Arbeitsschutz/Sicherheit
BG RCI: Lebensretter in der Praxis

Aus unserer Sicht eignen sich die Lebensretter ganz hervorragend, um sie im Rahmen von Unterweisungen durchzugehen. Dieselben 12 Fakten führen für jede Zielgruppe zu 12 Fragen. Wenn Beschäftigte UND Führungskräfte ihre Fragen positiv beantworten, dann führt das zur Unfallvermeidung!
Apropos Führungskräfte - Werbung in eigener Sache:
Brauchen Ihre Führungskräfte einen praxisorientierten Input über Ihre rechtliche Verantwortung und wie sie ihr nachkommen (können)? Dann stöbern Sie doch mal zu unserer Schulung Unternehmerpflichten. Dabei dürfen sich die Teilnehmer wie in einer Theoriestunde der Fahrschule fühlen: Sie lernen, was sie zu beachten haben, ohne dass sie en Detail in die Paragrafen eintauchen. Es ist kein Rechts- sondern ein Praxisseminar.
» Die 12 Lebensretter für Beschäftigte »Mein Leben«
» Die 12 Lebensretter für Führungskräfte »Meine Verantwortung«
Die Anzahl der tödlichen Arbeitsunfälle bis zum Jahr 2024 zu halbieren, ist ein wichtiges Ziel von »VISION ZERO«. Aus diesem Grund wurden die Ursachen der mehr als 300 tödlichen Arbeitsunfälle von 2004 bis 2015 analysiert und präventive Maßnahmen abgeleitet. Das Ergebnis sind die 12 LEBENSRETTER für Beschäftigte und Führungskräfte. Quelle: BG RCI
» Weitere Informationen zu BG RCI: Lebensretter in der Praxis
Wann geht's los?

Es stellt sich die Frage: Wann muss die Gefährdungsbeurteilung begonnen werden? Der Gesetzgeber ist da eindeutig: vor Aufnahme der Tätigkeit, also bevor angefangen wird, (an diesem Arbeitsplatz, mit diesem Arbeitsmittel, mit diesem (Gefahr-) Stoff) zu arbeiten.
In der neuen BetrSichV steht sogar: Die Gefährdungsbeurteilung soll nicht erst vor Benutzung sondern bereits vor der Auswahl und der Beschaffung eines Arbeitsmittels begonnen werden.
Dies macht insbesondere für neue Maschinen und Anlagen Sinn, damit Sie diese im Arbeitsprozess sicher betreiben können und spätere Nachrüstungen oder Umbauten vermeiden. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung fließen in das Lastenheft ein, das Sie dem Hersteller zur Verfügung stellen. Der Hersteller wiederum muss bei der Konstruktion des Arbeitsmittels die einschlägigen Produkt-Richtlinien berücksichtigen, die die Sicherheitsanforderungen definieren. Für Maschinen sind dies die Maschinen-Richtlinie (2006/42/EG) und andere eventuell anwendbare Richtlinien. Verfügung stellen.
Die Maschinen-Richtlinie fordert, dass der Hersteller vor der Konstruktion der Maschine eine Risikobeurteilung durchführt (siehe Beitrag »Gefährdungsbeurteilung und andere Begriffe«). Darin ermittelt er, welche Gefahren beim Betrieb, aber auch bei der Montage, bei der Wartung/Instandhaltung, bei der Störungsbeseitigung, bei der Demontage bis hin zur Entsorgung auftreten und wie diese Gefährdungen beseitigt werden können bzw. welche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.
Bei der Risikobeurteilung betrachtet der Hersteller die Gefährdungen, die von der Maschine selbst ausgehen, mögliche Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung oder anderen Arbeitsmitteln kann er in der Regel nicht oder nicht vollständig vorhersehen.
Auf der Grundlage seiner Risikobeurteilung erstellt der Hersteller ein Pflichtenheft, indem er Ihnen darlegt, wie er Ihre Anforderungen und die Anforderungen aus den Produkt-Richtlinien umzusetzen beabsichtigt. Sind Sie sich einig, dann konstruiert der Hersteller die Maschine gemäß seiner Risikobeurteilung. Die erforderlichen organisatorischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen für eventuelle Restgefährdungen kommuniziert er über die Bedienungsanleitung bzw. Betriebsanleitung. oder auch zusätzlich über eine Einweisung oder Schulung an Sie.
Im Rahmen der Abnahme und ggf. dem Probebetrieb der neuen Maschinen vervollständigen Sie die Gefährdungsbeurteilung, in der Sie die Tätigkeiten, Einflüsse der Arbeitsumgebung (Verkehrswege, Licht, Blendung etc.) sowie Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen berücksichtigen. In die Gefährdungsbeurteilung fließen die Inhalte der Herstellerdokumentation, einschließlich Bedienungsanleitung bzw. Betriebsanleitung ein. Siehe Beitrag »Input/Output Gefährdungsbeurteilung«.
Letzter Beitrag: Spielregeln für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Nächster Beitrag: Gefährdungsbeurteilung für den »Spezialfall«
Es stellt sich die Frage: Wann muss die Gefährdungsbeurteilung begonnen werden? Der Gesetzgeber ist da eindeutig: vor Aufnahme der Tätigkeit, also bevor angefangen wird, (an diesem Arbeitsplatz, mit diesem Arbeitsmittel, mit diesem (Gefahr-) Stoff) zu arbeiten. In der neuen BetrSichV steht sogar: Die Gefährdungsbeurteilung soll nicht erst vor Benutzung sondern bereits vor der Auswahl und der Beschaffung eines Arbeitsmittels begonnen werden.
» Weitere Informationen zu Wann geht's los?
BAuA-Broschüre »Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung«

