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Arbeitsschutz/Sicherheit

 
20.05.2016

Verkehrssicherheit

Verkehrssicherheit
Die Anzahl der Verkehrstoten ist in 2015 um 2,9 %, die der Verletzten um 1,1 % gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Die Gefährlichkeit des Straßenverkehrs ist für Viele Bestandteil des Arbeitslebens, sei es »nur« auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeit oder sei es in Form von Außendienst oder zumindest von regelmäßigen Dienstfahrten.

Die Beurteilung der Fahrtätigkeit gehört also in die Gefährdungsbeurteilung. Welche Aspekte dabei betrachtet werden können, stellt die BG ETEM in einer Checkliste »Verkehrssicherheit« dar.

und thematisch passend dazu...
Wie kann Wegeunfällen und Unfällen auf Dienstfahrten vorgebeugt werden? Das neue Sicherheitskurzgespräch der BG RCI »Sicher unterwegs – mit dem Auto« enthält als aufbereitete Unterweisungshilfe die wichtigsten Informationen zum Thema. Es unterstützt die Vorgesetzten bei der Durchführung der Unterweisung zur Vermeidung von Wegeunfällen und Unfällen auf Dienstfahrten. Die Wissensinhalte werden dabei in 5 Lektionen vermittelt:
1. Sicheres Fahren zahlt sich aus
2. Fit für die Fahrt
3. Das sichere Auto
4. Sicher durch der Straßenverkehr
5. Verhalten bei Pannen und Unfällen
Quelle: Fachwissen-Newsletter 1/2016

Im Downloadcenter der BG RCI können Sie die Vortragsfolien kostenlos als PDF herunterladen.

Wir haben zwei Publikationen für Sie, die sich mit dem Thema Verkehrssicherheit im Rahmen betrieblicher Tätigkeit beschäftigen.

» Weitere Informationen zu Verkehrssicherheit

13.05.2016

Übergangsfrist für Notfallplan für Aufzüge endet am 31.5.2016

Übergangsfrist für Notfallplan für Aufzüge endet am 31.5.2016
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2 der BetrSichV müssen Betreiber von Aufzugsanlagen einen »Notfallplan anfertigen und dem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann. Die zur Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzustellen.«

Gemäß den Übergangsregelungen müssen Aufzugsanlagen, die vor dem 1. Juni 2015 errichtet und verwendet wurden, bis zum 31. Dezember 2020 den Anforderungen des Anhang 1 entsprechen. Abweichend davon muss der Notfallplan jedoch schon bis zum 31.5.2016 (also 12 Monate nach Inkrafttreten der BetrSichV) angefertigt und dem Notdienst zur Verfügung gestellt werden.

Sofern kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen.

Der Notfallplan muss mindestens enthalten:
a. Standort der Aufzugsanlage,
b. verantwortlicher Arbeitgeber,
c. Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben,
d. Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können,
e. Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (zum Beispiel Notarzt oder Feuerwehr),
f. Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und
g. die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage

Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2 der BetrSichV müssen Betreiber von Aufzugsanlagen einen »Notfallplan anfertigen und dem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann [...]«

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04.05.2016

Gefährdung ermitteln

Gefährdung ermitteln

Welche Gefährdungen soll ich denn ermitteln, welche gibt es überhaupt?

Um die Gefährdungsbeurteilung mit der nötigen Systematik durchzuführen, ist es essentiell bei der Gefährdungsbeurteilung eine Liste mit Gefährdungen oder sogenannten Gefährdungsfaktoren einzusetzen. Wenn Sie die gesamte Liste (Gefährdungskatalog) systematisch durchgehen, so können Sie sicher sein, keine Gefährdung übersehen zu haben.


