Arbeitsschutz/Sicherheit
Silent Killer: Wie kann die Unfallgefahr »Ablenkung im Straßenverkehr« verringert werden?

Warum begeben sich die Fahrenden ständig in solch große Gefahr? Warum erzielen die bestehenden Verbote nicht die gewünschte Wirkung? Und warum ist es uns noch nicht gelungen, Multitasking am Steuer gesellschaftlich zu ächten? Diese sind einige der Fragen, die im neuen Band der DVR-Schriftenreihe Verkehrssicherheit nachgegangen wird. Quelle: DVR Deutscher Verkehrssicherheitsrat
Ablenkung im Straßenverkehr spielt bei der Verursachung von Verkehrsunfällen eine immer größere Rolle. Nicht nur die Nutzung von Handys und Smartphones, auch Trinken, Essen, Rauchen oder das Bedienen des Radios führt zu Unaufmerksamkeit.
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Neue EU-Standards für Leitern

Die wichtigste Änderung der DIN EN 131 betrifft alle tragbaren Anlegeleitern mit einer Leiterlänge von über drei Metern. Diese müssen jetzt eine größere Standbreite aufweisen, entweder durch eine Quertraverse oder durch eine sogenannte konische Bauweise. Von der Norm betroffen sind auch Mehrzweckleitern mit einem aufgesetzten Schiebeleiterteil. Ist dieses länger als drei Meter, darf es nur von der Leiter trennbar sein, wenn es mit einer Traverse ausgestattet ist, die die neuen Standbreiten-Anforderung erfüllt.
Was bedeutet die neue Norm für Betriebe?
Ältere Leitermodelle, die nicht der aktuellen Norm und somit dem Stand der Technik entsprechen, können weiterverwendet werden, wenn deren Sicherheit für den entsprechenden Arbeitsauftrag gewährleistet ist. »Nur weil Produkte mit einem höheren Sicherheitsgrad zur Verfügung stehen, bedeutet das nicht, dass die anderen Produkte verboten sind. Wenn eine Leiter zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den gültigen Rechtsvorschriften entspricht, darf sie auch nach einer Aktualisierung der Rechtsvorschrift verwendet werden«, erklärt Jacob.
Alle Betriebe müssen Gefährdungsbeurteilungen ihrer Arbeitsmittel erstellen. »Sollte dabei herauskommen, dass die Standsicherheit der Leitern nicht gewährleistet ist, empfiehlt die DGUV - je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung - die entsprechenden Leitern mit einer Traverse nachzurüsten«, sagt Jacob.
Für die Prüfung muss das Unternehmen sogenannte befähigte Personen beauftragen, die durch Ausbildung, Berufserfahrung und Schulung das Knowhow haben, um den Zustand einer Leiter richtig beurteilen zu können. Quelle: Aus der Pressemitteilung des DGUV
Unsere Tipp:
- Führen Sie die Gefährdungsbeurteilung für Ihre Leitern (erneut) durch. Dies könnten Sie zeitgleich mit der Prüfung der Leitern machen. Sie sollten dann jedoch Gefährdungsbeurteilung und Prüfung in 2018 zeitnah planen - auch wenn die 12-Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist.
- Stellen Sie sicher, dass derjenige, der die Leitern prüft, über die neuen Prüfnormen Bescheid weiß, und diese bei der Prüfung 2018 berücksichtigt. Dabei ist es kein Fehler, wenn dies aus den Prüfunterlagen hervorgeht :-)
Zum 1. Januar 2018 trat die überarbeitete Leiternorm [Anm. DIN EN 131-1 und -2 ] in Kraft. Sie macht neue Vorgaben, die die Standfestigkeit von Leitern verbessern sollen. Mangelnde Standfestigkeit ist die häufigste Unfallursache beim Einsatz von Leitern. Die neuen Richtlinien betreffen vor allem Unternehmen, die Anlege- und Mehrzweckleitern verwenden.
