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Arbeitsschutz/Sicherheit

 
29.09.2017

Arbeitsschutz geht jeden etwas an - Praktischer Leitfaden für Arbeitgeber

Arbeitsschutz geht jeden etwas an - Praktischer Leitfaden für Arbeitgeber
Die Europäische Union hat den Leitfaden »Arbeitsschutz geht jeden etwas an« veröffentlicht. Er beschreibt
  • warum Arbeitsschutz gut ist für Unternehmen (auch monetär).
  • dass es eine rechtliche Verpflichtung ist (Stichwort: Unternehmerpflichten)
  • das wichtigste Instrument, die Gefährdungsbeurteilung
  • Präventionsmaßnahmen (Vision: Null Unfälle)
  • die rechtliche Verpflichtung zu Schulungen/Unterweisungen (inkl. Hinweis auf Napo-Filme)
  • Unternehmensführung und Arbeitsschutzkultur (10 Platinregeln für ein besseres Management)
  • drei Beispiele für Risikomanagement
Der Leitfaden kann über die Internetseite in allen Sprachen der EU heruntergeladen werden. Das kann nützlich sein, um sich in einem international ausgerichteten Unternehmen zu verständigen (und sei es nur, um das entsprechende richtige Wording in der Fremdsprache zu ermitteln).

Darüber hinaus unterstreicht es, dass die Inhalte/Sachverhalte in den EU-Ländern identisch sind und identisch verstanden werden. Das heißt für alle, die Cross-Audits an EU-Standorten machen: Sie wissen, welche Anforderungen gelten, auch wenn Sie nicht im Einzelnen die nationale rechtliche Grundlage kennen.

» Leitfaden »Arbeitsschutz geht jeden an« als PDF herunterladen.

Die Europäische Union hat den Leitfaden »Arbeitsschutz geht jeden etwas an« veröffentlicht. Er kann über die Internetseite in allen Sprachen der EU heruntergeladen werden.

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22.09.2017

Tödliche Arbeitsunfälle - Absturzunfälle

Tödliche Arbeitsunfälle - Absturzunfälle
Mehr als ein Viertel der im Zeitraum 2009 bis 2016 durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erfassten tödlichen Arbeitsunfälle sind Absturzunfälle.

Beispielsweise stürzten rund ein Drittel der Verunfallten - meist aufgrund fehlender Sicherungsmaßnahmen - von Dächern oder brachen durch Lichtkuppeln. Dieses Faktenblatt benennt einzelne Unfallfaktoren und Unfallursachen, deren Kenntnis zur Reduzierung von Absturzunfällen beitragen soll. Quelle: BAuA


Interessant:
Im Faktenpapier wird auch aufgeführt, dass in 49 Fällen der tödliche Sturz aus weniger als 2 Metern Höhe erfolgte, also von jeder ganz normalen Haushaltsleiter oder erhöhten Arbeitsbereichen an/auf Maschinen.

Mehr als ein Viertel der im Zeitraum 2009 bis 2016 durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erfassten tödlichen Arbeitsunfälle sind Absturzunfälle. Dazu hat die BAuA ein Faktenblatt veröffentlicht.

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29.08.2017

Anreiz für die Manipulation von Schutzeinrichtungen - Bewertungs-App

Anreiz für die Manipulation von Schutzeinrichtungen - Bewertungs-App
Vielleicht kennen Sie die Internetseite www.stopp-manipulation.org. Sie hat zum Ziel, den Teufelskreis der Manipulation von Schutzeinrichtungen zu durchbrechen und so für mehr Sicherheit zu sorgen.

Ein wichtiger Aspekt in diesem Zusammenhang ist, zu bewerten, welchen Manipulationsanreiz eine gewählte Sicherheitseinrichtung bietet bzw. eben nicht.

Das IFA hat dazu ein Verfahren entwickelt, das bereits Eingang in die Normung gefunden hat (DIN EN ISO 14119). Dieses Verfahren ist nun als App für die Nutzung auf Smartphones und Tablets unter Android und iOS verfügbar. Das IFA empfiehlt die Nutzung auf dem Tablet. Alternativ kann die Bewertung auch anhand einer MS Excel-Tabelle erfolgen. Das dort implementierte Verfahren entspricht dem der App. Alle Versionen der Software stehen zum kostenlosen Download zur Verfügung. Quelle: IfA

Das IFA hat ein Verfahren zur Bewertung des Manipulationsanreizes von Sicherheitseinrichtungen entwickelt. Dies ist nun auch als App erhältlich.