Dabei ist es nicht der demografische Wandel allein, der für mehr und durchschnittlich ältere Beschäftigte in deutschen Unternehmen sorgt. Auch verlängern rentenrechtliche Veränderungen den Verbleib im Erwerbsleben und lassen das Alter der Belegschaften im Durchschnitt weiter steigen. Es wird für Unternehmen und Politik daher immer wichtiger, Erwerbsverläufe und Arbeitsbedingungen gesundheits- und alter(n)sgerecht zu gestalten. Quelle: BAuA (gekürzt)
Aus dem Inhalt:
- Bedeutung einer alter(n)sgerechten Arbeitsgestaltung
- Gestaltungsfeld Arbeitsaufgabe
- Gestaltungsfeld Arbeitsorganisation
- Gestaltungsfeld Soziale Beziehungen
- Gestaltungsfeld Arbeitsumgebung
- Gestaltungsfeld Betrieblicher Kontext
- Zentrale Ergebnisse
Die BAuA-Broschüre »Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung. Grundlagen und Handlungsfelder für die Praxis« befasst sich mit dem gesellschaftlichen Problem, dass das Durchschnittsalter der Belegschaften in den Betrieben demografiebedingt immer höher wird.
» Weitere Informationen zu BAuA-Broschüre »Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung«
»Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung«

Die LV 59 gibt den Aufsichtsdiensten der Länder eine Anleitung an die Hand, wie Aufsichtsbeamte, länderübergreifend einheitlich, betriebliche Gefährdungsbeurteilungen überprüfen sollen.
Diese Handlungsanleitung legt Prüfkriterien fest und wie die Prüfung im Einzelnen ablaufen soll. Außerdem wird festgelegt, in welche Kategorien das Überprüfungsergebnis einzuteilen ist und davon abhängig, welche Optionen die Aufsichtsbeamten dann gegebenenfalls haben. Das nennt sich »Verwaltungshandeln« und bedeutet im Klartext: Bußgeldkatalog.
Die LV 59 richtet sich naturgemäß nicht an Unternehmen, kann für Sie aber von hohem Interesse sein, zum Beispiel um zu prüfen, ob Sie - beziehungsweise in diesem Fall Ihre Gefährdungsbeurteilungen - einer solchen Überprüfung Stand halten würden.
Wenn Sie auf der Suche nach einer Systematik/ einem Tool sind, das diese Anforderungen zu 100 % erfüllt (und das auf nur einer (1!) Seite), dann legen wir Ihnen unsere ALGEBRA Arbeitsplätze ans Herz.
» zur LV 59 »Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung«
LASI-Veröffentlichung LV 59 »Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung« wurde aktualisiert. Sie dient dazu, dass die Prüfung der Behörden länderübergreifend einheitlich erfolgt.
» Weitere Informationen zu »Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung«
Tipps für den Einkauf von Maschinen

