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Arbeitsschutz/Sicherheit

 
15.02.2017

Spielregeln für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Spielregeln für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Ziel ist es...

Risiken zu identifizieren und zu kennen
und nicht: unter den Teppich kehren.

Restrisiken zu identifizieren und zu kennen
und nicht; alles auf Grün zu setzen.

Schwachstellen/Fehlverhalten zu identifizieren und zu beseitigen
und nicht: einen Schuldigen zu suchen.

Durch geeignete Maßnahmen Mitarbeiter zu schützen
und nicht: Mitarbeiter zu gängeln.

Deshalb gibt es eine klare Reihenfolge:

Erst die Ermittlung der Gefährdung - Dann die Risikobeurteilung.
Nicht schon bei der Ermittlung der Gefährdung das Risiko beurteilen.

Erst die Risikobeurteilung - Dann das Festlegen der Maßnahmen.
Nicht schon bei der Risikobeurteilung Angst vor eventuellen Maßnahmen haben.

Gefährdungen können reduziert werden durch...

T     Technische Schutzmaßnahmen
O    Organisatorische Schutzmaßnahmen
P    Persönliche Schutzmaßnahmen (PSA)
oder
Indem die Gefährdung gänzlich ausgeschlossen wird.

Zur Entscheidungsfindung:

Die Gefährdungsbeurteilung ist kein demokratischer Prozess.
Wenn unterschiedliche Meinungen bestehen, dokumentieren Sie das.

Wenn Sie im Zweifel sind, oder mehrere Meinungen bestehen, wählen Sie den ungünstigeren Fall.
Damit sind Sie auf der sicheren Seite.

Wenn Sie für die Beurteilung mehr Informationen brauchen, dann besorgen Sie diese zu einem späteren Zeitpunkt.
Sparen Sie sich unfruchtbare Diskussionen und bleiben Sie konzentriert im Beurteilungsprozess.

Letzter Beitrag: Wirksamkeit überprüfen II
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Folgende Spielregeln sind wichtig, um erfolgreich eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

» Weitere Informationen zu Spielregeln für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

18.01.2017

Gefährdungsbeurteilung: Dritte Auflage des BAuA-Ratgebers online

Gefährdungsbeurteilung: Dritte Auflage des BAuA-Ratgebers online
Der mehrfach aktualisierte Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung gehört seit 1997 zu den Standardwerken der BAuA, wenn es um die Gefährdungsbeurteilung geht. Der Ratgeber ist branchenunabhängig angelegt und richtet sich in erster Linie an Fachleute im Arbeitsschutz, die die Gefährdungsbeurteilung im Auftrag des Arbeitgebers planen und durchführen. Dazu vermittelt er Grundwissen auf der Basis neuester arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse und bietet Handlungshilfen für die Durchführung an.

Für die jetzt erschienene Fassung, wurden sämtliche Kapitel überarbeitet und an die aktuelle Regelsetzung und den Stand der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst.

Der Ratgeber gliedert sich in drei Teile:
  • Teil 1 führt in die Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes ein.
  • Im zweiten Teil werden die einzelnen Gefährdungsfaktoren wie Lärm, mechanische Gefährdung oder Gefahrstoffe detailliert dargestellt. Bei jedem Gefährdungsfaktor geht der Ratgeber auf dessen Art und Wirkung ein und gibt Grenzwerte und Beurteilungskriterien an. Zudem benennt er wirksame Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Hinweise auf die jeweiligen Vorschriften, technische Regeln, Normen und weiterführende Literatur erleichtern die rechtssichere Umsetzung der Maßnahmen. Mit Textbausteinen, die den entsprechenden Gefährdungsfaktoren zugeordnet sind, lassen sich Prüflisten erstellen oder Dokumentationslisten ausfüllen.
  • Teil 3 enthält Handlungshilfen, die die praktische Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erleichtern. Dazu gehören auch eine Checkliste, mit der die betriebliche Arbeitsschutzorganisation überprüft werden kann sowie ein Bezugsquellenverzeichnis über Vorschriften und Regelwerke. Quelle: BAuA
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auch in unserem »Fortsetzungsroman« zur Gefährdungsbeurteilung.