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21.08.2017

Änderungsmanagement bei Gefährdungsbeurteilungen

Änderungsmanagement bei Gefährdungsbeurteilungen

Die Gefährdungsbeurteilung ist keine Maßnahme, die Sie einmal durchführen und dann getrost ablegen können. Sie ist vielmehr ein kontinuierlicher Prozess, denn der Gesetzgeber macht keinen Unterschied, ob eine Gefährdungsbeurteilung nicht vorhanden oder nicht aktuell ist (siehe Beitrag »Wer macht's und mit wem?«).


Basis: www.istockphotot.com; Baitong333

Also müssen Sie einen Prozess (ein Verfahren) etabliert haben, mit dem sichergestellt werden kann, dass einmal erstellte Gefährdungsbeurteilungen aktualisiert werden, wenn dies erforderlich ist, also 

  1. wenn sich der Betrieb bzw. der interne Ablauf ändert, z.B. Änderung von Arbeitsstoffen, Arbeitsverfahren oder der Arbeitsorganisation,
  2. wenn Maschinen, Geräten und Einrichtungen neu beschafft werden,
  3. wenn Arbeitsunfälle, Störfälle, Beinaheunfälle, Berufskrankheiten und andere Erkrankungen auftreten,
  4. wenn sich Schutzmaßnahmen als nicht wirksam erweisen,
  5. wenn sich der Stand der Technik ändert.

 

1. Betriebliche Änderungen

Der Betrieb bzw. der interne Ablauf ändert sich ständig. Das glaubt zwar keiner, der dauerhaft in den Betrieb eingebunden ist und darauf nicht konsequent achtet oder darauf hingestoßen wird, aber es entspricht den Tatsachen. Ein Beispiel: Alle sechs Monate fragen wir im Rahmen des Update-Service fürs Rechtsverzeichnis bei Kunden nach betrieblichen Änderungen.

Änderungen, die uns daraufhin mitgeteilt werden, fallen üblicherweise in die Kategorie »neue Maschinen« oder »neue Gebäude« (siehe 2.), also Themen, die intern projektbezogen mit einem nennenswerten Budget und möglicherweise mit einer definierten Abnahme verbunden sind. Oft fallen bei späteren Compliance-Audits oder bei Compliance Gesprächen die gefühlten tausend anderen Änderungen auf - die kleinen unbemerkten, die organisatorisch erfolgten oder spontan im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen. Nicht immer haben diese Änderungen Auswirkungen auf ein Rechtsverzeichnis, auf eine Gefährdungsbeurteilung aber meistens schon.

Also:
Wie oft geschehen solche Dinge und wie oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar die Gefährdungsbeurteilung?

 

2. Neubeschaffungen

Wie oben erwähnt, sind neue Maschinen im Gedächtnis der meisten verankert. Aber wie sieht es mit neuen Geräten oder Einrichtungen aus? Mit der Beschaffung von etwas, das gegebenenfalls unter der Abschreibungsgrenze liegt? Eher nicht. Aber »Abschreibungsgrenze« ist kein Kriterium für »Gefährdungsrelevanz«.

Also:
Wie oft geschehen solche Dinge und wie oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar die Gefährdungsbeurteilung?

 

3. Unfälle, Störungen, Ereignisse

Unfälle passieren, oder zumindest beinahe, und zwar obwohl es eine Gefährdungsbeurteilung gibt. Dennoch ist jeder (Beinahe-) Unfall ein Erkenntniszugewinn, den Sie nicht unberücksichtigt lassen dürfen und sollten (Faustformel: Jedem tödlichen Unfall gehen ein Vielfaches an Beinaheunfällen voraus). 

Basis: www.istockphoto.com; Niyazz

  • War die auslösende Gefährdung überhaupt in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt? 
  • Waren die getroffenen Schutzmaßnahmen wirksam oder müssen neue/andere definiert werden? 
  • Hatten Sie das Risiko (Eintrittswahrscheinlichkeit/Schadensausmaß) richtig eingeschätzt?

Also:
Wie sieht Ihre Unfallstatistik aus? Wie viele (Beinahe-) Unfälle haben Sie und wie oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar die Gefährdungsbeurteilung?

