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Arbeitsschutz/Sicherheit

 
09.12.2016

BG RCI: Medienserie »Kurz und bündig«

BG RCI: Medienserie »Kurz und bündig«
Bei der BG RCI gibt es eine neue Medienserie mit dem Titel »Kurz und Bündig«. Diese richtet sich vorwiegend an kleine oder mittlere Unternehmen. Die einzelnen Veröffentlichungen sind jedoch sicherlich auch für alle anderen interessant, die »Lösungen auf den Punkt« suchen.

Diese Titel sind in der Reihe »kurz & bündig« erschienen:
  • KB 001: Die Alternative Betreuung der BG RCI
  • KB 002: Hand- und Hautschutz
  • KB 003: Gesundheitstipps für Vielfahrer
  • KB 004: Der sichere Start in den Beruf. Infos für Auszubildende und Betriebsneulinge
  • KB 005: Asbesthaltige Bodenbeläge. Was ist zu tun?
  • KB 006: Gefahrstoffkennzeichnung nach GHS. Grundzüge
  • KB 007: Lösemittel. Einsatz, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen – Kleinmengen
  • KB 008: Gefahrgut im PKW und Kleintransporter. Kleinmengen
Aus aktuellem Anlass der Änderung des ADR möchten wir Ihnen vor allem den letzten Band in der Reihe ans Herz legen.

Bei der BG RCI gibt es eine neue Medienserie mit dem Titel »Kurz und Bündig«. Diese richtet sich vorwiegend an kleine oder mittlere Unternehmen. Die einzelnen Veröffentlichungen sind jedoch sicherlich auch für alle interessant, die »Lösungen auf den Punkt« suchen

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14.11.2016

Wie wichtig sind Sicherheit und Gesundheit in deutschen Unternehmen?

Wie wichtig sind Sicherheit und Gesundheit in deutschen Unternehmen?
  • Welche Rolle spielen Sicherheit und Gesundheit im Betrieb?
  • Fühlen sich die Beschäftigten von ihrer Führung wertgeschätzt?
  • Wie geht man mit Fehlern um?
Diese und andere Fragen zu sozialem Umgang und Klima in den Betrieben stellte das Meinungsforschungsinstitut infas im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherung an Führungskräfte in 500 Unternehmen und Einrichtungen verschiedener Branchen und Größen. Im Rahmen einer Bevölkerungsumfrage konnte zudem die Sicht von 942 Beschäftigten dazugewonnen werden. Eine statistische Auswertung aller Antworten liegt jetzt vor.

Wichtigstes Ergebnis der Befragung:
Unternehmen und Einrichtungen, die Sicherheit und Gesundheit ernst nehmen und fördern, erhalten auch bessere Bewertungen bei den Themen gute Führung, Kommunikation und Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. »Dieses Ergebnis zeigt, dass wir mit der Kampagne richtig liegen. Sicherheit und Gesundheit im Betrieb müssen im Zusammenhang gesehen werden. Die Kultur der Prävention ist eine Querschnittsaufgabe«, sagte Dr. Walter Eichendorf, stv. Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Differenziert man bei den Antworten speziell nach dem Kriterium der Betriebsgröße fällt auf, dass größere Betriebe grundsätzlich nicht besser beurteilt werden als kleinere Betriebe oder umgekehrt. Jedoch wird die eigene Präventionskultur in Kleinstbetrieben und Großbetrieben eher besser bewertet als in mittleren Betrieben mit 50 bis 249 Beschäftigten. Quelle: DGUV (gekürzt)

» IAG Report 2/2016

Welche Rolle spielen Sicherheit und Gesundheit im Betrieb? Fühlen sich die Beschäftigten von ihrer Führung wertgeschätzt? Wie geht man mit Fehlern um?
Diese und andere Fragen zu sozialem Umgang und Klima in den Betrieben stellte das Meinungsforschungsinstitut infas im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherung an Führungskräfte in 500 Unternehmen und Einrichtungen verschiedener Branchen und Größen. Quelle: DGUV

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04.11.2016

Wirksamkeit überprüfen I

Wirksamkeit überprüfen I

Schutzmaßnahmen sind festgelegt. Nun gilt es, deren Wirksamkeit zu überprüfen. Die Wirksamkeitsprüfung umfasst drei Schritte:

  1. Ist die Schutzmaßnahme geeignet, um das Risiko zu reduzieren?
  2. Stellt die getroffene Maßnahme eine neue/zusätzliche Gefährdung dar?
  3. Wird die Schutzmaßnahme in der Praxis verwendet, eingehalten, nicht manipuliert?

zu 1: Risikoreduktion

Der erste Schritt erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung: Dort wird beurteilt, ob mit der/den ausgewählten Schutzmaßnahme(n) das Risiko geringer ist, als ohne Schutzmaßnahmen.

Dabei gibt es Schutzmaßnahmen, die beeinflussen die Eintrittswahrscheinlichkeit. Solche Schutzmaßnahmen sind zum Beispiel 

  • Zugangsbeschränkungen (Häufigkeit und Dauer),
  • Blue Spots an Staplern (rechtzeitiges Erkennen von Gefahr),
  • Prüfungen (Wahrscheinlichkeit, dass die Gefährdung eintritt).

Schutzmaßnahmen, die das Schadensausmaß beeinflussen, sind

  • Fahrerrückhaltesysteme (tödliche Verletzung > schwere Verletzung)
  • und in der Regel jegliche Form von Persönlicher Schutzausrüstung (schwere Verletzung > weniger schwere oder keine Verletzung)

Die Dokumentation der Risikoreduzierung, also dieser allererste Schritt der Wirksamkeitskontrolle, wird in vielen Gefährdungsbeurteilungen vergessen. Also stellen Sie sicher: Beinhaltet Ihre Gefährdungsbeurteilung eine Beurteilung des Risikos vor und nach Schutzmaßnahmen? Wie das aussehen kann, sehen Sie zum Beispiel in ALGEBRA.

Achtung Falle:
Viele setzen am Ende der Gefährdungsbeurteilung alles »auf Grün«, mit der Begründung, mehr Schutzmaßnahmen gehen nicht. Dennoch ist das Risiko unter Umständen alles andere als »im grünen Bereich«. Eintrittswahrscheinlichkeit und/oder Schadensausmaß wurden durch Schutzmaßnahmen vielleicht maximal reduziert, die Gefährdung ist deswegen aber noch nicht verschwunden.



Beispiel:
Ihre Stapler sind mit Fahrerrückhaltesystemen ausgestattet, haben Bluepots beim Rückwärtsfahren und die Geschwindigkeit wird im Hallenbereich automatisch über Transponder gedrosselt.

Ihre Staplerfahrer haben alle einen Führerschein, sind für die Tätigkeit und das jeweilige Flurförderzeug beauftragt, werden regelmäßig unterwiesen, sogar mit Übungen. Auch die anderen Mitarbeiter und Besucher, die sich in Gefahrenbereichen aufhalten, sind unterwiesen. Staplerfahrer gehen regelmäßig zur Eignungsuntersuchung. Ihre Stapler lassen Sie regelmäßig prüfen und instand setzen.

Dennoch können Sie nicht ausschließen, dass es beim Verkehr mit Staplern zu schweren bis tödlichen Unfällen kommen kann.

Also: Erkennen Sie an, dass und gegebenenfalls wo Sie (signifikante) Restrisiken haben und nehmen Sie diese Gefährdungen zum Anlass, in Unterweisungen darauf besonders einzugehen.

Im nächsten Beitrag gehen wir ein auf Nr. 2 und 3.

Letzter Beitrag: Input/Output Gefährdungsbeurteilung
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Schutzmaßnahmen sind festgelegt. Nun gilt es, deren Wirksamkeit zu überprüfen. Die Wirksamkeitsüberprüfung umfasst drei Schritte.

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26.10.2016

Zwei Bildschirme oder einer?

Zwei Bildschirme oder einer?
Der klassische Bildschirmarbeitsplatz mit einem 19"-Einzelbildschirm wird zunehmend durch Multibildschirm-Arbeitsplätze ersetzt, deren mögliche gesundheitliche Auswirkungen bisher wenig untersucht sind.

Aus diesem Grund beauftragte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) mit der Durchführung einer Laborstudie [dargestellt im IfA-Report 5/2016 vom Juli 2016].