Aber Achtung Falle:
Wenn wir bei Kunden die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen moderieren, und den Gefährdungskatalog der ALGEBRA systematisch durcharbeiten, dann kommt es gar nicht selten vor, dass jemand sagt, diese oder jene Gefährdung gäbe es nicht:

  • Bei uns gibt es keine Gefährdung durch Laserstrahlung, wir haben nur Barcodescanner.
  • Bei uns gibt es keine Gefährdung durch Lärm, die BG hat nur 79 dB(A) gemessen.
  • Bei uns gibt es keine Gefährdung durch Vibrationen, wir haben neue Stapler.
  • Bei uns gibt es keine Gefährdung durch zu wenig Bewegungsfreiheit am Arbeitsplatz, wir können die Maschinen nicht einfach umstellen.

Was passiert?

Wer so argumentiert hat schon eine komplette Gefährdungsbeurteilung in seinem Kopf (oder Bauch, oder Geldbeutel) gemacht und präsentieren während des Schritts »Gefährdung ermitteln« bereits das Ergebnis, das die Risikobeurteilung, die Schutzmaßnahmen und die Wirksamkeitsprüfung einschließt. Im letzten Fall ist es vielleicht auch eine Frage der Vogelstrauß-Mentalität 😊

Um dies zu verhindern, fordert der Gesetzgeber vom Arbeitgeber (also den Führungskräften) explizit, in der Gefährdungsbeurteilung zuerst zu ermitteln, ob die Gefährdung überhaupt existiert und erst im zweiten Schritt das Risiko einzuschätzen.

Beispiel: Gefährdung durch Schneiden:

  • Die Gefährdung gibt es im Bürobereich, zum Beispiel an Papier.
  • Die Gefährdung gibt es im Wareneingang, zum Beispiel beim Öffnen von Kartons (am Karton oder Bändern und beim Verwenden von Messern).
  • Die Gefährdung gibt es in der mechanischen Werkstatt beim Umgang mit Spänen oder scharfkantigen Metallteilen.

Zum jetzigen Zeitpunkt spielt nur das Dass eine Rolle, nicht das Wie schlimm.
Wenn Sie allerdings eine Gefährdung tatsächlich ausschließen können, dann will der Gesetzgeber, dass Sie das nachvollziehbar dokumentieren.

Nachvollziehbar heißt ja oder nein! Und dieses Ja/Nein sollte auch in Ihrem Tool zur Gefährdungsbeurteilung ersichtlich sein. Viele Tools haben jedoch in ihrem Übersichtsblatt vor jeder Gefährdung nur ein Kästchen zum Anklicken. Ist dieses Kästchen nicht aktiviert, kann es bedeuten, dass die Gefährdung nicht zutreffend ist. Es kann aber auch bedeuten, dass Sie die Gefährdung vergessen haben zu bewerten.

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Welche Gefährdungen soll ich denn ermitteln, welche gibt es überhaupt?
Um die Gefährdungsbeurteilung mit der nötigen Systematik durchzuführen, ist es essentiell bei der Gefährdungsbeurteilung eine Liste mit Gefährdungen oder sogenannten Gefährdungsfaktoren einzusetzen. Wenn Sie die gesamte Liste (Gefährdungskatalog) systematisch durchgehen, so können Sie sicher sein, keine Gefährdung übersehen zu haben.

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30.04.2016

Sicherheit an Palettieranlagen

Sicherheit an Palettieranlagen
Innerhalb von 24 Monaten hatten sich in BGN-Mitgliedsbetrieben drei tödliche Arbeitsunfälle in und an Palettierern ereignet. Hauptunfallursache war jedes Mal ein unzureichendes Schutzkonzept. Die BGN hat daraufhin die Beratung zur Palettierersicherheit intensiviert und überprüft seitdem verstärkt die Anlagen. Dabei stellt sie viele Mängel in den Schutzsystemen fest.

Um die Schwachstellen in den Palettieranlagen systematisch zu identifizieren und zu beseitigen, hat die BGN eine Beratungs- und Überwachungsoffensive gestartet. Die Auswertung der ersten 91 Überprüfungen von Palettieranlagen liegt jetzt vor.