Der mehrfach aktualisierte Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung gehört seit 1997 zu den Standardwerken der BAuA, wenn es um die Gefährdungsbeurteilung geht.

» Weitere Informationen zu Gefährdungsbeurteilung: Dritte Auflage des BAuA-Ratgebers online

09.01.2017

Sicherheitsunterweisung – kurz, aber nicht zu knapp

Sicherheitsunterweisung – kurz, aber nicht zu knapp
Im Kalendarium für 2017 finden Sie wöchentlich Vorschläge für Unterweisungen zu häufig vorkommenden Arbeitsabläufen. Die Inhalte der wöchentlichen Unterweisungen sind in Anlehnung an unser Motto kurz, aber nicht zu knapp bemessen. Weitere Angebote der BG RCI zum Thema »Unterweisung« runden den Kalender ab. Quelle: Fachwissen-Newsletter 6/2016.

Auch wenn Sie zu einer anderen BG gehören, werden Sie eine Menge Themen finden, die für alle gleichermaßen gelten und deren Unterweisungsinhalte auch für Sie interessant sind.

» zum Unterweisungskalender 2017

In guter Tradition gibt es bei der BG RCI wieder einen Unterweisungskalender mit 52 Wochenthemen.

» Weitere Informationen zu Sicherheitsunterweisung – kurz, aber nicht zu knapp

22.12.2016

Wirksamkeit überprüfen II

Wirksamkeit überprüfen II

Im letzten Beitrag haben wir gesehen, dass die Wirksamkeitsprüfung drei Schritte umfasst:

  1. Ist die Schutzmaßnahme geeignet, um das Risiko zu reduzieren?
  2. Stellt die getroffene Maßnahme eine neue/zusätzliche Gefährdung dar?
  3. Wird die Schutzmaßnahme in der Praxis verwendet, eingehalten, nicht manipuliert?


zu 1. Risikoreduktion: Siehe letzter Beitrag.

zu 2. Nicht mit Zitronen handeln

Wenn Sie Schutzmaßnahmen definieren, sollten Sie einen (gedanklichen) Loop in der Gefährdungsbeurteilung einbauen und sich fragen, ob Sie sich durch die getroffene(n) Maßnahmen(n) andere oder zusätzliche Gefährdungen einhandeln.


www.istockphoto.com; Richard Cliff

Beispiel:

  • Sie bringen eine Schutzeinrichtung an und schaffen sich u.U. eine Stoßstelle.
  • Sie wählen für eine Arbeit mit Gefahrstoffen Handschuhe und reduzieren das Risiko, aber aufgrund der Tragezeit besteht eine Gefährdung für Feuchtarbeit mit der Konsequenz, dass arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden muss.
  • Es muss Gehörschutz getragen werden und damit besteht die Gefahr, dass Mitarbeiter bestimmte akustische Signale nicht mehr hören oder angemessen unterscheiden können.

 

zu 3. Umsetzung in der Praxis:

In der Gefährdungsbeurteilung haben Sie dokumentiert, dass die von Ihnen ausgewählten Schutzmaßnahmen geeignet sind, das Risiko zu minimieren und haben die anderen/zusätzlichen Gefährdungen bewertet.

Entscheidend ist aber auch: Wie sieht es in der Praxis aus? Werden technische Einrichtungen nicht manipuliert, organisatorische Maßnahmen befolgt und persönliche Schutzausrüstungen benutzt?

Dies gilt es permanent zu kontrollieren. Das machen Sie zum Beispiel durch:

  • Messungen (Lärm, Vibrationen, Gefahrstoffe, Staub, etc.)
  • Betriebsbegehungen und Beobachtungen
  • Befragungen von Mitarbeitern
  • Auswertung von Unfällen und Beinaheunfällen

Wird bei diesen Kontrollen festgestellt, dass Schutzmaßnahmen nicht wirksam sind, so ist dies häufig ein Fehler der Gefährdungsbeurteilung selbst, denn derjenige, der sich die Schutzmaßnahmen »ausgedachte«, hat möglicherweise die Akzeptanz für die Schutzmaßnahmen falsch eingeschätzt. Siehe Beitrag Schutzmaßnahmen festlegen.