Dabei wurde ein klassischer 22"-Einzelbildschirm-Arbeitsplatz mit zwei Varianten eines Doppelbildschirm-Arbeitsplatzes (jeweils 22", Ausrichtung waagerecht-waagerecht bzw. waagerecht-senkrecht) verglichen. Ziel der Untersuchungen war es, Hinweise auf mögliche Gefährdungen zu finden und daraus eventuell notwendige Erweiterungen bestehender Präventionsempfehlungen abzuleiten.

Insgesamt sprechen die in dieser Studie erzielten Leistungen und die Präferenzen der Versuchspersonen für die Verwendung einer Doppelbildschirm-Variante. Die Ergebnisse der messtechnischen Untersuchungen ergaben keine signifikanten Hinweise auf physiologisch limitierend wirkende Faktoren an den untersuchten Bildschirmarbeitsplätzen. Quelle: IfA [gekürzt]

Das sind wirklich gute Nachrichten, denn wir von der Risolva könnten uns ein Arbeiten mit nur einem Bildschirm überhaupt nicht mehr vorstellen.

Der klassische Bildschirmarbeitsplatz mit einem 19"-Einzelbildschirm wird zunehmend durch Multibildschirm-Arbeitsplätze ersetzt, deren mögliche gesundheitliche Auswirkungen bisher wenig untersucht sind.

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27.09.2016

Input/Output Gefährdungsbeurteilung

Input/Output Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung kann auch als Prozess gesehen werden,

  1. in den verschiedene Aspekte einfließen (Input),
  2. verarbeitet werden
  3. und als Maßnahmen oder Festlegungen wieder herauskommen (Output).

Am Beispiel Prüfungen von Arbeitsmitteln bedeutet das:

  • Sie informieren sich in der Bedienungsanleitung über Vorgaben Ihres Herstellers.
  • Sie schauen in Technische Regeln, ob dort Vorgaben oder Empfehlungen zu Prüfungen formuliert sind
  • Sie befragen Ihr Instandhaltungs- und Bedienpersonal über das Nutzungsverhalten und die Erfahrungen zu Mängelanfälligkeit des Arbeitsmittels.
  • Sie berücksichtigen den Stand der Technik (der meistens in die Technischen Regeln Eingang gefunden hat)

Sie bewerten Ihren konkreten Fall und legen daraufhin fest:

  • Den Prüfumfang
  • Das Prüfintervall
  • Die Qualifikation der prüfenden Person (intern oder extern)
  • Den Dokumentationsumfang

Dabei können und dürfen Sie von Vorgaben und Empfehlungen aus Technischen Regeln abweichen, sofern Sie auf geeignete andere Weise das gleiche Schutzniveau sicherstellen. Im Fall von besonderen, kritischen Nutzungsbedingungen müssen Sie sogar von den Vorgaben/Empfehlungen abweichen und zur Sicherstellung des gleichen Schutzniveaus das Intervall heruntersetzen.

Prüfintervalle können Sie zum Beispiel in unserer Master-Übersicht »Rechtlich prüfpflichtige Anlagen« dokumentieren. Dort finden Sie bereits die Eintragungen, die aus Rechtsvorschriften wie z.B. Technischen Regeln resultieren.

Letzter Beitrag: Schutzmaßnahmen festlegen
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Die Gefährdungsbeurteilung kann auch als Prozess gesehen werden, in den verschiedene Aspekte einfließen (Input), verarbeitet werden und als Maßnahmen oder Festlegungen wieder herauskommen (Output).

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31.08.2016

Arbeitsschutzgesetz wurde 20 Jahre alt

Arbeitsschutzgesetz wurde 20 Jahre alt
Am 21. August wurde das Arbeitsschutzgesetz 20 Jahre alt. [...] Das Arbeitsschutzgesetz schuf erstmals ein einheitliches Arbeitsschutzrecht, das für nahezu alle Tätigkeitsbereiche und Beschäftigten in Deutschland gilt. Unter anderem verpflichtete das Gesetz Arbeitgeber dazu, die Gefährdungen in ihrem Betrieb zu beurteilen, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und in einer Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Quelle: DGUV

Man kann also nicht wirklich sagen, dass die Forderung nach einer Gefährdungsbeurteilung neu sei :-). Allerdings hat sie für die Wahrnehmung der Unternehmerpflichten über die Jahre eine immer größere Bedeutung bekommen, weil die Vorgaben den Betrieben immer mehr Spielraum lassen, individuelle Lösungen zu finden, um Mitarbeiter bestmöglich zu schützen.