Fazit: Es gibt viele Lücken in Schutzsystemen und dabei handelt es sich um eine ganze Reihe unterschiedlicher Mängel. Die wichtigsten sind auf der Seite der BGN beschrieben. Quelle: Von Karin Carl-Mattarocci, Akzente 1.2016 | Magazin für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Rehabilitation

Wenn Sie selbst mal prüfen wollen, wie es mit Ihren Palletierern steht, dann können Sie die Checkliste nutzen, die die BGN auf Ihrer Seite zur Verfügung gestellt hat.

Innerhalb von 24 Monaten hatten sich in BGN-Mitgliedsbetrieben drei tödliche Arbeitsunfälle in und an Palettierern ereignet. Hauptunfallursache war jedes Mal ein unzureichendes Schutzkonzept. Die BGN hat daraufhin die Beratung zur Palettierersicherheit intensiviert und überprüft seitdem verstärkt die Anlagen. Dabei stellt sie viele Mängel in den Schutzsystemen fest.

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20.04.2016

Referentenentwurf zum EMVG

Referentenentwurf zum EMVG
Das aktuelle EMVG stammt aus dem Jahr 2008. Es regelt das Inverkehrbringen, Weitergeben, Ausstellen, Inbetriebnehmen und Betreiben von bestimmten elektrischen Geräten und Anlagen. Es baut dabei auf europaweit harmonisierten technischen Normen auf, die sicherstellen sollen, dass Betriebsmittel andere Geräte und Anlagen möglichst wenig stören und zugleich von diesen möglichst wenig gestört werden. Betroffen sind z. B. elektrische Maschinen, Hausgeräte, Funkanlagen oder Telekommunikationsnetze.

Das derzeit geltende EMVG wird durch die Neufassung neu strukturiert und an die bereits umgesetzten EU-Richtlinien im Bereich der Marktüberwachung und Produktsicherheit angeglichen. Vor allem soll es aber die Vorgaben der Richtlinie 2014/30/EU (weitgehend inhaltsgleich) in nationales Recht umsetzen. Quelle: DIHK

» Weiterführende Informationen beim BMWi
» Referentenentwurf des EMVG

Das BMWi hat den Entwurf zur Neufassung des EMVG veröffentlicht. Das Gesetz regelt das Nebeneinander von elektrischen Geräten und Anlagen, die elektromagnetische Störungen verursachen oder durch sie beeinträchtigt werden können. Quelle: DIHK

» Weitere Informationen zu Referentenentwurf zum EMVG

01.04.2016

Wie viele Gefährdungsbeurteilungen braucht man? Teil II

Wie viele Gefährdungsbeurteilungen braucht man? Teil II

Es bietet sich an, die Gefährdungen von Arbeitsplätzen bzw. Tätigkeiten, sowie von Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln und deren jeweilige Wechselwirkungen in einer Gefährdungsbeurteilung zu betrachten.

Als Systemgrenze wählen Sie am besten die einzelnen Arbeitsplätze, wenn Arbeiten räumlich gebunden stattfinden, zum Beispiel Büroarbeit, Arbeit an Produktionsmaschinen, Arbeiten in einer Großküche.

Dagegen wählen sie als Systemgrenze einzelne Tätigkeiten, wenn dieselben Arbeiten an unterschiedlichen Orten stattfinden, zum Beispiel Außendiensttätigkeit, Werkschutzrundgänge, Instandhaltungsarbeiten, Kommissionierarbeiten.

Betrachten Sie nun im jeweiligen System

  • alle dort verwendeten Arbeitsmittel (egal ob diese stationär oder mobil sind) und
  • alle dort verwendeten (Gefahr-) Stoffe und zwar unter den dort gegebenen Einsatzbedingungen.

Berücksichtigen Sie bei der Gefährdungsermittlung auch die Wechselwirkung von Arbeitsmitteln untereinander (z.B. gegenseitige Beeinflussung durch elektromagnetische Wellen) oder mit Arbeitsstoffen (z.B. Korrosion) und/oder der Arbeitsumgebung (z.B. Standsicherheit). Gleichartige Tätigkeiten und gleichartige Arbeitsplätze können Sie natürlich zusammen beurteilen.

