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Arbeitsschutz/Sicherheit

 
21.07.2017

IAG Report: Erfolgsfaktoren für Arbeitsschutzunterweisungen

IAG Report: Erfolgsfaktoren für Arbeitsschutzunterweisungen
Unterweisungen sind ein bewährtes Instrument der betrieblichen Prävention. Oft stellt sich dabei die Frage, welche Formen erfolgversprechend und effektiv sind. Der IAG Report 1/2017 »Erfolgsfaktoren für Arbeitsschutzunterweisungen – Identifikation und Messung« betrachtet Erfolgsfaktoren und gibt Empfehlungen für die Praxis. Quelle: DGUV

Der IAG-Report stellt drei Erfolgsfaktoren heraus:
Struktur
Prozesse
Ergebnisse

Wie erfolgreich Ihre Unterweisungen laufen, können Sie selbst einmal unter die Lupe nehmen. Der IAG-Report enthält ab Seite 46 einen Fragebogen und anschließend Hinweise zur Auswertung.

In der Zusammenfassung dazu heißt es: »Der Zeitaufwand beträgt ungefähr eine halbe Stunde – ein angemessenes Invest für eine Erfolgskontrolle der für die Prävention so wichtigen betrieblichen Arbeitsschutzunterweisungen.«

» IAG Report 1/2017 »Erfolgsfaktoren für Arbeitsschutzunterweisungen«

Unterweisungen sind ein bewährtes Instrument der betrieblichen Prävention. Oft stellt sich dabei die Frage, welche Formen erfolgversprechend und effektiv sind. Der IAG Report 1/2017 »Erfolgsfaktoren für Arbeitsschutzunterweisungen – Identifikation und Messung« betrachtet Erfolgsfaktoren und gibt Empfehlungen für die Praxis. Quelle: DGUV

» Weitere Informationen zu IAG Report: Erfolgsfaktoren für Arbeitsschutzunterweisungen

06.07.2017

Gefährdungsbeurteilung für den »Spezialfall«

Gefährdungsbeurteilung für den »Spezialfall«

Fremdfirmentätigkeit
Wenn Sie ein Unternehmen beauftragen, in Ihrem Betrieb Bau-, Montage oder Reparaturarbeiten durchzuführen, können in Wechselwirkung mit Ihren Tätigkeiten, Anlagen oder Abläufen neue Gefährdungen auftreten, die fallbezogen beurteilt werden müssen. Da die Fremdfirma die Gefahren in Ihrem Betrieb nicht kennt und Sie wiederum nicht mit den Tätigkeiten der Fremdfirma vertraut sind, ist es erforderlich, dass Sie bei der Gefährdungsbeurteilung zusammenarbeiten.

Sie als beauftragendes Unternehmen müssen hierfür eine verantwortliche Person benennen, die die Gefährdungsbeurteilung zusammen mit der Fremdfirma durchführt und die Tätigkeiten koordiniert. Sinnvollerweise erstellen Sie sich dazu ein Formblatt, mit dem Sie mögliche Gefährdungen systematisch erheben und dokumentieren können.

Die Gefährdungsbeurteilung ergibt dabei dann zum Beispiel, dass für bestimmte Tätigkeiten spezielle Arbeitserlaubnisse auszustellen sind.

Arbeitserlaubnisse
Bestimmte Tätigkeiten, bei denen die Gefährdungen in Abhängigkeit vom Ort, von den Bedingungen vor Ort, der Zeit oder sonstigen Umständen unterschiedlich sind, erfordern eine besondere fallbezogene Gefährdungsbeurteilung, zum Beispiel bei:

  • Feuer- oder Heißarbeiten, wie Schweißen, Löten, Schneiden, Trennschleifen, Flämmen.
  • Arbeiten in engen Räumen (Behälter, Rohrleitungen, Baugruben, etc.)
  • Arbeiten in Höhen
  • Arbeiten an Behältern und Armaturen, die unter Druck stehen oder heißes Medium, Säuren oder Laugen enthalten