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Informationspapier und interaktive Arbeitshilfe »Wesentliche Veränderungen von Maschinen«

- das neue Informationspapier »Wesentliche Veränderung von Maschinen« sowie
- eine passende interaktive Arbeitshilfe »Wesentliche Veränderungen an Maschinen«
Beide Papiere sollen insbesondere Planungsingenieuren, Sicherheitsfachkräften, Instandhaltungspersonal, Betriebsleitern und Aufsichtspersonen als Entscheidungshilfe dienen, um Änderungen an Maschinen zu bewerten. Falls eine wesentliche Veränderung vorliegt, ist die Maschine als neu anzusehen und sie muss in diesem Fall im vollen Umfang der Maschinenrichtlinie entsprechen, nicht nur der veränderte Bereich.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der »wesentlichen Veränderung« wurde am 9. April 2015 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) interpretiert und zum Teil konkretisiert. Da das BMAS-Papier für alle Branchen und Arten von Maschinen anwendbar sein soll, enthält es zwangsläufig einige Unschärfen und unbestimmte Rechtsbegriffe, die häufig unterschiedlich ausgelegt werden.
Um die Entscheidung, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, weiter zu erleichtern, wurde das BMAS-Entscheidungsschema daher durch das Kompetenzcenter Technische Sicherheit der BG RCI um praxisgerechte Fragen und Erläuterungen erweitert und weiter konkretisiert. Im Informationspapier sind außerdem Fallbeispiele aufgeführt. Quelle: BGI Fachwissen-Newsletter 4/2017
Das Kompetenzcenter Technische Sicherheit der BG RCI hat das neue Informationspapier »Wesentliche Veränderung von Maschinen« sowie eine passende interaktive Arbeitshilfe »Wesentliche Veränderungen an Maschinen« in Kooperation mit der Continental Reifen Deutschland GmbH entwickelt. Quelle: BG RCI
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Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle im ersten Halbjahr 2017 gestiegen

»Auch wenn wir es im langjährigen Vergleich mit niedrigen Unfallzahlen zu tun haben, kann uns diese Situation nicht zufriedenstellen«, erklärt DGUV-Hauptgeschäftsführer Dr. Joachim Breuer. Gerade mit Blick auf die tödlichen Arbeitsunfälle dürfe es keinen Stillstand geben. »Jeder dieser Unfälle ist einer zu viel.«
Mit einer neuen Kampagne wollen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen daher den Stellenwert von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in den Fokus rücken. Quelle: Pressemitteilung DGUV (gekürzt).
Die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle hat im ersten Halbjahr 2017 entgegen dem Trend zugenommen. Das geht aus vorläufigen Zahlen hervor, die der […] DGUV […] veröffentlicht hat. Danach verloren in den ersten sechs Monaten des Jahres 223 Menschen durch einen Arbeitsunfall das Leben. Im Vorjahreszeitraum waren es 198.
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Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst: Merkmale für das richtige Tool

Im letzten Beitrag haben wir die Merkmale für das richtige Vorgehen herausgearbeitet. Idealerweise unterstützt Sie ein optimales Tool bei dieser Vorgehensweise.
Ihr Tool ist dann optimal, wenn
- es so leicht zu handhaben ist, dass die Führungskräfte selbst – und nicht die Sicherheitsfachkraft – die Gefährdungsbeurteilung durchführen können.
- es dem Anwender als Checkliste dient: Keine Gefährdung wird mehr vergessen und es wird direkt dokumentiert, welche Gefährdungen nicht zutreffend sind.
- es Grenzrisiken berücksichtigt wo immer vorhanden und überall sonst eine Risikobeurteilung nach festgelegten Kriterien verwendet.
- in der Gefährdungsbeurteilung selbst die Wirksamkeit der Maßnahmen beurteilt und dokumentiert und das verbleibende Restrisiko angezeigt wird.
- die Gefährdungsbeurteilung übersichtlich dargestellt wird, auch wenn man ins Detail einsteigt. Eine Zeile pro Gefährdung, die gesamte Gefährdungsbeurteilung nicht länger als eine (1!) Seite - das wäre optimal.
- es Spaß macht, Gefährdungsbeurteilungen tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogen durchzuführen.
Die Praxis zeigt jedoch, dass die auf dem Markt erhältlichen Tools das nicht immer leisten. Also hat Dieter Hubich ein Tool »erfunden«, das die Anforderungen an die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung optimal unterstützt und es programmiert.
ALGEBRA für Arbeitsplätze und Tätigkeiten ist aus der Praxis entstanden und konsequent anwenderfreundlich programmiert. ALGEBRA wurde bewusst als Excel-Anwendung konzipiert, weil jeder Excel kennt und so die Hemmschwelle für den Nutzer - im Gegensatz zur Bedienung einer Datenbank - gering und der Zugriff von allen möglich ist.