Im einen oder anderen Fall können personenbezogene Beurteilungen sinnvoll sein, zum Beispiel für die Beschäftigung von besonderen Personengruppen an, wie z.B. Jugendliche, werdende/stillende Mütter, Behinderte oder auch bei der Beurteilung von Vibrationen.

Die hier beschriebene Vorgehensweise zur Systemabgrenzung wählen Sie für alle ständigen, regelmäßigen oder planbaren Arbeitsplätze und Tätigkeiten. Sonderfälle behandeln wir zu einem späteren Zeitpunkt.

Egal, wie und in welcher Tiefe sie die Systemabgrenzung durchführen, dokumentieren Sie, was im jeweiligen Fall beurteilt wird, und vergessen Sie nicht das, was Sie nicht beurteilen. Also:

  • Beurteilen Sie am Arbeitsplatz den Normalbetrieb und die Störungsbeseitigung?
    Oder wählen Sie für die Störungsbeseitigung eine separate Gefährdungsbeurteilung?
  • Oder: Beurteilen Sie am Arbeitsplatz den innerbetrieblichen Transport von Material zur Anlage?
    Oder haben Sie diesen Aspekt in einer Querschnitts-Gefährdungsbeurteilung abgebildet?

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Es bietet sich an, die Gefährdungen von Arbeitsplätzen bzw. Tätigkeiten, sowie von Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln und deren jeweilige Wechselwirkungen in einer Gefährdungsbeurteilung zu betrachten. Als Systemgrenze wählen Sie Arbeitsplätze oder Tätigkeiten.

» Weitere Informationen zu Wie viele Gefährdungsbeurteilungen braucht man? Teil II

18.03.2016

DGUV Information 250-101 Leitfaden für Betriebsärzte

DGUV Information 250-101 Leitfaden für Betriebsärzte
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber, Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf der Basis einer Beurteilung der in seinem oder ihrem Betrieb vorliegenden Gefährdungen zu ermitteln. Die Gefährdungsbeurteilung ist damit ein zentrales Element, um Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu verbessern.

Die DGUV Information 250-101 gibt eine Hilfestellung für die betriebsärztliche Beratung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Er zeigt verschiedene Möglichkeiten der Planung und Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung auf und berücksichtigt insbesondere die Bedingungen in Kleinbetrieben.

Der Leitfaden beschäftigt sich mit der Frage, wie Betriebe vom Sinn einer Gefährdungsbeurteilung überzeugt werden können. Es folgen Hinweise zur Planung, Erläuterungen verschiedener Möglichkeiten der Durchführung und eine Diskussion der betriebsärztlichen Aufgaben. Das letzte Kapitel beschäftigt sich mit den Besonderheiten der Gefährdungsbeurteilung in Kleinbetrieben. Im Anhang sind Hilfsmittel für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung aufgeführt.

Außerdem gibt es die DGUV Information 250-109 neu. Sie ist ein Leitfaden für Betriebsärzte zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement.

Die DGUV Information 250-101 »Leitfaden für Betriebsärzte zur Beratung des Unternehmens bei der Gefährdungsbeurteilung« gibt eine Hilfestellung für die betriebsärztliche Beratung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

» Weitere Informationen zu DGUV Information 250-101 Leitfaden für Betriebsärzte

10.03.2016

Wie viele Gefährdungsbeurteilungen braucht man? Teil I

Wie viele Gefährdungsbeurteilungen braucht man? Teil I

Sie können die Gefährdungsbeurteilung für Ihren gesamten Standort machen oder für jeden Handgriff. Beides ist nicht zielführend, sondern irgendwo dazwischen liegt die für Sie vernünftige Lösung.