Für diese Tätigkeiten sollte sinnvollerweise ein Arbeitserlaubnis- oder Freigabeverfahren eingerichtet werden. Die tatsächliche Notwendigkeit wird in der übergeordneten Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Dabei wird auch beurteilt, welche Gefährdungen konkret bestehen (Ex-Atmosphäre, Sauerstoffmangel etc.). Darauf aufbauend wird die Vorlage für das Arbeitserlaubnis- oder Freigabeverfahren entwickelt. Ob die in der übergeordneten Gefährdungsbeurteilung identifizierten potenziellen Gefährdungen dann im Einzelfall tatsächlich relevant sind, wird im Rahmen des Arbeitserlaubnis- oder Freigabeverfahren beurteilt, es werden geeignete Schutzmaßnahmen für den Einzelfall getroffen und das Ergebnis im Arbeitserlaubnisschein, Heißarbeitsschein oder der Befahrerlaubnis dokumentiert.

Weitere Beispiele für ›Spezial‹ - Gefährdungsbeurteilungen sind

  • Explosionsschutzdokument zu detaillierter Betrachtung von Brand- und Explosionsgefahren durch Gase, Dämpfe, Stäube (siehe auch unseren Teil 7 unserer Serie über Gefahrstoffe)
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) bei Bauarbeiten (Beurteilung der gegenseitige Gefährdung bei der Zusammenarbeit mehrerer Firmen)
  • Arbeits- und Sicherheitsplan bei Bauarbeiten auf kontaminierten Standorten
  • Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten von Asbestprodukten
  • Bewertung der Bildschirmarbeitsplätze
  • Beurteilung psychischer Belastung

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»Normale« Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen regelmäßige oder wiederkehrende Arbeiten an Arbeitsplätzen oder im Rahmen von Tätigkeiten. Damit sind 80 % der Fälle abgedeckt, der Rest sind Spezialfälle.

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08.06.2017

Beispiele guter Praxis

Beispiele guter Praxis
Erfolgreiche Beispiele aus den Betrieben bergen nicht nur viele gute Ideen, sondern sie motivieren auch für einen modernen Arbeitsschutz. Dieser vermeidet nicht nur Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, er hilft auch, den betrieblichen Erfolg des Unternehmens zu sichern. Eine internationale Studie konnte zeigen, dass jeder in Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit investierte Euro als Ertrag 2,20 Euro erwirtschaftet. In Zeiten einer alternden Erwerbsbevölkerung beugt der Arbeitsschutz zudem dem Fachkräftemangel vor.

Diese Erkenntnisse haben dazu geführt, dass seit 2009 unter dem gemeinsamen Dach des BMAS, des LASI und der DGUV der Deutsche Arbeitsschutzpreis als Teil der Gemeinsamen Arbeitsschutzstrategie in zweijährlichem Rhythmus ausgeschrieben wird.

Die Ausrichter des Preises haben das IFA gebeten, ausgewählte Projekte mit Vorbildcharakter bekannt zu machen. Jedes Beispiel stellt auf nur sehr wenigen Seiten die grundlegenden Ideen für eine erfolgreiche prozessorientierte Umsetzung des Arbeitsschutzes im Betrieb dar. Quelle: DGUV (gekürzt)

Es gibt
» Beispiele guter Praxis – für KMU
» Beispiele guter Praxis – innovative Ideenschmiede
» Beispiele guter Praxis – Wirtschaftlichkeit

Erfolgreiche Beispiele aus den Betrieben bergen nicht nur viele gute Ideen, sondern sie motivieren auch für einen modernen Arbeitsschutz. Dieser vermeidet nicht nur Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, er hilft auch, den betrieblichen Erfolg des Unternehmens zu sichern.

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29.05.2017

BG RCI: Lebensretter in der Praxis

BG RCI: Lebensretter in der Praxis
Die Anzahl der tödlichen Arbeitsunfälle bis zum Jahr 2024 zu halbieren, ist ein wichtiges Ziel von »VISION ZERO«. Aus diesem Grund wurden die Ursachen der mehr als 300 tödlichen Arbeitsunfälle von 2004 bis 2015 analysiert und präventive Maßnahmen abgeleitet. Das Ergebnis sind die 12 LEBENSRETTER für Beschäftigte und Führungskräfte. Sie zeigen Beschäftigten und Führungskräften anhand prägnanter Fakten, welche Ursachen am häufigsten zu tödlichen Unfällen geführt haben und wie sie diese Gefahren in der Praxis vermeiden können. Quelle: BG RCI

Aus unserer Sicht eignen sich die Lebensretter ganz hervorragend, um sie im Rahmen von Unterweisungen durchzugehen. Dieselben 12 Fakten führen für jede Zielgruppe zu 12 Fragen. Wenn Beschäftigte UND Führungskräfte ihre Fragen positiv beantworten, dann führt das zur Unfallvermeidung!