 

4. Nicht wirksame Schutzmaßnahmen

Bei vielen Compliance-Audits fällt auf, dass alle möglichen Formen von Schutzmaßnahmen/Schutzausrüstung nicht oder nicht ordnungsgemäß verwendet werden. Umso mehr steht zu vermuten, dass dieses Thema in Ihren Begehungsprotokollen an exponierter Stelle auftaucht bzw. ein solcher Dauerbrenner ist, dass die Führungskräfte tagaus tagein gebetsmühlenartig ihre Mitarbeiter ermahnen müssen.

Also:
Wie oft führen Sie Betriebsbegehungen durch, wie oft ermahnen Sie die Mitarbeiter und wie oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar die Gefährdungsbeurteilung?

 

5. Fortentwicklung des Stands der Technik

Alles, was in den Technischen Regeln (staatlich oder berufsgenossenschaftlich) steht, kann als Stand der Technik angesehen werden. Änderungen an Technischen Regeln oder gar Neufassungen bedeuten also Änderungen am Stand der Technik. In den letzten Jahren gab es nur wenige Monate, in denen es keine Änderungen an Technischen Regeln gab, sei es hinsichtlich Arbeitsstätten, Arbeitsmedizin, Betriebssicherheit, Optische Strahlung oder Vibrationen.

Also:
Wie oft ändern sich Technischen Regeln und wir oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar tatsächlich Ihre Gefährdungsbeurteilung?

 

Und was sind nun also die Konsequenzen?

Unsere Vermutung zu den - zugegebenermaßen - sehr rhetorischen Fragen: Diese Situationen treten sehr häufig auf und Sie überprüfen sehr selten oder nie, jedenfalls nicht unmittelbar, ob eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist.

Ihr Argument: 
Es ist unmöglich, oder zumindest sehr unpraktisch, jedes Mal an die Überprüfung denken zu müssen und dann auch noch die Zeit dafür zu finden.

Es bleibt aber eine Tatsache: 
Aktuell muss die Gefährdungsbeurteilung sein. Was also tun?

Die Lösung:
Die Überprüfung in einem (engeren) Intervall.

 

Die Empfehlung:

Definieren Sie für sich ein praktikables Intervall, in dem Sie - zusammen mit Ihren Mitarbeitern - auf die Gefährdungsbeurteilung schauen und querchecken. Je kürzer das Intervall ist (zum Beispiel monatlich), desto schneller wird die Überprüfung erledigt sein. Sehen Sie dann noch einmal im Jahr eine Generalüberholung vor, und Sie sind auf der sicheren Seite. Außerdem haben Sie mit dieser Vorgehensweise auch noch einen kleinen Nebeneffekt erzielt: Sie haben damit nämlich Mitarbeiter über die anhand der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Restgefährdungen und die Schutzmaßnahmen unterwiesen.

Letzter Beitrag: Gefährdungsbeurteilung für den »Spezialfall«
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Die Gefährdungsbeurteilung ist keine Maßnahme, die Sie einmal durchführen und dann getrost ablegen können. Sie ist vielmehr ein kontinuierlicher Prozess, denn der Gesetzgeber macht keinen Unterschied, ob eine Gefährdungsbeurteilung nicht vorhanden oder nicht aktuell ist. Also müssen Sie einen Prozess (ein Verfahren) etabliert haben, mit dem sichergestellt werden kann, dass einmal erstellte Gefährdungsbeurteilungen aktualisiert werden, wenn dies erforderlich ist.

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21.07.2017

IAG Report: Erfolgsfaktoren für Arbeitsschutzunterweisungen

IAG Report: Erfolgsfaktoren für Arbeitsschutzunterweisungen
Unterweisungen sind ein bewährtes Instrument der betrieblichen Prävention. Oft stellt sich dabei die Frage, welche Formen erfolgversprechend und effektiv sind. Der IAG Report 1/2017 »Erfolgsfaktoren für Arbeitsschutzunterweisungen – Identifikation und Messung« betrachtet Erfolgsfaktoren und gibt Empfehlungen für die Praxis. Quelle: DGUV

Der IAG-Report stellt drei Erfolgsfaktoren heraus:
Struktur
Prozesse
Ergebnisse

Wie erfolgreich Ihre Unterweisungen laufen, können Sie selbst einmal unter die Lupe nehmen. Der IAG-Report enthält ab Seite 46 einen Fragebogen und anschließend Hinweise zur Auswertung.