Bei der Frage, wo Ihre Systemgrenzen für die einzelnen Gefährdungsbeurteilungen liegen oder sinnvollerweise liegen sollen, sind die unterschiedlichen Rechtsvorschriften keine Hilfe. Denn allein im Arbeits- und Gesundheitsschutz gibt es zig Rechtsvorschriften, die eine Gefährdungsbeurteilung vorschreiben (siehe unseren Beitrag »Rechtlicher Hintergrund der Gefährdungsbeurteilung«). Je nachdem welche Rechtsvorschrift man aufschlägt, geht es um

Arbeitsplätze,
Tätigkeiten,
Arbeitsmittel,
(Gefahr-) Stoffe.

Das Erscheinen der »neuen« BetrSichV 2015 hat diesen Umstand wieder ins Bewusstsein der Verantwortlichen gerückt und viele stellten sich die Frage: Muss man für alle o.g. Aspekte eine eigene Gefährdungsbeurteilung haben? Möglicherweise für jedes Arbeitsmittel separat?

Man muss nicht! Man soll auch nicht!

Der Gesetzgeber sieht nicht vor, für jeden Aspekt eine eigene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Vielmehr drückt jede Rechtsvorschrift nur ihre jeweilige Sicht auf die Dinge aus. In allen Rechtsvorschriften steht zudem, dass immer die Wechselwirkungen zwischen Arbeitsplätze, Tätigkeiten, Arbeitsmittel und (Gefahr-) Stoffe berücksichtigt werden sollen. Die singuläre Betrachtung von Arbeitsmitteln oder Chemikalien hat ohnehin bereits ein anderer durchgeführt, und zwar der Hersteller (Stichwort: CE-Konformität bzw. Sicherheitsdatenblatt). Wenn Sie diese Betrachtung für Ihren Bereich ebenfalls isoliert vornehmen, führt dies zu unzureichenden Ergebnissen:

Beispiel (Gefahr-) Stoffe:
Siehe unseren Newsbeitrag: Ein Stoff - eine Gefährdungsbeurteilung

Beispiel Stapler:
Angenommen, Sie verwenden auf Ihrem Betriebsgelände in unterschiedlichen Bereichen immer denselben Staplertyp. Da wäre es eigentlich naheliegend, das Arbeitsmittel »Stapler« einmal zu beurteilen, und gut. Die Bereiche unterscheiden sich aber:

Im einen Bereich ist die Flurförderzeug-Dichte sehr hoch,
im anderen sind auch noch Fußgänger in der Nähe,
im dritten Bereich fährt ein Mitarbeiter immer alleine,
der vierte ist ein Außenbereich.
Im fünften kommt der Stapler nur sporadisch zum Einsatz.

Auch wenn immer derselbe Staplertyp zum Einsatz kommt, die spezifischen Gefährdungen für den jeweiligen Staplerfahrer und für die Peripherie sind immer unterschiedlich, zum Beispiel hinsichtlich Vibrationsbelastung, Alleinarbeit, befahrener Bereich, Transportgut, Gefährdung von Dritten etc.

Deshalb bietet es sich an, die Gefährdungen von Arbeitsplätzen bzw. Tätigkeiten, sowie von Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln und deren jeweilige Wechselwirkungen in einer Gefährdungsbeurteilung zu betrachten.

Letzter Beitrag: Ablauf der Gefährdungsbeurteilung
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Sie können die Gefährdungsbeurteilung für Ihren gesamten Standort machen oder für jeden Handgriff. Beides ist nicht zielführend, sondern irgendwo dazwischen liegt die für Sie vernünftige Lösung.

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16.02.2016

Ablauf der Gefährdungsbeurteilung

Ablauf der Gefährdungsbeurteilung

Die Eigenverantwortung des Arbeitsgebers bringt es mit sich, dass die Gefährdungsbeurteilung zum Dreh- und Angelpunkt im Umwelt-und Sicherheitsrecht geworden ist. Die richtige Durchführung und Dokumentation ist deshalb essentiell.