Apropos Führungskräfte - Werbung in eigener Sache:
Brauchen Ihre Führungskräfte einen praxisorientierten Input über Ihre rechtliche Verantwortung und wie sie ihr nachkommen (können)? Dann stöbern Sie doch mal zu unserer Schulung Unternehmerpflichten. Dabei dürfen sich die Teilnehmer wie in einer Theoriestunde der Fahrschule fühlen: Sie lernen, was sie zu beachten haben, ohne dass sie en Detail in die Paragrafen eintauchen. Es ist kein Rechts- sondern ein Praxisseminar.

» Die 12 Lebensretter für Beschäftigte »Mein Leben«
» Die 12 Lebensretter für Führungskräfte »Meine Verantwortung«

Die Anzahl der tödlichen Arbeitsunfälle bis zum Jahr 2024 zu halbieren, ist ein wichtiges Ziel von »VISION ZERO«. Aus diesem Grund wurden die Ursachen der mehr als 300 tödlichen Arbeitsunfälle von 2004 bis 2015 analysiert und präventive Maßnahmen abgeleitet. Das Ergebnis sind die 12 LEBENSRETTER für Beschäftigte und Führungskräfte. Quelle: BG RCI

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15.05.2017

Wann geht's los?

Wann geht's los?

Es stellt sich die Frage: Wann muss die Gefährdungsbeurteilung begonnen werden? Der Gesetzgeber ist da eindeutig: vor Aufnahme der Tätigkeit, also bevor angefangen wird, (an diesem Arbeitsplatz, mit diesem Arbeitsmittel, mit diesem (Gefahr-) Stoff) zu arbeiten.

In der neuen BetrSichV steht sogar: Die Gefährdungsbeurteilung soll nicht erst vor Benutzung sondern bereits vor der Auswahl und der Beschaffung eines Arbeitsmittels begonnen werden.

Dies macht insbesondere für neue Maschinen und Anlagen Sinn, damit Sie diese im Arbeitsprozess sicher betreiben können und spätere Nachrüstungen oder Umbauten vermeiden. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung fließen in das Lastenheft ein, das Sie dem Hersteller zur Verfügung stellen. Der Hersteller wiederum muss bei der Konstruktion des Arbeitsmittels die einschlägigen Produkt-Richtlinien berücksichtigen, die die Sicherheitsanforderungen definieren. Für Maschinen sind dies die Maschinen-Richtlinie (2006/42/EG) und andere eventuell anwendbare Richtlinien. Verfügung stellen.

Die Maschinen-Richtlinie fordert, dass der Hersteller vor der Konstruktion der Maschine eine Risikobeurteilung durchführt (siehe Beitrag »Gefährdungsbeurteilung und andere Begriffe«). Darin ermittelt er, welche Gefahren beim Betrieb, aber auch bei der Montage, bei der Wartung/Instandhaltung, bei der Störungsbeseitigung, bei der Demontage bis hin zur Entsorgung auftreten und wie diese Gefährdungen beseitigt werden können bzw. welche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.

Bei der Risikobeurteilung betrachtet der Hersteller die Gefährdungen, die von der Maschine selbst ausgehen, mögliche Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung oder anderen Arbeitsmitteln kann er in der Regel nicht oder nicht vollständig vorhersehen.

Auf der Grundlage seiner Risikobeurteilung erstellt der Hersteller ein Pflichtenheft, indem er Ihnen darlegt, wie er Ihre Anforderungen und die Anforderungen aus den Produkt-Richtlinien umzusetzen beabsichtigt. Sind Sie sich einig, dann konstruiert der Hersteller die Maschine gemäß seiner Risikobeurteilung. Die erforderlichen organisatorischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen für eventuelle Restgefährdungen kommuniziert er über die Bedienungsanleitung bzw. Betriebsanleitung. oder auch zusätzlich über eine Einweisung oder Schulung an Sie.