Wie Gefährdungsbeurteilung 100% rechtssicher auf nur einer (1!) Seite geht, zeigt Ihnen unser Tool ALGEBRA.

Am 21. August wurde das Arbeitsschutzgesetz 20 Jahre alt. [...] Das Arbeitsschutzgesetz schuf erstmals ein einheitliches Arbeitsschutzrecht, das für nahezu alle Tätigkeitsbereiche und Beschäftigten in Deutschland gilt.

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22.08.2016

Fahren von Flurförderzeugen

Letztes Jahr ist die TRBS 2111 - Teil 1 über mobile Arbeitsmittel neu gefasst veröffentlicht worden. Wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung danach gemacht haben, sollten Sie dem Punkt Ergonomie vorbei gekommen sein.

Passend dazu finden Sie einen Film »Ergonomie und Sicherheit beim Fahren von Flurförderzeugen« bei der Mediathek für Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung. Die Inhalte des Films sind dort folgendermaßen beschrieben:

»Position von Hüfte und Knie beachten, die Rückenlehne korrekt einstellen - im Zusammenhang mit Gabelstaplern und anderen Flurförderzeugen fallen diese Anweisungen eher selten. Dabei ist ein richtig eingestellter Fahrersitz unerlässlich für Sicherheit und Gesundheit des Bedienpersonals. Worauf es dabei ankommt, erklärt der neue Präventionsfilm der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW)«.


Mediathek für Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung; Quelle: BGHW (von youtube.com)

Letztes Jahr ist die TRBS 2111 - Teil 1 über mobile Arbeitsmittel neu gefasst veröffentlicht worden. Wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung danach gemacht haben, sollten Sie am dem Punkt Ergonomie vorbei gekommen sein.

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11.08.2016

Schutzmaßnahmen festlegen

Schutzmaßnahmen festlegen

Bevor Sie Schutzmaßnahmen festlegen, müssen Sie zunächst definieren, was Sie erreichen wollen. Das höchste Schutzziel ist der Personenschutz bzw. die Vermeidung von Verletzungen, Gesundheitsschäden und Berufskrankheiten. Weitere Schutzziele sind:

  • die Vermeidung oder Begrenzung der Beschädigung von Sachwerten, wie Gebäude, Maschinen, Einrichtungen, etc. oder
  • die Vermeidung von Umweltschäden oder Luftbelastungen, wie zum Beispiel Boden- und Grundwasserverunreinigungen, Luft- oder Lärmemissionen.

Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ihr Schutzziel sind Sie frei. Sie müssen allerdings die folgende Rangfolge berücksichtigen

  • Beseitigen Gefahr
  • Minimierung der Gefahr durch technische Schutzmaßnahmen
  • Minimieren der Gefahr durch organisatorische Schutzmaßnahmen
  • Minimieren der Gefahr durch persönliche Schutzmaßnahmen (Schutzausrüstung)

Das heißt:

  1. Prüfen Sie als erstes, ob die Gefahrenquelle beseitigt oder die Gefährdung vermieden werden kann.
     
  2. Wenn die Gefahrenquelle nicht beseitigt oder die Gefährdung nicht vermieden werden kann, müssen vorrangig technische Schutzmaßnahmen zur Minimierung ergriffen werden. Durch Schutzeinrichtungen wie Abdeckungen, Schutzzäune, Kapselung von Schallquellen, Absaugungen, etc. wird verhindert, dass Gefahrenquellen wirksam werden. Es erfolgt eine räumliche Trennung zwischen Gefahrenquelle und der exponierten Person und zwar auf der Seite der Gefahrenquelle.
     