In der Zusammenfassung dazu heißt es: »Der Zeitaufwand beträgt ungefähr eine halbe Stunde – ein angemessenes Invest für eine Erfolgskontrolle der für die Prävention so wichtigen betrieblichen Arbeitsschutzunterweisungen.«

» IAG Report 1/2017 »Erfolgsfaktoren für Arbeitsschutzunterweisungen«

Unterweisungen sind ein bewährtes Instrument der betrieblichen Prävention. Oft stellt sich dabei die Frage, welche Formen erfolgversprechend und effektiv sind. Der IAG Report 1/2017 »Erfolgsfaktoren für Arbeitsschutzunterweisungen – Identifikation und Messung« betrachtet Erfolgsfaktoren und gibt Empfehlungen für die Praxis. Quelle: DGUV

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06.07.2017

Gefährdungsbeurteilung für den »Spezialfall«

Gefährdungsbeurteilung für den »Spezialfall«

Fremdfirmentätigkeit
Wenn Sie ein Unternehmen beauftragen, in Ihrem Betrieb Bau-, Montage oder Reparaturarbeiten durchzuführen, können in Wechselwirkung mit Ihren Tätigkeiten, Anlagen oder Abläufen neue Gefährdungen auftreten, die fallbezogen beurteilt werden müssen. Da die Fremdfirma die Gefahren in Ihrem Betrieb nicht kennt und Sie wiederum nicht mit den Tätigkeiten der Fremdfirma vertraut sind, ist es erforderlich, dass Sie bei der Gefährdungsbeurteilung zusammenarbeiten.

Sie als beauftragendes Unternehmen müssen hierfür eine verantwortliche Person benennen, die die Gefährdungsbeurteilung zusammen mit der Fremdfirma durchführt und die Tätigkeiten koordiniert. Sinnvollerweise erstellen Sie sich dazu ein Formblatt, mit dem Sie mögliche Gefährdungen systematisch erheben und dokumentieren können.

Die Gefährdungsbeurteilung ergibt dabei dann zum Beispiel, dass für bestimmte Tätigkeiten spezielle Arbeitserlaubnisse auszustellen sind.

Arbeitserlaubnisse
Bestimmte Tätigkeiten, bei denen die Gefährdungen in Abhängigkeit vom Ort, von den Bedingungen vor Ort, der Zeit oder sonstigen Umständen unterschiedlich sind, erfordern eine besondere fallbezogene Gefährdungsbeurteilung, zum Beispiel bei:

  • Feuer- oder Heißarbeiten, wie Schweißen, Löten, Schneiden, Trennschleifen, Flämmen.
  • Arbeiten in engen Räumen (Behälter, Rohrleitungen, Baugruben, etc.)
  • Arbeiten in Höhen
  • Arbeiten an Behältern und Armaturen, die unter Druck stehen oder heißes Medium, Säuren oder Laugen enthalten

Für diese Tätigkeiten sollte sinnvollerweise ein Arbeitserlaubnis- oder Freigabeverfahren eingerichtet werden. Die tatsächliche Notwendigkeit wird in der übergeordneten Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Dabei wird auch beurteilt, welche Gefährdungen konkret bestehen (Ex-Atmosphäre, Sauerstoffmangel etc.). Darauf aufbauend wird die Vorlage für das Arbeitserlaubnis- oder Freigabeverfahren entwickelt. Ob die in der übergeordneten Gefährdungsbeurteilung identifizierten potenziellen Gefährdungen dann im Einzelfall tatsächlich relevant sind, wird im Rahmen des Arbeitserlaubnis- oder Freigabeverfahren beurteilt, es werden geeignete Schutzmaßnahmen für den Einzelfall getroffen und das Ergebnis im Arbeitserlaubnisschein, Heißarbeitsschein oder der Befahrerlaubnis dokumentiert.

Weitere Beispiele für ›Spezial‹ - Gefährdungsbeurteilungen sind

  • Explosionsschutzdokument zu detaillierter Betrachtung von Brand- und Explosionsgefahren durch Gase, Dämpfe, Stäube (siehe auch unseren Teil 7 unserer Serie über Gefahrstoffe)
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) bei Bauarbeiten (Beurteilung der gegenseitige Gefährdung bei der Zusammenarbeit mehrerer Firmen)
  • Arbeits- und Sicherheitsplan bei Bauarbeiten auf kontaminierten Standorten
  • Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten von Asbestprodukten
  • Bewertung der Bildschirmarbeitsplätze
  • Beurteilung psychischer Belastung

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»Normale« Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen regelmäßige oder wiederkehrende Arbeiten an Arbeitsplätzen oder im Rahmen von Tätigkeiten. Damit sind 80 % der Fälle abgedeckt, der Rest sind Spezialfälle.