Im Rahmen der Abnahme und ggf. dem Probebetrieb der neuen Maschinen vervollständigen Sie die Gefährdungsbeurteilung, in der Sie die Tätigkeiten, Einflüsse der Arbeitsumgebung (Verkehrswege, Licht, Blendung etc.) sowie Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen berücksichtigen. In die Gefährdungsbeurteilung fließen die Inhalte der Herstellerdokumentation, einschließlich Bedienungsanleitung bzw. Betriebsanleitung ein. Siehe Beitrag »Input/Output Gefährdungsbeurteilung«.

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Es stellt sich die Frage: Wann muss die Gefährdungsbeurteilung begonnen werden? Der Gesetzgeber ist da eindeutig: vor Aufnahme der Tätigkeit, also bevor angefangen wird, (an diesem Arbeitsplatz, mit diesem Arbeitsmittel, mit diesem (Gefahr-) Stoff) zu arbeiten. In der neuen BetrSichV steht sogar: Die Gefährdungsbeurteilung soll nicht erst vor Benutzung sondern bereits vor der Auswahl und der Beschaffung eines Arbeitsmittels begonnen werden.

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05.04.2017

BAuA-Broschüre »Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung«

BAuA-Broschüre »Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung«
Die BAuA-Broschüre »Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung. Grundlagen und Handlungsfelder für die Praxis« befasst sich mit dem gesellschaftlichen Problem, dass das Durchschnittsalter der Belegschaften in den Betrieben demografiebedingt immer höher wird.

Dabei ist es nicht der demografische Wandel allein, der für mehr und durchschnittlich ältere Beschäftigte in deutschen Unternehmen sorgt. Auch verlängern rentenrechtliche Veränderungen den Verbleib im Erwerbsleben und lassen das Alter der Belegschaften im Durchschnitt weiter steigen. Es wird für Unternehmen und Politik daher immer wichtiger, Erwerbsverläufe und Arbeitsbedingungen gesundheits- und alter(n)sgerecht zu gestalten. Quelle: BAuA (gekürzt)

Aus dem Inhalt:
  • Bedeutung einer alter(n)sgerechten Arbeitsgestaltung
  • Gestaltungsfeld Arbeitsaufgabe
  • Gestaltungsfeld Arbeitsorganisation
  • Gestaltungsfeld Soziale Beziehungen
  • Gestaltungsfeld Arbeitsumgebung
  • Gestaltungsfeld Betrieblicher Kontext
  • Zentrale Ergebnisse
» zur BAuA-Broschüre »Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung«

Die BAuA-Broschüre »Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung. Grundlagen und Handlungsfelder für die Praxis« befasst sich mit dem gesellschaftlichen Problem, dass das Durchschnittsalter der Belegschaften in den Betrieben demografiebedingt immer höher wird.

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30.03.2017

»Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung«

»Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung«
Im Infobrief August 2014 hatten wir Sie auf die damals neu veröffentlichte LV 59 aufmerksam gemacht. Nun wurde sie überarbeitet.

Die LV 59 gibt den Aufsichtsdiensten der Länder eine Anleitung an die Hand, wie Aufsichtsbeamte, länderübergreifend einheitlich, betriebliche Gefährdungsbeurteilungen überprüfen sollen.

Diese Handlungsanleitung legt Prüfkriterien fest und wie die Prüfung im Einzelnen ablaufen soll. Außerdem wird festgelegt, in welche Kategorien das Überprüfungsergebnis einzuteilen ist und davon abhängig, welche Optionen die Aufsichtsbeamten dann gegebenenfalls haben. Das nennt sich »Verwaltungshandeln« und bedeutet im Klartext: Bußgeldkatalog.

Die LV 59 richtet sich naturgemäß nicht an Unternehmen, kann für Sie aber von hohem Interesse sein, zum Beispiel um zu prüfen, ob Sie - beziehungsweise in diesem Fall Ihre Gefährdungsbeurteilungen - einer solchen Überprüfung Stand halten würden.

Wenn Sie auf der Suche nach einer Systematik/ einem Tool sind, das diese Anforderungen zu 100 % erfüllt (und das auf nur einer (1!) Seite), dann legen wir Ihnen unsere ALGEBRA Arbeitsplätze ans Herz.