Aber nicht vergessen:
Nicht nur die emissionsärmeren Geräte bevorzugen, sondern anschließend auch die Daten in die Gefährdungsbeurteilung einarbeiten und entsprechende Maßnahmen ableiten. :-)
» zum BAuA-Merkblatt
In der Reihe »baua fakten« wurde ein zweiseitiges Merkblatt veröffentlicht, um Käufer bei der Auswahl vibrationsarmer handgeführter Maschinen zu unterstützen.
» Weitere Informationen zu Tipps für den Einkauf von Maschinen
Spielregeln für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Ziel ist es...
Risiken zu identifizieren und zu kennen
und nicht: unter den Teppich kehren.
Restrisiken zu identifizieren und zu kennen
und nicht; alles auf Grün zu setzen.
Schwachstellen/Fehlverhalten zu identifizieren und zu beseitigen
und nicht: einen Schuldigen zu suchen.
Durch geeignete Maßnahmen Mitarbeiter zu schützen
und nicht: Mitarbeiter zu gängeln.
Deshalb gibt es eine klare Reihenfolge:
Erst die Ermittlung der Gefährdung - Dann die Risikobeurteilung.
Nicht schon bei der Ermittlung der Gefährdung das Risiko beurteilen.
Erst die Risikobeurteilung - Dann das Festlegen der Maßnahmen.
Nicht schon bei der Risikobeurteilung Angst vor eventuellen Maßnahmen haben.
Gefährdungen können reduziert werden durch...
T Technische Schutzmaßnahmen
O Organisatorische Schutzmaßnahmen
P Persönliche Schutzmaßnahmen (PSA)
oder
Indem die Gefährdung gänzlich ausgeschlossen wird.
Zur Entscheidungsfindung:
Die Gefährdungsbeurteilung ist kein demokratischer Prozess.
Wenn unterschiedliche Meinungen bestehen, dokumentieren Sie das.
Wenn Sie im Zweifel sind, oder mehrere Meinungen bestehen, wählen Sie den ungünstigeren Fall.
Damit sind Sie auf der sicheren Seite.
Wenn Sie für die Beurteilung mehr Informationen brauchen, dann besorgen Sie diese zu einem späteren Zeitpunkt.
Sparen Sie sich unfruchtbare Diskussionen und bleiben Sie konzentriert im Beurteilungsprozess.
Letzter Beitrag: Wirksamkeit überprüfen II
Nächster Beitrag: Wann geht's los?
Folgende Spielregeln sind wichtig, um erfolgreich eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
» Weitere Informationen zu Spielregeln für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung: Dritte Auflage des BAuA-Ratgebers online