Für mehr Informationen oder bei Interesse an einer Vollversion zum Testen, sprechen Sie Dieter Hubich an oder schreiben Sie ihm eine E-Mail.
Letzter Beitrag: Zusammengefasst: Merkmale für das richtige Vorgehen
Im letzten Beitrag haben wir die Merkmale für das richtige Vorgehen herausgearbeitet. Idealerweise unterstützt Sie ein optimales Tool bei dieser Vorgehensweise. Was jedoch kennzeichnet ein optimales Tool?
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Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst: Merkmale für das richtige Vorgehen

Wenn Sie folgende Dinge berücksichtigen, dann ist es wahrscheinlich, dass Ihre Gefährdungsbeurteilung Ihnen die größtmögliche Rechtssicherheit gibt:
> Sie halten sich an die Spielregeln.
> Sie, als Führungskraft, ergreifen die Initiative zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Und wenn Sie sie nicht selbst moderieren, so beteiligen sie sich zumindest bei der Erstellung und Überprüfung bzw. Aktualisierung aktiv.
> Sie binden Mitarbeiter bei der Erstellung und Überprüfung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ein.
www.istockphoto.com; Radachynskyi
> Sie binden weitere Personen (zu bestimmten Aspekten) bei der Erstellung und Überprüfung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung mit ein, zum Beispiel die Sicherheitsfachkraft oder der Betriebsarzt.
> Sie halten sich konsequent an den Ablauf der Gefährdungsbeurteilung:
Gefährdungen ermitteln (noch keine Risikobewertung!)
Risiken abschätzen
Schutzmaßnahmen festlegen
Wirksamkeit überprüfen
> Sie grenzen Ihr System sinnvoll ab, das heißt, Sie wählen den Umfang der einzelnen Gefährdungsbeurteilung so, dass Sie einerseits genau genug arbeiten können, sich andererseits aber nicht im Detail verzetteln. Gegebenenfalls splitten Sie den betrachteten Bereich nochmals auf.
> Sie betrachten nie ausschließlich einzelne Arbeitsmittel oder Gefahrstoffe, sondern bewerten diese immer im tatsächlichen Umfeld eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit.
> Sie arbeiten mit einem Gefährdungskatalog. Dabei dokumentieren nachvollziehbar, wenn eine Gefährdung aus Ihrer Sicht überhaupt nicht zutreffend ist und warum. Achtung: Sie stellen dabei sicher, dass nachvollziehbar ist, dass Sie die Entscheidung bewusst getroffen haben, und nicht nur einfach vergessen haben, eine Gefährdung anzukreuzen.
> Bei der Bewertung, welche Gefährdungen vorliegen, nehmen Sie die Risikobeurteilung nicht schon vorneweg.
> Sie bewerten das Risiko auf Basis von soliden Daten und der Erfahrung mehrerer.
> Sie verwenden die Bewertung nach Grenzrisiken dort, wo es welche gibt.
Nur wo das nicht geht, verwenden Sie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß.
> Sie dokumentieren nachvollziehbar Ihre Einschätzung zur Risikobeurteilung, d.h. so, dass Sie selbst bei der Überarbeitung noch wissen, wie Sie zu der Einschätzung kamen.
> Sie wählen die Schutzmaßnahmen so aus, dass die technischen immer den Vorzug bekommen und dass persönliche Schutzausrüstung nur verwendet wird, wenn technische und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind.
> Sie beachten, dass die Auswahl von Schutzmaßnahmen gegebenenfalls an anderer Stelle zu einer Gefährdung führen kann, die Sie ebenfalls angemessen bewerten. Gegebenenfalls wägen Sie die Risiken gegeneinander ab.
> Sie dokumentieren die Risikoreduktion, die durch Schutzmaßnahmen erzielt wird (Beurteilung des Risikos vor und nach Schutzmaßnahmen).
> Sie setzen die Risikobeurteilung nach Schutzmaßnahmen nicht automatisch »auf Grün«, sondern Sie erkennen an, dass es Restrisiken gibt, die auch »im roten Bereich« liegen können.
> Sie reduzieren die Restrisiken so weit, dass sie für Sie akzeptabel sind und Sie gehen verantwortungsbewusst damit um.
> Sie setzen die noch offenen Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung (zeitnah) um.
> Sie stellen sicher, dass die Schutzmaßnahmen, die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden, umgesetzt, eingehalten und bei technischen Schutzmaßnahmen nicht manipuliert werden.