» zur LV 59 »Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung«


LASI-Veröffentlichung LV 59 »Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung« wurde aktualisiert. Sie dient dazu, dass die Prüfung der Behörden länderübergreifend einheitlich erfolgt.

» Weitere Informationen zu »Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung«

20.03.2017

Tipps für den Einkauf von Maschinen

Tipps für den Einkauf von Maschinen
Maschinen-Hersteller sind gemäß der EU-Maschinenrichtlinie gesetzlich verpflichtet, in der Betriebsanleitung und auch in Verkaufsprospekten neben den Leistungsdaten der Maschine Angaben zu Vibrationsemissionen zu machen. Diese Informationen unterstützen die Einkäufer, auf dem Markt vorhandene Maschinen zu vergleichen und vibrationsärmere Maschinen einzukaufen. In der Reihe »baua fakten« wurde ein zweiseitiges Merkblatt veröffentlicht, um Käufer bei der Auswahl vibrationsarmer handgeführter Maschinen zu unterstützen. Quelle: BAuA und IHK Umweltnachrichten 12/2016

Aber nicht vergessen:
Nicht nur die emissionsärmeren Geräte bevorzugen, sondern anschließend auch die Daten in die Gefährdungsbeurteilung einarbeiten und entsprechende Maßnahmen ableiten. :-)

» zum BAuA-Merkblatt

In der Reihe »baua fakten« wurde ein zweiseitiges Merkblatt veröffentlicht, um Käufer bei der Auswahl vibrationsarmer handgeführter Maschinen zu unterstützen.

» Weitere Informationen zu Tipps für den Einkauf von Maschinen

15.02.2017

Spielregeln für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Spielregeln für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Ziel ist es...

Risiken zu identifizieren und zu kennen
und nicht: unter den Teppich kehren.

Restrisiken zu identifizieren und zu kennen
und nicht; alles auf Grün zu setzen.

Schwachstellen/Fehlverhalten zu identifizieren und zu beseitigen
und nicht: einen Schuldigen zu suchen.

Durch geeignete Maßnahmen Mitarbeiter zu schützen
und nicht: Mitarbeiter zu gängeln.

Deshalb gibt es eine klare Reihenfolge:

Erst die Ermittlung der Gefährdung - Dann die Risikobeurteilung.
Nicht schon bei der Ermittlung der Gefährdung das Risiko beurteilen.

Erst die Risikobeurteilung - Dann das Festlegen der Maßnahmen.
Nicht schon bei der Risikobeurteilung Angst vor eventuellen Maßnahmen haben.

Gefährdungen können reduziert werden durch...

T     Technische Schutzmaßnahmen
O    Organisatorische Schutzmaßnahmen
P    Persönliche Schutzmaßnahmen (PSA)
oder
Indem die Gefährdung gänzlich ausgeschlossen wird.

Zur Entscheidungsfindung:

Die Gefährdungsbeurteilung ist kein demokratischer Prozess.
Wenn unterschiedliche Meinungen bestehen, dokumentieren Sie das.

Wenn Sie im Zweifel sind, oder mehrere Meinungen bestehen, wählen Sie den ungünstigeren Fall.
Damit sind Sie auf der sicheren Seite.

Wenn Sie für die Beurteilung mehr Informationen brauchen, dann besorgen Sie diese zu einem späteren Zeitpunkt.
Sparen Sie sich unfruchtbare Diskussionen und bleiben Sie konzentriert im Beurteilungsprozess.

Letzter Beitrag: Wirksamkeit überprüfen II
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Folgende Spielregeln sind wichtig, um erfolgreich eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

» Weitere Informationen zu Spielregeln für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

18.01.2017

Gefährdungsbeurteilung: Dritte Auflage des BAuA-Ratgebers online

Gefährdungsbeurteilung: Dritte Auflage des BAuA-Ratgebers online
Der mehrfach aktualisierte Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung gehört seit 1997 zu den Standardwerken der BAuA, wenn es um die Gefährdungsbeurteilung geht. Der Ratgeber ist branchenunabhängig angelegt und richtet sich in erster Linie an Fachleute im Arbeitsschutz, die die Gefährdungsbeurteilung im Auftrag des Arbeitgebers planen und durchführen. Dazu vermittelt er Grundwissen auf der Basis neuester arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse und bietet Handlungshilfen für die Durchführung an.