In diesem Fall hilft alles nichts:
Gefährdungsbeurteilung vornehmen und neu beurteilen. Siehe dazu auch den Beitrag »Änderungsmanagement bei  Gefährdungsbeurteilungen«.

Letzter Beitrag: Wirksamkeit überprüfen I
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Im letzten Beitrag haben wir gesehen, dass die Wirksamkeitsüberprüfung drei Schritte umfasst:

1. Ist die Schutzmaßnahme geeignet, um das Risiko zu reduzieren?
2. Stellt die getroffene Maßnahme eine neue/zusätzliche Gefährdung dar?
3. Wird die Schutzmaßnahme in der Praxis verwendet, eingehalten, nicht manipuliert?

» Weitere Informationen zu Wirksamkeit überprüfen II

09.12.2016

BG RCI: Medienserie »Kurz und bündig«

BG RCI: Medienserie »Kurz und bündig«
Bei der BG RCI gibt es eine neue Medienserie mit dem Titel »Kurz und Bündig«. Diese richtet sich vorwiegend an kleine oder mittlere Unternehmen. Die einzelnen Veröffentlichungen sind jedoch sicherlich auch für alle anderen interessant, die »Lösungen auf den Punkt« suchen.

Diese Titel sind in der Reihe »kurz & bündig« erschienen:
  • KB 001: Die Alternative Betreuung der BG RCI
  • KB 002: Hand- und Hautschutz
  • KB 003: Gesundheitstipps für Vielfahrer
  • KB 004: Der sichere Start in den Beruf. Infos für Auszubildende und Betriebsneulinge
  • KB 005: Asbesthaltige Bodenbeläge. Was ist zu tun?
  • KB 006: Gefahrstoffkennzeichnung nach GHS. Grundzüge
  • KB 007: Lösemittel. Einsatz, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen – Kleinmengen
  • KB 008: Gefahrgut im PKW und Kleintransporter. Kleinmengen
Aus aktuellem Anlass der Änderung des ADR möchten wir Ihnen vor allem den letzten Band in der Reihe ans Herz legen.

Bei der BG RCI gibt es eine neue Medienserie mit dem Titel »Kurz und Bündig«. Diese richtet sich vorwiegend an kleine oder mittlere Unternehmen. Die einzelnen Veröffentlichungen sind jedoch sicherlich auch für alle interessant, die »Lösungen auf den Punkt« suchen

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14.11.2016

Wie wichtig sind Sicherheit und Gesundheit in deutschen Unternehmen?

Wie wichtig sind Sicherheit und Gesundheit in deutschen Unternehmen?
  • Welche Rolle spielen Sicherheit und Gesundheit im Betrieb?
  • Fühlen sich die Beschäftigten von ihrer Führung wertgeschätzt?
  • Wie geht man mit Fehlern um?
Diese und andere Fragen zu sozialem Umgang und Klima in den Betrieben stellte das Meinungsforschungsinstitut infas im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherung an Führungskräfte in 500 Unternehmen und Einrichtungen verschiedener Branchen und Größen. Im Rahmen einer Bevölkerungsumfrage konnte zudem die Sicht von 942 Beschäftigten dazugewonnen werden. Eine statistische Auswertung aller Antworten liegt jetzt vor.