Für die jetzt erschienene Fassung, wurden sämtliche Kapitel überarbeitet und an die aktuelle Regelsetzung und den Stand der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst.
Der Ratgeber gliedert sich in drei Teile:
- Teil 1 führt in die Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes ein.
- Im zweiten Teil werden die einzelnen Gefährdungsfaktoren wie Lärm, mechanische Gefährdung oder Gefahrstoffe detailliert dargestellt. Bei jedem Gefährdungsfaktor geht der Ratgeber auf dessen Art und Wirkung ein und gibt Grenzwerte und Beurteilungskriterien an. Zudem benennt er wirksame Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Hinweise auf die jeweiligen Vorschriften, technische Regeln, Normen und weiterführende Literatur erleichtern die rechtssichere Umsetzung der Maßnahmen. Mit Textbausteinen, die den entsprechenden Gefährdungsfaktoren zugeordnet sind, lassen sich Prüflisten erstellen oder Dokumentationslisten ausfüllen.
- Teil 3 enthält Handlungshilfen, die die praktische Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erleichtern. Dazu gehören auch eine Checkliste, mit der die betriebliche Arbeitsschutzorganisation überprüft werden kann sowie ein Bezugsquellenverzeichnis über Vorschriften und Regelwerke. Quelle: BAuA
Der mehrfach aktualisierte Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung gehört seit 1997 zu den Standardwerken der BAuA, wenn es um die Gefährdungsbeurteilung geht.
» Weitere Informationen zu Gefährdungsbeurteilung: Dritte Auflage des BAuA-Ratgebers online
Sicherheitsunterweisung – kurz, aber nicht zu knapp

Auch wenn Sie zu einer anderen BG gehören, werden Sie eine Menge Themen finden, die für alle gleichermaßen gelten und deren Unterweisungsinhalte auch für Sie interessant sind.
» zum Unterweisungskalender 2017
In guter Tradition gibt es bei der BG RCI wieder einen Unterweisungskalender mit 52 Wochenthemen.
» Weitere Informationen zu Sicherheitsunterweisung – kurz, aber nicht zu knapp
Wirksamkeit überprüfen II

Im letzten Beitrag haben wir gesehen, dass die Wirksamkeitsprüfung drei Schritte umfasst:
- Ist die Schutzmaßnahme geeignet, um das Risiko zu reduzieren?
- Stellt die getroffene Maßnahme eine neue/zusätzliche Gefährdung dar?
- Wird die Schutzmaßnahme in der Praxis verwendet, eingehalten, nicht manipuliert?
zu 1. Risikoreduktion: Siehe letzter Beitrag.
Wenn Sie Schutzmaßnahmen definieren, sollten Sie einen (gedanklichen) Loop in der Gefährdungsbeurteilung einbauen und sich fragen, ob Sie sich durch die getroffene(n) Maßnahmen(n) andere oder zusätzliche Gefährdungen einhandeln.
www.istockphoto.com; Richard Cliff
Beispiel:
- Sie bringen eine Schutzeinrichtung an und schaffen sich u.U. eine Stoßstelle.
- Sie wählen für eine Arbeit mit Gefahrstoffen Handschuhe und reduzieren das Risiko, aber aufgrund der Tragezeit besteht eine Gefährdung für Feuchtarbeit mit der Konsequenz, dass arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden muss.
- Es muss Gehörschutz getragen werden und damit besteht die Gefahr, dass Mitarbeiter bestimmte akustische Signale nicht mehr hören oder angemessen unterscheiden können.
In der Gefährdungsbeurteilung haben Sie dokumentiert, dass die von Ihnen ausgewählten Schutzmaßnahmen geeignet sind, das Risiko zu minimieren und haben die anderen/zusätzlichen Gefährdungen bewertet.
Entscheidend ist aber auch: Wie sieht es in der Praxis aus? Werden technische Einrichtungen nicht manipuliert, organisatorische Maßnahmen befolgt und persönliche Schutzausrüstungen benutzt?
Dies gilt es permanent zu kontrollieren. Das machen Sie zum Beispiel durch:
- Messungen (Lärm, Vibrationen, Gefahrstoffe, Staub, etc.)
- Betriebsbegehungen und Beobachtungen
- Befragungen von Mitarbeitern
- Auswertung von Unfällen und Beinaheunfällen
Wird bei diesen Kontrollen festgestellt, dass Schutzmaßnahmen nicht wirksam sind, so ist dies häufig ein Fehler der Gefährdungsbeurteilung selbst, denn derjenige, der sich die Schutzmaßnahmen »ausgedachte«, hat möglicherweise die Akzeptanz für die Schutzmaßnahmen falsch eingeschätzt. Siehe Beitrag Schutzmaßnahmen festlegen.
In diesem Fall hilft alles nichts:
Gefährdungsbeurteilung vornehmen und neu beurteilen. Siehe dazu auch den Beitrag »Änderungsmanagement bei Gefährdungsbeurteilungen«.
Letzter Beitrag: Wirksamkeit überprüfen I
Nächster Beitrag: Spielregeln für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Im letzten Beitrag haben wir gesehen, dass die Wirksamkeitsüberprüfung drei Schritte umfasst:
1. Ist die Schutzmaßnahme geeignet, um das Risiko zu reduzieren?
2. Stellt die getroffene Maßnahme eine neue/zusätzliche Gefährdung dar?
3. Wird die Schutzmaßnahme in der Praxis verwendet, eingehalten, nicht manipuliert?
» Weitere Informationen zu Wirksamkeit überprüfen II
BG RCI: Medienserie »Kurz und bündig«