> Sie haben für Spezialfälle, wie Explosionsschutz, Arbeitserlaubnisse, Bewertung von Bildschirmarbeitsplätzen, Arbeiten von Fremdfirmen geeignete Sonder-Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt, die die übergeordnete Gefährdungsbeurteilung für den Spezialfall nachvollziehbar und ausreichend ergänzt.
> Wenn der Prozess läuft, beginnen (aktualisieren) Sie die Gefährdungsbeurteilung bereits vor der Auswahl von (neuen) Arbeitsmitteln, in jedem Fall aber, bevor mit der Arbeit begonnen wird.
> Sie überprüfen die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig bevor die jeweiligen betrieblichen Änderungen wirksam werden und unmittelbar nach Rechtsänderungen, Unfällen und Beinaheunfällen zum Beispiel wenn unwirksame Schutzeinrichtungen entdeckt wurden. Sie nehmen Aktualisierungen vor, wenn die Überprüfung zeigt, dass es erforderlich ist.
> Noch besser: Sie nehmen sich die Gefährdungsbeurteilung zusammen mit Ihren Mitarbeitern in kurzen Intervallen (z.B. monatlich) vor und unterziehen Sie sie einmal jährlich einer Generealinspektion.
> Sie führen ein Änderungslog, in dem alle Anpassungen an der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden, und auch dann, wenn eine Überprüfung ergeben hat, dass (und warum) keine Änderung notwendig war.
Letzter Beitrag: Änderungsmanagement bei der Gefährdungsbeurteilung
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Wenn Sie folgende Dinge berücksichtigen, dann ist es wahrscheinlich, dass Ihre Gefährdungsbeurteilung Ihnen die größtmögliche Rechtssicherheit gibt.
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Arbeitsschutz geht jeden etwas an - Praktischer Leitfaden für Arbeitgeber

- warum Arbeitsschutz gut ist für Unternehmen (auch monetär).
- dass es eine rechtliche Verpflichtung ist (Stichwort: Unternehmerpflichten)
- das wichtigste Instrument, die Gefährdungsbeurteilung
- Präventionsmaßnahmen (Vision: Null Unfälle)
- die rechtliche Verpflichtung zu Schulungen/Unterweisungen (inkl. Hinweis auf Napo-Filme)
- Unternehmensführung und Arbeitsschutzkultur (10 Platinregeln für ein besseres Management)
- drei Beispiele für Risikomanagement
Darüber hinaus unterstreicht es, dass die Inhalte/Sachverhalte in den EU-Ländern identisch sind und identisch verstanden werden. Das heißt für alle, die Cross-Audits an EU-Standorten machen: Sie wissen, welche Anforderungen gelten, auch wenn Sie nicht im Einzelnen die nationale rechtliche Grundlage kennen.
» Leitfaden »Arbeitsschutz geht jeden an« als PDF herunterladen.
Die Europäische Union hat den Leitfaden »Arbeitsschutz geht jeden etwas an« veröffentlicht. Er kann über die Internetseite in allen Sprachen der EU heruntergeladen werden.
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Tödliche Arbeitsunfälle - Absturzunfälle

Beispielsweise stürzten rund ein Drittel der Verunfallten - meist aufgrund fehlender Sicherungsmaßnahmen - von Dächern oder brachen durch Lichtkuppeln. Dieses Faktenblatt benennt einzelne Unfallfaktoren und Unfallursachen, deren Kenntnis zur Reduzierung von Absturzunfällen beitragen soll. Quelle: BAuA
Interessant:
Im Faktenpapier wird auch aufgeführt, dass in 49 Fällen der tödliche Sturz aus weniger als 2 Metern Höhe erfolgte, also von jeder ganz normalen Haushaltsleiter oder erhöhten Arbeitsbereichen an/auf Maschinen.
Mehr als ein Viertel der im Zeitraum 2009 bis 2016 durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erfassten tödlichen Arbeitsunfälle sind Absturzunfälle. Dazu hat die BAuA ein Faktenblatt veröffentlicht.
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Anreiz für die Manipulation von Schutzeinrichtungen - Bewertungs-App

Ein wichtiger Aspekt in diesem Zusammenhang ist, zu bewerten, welchen Manipulationsanreiz eine gewählte Sicherheitseinrichtung bietet bzw. eben nicht.