Wichtigstes Ergebnis der Befragung:
Unternehmen und Einrichtungen, die Sicherheit und Gesundheit ernst nehmen und fördern, erhalten auch bessere Bewertungen bei den Themen gute Führung, Kommunikation und Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. »Dieses Ergebnis zeigt, dass wir mit der Kampagne richtig liegen. Sicherheit und Gesundheit im Betrieb müssen im Zusammenhang gesehen werden. Die Kultur der Prävention ist eine Querschnittsaufgabe«, sagte Dr. Walter Eichendorf, stv. Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Differenziert man bei den Antworten speziell nach dem Kriterium der Betriebsgröße fällt auf, dass größere Betriebe grundsätzlich nicht besser beurteilt werden als kleinere Betriebe oder umgekehrt. Jedoch wird die eigene Präventionskultur in Kleinstbetrieben und Großbetrieben eher besser bewertet als in mittleren Betrieben mit 50 bis 249 Beschäftigten. Quelle: DGUV (gekürzt)

» IAG Report 2/2016

Welche Rolle spielen Sicherheit und Gesundheit im Betrieb? Fühlen sich die Beschäftigten von ihrer Führung wertgeschätzt? Wie geht man mit Fehlern um?
Diese und andere Fragen zu sozialem Umgang und Klima in den Betrieben stellte das Meinungsforschungsinstitut infas im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherung an Führungskräfte in 500 Unternehmen und Einrichtungen verschiedener Branchen und Größen. Quelle: DGUV

» Weitere Informationen zu Wie wichtig sind Sicherheit und Gesundheit in deutschen Unternehmen?

04.11.2016

Wirksamkeit überprüfen I

Wirksamkeit überprüfen I

Schutzmaßnahmen sind festgelegt. Nun gilt es, deren Wirksamkeit zu überprüfen. Die Wirksamkeitsprüfung umfasst drei Schritte:

  1. Ist die Schutzmaßnahme geeignet, um das Risiko zu reduzieren?
  2. Stellt die getroffene Maßnahme eine neue/zusätzliche Gefährdung dar?
  3. Wird die Schutzmaßnahme in der Praxis verwendet, eingehalten, nicht manipuliert?

zu 1: Risikoreduktion

Der erste Schritt erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung: Dort wird beurteilt, ob mit der/den ausgewählten Schutzmaßnahme(n) das Risiko geringer ist, als ohne Schutzmaßnahmen.

Dabei gibt es Schutzmaßnahmen, die beeinflussen die Eintrittswahrscheinlichkeit. Solche Schutzmaßnahmen sind zum Beispiel 

  • Zugangsbeschränkungen (Häufigkeit und Dauer),
  • Blue Spots an Staplern (rechtzeitiges Erkennen von Gefahr),
  • Prüfungen (Wahrscheinlichkeit, dass die Gefährdung eintritt).

Schutzmaßnahmen, die das Schadensausmaß beeinflussen, sind

  • Fahrerrückhaltesysteme (tödliche Verletzung > schwere Verletzung)
  • und in der Regel jegliche Form von Persönlicher Schutzausrüstung (schwere Verletzung > weniger schwere oder keine Verletzung)

Die Dokumentation der Risikoreduzierung, also dieser allererste Schritt der Wirksamkeitskontrolle, wird in vielen Gefährdungsbeurteilungen vergessen. Also stellen Sie sicher: Beinhaltet Ihre Gefährdungsbeurteilung eine Beurteilung des Risikos vor und nach Schutzmaßnahmen? Wie das aussehen kann, sehen Sie zum Beispiel in ALGEBRA.

Achtung Falle:
Viele setzen am Ende der Gefährdungsbeurteilung alles »auf Grün«, mit der Begründung, mehr Schutzmaßnahmen gehen nicht. Dennoch ist das Risiko unter Umständen alles andere als »im grünen Bereich«. Eintrittswahrscheinlichkeit und/oder Schadensausmaß wurden durch Schutzmaßnahmen vielleicht maximal reduziert, die Gefährdung ist deswegen aber noch nicht verschwunden.



Beispiel:
Ihre Stapler sind mit Fahrerrückhaltesystemen ausgestattet, haben Bluepots beim Rückwärtsfahren und die Geschwindigkeit wird im Hallenbereich automatisch über Transponder gedrosselt.

Ihre Staplerfahrer haben alle einen Führerschein, sind für die Tätigkeit und das jeweilige Flurförderzeug beauftragt, werden regelmäßig unterwiesen, sogar mit Übungen. Auch die anderen Mitarbeiter und Besucher, die sich in Gefahrenbereichen aufhalten, sind unterwiesen. Staplerfahrer gehen regelmäßig zur Eignungsuntersuchung. Ihre Stapler lassen Sie regelmäßig prüfen und instand setzen.