Es gibt dabei wenig konkrete Forderungen an die Form, der Ablauf ist jedoch klar festgelegt:

  • System abgrenzen - Was betrachte ich?
  • Gefährdungen ermitteln - Welche Gefährdungen habe ich, und welche nicht?
  • Risiken abschätzen - Wie hoch ist das Grenzrisiko bzw. Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß?
  • Schutzmaßnahmen festlegen - Was kann ich tun, um das Risiko zu senken?
  • Wirksamkeit überprüfen - Bringen die definierten Maßnahmen den gewünschten Erfolg?
  • Aktualisierung - Wann muss die Gefährdungsbeurteilung wieder auf den Prüfstand?

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Die Eigenverantwortung des Arbeitsgebers bringt es mit sich, dass die Gefährdungsbeurteilung zum Dreh- und Angelpunkt im Umwelt-und Sicherheitsrecht geworden ist. Die richtige Durchführung und Dokumentation ist deshalb essentiell. Es gibt dabei wenig konkrete Forderungen an die Form, der Ablauf ist jedoch klar festgelegt.

» Weitere Informationen zu Ablauf der Gefährdungsbeurteilung

29.01.2016

Formaldehyd ab 1.1.2016 krebserzeugend

Formaldehyd ab 1.1.2016 krebserzeugend
Formaldehyd wurde durch die 6. Anpassung an den Technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung in die Gefahrenklassen Karzinogen/Kategorie 1B und Keimzellmutagen/Kategorie 2 eingestuft. Diese Neueinstufung ist ab 1.1.2016 wirksam.

Darüber hinaus hat der Ausschuss für Gefahrstoffe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im November 2014 für Formaldehyd einen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) verabschiedet. Dieser Grenzwert (0,3 ml/m³ bzw. 0,37 mg/m³. Der Kurzzeitwert beträgt 0,74 mg/m³) muss an Arbeitsplätzen eingehalten werden.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind also ab jetzt Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen zu berücksichtigen. Durch die Neueinstufung entstehen darüber hinaus auch Dokumentations- und Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers. Insbesondere ist ein Expositionsverzeichnis zu führen und 40 Jahre aufzubewahren.

Die Neueinstufung bringt es auch mit sich, dass emissionsseitig die Grenzwerte nach Kapitel 5.2.7.1.1 Krebserzeugende Stoffe der TA Luft gelten. Dabei ist der Stoff derjenigen Klasse (I, II oder III) zuzuordnen, deren Stoffen er in seiner Wirkungsstärke am nächsten steht.

Weitere Infos zur Einstufung nach unterschiedlichen Rechtsvorschriften finden Sie in der GESTIS-Stoffdatenbank.

Formaldehyd wurde durch die 6. Anpassung an den Technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung in die Gefahrenklassen Karzinogen/Kategorie 1B und Keimzellmutagen/Kategorie 2 eingestuft. Diese Neueinstufung ist ab 1.1.2016 wirksam.

» Weitere Informationen zu Formaldehyd ab 1.1.2016 krebserzeugend

20.01.2016

Wer macht's und mit wem?

Wer macht's und mit wem?

 Die Verantwortlichkeit zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist in den Rechtsvorschriften klar geregelt: »Der Arbeitgeber hat…zu beurteilen.« Und der Arbeitsgeber sind all diejenigen, denen die Unternehmerpflichten übertragen wurden, also die Führungskräfte.

Als Führungskraft sollte man diese Aufgabe nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist eine rechtliche Anforderung, bei deren Nichterfüllung ein Bußgeld droht (je nach Rechtsgebiet 5.000 bzw. 50.000 €).

Dabei reicht nicht, irgendeine Gefährdungsbeurteilung zu haben, damit man den formalen Anforderungen genüge getan hat, und zwar aus zwei Gründen.

  1. In den einschlägigen Paragrafen heißt es »wer eine Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert...[handelt ordnungswidrig]«, es gibt also keine Unterscheidung zwischen gar nicht oder nicht richtig.
  2. Wenn eine Person zu Schaden kommt, müssten sich die Führungskräfte zum Beispiel von der Staatsanwaltschaft oder der Versicherung die Frage gefallen lassen, ob der Vorfall nicht durch eine richtig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von geeigneten Maßnahmen hätte vermieden werden können.