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08.06.2017

Beispiele guter Praxis

Beispiele guter Praxis
Erfolgreiche Beispiele aus den Betrieben bergen nicht nur viele gute Ideen, sondern sie motivieren auch für einen modernen Arbeitsschutz. Dieser vermeidet nicht nur Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, er hilft auch, den betrieblichen Erfolg des Unternehmens zu sichern. Eine internationale Studie konnte zeigen, dass jeder in Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit investierte Euro als Ertrag 2,20 Euro erwirtschaftet. In Zeiten einer alternden Erwerbsbevölkerung beugt der Arbeitsschutz zudem dem Fachkräftemangel vor.

Diese Erkenntnisse haben dazu geführt, dass seit 2009 unter dem gemeinsamen Dach des BMAS, des LASI und der DGUV der Deutsche Arbeitsschutzpreis als Teil der Gemeinsamen Arbeitsschutzstrategie in zweijährlichem Rhythmus ausgeschrieben wird.

Die Ausrichter des Preises haben das IFA gebeten, ausgewählte Projekte mit Vorbildcharakter bekannt zu machen. Jedes Beispiel stellt auf nur sehr wenigen Seiten die grundlegenden Ideen für eine erfolgreiche prozessorientierte Umsetzung des Arbeitsschutzes im Betrieb dar. Quelle: DGUV (gekürzt)

Es gibt
» Beispiele guter Praxis – für KMU
» Beispiele guter Praxis – innovative Ideenschmiede
» Beispiele guter Praxis – Wirtschaftlichkeit

Erfolgreiche Beispiele aus den Betrieben bergen nicht nur viele gute Ideen, sondern sie motivieren auch für einen modernen Arbeitsschutz. Dieser vermeidet nicht nur Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, er hilft auch, den betrieblichen Erfolg des Unternehmens zu sichern.

» Weitere Informationen zu Beispiele guter Praxis

29.05.2017

BG RCI: Lebensretter in der Praxis

BG RCI: Lebensretter in der Praxis
Die Anzahl der tödlichen Arbeitsunfälle bis zum Jahr 2024 zu halbieren, ist ein wichtiges Ziel von »VISION ZERO«. Aus diesem Grund wurden die Ursachen der mehr als 300 tödlichen Arbeitsunfälle von 2004 bis 2015 analysiert und präventive Maßnahmen abgeleitet. Das Ergebnis sind die 12 LEBENSRETTER für Beschäftigte und Führungskräfte. Sie zeigen Beschäftigten und Führungskräften anhand prägnanter Fakten, welche Ursachen am häufigsten zu tödlichen Unfällen geführt haben und wie sie diese Gefahren in der Praxis vermeiden können. Quelle: BG RCI

Aus unserer Sicht eignen sich die Lebensretter ganz hervorragend, um sie im Rahmen von Unterweisungen durchzugehen. Dieselben 12 Fakten führen für jede Zielgruppe zu 12 Fragen. Wenn Beschäftigte UND Führungskräfte ihre Fragen positiv beantworten, dann führt das zur Unfallvermeidung!

Apropos Führungskräfte - Werbung in eigener Sache:
Brauchen Ihre Führungskräfte einen praxisorientierten Input über Ihre rechtliche Verantwortung und wie sie ihr nachkommen (können)? Dann stöbern Sie doch mal zu unserer Schulung Unternehmerpflichten. Dabei dürfen sich die Teilnehmer wie in einer Theoriestunde der Fahrschule fühlen: Sie lernen, was sie zu beachten haben, ohne dass sie en Detail in die Paragrafen eintauchen. Es ist kein Rechts- sondern ein Praxisseminar.

» Die 12 Lebensretter für Beschäftigte »Mein Leben«
» Die 12 Lebensretter für Führungskräfte »Meine Verantwortung«

Die Anzahl der tödlichen Arbeitsunfälle bis zum Jahr 2024 zu halbieren, ist ein wichtiges Ziel von »VISION ZERO«. Aus diesem Grund wurden die Ursachen der mehr als 300 tödlichen Arbeitsunfälle von 2004 bis 2015 analysiert und präventive Maßnahmen abgeleitet. Das Ergebnis sind die 12 LEBENSRETTER für Beschäftigte und Führungskräfte. Quelle: BG RCI

» Weitere Informationen zu BG RCI: Lebensretter in der Praxis

15.05.2017

Wann geht's los?