  3. Wenn mit technischen Schutzmaßnahmen die notwendige Reduzierung der Gefahr alleine nicht erreicht werden kann, müssen (zusätzlich) organisatorische Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Durch organisatorische Maßnahmen können Sie verhindern, dass Personen einer Gefahrenquelle ausgesetzt sind. Dies erreichen Sie durch Begrenzung der Anzahl der Mitarbeiter im Gefahrenbereich (Arbeitsorganisation, Arbeitszeitgestaltung), Beschäftigungsbeschränkung, Beschäftigungsverbote für Schwangere und Jugendliche sowie Zutrittsverbote (Kennzeichnung, Unterweisung).
     
  4. Sind weder technische oder organisatorische Maßnahmen möglich oder verbleiben nach deren Umsetzung noch Restgefahren, müssen persönliche Schutzausrüstungen (Gehörschutz, Handschuhe, etc.) verwendet werden. Auch bei der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung erfolgt eine (räumliche) Trennung zwischen Gefahrenquelle und der exponierten Person, diesmal allerdings auf der Seite der exponierten Personen.

Sollen die festgelegten Maßnahmen im Betrieb richtig umgesetzt werden und wirkungsvoll greifen, müssen sie genau beschrieben und Verantwortlichkeiten für deren Umsetzung festgelegt werden. Dazu folgendes Beispiel:

Sie haben bei der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass in einem Betriebsbereich Gehörschutz getragen werden muss. Sie werden dies mit dem Vermerk »Gehörschutz tragen« dokumentieren. Damit geeignete Gehörschutzmittel beschafft und sicher benutzt werden können, sind jedoch noch folgende weitere Maßnahmen erforderlich:

  • Es muss geprüft werden, welche Gehörschutzmittel eine geeignete Dämmwirkung für den festgestellten Lärmpegel besitzen.
  • Die identifizierten Gehörschutzmittel sollten den Mitarbeitern testweise zur Verfügung gestellt werden, um deren Akzeptanz zu prüfen.
  • Es muss eine Betriebsanweisung erstellt werden bzw. der Sachverhalt muss in die bestehende Betriebsanweisung integriert werden.
  • Die Mitarbeiter müssen hinsichtlich der Risiken des Lärms und der richtigen Benutzung der Gehörschutzmittel regelmäßig unterwiesen und die Unterweisung dokumentiert werden.
  • Die Vorgesetzten müssen kontrollieren, ob die Mitarbeiter den Gehörschutz richtig benutzen.

Letzter Beitrag: Risiken abschätzen Teil II
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Bevor Sie Schutzmaßnahmen festlegen, müssen Sie zunächst definieren, was Sie erreichen wollen. Das höchste Schutzziel ist der Personenschutz bzw. die Vermeidung von Verletzungen, Gesundheitsschäden und Berufskrankheiten

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20.07.2016

Ultraschall

Ultraschall
Damit Arbeitgeber ihrer Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung an allen Arbeitsplätzen nachkommen können, bedarf es hinsichtlich aller vorliegenden Einwirkungsarten einer entsprechenden Kenntnis zum Schädigungspotenzial, den Erhebungsmöglichkeiten, Beurteilungskriterien und Schutzmaßnahmen. Bezüglich der Einwirkung von Ultraschall am Arbeitsplatz ist dieses Wissen nicht in vollem Umfang verfügbar.

Der Ifa-Report »Berufliche Ultraschalleinwirkungen am Beispiel von Ultraschall-Schweißmaschinen« stellt anhand einer Literaturrecherche den aktuellen Kenntnisstand zu den auralen Wirkungen von Ultraschall dar und vergleicht die deutschen Beurteilungskriterien mit anderen nationalen Standards. Dabei wird deutlich, dass in Deutschland der vorhandene wissenschaftliche Kenntnisstand nicht vollumfänglich in die Gefährdungsbeurteilung einfließt. Mit den Ergebnissen einer an Bediener-Arbeitsplätzen von Ultraschall-Schweißmaschinen durchgeführten Messserie zeigt diese Arbeit einen konkreten Handlungsbedarf für alle am Arbeitsschutz beteiligten Akteure auf. Quelle: Ifa

» zum Ifa-Report »Ultraschall«

Damit Arbeitgeber ihrer Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung an allen Arbeitsplätzen nachkommen können, bedarf es hinsichtlich aller vorliegenden Einwirkungsarten einer entsprechenden Kenntnis zum Schädigungspotenzial, den Erhebungsmöglichkeiten, Beurteilungskriterien und Schutzmaßnahmen. Bezüglich der Einwirkung von Ultraschall am Arbeitsplatz ist dieses Wissen nicht in vollem Umfang verfügbar.