Die Frage stellt sich natürlich unmittelbar: Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung richtig durchgeführt?

Richtig durchgeführt ist sie dann, wenn dies mit Sorgfalt und dem entsprechenden Wissen geschieht:

Der Gesetzgeber sieht die operative Führungskraft als geeignet an, um die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Wenn Sie im Einzelfall nicht die nötige Kenntnis haben, binden Sie die eigentlichen Experten des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit mit ein, nämlich die Mitarbeiter. Ferner sollten Sie gegebenenfalls den Rat von Fachkundigen, zum Beispiel der Sicherheitsfachkraft oder des Betriebsarztes einholen. Für spezifische Anwendungsfälle können Sie auch die BG oder die Gewerbeaufsicht mit ins Boot holen. Richtig ist also, die Gefährdungsbeurteilung im Team durchzuführen, um ein präzises Bild der Situation zu bekommen und verschiedene Sichtweisen zu berücksichtigen.

Letzter Beitrag: Rechtlicher Hintergrund der Gefährdungsbeurteilung
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Die Verantwortlichkeit zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist in den Rechtsvorschriften klar geregelt: »Der Arbeitgeber hat…zu beurteilen.«

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13.01.2016

Rechtlicher Hintergrund der Gefährdungsbeurteilung

Rechtlicher Hintergrund der Gefährdungsbeurteilung

Die »Gefährdungsbeurteilung« im Arbeits- und Gesundheitsschutz fokussiert auf Personenunfälle und Gesundheitsgefahren.

Unfälle stellen dabei Situationen dar, die

  • plötzlich auftreten und
  • eine akute Beeinträchtigung des Gesundheitszustands einer Person nach sich ziehen.

Gesundheitsgefahren stellen Zustände dar, die

  • langfristig und/oder dauerhaft wirken
  • eine spätere oder chronische Beeinträchtigung des Gesundheitszustands einer Person nach sich ziehen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen werden allerdings üblicherweise auch Auswirkungen auf die unmittelbare Umgebung (Sachwerte) und gegebenenfalls die Umwelt abgebildet, insbesondere bei der Beurteilung von Brand- und Explosionsgefahren.

Früher gab es zur Umsetzung eines sicheren Betriebs klare Vorgaben:
»Der Arbeitsgeber hat umzusetzen:
Maßnahme 1
Maßnahme 2
Maßnahme 3
Maßnahme 4.«

Das wurde häufig als Nachteil gesehen, da die Unternehmen keinen Handlungsspielraum hatten und so auch oft – bezogen auf die spezifische Unternehmenssituation – unsinnige Dinge umsetzen mussten. Das allerdings war auch ein Vorteil, denn man brauchte sich keine Gedanken über das Wie einer möglichen Umsetzung machen. Alles war ohne Wenn und Aber vorgeschrieben. Waren die Maßnahmen umgesetzt, konnte man davon ausgehen, dass man rechtssicher arbeitete.

www.istockphoto.com; winterling

Aufgrund der zunehmenden Deregulierung, die durch das EU-Recht Einzug in die deutsche Gesetzgebung gehalten hat, heißt es heute verbreitet: »Der Arbeitgeber hat…auf der Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen festzulegen.«

Dieser Satz kommt vor zum Beispiel in
ArbSchG
GefStoffV
BetrSichV
Technischen Regeln
DGUV Vorschriften
DGUV Regeln

Der Arbeitgeber hat nun (fast) alle Freiheiten, seine unternehmensspezifischen Gegebenheiten abzubilden. Das ist gegenüber früher ein Vorteil, den viele allerdings nicht mehr als solchen sehen, denn es gibt nicht mehr Schwarz und Weiß, sondern einen bunten Strauß an Möglichkeiten, die es in der Gefährdungsbeurteilung abzuwägen gilt.

Letzter Beitrag: Gefährdungsbeurteilung im »normalen« Leben
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Die »Gefährdungsbeurteilung« im Arbeits- und Gesundheitsschutz fokussiert auf Personenunfälle und Gesundheitsgefahren.

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