Wann geht's los?

Es stellt sich die Frage: Wann muss die Gefährdungsbeurteilung begonnen werden? Der Gesetzgeber ist da eindeutig: vor Aufnahme der Tätigkeit, also bevor angefangen wird, (an diesem Arbeitsplatz, mit diesem Arbeitsmittel, mit diesem (Gefahr-) Stoff) zu arbeiten.

In der neuen BetrSichV steht sogar: Die Gefährdungsbeurteilung soll nicht erst vor Benutzung sondern bereits vor der Auswahl und der Beschaffung eines Arbeitsmittels begonnen werden.

Dies macht insbesondere für neue Maschinen und Anlagen Sinn, damit Sie diese im Arbeitsprozess sicher betreiben können und spätere Nachrüstungen oder Umbauten vermeiden. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung fließen in das Lastenheft ein, das Sie dem Hersteller zur Verfügung stellen. Der Hersteller wiederum muss bei der Konstruktion des Arbeitsmittels die einschlägigen Produkt-Richtlinien berücksichtigen, die die Sicherheitsanforderungen definieren. Für Maschinen sind dies die Maschinen-Richtlinie (2006/42/EG) und andere eventuell anwendbare Richtlinien. Verfügung stellen.

Die Maschinen-Richtlinie fordert, dass der Hersteller vor der Konstruktion der Maschine eine Risikobeurteilung durchführt (siehe Beitrag »Gefährdungsbeurteilung und andere Begriffe«). Darin ermittelt er, welche Gefahren beim Betrieb, aber auch bei der Montage, bei der Wartung/Instandhaltung, bei der Störungsbeseitigung, bei der Demontage bis hin zur Entsorgung auftreten und wie diese Gefährdungen beseitigt werden können bzw. welche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.

Bei der Risikobeurteilung betrachtet der Hersteller die Gefährdungen, die von der Maschine selbst ausgehen, mögliche Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung oder anderen Arbeitsmitteln kann er in der Regel nicht oder nicht vollständig vorhersehen.

Auf der Grundlage seiner Risikobeurteilung erstellt der Hersteller ein Pflichtenheft, indem er Ihnen darlegt, wie er Ihre Anforderungen und die Anforderungen aus den Produkt-Richtlinien umzusetzen beabsichtigt. Sind Sie sich einig, dann konstruiert der Hersteller die Maschine gemäß seiner Risikobeurteilung. Die erforderlichen organisatorischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen für eventuelle Restgefährdungen kommuniziert er über die Bedienungsanleitung bzw. Betriebsanleitung. oder auch zusätzlich über eine Einweisung oder Schulung an Sie.

Im Rahmen der Abnahme und ggf. dem Probebetrieb der neuen Maschinen vervollständigen Sie die Gefährdungsbeurteilung, in der Sie die Tätigkeiten, Einflüsse der Arbeitsumgebung (Verkehrswege, Licht, Blendung etc.) sowie Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen berücksichtigen. In die Gefährdungsbeurteilung fließen die Inhalte der Herstellerdokumentation, einschließlich Bedienungsanleitung bzw. Betriebsanleitung ein. Siehe Beitrag »Input/Output Gefährdungsbeurteilung«.

Letzter Beitrag: Spielregeln für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
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Es stellt sich die Frage: Wann muss die Gefährdungsbeurteilung begonnen werden? Der Gesetzgeber ist da eindeutig: vor Aufnahme der Tätigkeit, also bevor angefangen wird, (an diesem Arbeitsplatz, mit diesem Arbeitsmittel, mit diesem (Gefahr-) Stoff) zu arbeiten. In der neuen BetrSichV steht sogar: Die Gefährdungsbeurteilung soll nicht erst vor Benutzung sondern bereits vor der Auswahl und der Beschaffung eines Arbeitsmittels begonnen werden.

» Weitere Informationen zu Wann geht's los?

05.04.2017

BAuA-Broschüre »Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung«

BAuA-Broschüre »Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung«
Die BAuA-Broschüre »Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung. Grundlagen und Handlungsfelder für die Praxis« befasst sich mit dem gesellschaftlichen Problem, dass das Durchschnittsalter der Belegschaften in den Betrieben demografiebedingt immer höher wird.