Diese Titel sind in der Reihe »kurz & bündig« erschienen:
- KB 001: Die Alternative Betreuung der BG RCI
- KB 002: Hand- und Hautschutz
- KB 003: Gesundheitstipps für Vielfahrer
- KB 004: Der sichere Start in den Beruf. Infos für Auszubildende und Betriebsneulinge
- KB 005: Asbesthaltige Bodenbeläge. Was ist zu tun?
- KB 006: Gefahrstoffkennzeichnung nach GHS. Grundzüge
- KB 007: Lösemittel. Einsatz, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen – Kleinmengen
- KB 008: Gefahrgut im PKW und Kleintransporter. Kleinmengen
Bei der BG RCI gibt es eine neue Medienserie mit dem Titel »Kurz und Bündig«. Diese richtet sich vorwiegend an kleine oder mittlere Unternehmen. Die einzelnen Veröffentlichungen sind jedoch sicherlich auch für alle interessant, die »Lösungen auf den Punkt« suchen
» Weitere Informationen zu BG RCI: Medienserie »Kurz und bündig«
Wie wichtig sind Sicherheit und Gesundheit in deutschen Unternehmen?

- Welche Rolle spielen Sicherheit und Gesundheit im Betrieb?
- Fühlen sich die Beschäftigten von ihrer Führung wertgeschätzt?
- Wie geht man mit Fehlern um?
Wichtigstes Ergebnis der Befragung:
Unternehmen und Einrichtungen, die Sicherheit und Gesundheit ernst nehmen und fördern, erhalten auch bessere Bewertungen bei den Themen gute Führung, Kommunikation und Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. »Dieses Ergebnis zeigt, dass wir mit der Kampagne richtig liegen. Sicherheit und Gesundheit im Betrieb müssen im Zusammenhang gesehen werden. Die Kultur der Prävention ist eine Querschnittsaufgabe«, sagte Dr. Walter Eichendorf, stv. Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Differenziert man bei den Antworten speziell nach dem Kriterium der Betriebsgröße fällt auf, dass größere Betriebe grundsätzlich nicht besser beurteilt werden als kleinere Betriebe oder umgekehrt. Jedoch wird die eigene Präventionskultur in Kleinstbetrieben und Großbetrieben eher besser bewertet als in mittleren Betrieben mit 50 bis 249 Beschäftigten. Quelle: DGUV (gekürzt)
» IAG Report 2/2016
Welche Rolle spielen Sicherheit und Gesundheit im Betrieb? Fühlen sich die Beschäftigten von ihrer Führung wertgeschätzt? Wie geht man mit Fehlern um?
Diese und andere Fragen zu sozialem Umgang und Klima in den Betrieben stellte das Meinungsforschungsinstitut infas im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherung an Führungskräfte in 500 Unternehmen und Einrichtungen verschiedener Branchen und Größen. Quelle: DGUV
» Weitere Informationen zu Wie wichtig sind Sicherheit und Gesundheit in deutschen Unternehmen?
Wirksamkeit überprüfen I