Dennoch können Sie nicht ausschließen, dass es beim Verkehr mit Staplern zu schweren bis tödlichen Unfällen kommen kann.

Also: Erkennen Sie an, dass und gegebenenfalls wo Sie (signifikante) Restrisiken haben und nehmen Sie diese Gefährdungen zum Anlass, in Unterweisungen darauf besonders einzugehen.

Im nächsten Beitrag gehen wir ein auf Nr. 2 und 3.

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Schutzmaßnahmen sind festgelegt. Nun gilt es, deren Wirksamkeit zu überprüfen. Die Wirksamkeitsüberprüfung umfasst drei Schritte.

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26.10.2016

Zwei Bildschirme oder einer?

Zwei Bildschirme oder einer?
Der klassische Bildschirmarbeitsplatz mit einem 19"-Einzelbildschirm wird zunehmend durch Multibildschirm-Arbeitsplätze ersetzt, deren mögliche gesundheitliche Auswirkungen bisher wenig untersucht sind.

Aus diesem Grund beauftragte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) mit der Durchführung einer Laborstudie [dargestellt im IfA-Report 5/2016 vom Juli 2016].

Dabei wurde ein klassischer 22"-Einzelbildschirm-Arbeitsplatz mit zwei Varianten eines Doppelbildschirm-Arbeitsplatzes (jeweils 22", Ausrichtung waagerecht-waagerecht bzw. waagerecht-senkrecht) verglichen. Ziel der Untersuchungen war es, Hinweise auf mögliche Gefährdungen zu finden und daraus eventuell notwendige Erweiterungen bestehender Präventionsempfehlungen abzuleiten.

Insgesamt sprechen die in dieser Studie erzielten Leistungen und die Präferenzen der Versuchspersonen für die Verwendung einer Doppelbildschirm-Variante. Die Ergebnisse der messtechnischen Untersuchungen ergaben keine signifikanten Hinweise auf physiologisch limitierend wirkende Faktoren an den untersuchten Bildschirmarbeitsplätzen. Quelle: IfA [gekürzt]

Das sind wirklich gute Nachrichten, denn wir von der Risolva könnten uns ein Arbeiten mit nur einem Bildschirm überhaupt nicht mehr vorstellen.

Der klassische Bildschirmarbeitsplatz mit einem 19"-Einzelbildschirm wird zunehmend durch Multibildschirm-Arbeitsplätze ersetzt, deren mögliche gesundheitliche Auswirkungen bisher wenig untersucht sind.

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27.09.2016

Input/Output Gefährdungsbeurteilung

Input/Output Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung kann auch als Prozess gesehen werden,

  1. in den verschiedene Aspekte einfließen (Input),
  2. verarbeitet werden
  3. und als Maßnahmen oder Festlegungen wieder herauskommen (Output).

Am Beispiel Prüfungen von Arbeitsmitteln bedeutet das:

  • Sie informieren sich in der Bedienungsanleitung über Vorgaben Ihres Herstellers.
  • Sie schauen in Technische Regeln, ob dort Vorgaben oder Empfehlungen zu Prüfungen formuliert sind
  • Sie befragen Ihr Instandhaltungs- und Bedienpersonal über das Nutzungsverhalten und die Erfahrungen zu Mängelanfälligkeit des Arbeitsmittels.
  • Sie berücksichtigen den Stand der Technik (der meistens in die Technischen Regeln Eingang gefunden hat)

Sie bewerten Ihren konkreten Fall und legen daraufhin fest:

  • Den Prüfumfang
  • Das Prüfintervall
  • Die Qualifikation der prüfenden Person (intern oder extern)
  • Den Dokumentationsumfang

Dabei können und dürfen Sie von Vorgaben und Empfehlungen aus Technischen Regeln abweichen, sofern Sie auf geeignete andere Weise das gleiche Schutzniveau sicherstellen. Im Fall von besonderen, kritischen Nutzungsbedingungen müssen Sie sogar von den Vorgaben/Empfehlungen abweichen und zur Sicherstellung des gleichen Schutzniveaus das Intervall heruntersetzen.