Das IFA hat dazu ein Verfahren entwickelt, das bereits Eingang in die Normung gefunden hat (DIN EN ISO 14119). Dieses Verfahren ist nun als App für die Nutzung auf Smartphones und Tablets unter Android und iOS verfügbar. Das IFA empfiehlt die Nutzung auf dem Tablet. Alternativ kann die Bewertung auch anhand einer MS Excel-Tabelle erfolgen. Das dort implementierte Verfahren entspricht dem der App. Alle Versionen der Software stehen zum kostenlosen Download zur Verfügung. Quelle: IfA
Das IFA hat ein Verfahren zur Bewertung des Manipulationsanreizes von Sicherheitseinrichtungen entwickelt. Dies ist nun auch als App erhältlich.
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Änderungsmanagement bei Gefährdungsbeurteilungen

Die Gefährdungsbeurteilung ist keine Maßnahme, die Sie einmal durchführen und dann getrost ablegen können. Sie ist vielmehr ein kontinuierlicher Prozess, denn der Gesetzgeber macht keinen Unterschied, ob eine Gefährdungsbeurteilung nicht vorhanden oder nicht aktuell ist (siehe Beitrag »Wer macht's und mit wem?«).
Basis: www.istockphotot.com; Baitong333
Also müssen Sie einen Prozess (ein Verfahren) etabliert haben, mit dem sichergestellt werden kann, dass einmal erstellte Gefährdungsbeurteilungen aktualisiert werden, wenn dies erforderlich ist, also
- wenn sich der Betrieb bzw. der interne Ablauf ändert, z.B. Änderung von Arbeitsstoffen, Arbeitsverfahren oder der Arbeitsorganisation,
- wenn Maschinen, Geräten und Einrichtungen neu beschafft werden,
- wenn Arbeitsunfälle, Störfälle, Beinaheunfälle, Berufskrankheiten und andere Erkrankungen auftreten,
- wenn sich Schutzmaßnahmen als nicht wirksam erweisen,
- wenn sich der Stand der Technik ändert.
Der Betrieb bzw. der interne Ablauf ändert sich ständig. Das glaubt zwar keiner, der dauerhaft in den Betrieb eingebunden ist und darauf nicht konsequent achtet oder darauf hingestoßen wird, aber es entspricht den Tatsachen. Ein Beispiel: Alle sechs Monate fragen wir im Rahmen des Update-Service fürs Rechtsverzeichnis bei Kunden nach betrieblichen Änderungen.
Änderungen, die uns daraufhin mitgeteilt werden, fallen üblicherweise in die Kategorie »neue Maschinen« oder »neue Gebäude« (siehe 2.), also Themen, die intern projektbezogen mit einem nennenswerten Budget und möglicherweise mit einer definierten Abnahme verbunden sind. Oft fallen bei späteren Compliance-Audits oder bei Compliance Gesprächen die gefühlten tausend anderen Änderungen auf - die kleinen unbemerkten, die organisatorisch erfolgten oder spontan im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen. Nicht immer haben diese Änderungen Auswirkungen auf ein Rechtsverzeichnis, auf eine Gefährdungsbeurteilung aber meistens schon.
Also:
Wie oft geschehen solche Dinge und wie oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar die Gefährdungsbeurteilung?
Wie oben erwähnt, sind neue Maschinen im Gedächtnis der meisten verankert. Aber wie sieht es mit neuen Geräten oder Einrichtungen aus? Mit der Beschaffung von etwas, das gegebenenfalls unter der Abschreibungsgrenze liegt? Eher nicht. Aber »Abschreibungsgrenze« ist kein Kriterium für »Gefährdungsrelevanz«.
Also:
Wie oft geschehen solche Dinge und wie oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar die Gefährdungsbeurteilung?
Unfälle passieren, oder zumindest beinahe, und zwar obwohl es eine Gefährdungsbeurteilung gibt. Dennoch ist jeder (Beinahe-) Unfall ein Erkenntniszugewinn, den Sie nicht unberücksichtigt lassen dürfen und sollten (Faustformel: Jedem tödlichen Unfall gehen ein Vielfaches an Beinaheunfällen voraus).
Basis: www.istockphoto.com; Niyazz
- War die auslösende Gefährdung überhaupt in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt?
- Waren die getroffenen Schutzmaßnahmen wirksam oder müssen neue/andere definiert werden?
- Hatten Sie das Risiko (Eintrittswahrscheinlichkeit/Schadensausmaß) richtig eingeschätzt?
Also:
Wie sieht Ihre Unfallstatistik aus? Wie viele (Beinahe-) Unfälle haben Sie und wie oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar die Gefährdungsbeurteilung?
