten Fällen eine Kombination aus verschiedenen Ursachen ist. Es gilt, diese Ursachenkette sichtbar zu machen, um gezielte Maßnahmen zur Vermeidung zu ergreifen. Quelle: BG ETEM

» Weitere Informationen zu Checkliste Unfallursachen

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