» Weitere Informationen zu Ultraschall

11.07.2016

Risiken abschätzen Teil II

Risiken abschätzen Teil II

Im letzten Beitrag haben wir uns mit dem Grenzrisiko beschäftig. Für viele Gefährdungen liegen solche normierten Schutzziele oder Grenzwerte allerdings überhaupt nicht vor, zum Beispiel bei allen Formen der mechanischen Gefährdung.

Also müssen Sie spezielle Methoden zur Bewertung des Risikos anwenden. In der Sicherheitstechnik ist das Risiko als Produkt von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß definiert:

Risiko = Eintrittswahrscheinlichkeit der Gefährdung x Schadensausmaß der Gefahr

Das Risiko charakterisiert also die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden tatsächlich eintritt, sowie dessen Art und Schwere.



Die Eintrittswahrscheinlichkeit wird bestimmt durch

  • die Häufigkeit und Dauer, mit der ein Gefährdungsereignis auftritt oder eine Person sich im Gefahrenbereich aufhält.
    Also: Die eine Tätigkeit wird dauerhaft über mehrere Schichten ausgeführt, die andere nur einmal pro Woche für 10 Minuten.
     
  • die Möglichkeit, dass eine gefährdete Person die Gefahr erkennen und ausweichen oder den Schaden begrenzen kann.
    Also: Ich sehe unter bestimmten Umständen, dass ein Turm aus gestapelten Rollen umkippt und kann mich mit einem beherzten Sprung zur Seite in Sicherheit bringen. Einem spannungsführenden Teil sehe ich seine Gefährlichkeit jedoch nicht an und habe nicht mal eine theoretische Möglichkeit, einem Stromschlag auszuweichen.
     
  • die statistische Wahrscheinlichkeit, dass die Gefährdung überhaupt eintreten kann.
    Also: Im Winter ist die Wahrscheinlichkeit, dass es im Außenbereich glatt ist, statistisch höher als im Sommer.

Das Schadensausmaß beschreibt die Schwere der möglichen Verletzungen, die von leichten Schnitt- oder Schürfwunden bis hin zur tödlichen Verletzung mehrerer Personen reichen kann. Als mögliches Schadensausmaß müssen neben unmittelbar auftretenden Verletzungen (z.B. bei einem Unfall) auch Gesundheitsschäden (z.B. Handhabung von Lasten) sowie Spätfolgen wie Berufskrankheiten berücksichtigt werden.

Das Risiko in dieser Weise zu beurteilen ist wichtig, weil dies dazu zwingt, von der subjektiven Betrachtung des Einzelnen zu einer quasi-objektiven Betrachtung zu kommen. Dadurch wird die Beurteilung nachvollziehbar und man schaltet mehr oder weniger den Umstand aus, dass unterschiedliche Personen eine unterschiedliche Gefahrwahrnehmung haben.

Um zu unserem Beispiel »Gefährdung durch Schneiden« zurückzukommen:

  • Im Bürobereich: Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist erwähnenswert, das Schadensausmaß ist es nicht.
  • Im Wareneingang: Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist höher als im Bürobereich und es können Wunden entstehen, die sich aufgrund des allgemeinen Verschmutzungsgrades entzünden können.
  • In der mechanischen Werkstatt: Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist hoch und das Schadensausmaß ebenfalls.

In Fall 1 denken Sie nicht mal über Schutzmaßnahmen nach (wollen wir wirklich mit Schnittschutzhandschuhen am PC sitzen?), im Fall 2 vielleicht und im Fall 3 ganz bestimmt.

Letzter Beitrag: Risiken abschätzen Teil I
Nächster Beitrag: Schutzmaßnahmen festlegen

Im letzten Beitrag haben wir uns mit dem Grenzrisiko beschäftig. Für viele Gefährdungen liegen solche normierten Schutzziele oder Grenzwerte allerdings überhaupt nicht vor, zum Beispiel bei allen Formen der mechanischen Gefährdung.