Bei vielen Compliance-Audits fällt auf, dass alle möglichen Formen von Schutzmaßnahmen/Schutzausrüstung nicht oder nicht ordnungsgemäß verwendet werden. Umso mehr steht zu vermuten, dass dieses Thema in Ihren Begehungsprotokollen an exponierter Stelle auftaucht bzw. ein solcher Dauerbrenner ist, dass die Führungskräfte tagaus tagein gebetsmühlenartig ihre Mitarbeiter ermahnen müssen.
Also:
Wie oft führen Sie Betriebsbegehungen durch, wie oft ermahnen Sie die Mitarbeiter und wie oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar die Gefährdungsbeurteilung?
Alles, was in den Technischen Regeln (staatlich oder berufsgenossenschaftlich) steht, kann als Stand der Technik angesehen werden. Änderungen an Technischen Regeln oder gar Neufassungen bedeuten also Änderungen am Stand der Technik. In den letzten Jahren gab es nur wenige Monate, in denen es keine Änderungen an Technischen Regeln gab, sei es hinsichtlich Arbeitsstätten, Arbeitsmedizin, Betriebssicherheit, Optische Strahlung oder Vibrationen.
Also:
Wie oft ändern sich Technischen Regeln und wir oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar tatsächlich Ihre Gefährdungsbeurteilung?
Unsere Vermutung zu den - zugegebenermaßen - sehr rhetorischen Fragen: Diese Situationen treten sehr häufig auf und Sie überprüfen sehr selten oder nie, jedenfalls nicht unmittelbar, ob eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist.
Ihr Argument:
Es ist unmöglich, oder zumindest sehr unpraktisch, jedes Mal an die Überprüfung denken zu müssen und dann auch noch die Zeit dafür zu finden.
Es bleibt aber eine Tatsache:
Aktuell muss die Gefährdungsbeurteilung sein. Was also tun?
Die Lösung:
Die Überprüfung in einem (engeren) Intervall.
Definieren Sie für sich ein praktikables Intervall, in dem Sie - zusammen mit Ihren Mitarbeitern - auf die Gefährdungsbeurteilung schauen und querchecken. Je kürzer das Intervall ist (zum Beispiel monatlich), desto schneller wird die Überprüfung erledigt sein. Sehen Sie dann noch einmal im Jahr eine Generalüberholung vor, und Sie sind auf der sicheren Seite. Außerdem haben Sie mit dieser Vorgehensweise auch noch einen kleinen Nebeneffekt erzielt: Sie haben damit nämlich Mitarbeiter über die anhand der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Restgefährdungen und die Schutzmaßnahmen unterwiesen.
Letzter Beitrag: Gefährdungsbeurteilung für den »Spezialfall«
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Die Gefährdungsbeurteilung ist keine Maßnahme, die Sie einmal durchführen und dann getrost ablegen können. Sie ist vielmehr ein kontinuierlicher Prozess, denn der Gesetzgeber macht keinen Unterschied, ob eine Gefährdungsbeurteilung nicht vorhanden oder nicht aktuell ist. Also müssen Sie einen Prozess (ein Verfahren) etabliert haben, mit dem sichergestellt werden kann, dass einmal erstellte Gefährdungsbeurteilungen aktualisiert werden, wenn dies erforderlich ist.
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IAG Report: Erfolgsfaktoren für Arbeitsschutzunterweisungen

Der IAG-Report stellt drei Erfolgsfaktoren heraus:
Struktur
Prozesse
Ergebnisse
Wie erfolgreich Ihre Unterweisungen laufen, können Sie selbst einmal unter die Lupe nehmen. Der IAG-Report enthält ab Seite 46 einen Fragebogen und anschließend Hinweise zur Auswertung.