Dabei ist es nicht der demografische Wandel allein, der für mehr und durchschnittlich ältere Beschäftigte in deutschen Unternehmen sorgt. Auch verlängern rentenrechtliche Veränderungen den Verbleib im Erwerbsleben und lassen das Alter der Belegschaften im Durchschnitt weiter steigen. Es wird für Unternehmen und Politik daher immer wichtiger, Erwerbsverläufe und Arbeitsbedingungen gesundheits- und alter(n)sgerecht zu gestalten. Quelle: BAuA (gekürzt)

Aus dem Inhalt:
  • Bedeutung einer alter(n)sgerechten Arbeitsgestaltung
  • Gestaltungsfeld Arbeitsaufgabe
  • Gestaltungsfeld Arbeitsorganisation
  • Gestaltungsfeld Soziale Beziehungen
  • Gestaltungsfeld Arbeitsumgebung
  • Gestaltungsfeld Betrieblicher Kontext
  • Zentrale Ergebnisse
» zur BAuA-Broschüre »Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung«

Die BAuA-Broschüre »Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung. Grundlagen und Handlungsfelder für die Praxis« befasst sich mit dem gesellschaftlichen Problem, dass das Durchschnittsalter der Belegschaften in den Betrieben demografiebedingt immer höher wird.

» Weitere Informationen zu BAuA-Broschüre »Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung«

30.03.2017

»Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung«

»Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung«
Im Infobrief August 2014 hatten wir Sie auf die damals neu veröffentlichte LV 59 aufmerksam gemacht. Nun wurde sie überarbeitet.

Die LV 59 gibt den Aufsichtsdiensten der Länder eine Anleitung an die Hand, wie Aufsichtsbeamte, länderübergreifend einheitlich, betriebliche Gefährdungsbeurteilungen überprüfen sollen.

Diese Handlungsanleitung legt Prüfkriterien fest und wie die Prüfung im Einzelnen ablaufen soll. Außerdem wird festgelegt, in welche Kategorien das Überprüfungsergebnis einzuteilen ist und davon abhängig, welche Optionen die Aufsichtsbeamten dann gegebenenfalls haben. Das nennt sich »Verwaltungshandeln« und bedeutet im Klartext: Bußgeldkatalog.

Die LV 59 richtet sich naturgemäß nicht an Unternehmen, kann für Sie aber von hohem Interesse sein, zum Beispiel um zu prüfen, ob Sie - beziehungsweise in diesem Fall Ihre Gefährdungsbeurteilungen - einer solchen Überprüfung Stand halten würden.

Wenn Sie auf der Suche nach einer Systematik/ einem Tool sind, das diese Anforderungen zu 100 % erfüllt (und das auf nur einer (1!) Seite), dann legen wir Ihnen unsere ALGEBRA Arbeitsplätze ans Herz.

» zur LV 59 »Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung«


LASI-Veröffentlichung LV 59 »Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung« wurde aktualisiert. Sie dient dazu, dass die Prüfung der Behörden länderübergreifend einheitlich erfolgt.

» Weitere Informationen zu »Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung«

20.03.2017

Tipps für den Einkauf von Maschinen

Tipps für den Einkauf von Maschinen
Maschinen-Hersteller sind gemäß der EU-Maschinenrichtlinie gesetzlich verpflichtet, in der Betriebsanleitung und auch in Verkaufsprospekten neben den Leistungsdaten der Maschine Angaben zu Vibrationsemissionen zu machen. Diese Informationen unterstützen die Einkäufer, auf dem Markt vorhandene Maschinen zu vergleichen und vibrationsärmere Maschinen einzukaufen. In der Reihe »baua fakten« wurde ein zweiseitiges Merkblatt veröffentlicht, um Käufer bei der Auswahl vibrationsarmer handgeführter Maschinen zu unterstützen. Quelle: BAuA und IHK Umweltnachrichten 12/2016

Aber nicht vergessen:
Nicht nur die emissionsärmeren Geräte bevorzugen, sondern anschließend auch die Daten in die Gefährdungsbeurteilung einarbeiten und entsprechende Maßnahmen ableiten. :-)

» zum BAuA-Merkblatt

In der Reihe »baua fakten« wurde ein zweiseitiges Merkblatt veröffentlicht, um Käufer bei der Auswahl vibrationsarmer handgeführter Maschinen zu unterstützen.

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