Schutzmaßnahmen sind festgelegt. Nun gilt es, deren Wirksamkeit zu überprüfen. Die Wirksamkeitsprüfung umfasst drei Schritte:
- Ist die Schutzmaßnahme geeignet, um das Risiko zu reduzieren?
- Stellt die getroffene Maßnahme eine neue/zusätzliche Gefährdung dar?
- Wird die Schutzmaßnahme in der Praxis verwendet, eingehalten, nicht manipuliert?
Der erste Schritt erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung: Dort wird beurteilt, ob mit der/den ausgewählten Schutzmaßnahme(n) das Risiko geringer ist, als ohne Schutzmaßnahmen.
Dabei gibt es Schutzmaßnahmen, die beeinflussen die Eintrittswahrscheinlichkeit. Solche Schutzmaßnahmen sind zum Beispiel
- Zugangsbeschränkungen (Häufigkeit und Dauer),
- Blue Spots an Staplern (rechtzeitiges Erkennen von Gefahr),
- Prüfungen (Wahrscheinlichkeit, dass die Gefährdung eintritt).
Schutzmaßnahmen, die das Schadensausmaß beeinflussen, sind
- Fahrerrückhaltesysteme (tödliche Verletzung > schwere Verletzung)
- und in der Regel jegliche Form von Persönlicher Schutzausrüstung (schwere Verletzung > weniger schwere oder keine Verletzung)
Die Dokumentation der Risikoreduzierung, also dieser allererste Schritt der Wirksamkeitskontrolle, wird in vielen Gefährdungsbeurteilungen vergessen. Also stellen Sie sicher: Beinhaltet Ihre Gefährdungsbeurteilung eine Beurteilung des Risikos vor und nach Schutzmaßnahmen? Wie das aussehen kann, sehen Sie zum Beispiel in ALGEBRA.
Achtung Falle:
Viele setzen am Ende der Gefährdungsbeurteilung alles »auf Grün«, mit der Begründung, mehr Schutzmaßnahmen gehen nicht. Dennoch ist das Risiko unter Umständen alles andere als »im grünen Bereich«. Eintrittswahrscheinlichkeit und/oder Schadensausmaß wurden durch Schutzmaßnahmen vielleicht maximal reduziert, die Gefährdung ist deswegen aber noch nicht verschwunden.
Beispiel:
Ihre Stapler sind mit Fahrerrückhaltesystemen ausgestattet, haben Bluepots beim Rückwärtsfahren und die Geschwindigkeit wird im Hallenbereich automatisch über Transponder gedrosselt.
Ihre Staplerfahrer haben alle einen Führerschein, sind für die Tätigkeit und das jeweilige Flurförderzeug beauftragt, werden regelmäßig unterwiesen, sogar mit Übungen. Auch die anderen Mitarbeiter und Besucher, die sich in Gefahrenbereichen aufhalten, sind unterwiesen. Staplerfahrer gehen regelmäßig zur Eignungsuntersuchung. Ihre Stapler lassen Sie regelmäßig prüfen und instand setzen.
Dennoch können Sie nicht ausschließen, dass es beim Verkehr mit Staplern zu schweren bis tödlichen Unfällen kommen kann.
Also: Erkennen Sie an, dass und gegebenenfalls wo Sie (signifikante) Restrisiken haben und nehmen Sie diese Gefährdungen zum Anlass, in Unterweisungen darauf besonders einzugehen.
Im nächsten Beitrag gehen wir ein auf Nr. 2 und 3.
Letzter Beitrag: Input/Output Gefährdungsbeurteilung
Nächster Beitrag: Wirksamkeit überprüfen II
Schutzmaßnahmen sind festgelegt. Nun gilt es, deren Wirksamkeit zu überprüfen. Die Wirksamkeitsüberprüfung umfasst drei Schritte.
» Weitere Informationen zu Wirksamkeit überprüfen I