In der Zusammenfassung dazu heißt es: »Der Zeitaufwand beträgt ungefähr eine halbe Stunde – ein angemessenes Invest für eine Erfolgskontrolle der für die Prävention so wichtigen betrieblichen Arbeitsschutzunterweisungen.«
» IAG Report 1/2017 »Erfolgsfaktoren für Arbeitsschutzunterweisungen«
Unterweisungen sind ein bewährtes Instrument der betrieblichen Prävention. Oft stellt sich dabei die Frage, welche Formen erfolgversprechend und effektiv sind. Der IAG Report 1/2017 »Erfolgsfaktoren für Arbeitsschutzunterweisungen – Identifikation und Messung« betrachtet Erfolgsfaktoren und gibt Empfehlungen für die Praxis. Quelle: DGUV
» Weitere Informationen zu IAG Report: Erfolgsfaktoren für Arbeitsschutzunterweisungen
Gefährdungsbeurteilung für den »Spezialfall«

Fremdfirmentätigkeit
Wenn Sie ein Unternehmen beauftragen, in Ihrem Betrieb Bau-, Montage oder Reparaturarbeiten durchzuführen, können in Wechselwirkung mit Ihren Tätigkeiten, Anlagen oder Abläufen neue Gefährdungen auftreten, die fallbezogen beurteilt werden müssen. Da die Fremdfirma die Gefahren in Ihrem Betrieb nicht kennt und Sie wiederum nicht mit den Tätigkeiten der Fremdfirma vertraut sind, ist es erforderlich, dass Sie bei der Gefährdungsbeurteilung zusammenarbeiten.
Sie als beauftragendes Unternehmen müssen hierfür eine verantwortliche Person benennen, die die Gefährdungsbeurteilung zusammen mit der Fremdfirma durchführt und die Tätigkeiten koordiniert. Sinnvollerweise erstellen Sie sich dazu ein Formblatt, mit dem Sie mögliche Gefährdungen systematisch erheben und dokumentieren können.
Die Gefährdungsbeurteilung ergibt dabei dann zum Beispiel, dass für bestimmte Tätigkeiten spezielle Arbeitserlaubnisse auszustellen sind.
Arbeitserlaubnisse
Bestimmte Tätigkeiten, bei denen die Gefährdungen in Abhängigkeit vom Ort, von den Bedingungen vor Ort, der Zeit oder sonstigen Umständen unterschiedlich sind, erfordern eine besondere fallbezogene Gefährdungsbeurteilung, zum Beispiel bei:
- Feuer- oder Heißarbeiten, wie Schweißen, Löten, Schneiden, Trennschleifen, Flämmen.
- Arbeiten in engen Räumen (Behälter, Rohrleitungen, Baugruben, etc.)
- Arbeiten in Höhen
- Arbeiten an Behältern und Armaturen, die unter Druck stehen oder heißes Medium, Säuren oder Laugen enthalten
Für diese Tätigkeiten sollte sinnvollerweise ein Arbeitserlaubnis- oder Freigabeverfahren eingerichtet werden. Die tatsächliche Notwendigkeit wird in der übergeordneten Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Dabei wird auch beurteilt, welche Gefährdungen konkret bestehen (Ex-Atmosphäre, Sauerstoffmangel etc.). Darauf aufbauend wird die Vorlage für das Arbeitserlaubnis- oder Freigabeverfahren entwickelt. Ob die in der übergeordneten Gefährdungsbeurteilung identifizierten potenziellen Gefährdungen dann im Einzelfall tatsächlich relevant sind, wird im Rahmen des Arbeitserlaubnis- oder Freigabeverfahren beurteilt, es werden geeignete Schutzmaßnahmen für den Einzelfall getroffen und das Ergebnis im Arbeitserlaubnisschein, Heißarbeitsschein oder der Befahrerlaubnis dokumentiert.
Anmerkung 2025: Aktuell gilt die ASR A6
Weitere Beispiele für ›Spezial‹ - Gefährdungsbeurteilungen sind
- Explosionsschutzdokument zu detaillierter Betrachtung von Brand- und Explosionsgefahren durch Gase, Dämpfe, Stäube (siehe auch unseren Teil 7 unserer Serie über Gefahrstoffe)
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) bei Bauarbeiten (Beurteilung der gegenseitige Gefährdung bei der Zusammenarbeit mehrerer Firmen)
- Arbeits- und Sicherheitsplan bei Bauarbeiten auf kontaminierten Standorten
- Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten von Asbestprodukten
- Bewertung der Bildschirmarbeitsplätze
- Beurteilung psychischer Belastung
Letzter Beitrag: Wann geht's los?
Nächster Beitrag: Änderungsmanagement bei Gefährdungsbeurteilungen
»Normale« Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen regelmäßige oder wiederkehrende Arbeiten an Arbeitsplätzen oder im Rahmen von Tätigkeiten. Damit sind 80 % der Fälle abgedeckt, der Rest sind Spezialfälle.
» Weitere Informationen zu Gefährdungsbeurteilung für den »Spezialfall«