Prüfintervalle können Sie zum Beispiel in unserer Master-Übersicht »Rechtlich prüfpflichtige Anlagen« dokumentieren. Dort finden Sie bereits die Eintragungen, die aus Rechtsvorschriften wie z.B. Technischen Regeln resultieren.

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Die Gefährdungsbeurteilung kann auch als Prozess gesehen werden, in den verschiedene Aspekte einfließen (Input), verarbeitet werden und als Maßnahmen oder Festlegungen wieder herauskommen (Output).

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31.08.2016

Arbeitsschutzgesetz wurde 20 Jahre alt

Arbeitsschutzgesetz wurde 20 Jahre alt
Am 21. August wurde das Arbeitsschutzgesetz 20 Jahre alt. [...] Das Arbeitsschutzgesetz schuf erstmals ein einheitliches Arbeitsschutzrecht, das für nahezu alle Tätigkeitsbereiche und Beschäftigten in Deutschland gilt. Unter anderem verpflichtete das Gesetz Arbeitgeber dazu, die Gefährdungen in ihrem Betrieb zu beurteilen, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und in einer Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Quelle: DGUV

Man kann also nicht wirklich sagen, dass die Forderung nach einer Gefährdungsbeurteilung neu sei :-). Allerdings hat sie für die Wahrnehmung der Unternehmerpflichten über die Jahre eine immer größere Bedeutung bekommen, weil die Vorgaben den Betrieben immer mehr Spielraum lassen, individuelle Lösungen zu finden, um Mitarbeiter bestmöglich zu schützen.

Wie Gefährdungsbeurteilung 100% rechtssicher auf nur einer (1!) Seite geht, zeigt Ihnen unser Tool ALGEBRA.

Am 21. August wurde das Arbeitsschutzgesetz 20 Jahre alt. [...] Das Arbeitsschutzgesetz schuf erstmals ein einheitliches Arbeitsschutzrecht, das für nahezu alle Tätigkeitsbereiche und Beschäftigten in Deutschland gilt.

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22.08.2016

Fahren von Flurförderzeugen

Letztes Jahr ist die TRBS 2111 - Teil 1 über mobile Arbeitsmittel neu gefasst veröffentlicht worden. Wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung danach gemacht haben, sollten Sie dem Punkt Ergonomie vorbei gekommen sein.

Passend dazu finden Sie einen Film »Ergonomie und Sicherheit beim Fahren von Flurförderzeugen« bei der Mediathek für Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung. Die Inhalte des Films sind dort folgendermaßen beschrieben:

»Position von Hüfte und Knie beachten, die Rückenlehne korrekt einstellen - im Zusammenhang mit Gabelstaplern und anderen Flurförderzeugen fallen diese Anweisungen eher selten. Dabei ist ein richtig eingestellter Fahrersitz unerlässlich für Sicherheit und Gesundheit des Bedienpersonals. Worauf es dabei ankommt, erklärt der neue Präventionsfilm der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW)«.


Mediathek für Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung; Quelle: BGHW (von youtube.com)

Letztes Jahr ist die TRBS 2111 - Teil 1 über mobile Arbeitsmittel neu gefasst veröffentlicht worden. Wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung danach gemacht haben, sollten Sie am dem Punkt Ergonomie vorbei gekommen sein.

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11.08.2016

Schutzmaßnahmen festlegen

Schutzmaßnahmen festlegen

Bevor Sie Schutzmaßnahmen festlegen, müssen Sie zunächst definieren, was Sie erreichen wollen. Das höchste Schutzziel ist der Personenschutz bzw. die Vermeidung von Verletzungen, Gesundheitsschäden und Berufskrankheiten. Weitere Schutzziele sind:

  • die Vermeidung oder Begrenzung der Beschädigung von Sachwerten, wie Gebäude, Maschinen, Einrichtungen, etc. oder
  • die Vermeidung von Umweltschäden oder Luftbelastungen, wie zum Beispiel Boden- und Grundwasserverunreinigungen, Luft- oder Lärmemissionen.

Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ihr Schutzziel sind Sie frei. Sie müssen allerdings die folgende Rangfolge berücksichtigen

  • Beseitigen Gefahr
  • Minimierung der Gefahr durch technische Schutzmaßnahmen
  • Minimieren der Gefahr durch organisatorische Schutzmaßnahmen
  • Minimieren der Gefahr durch persönliche Schutzmaßnahmen (Schutzausrüstung)

Das heißt:

  1. Prüfen Sie als erstes, ob die Gefahrenquelle beseitigt oder die Gefährdung vermieden werden kann.
     
  2. Wenn die Gefahrenquelle nicht beseitigt oder die Gefährdung nicht vermieden werden kann, müssen vorrangig technische Schutzmaßnahmen zur Minimierung ergriffen werden. Durch Schutzeinrichtungen wie Abdeckungen, Schutzzäune, Kapselung von Schallquellen, Absaugungen, etc. wird verhindert, dass Gefahrenquellen wirksam werden. Es erfolgt eine räumliche Trennung zwischen Gefahrenquelle und der exponierten Person und zwar auf der Seite der Gefahrenquelle.
     
  3. Wenn mit technischen Schutzmaßnahmen die notwendige Reduzierung der Gefahr alleine nicht erreicht werden kann, müssen (zusätzlich) organisatorische Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Durch organisatorische Maßnahmen können Sie verhindern, dass Personen einer Gefahrenquelle ausgesetzt sind. Dies erreichen Sie durch Begrenzung der Anzahl der Mitarbeiter im Gefahrenbereich (Arbeitsorganisation, Arbeitszeitgestaltung), Beschäftigungsbeschränkung, Beschäftigungsverbote für Schwangere und Jugendliche sowie Zutrittsverbote (Kennzeichnung, Unterweisung).
     
  4. Sind weder technische oder organisatorische Maßnahmen möglich oder verbleiben nach deren Umsetzung noch Restgefahren, müssen persönliche Schutzausrüstungen (Gehörschutz, Handschuhe, etc.) verwendet werden. Auch bei der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung erfolgt eine (räumliche) Trennung zwischen Gefahrenquelle und der exponierten Person, diesmal allerdings auf der Seite der exponierten Personen.

Sollen die festgelegten Maßnahmen im Betrieb richtig umgesetzt werden und wirkungsvoll greifen, müssen sie genau beschrieben und Verantwortlichkeiten für deren Umsetzung festgelegt werden. Dazu folgendes Beispiel:

Sie haben bei der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass in einem Betriebsbereich Gehörschutz getragen werden muss. Sie werden dies mit dem Vermerk »Gehörschutz tragen« dokumentieren. Damit geeignete Gehörschutzmittel beschafft und sicher benutzt werden können, sind jedoch noch folgende weitere Maßnahmen erforderlich:

  • Es muss geprüft werden, welche Gehörschutzmittel eine geeignete Dämmwirkung für den festgestellten Lärmpegel besitzen.
  • Die identifizierten Gehörschutzmittel sollten den Mitarbeitern testweise zur Verfügung gestellt werden, um deren Akzeptanz zu prüfen.
  • Es muss eine Betriebsanweisung erstellt werden bzw. der Sachverhalt muss in die bestehende Betriebsanweisung integriert werden.
  • Die Mitarbeiter müssen hinsichtlich der Risiken des Lärms und der richtigen Benutzung der Gehörschutzmittel regelmäßig unterwiesen und die Unterweisung dokumentiert werden.
  • Die Vorgesetzten müssen kontrollieren, ob die Mitarbeiter den Gehörschutz richtig benutzen.

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Bevor Sie Schutzmaßnahmen festlegen, müssen Sie zunächst definieren, was Sie erreichen wollen. Das höchste Schutzziel ist der Personenschutz bzw. die Vermeidung von Verletzungen, Gesundheitsschäden und Berufskrankheiten

» Weitere Informationen zu Schutzmaßnahmen festlegen

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