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23.06.2016

Vibrationsemissionsangaben

Vibrationsemissionsangaben
Hersteller von Maschinen sind nach der europäischen Maschinenrichtlinie verpflichtet, die von den Maschinen ausgehenden Emissionen wie Lärm und Vibrationen zu ermitteln und anzugeben. Diese Angaben müssen sowohl in der Betriebsanleitung als auch in den Verkaufsprospekten, in denen Leistungsdaten der Maschine angegeben werden, genannt werden.

Dies soll Einkäufern und Benutzern ermöglichen, Maschinen, insbesondere unterschiedlicher Hersteller, schon vor dem Kauf miteinander vergleichen zu können. Damit lassen sich schwingungsarme Maschinen auswählen und in der Konsequenz Gefährdungen von Beschäftigten durch Vibrationen vermeiden.

Dies setzt allerdings voraus, dass Hersteller die Vibrationsemissionen richtlinienkonform angeben. Die (BAuA) hat dazu eine Untersuchung durchgeführt, inwieweit Hersteller ihrer Verpflichtung nachkommen und in den Betriebsanleitungen zu handgeführten Maschinen die geforderten Angaben zu Vibrationsemissionen richtlinienkonform zur Verfügung stellen.

» Statusbericht BAuA

Hersteller von Maschinen sind nach der europäischen Maschinenrichtlinie verpflichtet, die von den Maschinen ausgehenden Emissionen wie Lärm und Vibrationen zu ermitteln und anzugeben. Diese Angaben müssen sowohl in der Betriebsanleitung als auch in den Verkaufsprospekten, in denen Leistungsdaten der Maschine angegeben werden, genannt werden. Quelle: BAuA

» Weitere Informationen zu Vibrationsemissionsangaben

25.05.2016

Risiken abschätzen Teil I

Risiken abschätzen Teil I

Nachdem die Gefährdungen ermittelt wurden, geht es daran, sie zu bewerten. Bewerten bedeutet, den Ist-Zustand mit dem sicheren Soll-Zustand zu vergleichen.

Überschreitet das Risiko diesen Sollzustand, also das höchste akzeptable oder vertretbare Risiko (auch als »Grenzrisiko« bezeichnet), besteht eine Gefahr. Das Risiko muss durch geeignete Maßnahmen verringert werden (zur Risikominimierung siehe Wirksamkeitsprüfung).

Dieses Grenzrisiko ist häufig durch staatliche oder berufsgenossenschaftliche Vorschriften in Form von Grenzwerten, Mindestanforderungen, etc. (= normierte Schutzziele) beschrieben, z.B.

  • untere und obere Auslöseschwellen bei Lärmbelastungen
  • Auslöse- und Expositionsgrenzwerte bei Vibrationen
  • Arbeitsplatzgrenzwerte bei Gefahrstoffen

Zum Beispiel ist eine Lärmquelle am Arbeitsplatz nicht gleichzeitig mit einer Gefährdung des Mitarbeiters verbunden. Erst wenn die Tageslärmexposition 80 bzw. 85 dB(A) überschreitet, besteht das Risiko einer Lärmschwerhörigkeit. Gleichwohl würde ein gemessener Wert von 75 dB(A) in einem Großraumbüro Grund zur Sorge geben, zwar nicht aufgrund einer möglichen Schädigung des Gehörs, wohl aber als Stressfaktor (Stichwort: extraauraler Lärm).

Anderes Beispiel: Das Auftreten eines Gefahrstoffes in der Luft am Arbeitsplatz führt - per Definition - erst zu einer Gesundheitsgefährdung, wenn die Konzentration des Gefahrstoffes den Arbeitsplatzgrenzwert überschreitet.

Letzter Beitrag: Gefährdungen ermitteln
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Nachdem die Gefährdungen ermittelt wurden, geht es daran, sie zu bewerten. Bewerten bedeutet, den Ist-Zustand mit dem sicheren Soll-Zustand zu vergleichen.

» Weitere Informationen zu Risiken abschätzen Teil I

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