Für die jetzt erschienene Fassung, wurden sämtliche Kapitel überarbeitet und an die aktuelle Regelsetzung und den Stand der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst.

Der Ratgeber gliedert sich in drei Teile:
  • Teil 1 führt in die Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes ein.
  • Im zweiten Teil werden die einzelnen Gefährdungsfaktoren wie Lärm, mechanische Gefährdung oder Gefahrstoffe detailliert dargestellt. Bei jedem Gefährdungsfaktor geht der Ratgeber auf dessen Art und Wirkung ein und gibt Grenzwerte und Beurteilungskriterien an. Zudem benennt er wirksame Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Hinweise auf die jeweiligen Vorschriften, technische Regeln, Normen und weiterführende Literatur erleichtern die rechtssichere Umsetzung der Maßnahmen. Mit Textbausteinen, die den entsprechenden Gefährdungsfaktoren zugeordnet sind, lassen sich Prüflisten erstellen oder Dokumentationslisten ausfüllen.
  • Teil 3 enthält Handlungshilfen, die die praktische Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erleichtern. Dazu gehören auch eine Checkliste, mit der die betriebliche Arbeitsschutzorganisation überprüft werden kann sowie ein Bezugsquellenverzeichnis über Vorschriften und Regelwerke. Quelle: BAuA
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auch in unserem »Fortsetzungsroman« zur Gefährdungsbeurteilung.

Der mehrfach aktualisierte Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung gehört seit 1997 zu den Standardwerken der BAuA, wenn es um die Gefährdungsbeurteilung geht.

» Weitere Informationen zu Gefährdungsbeurteilung: Dritte Auflage des BAuA-Ratgebers online

09.01.2017

Sicherheitsunterweisung – kurz, aber nicht zu knapp

Sicherheitsunterweisung – kurz, aber nicht zu knapp
Im Kalendarium für 2017 finden Sie wöchentlich Vorschläge für Unterweisungen zu häufig vorkommenden Arbeitsabläufen. Die Inhalte der wöchentlichen Unterweisungen sind in Anlehnung an unser Motto kurz, aber nicht zu knapp bemessen. Weitere Angebote der BG RCI zum Thema »Unterweisung« runden den Kalender ab. Quelle: Fachwissen-Newsletter 6/2016.

Auch wenn Sie zu einer anderen BG gehören, werden Sie eine Menge Themen finden, die für alle gleichermaßen gelten und deren Unterweisungsinhalte auch für Sie interessant sind.

» zum Unterweisungskalender 2017

In guter Tradition gibt es bei der BG RCI wieder einen Unterweisungskalender mit 52 Wochenthemen.

» Weitere Informationen zu Sicherheitsunterweisung – kurz, aber nicht zu knapp

22.12.2016

Wirksamkeit überprüfen II

Wirksamkeit überprüfen II

Im letzten Beitrag haben wir gesehen, dass die Wirksamkeitsprüfung drei Schritte umfasst:

  1. Ist die Schutzmaßnahme geeignet, um das Risiko zu reduzieren?
  2. Stellt die getroffene Maßnahme eine neue/zusätzliche Gefährdung dar?
  3. Wird die Schutzmaßnahme in der Praxis verwendet, eingehalten, nicht manipuliert?


zu 1. Risikoreduktion: Siehe letzter Beitrag.

zu 2. Nicht mit Zitronen handeln

Wenn Sie Schutzmaßnahmen definieren, sollten Sie einen (gedanklichen) Loop in der Gefährdungsbeurteilung einbauen und sich fragen, ob Sie sich durch die getroffene(n) Maßnahmen(n) andere oder zusätzliche Gefährdungen einhandeln.


www.istockphoto.com; Richard Cliff

Beispiel:

  • Sie bringen eine Schutzeinrichtung an und schaffen sich u.U. eine Stoßstelle.
  • Sie wählen für eine Arbeit mit Gefahrstoffen Handschuhe und reduzieren das Risiko, aber aufgrund der Tragezeit besteht eine Gefährdung für Feuchtarbeit mit der Konsequenz, dass arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden muss.
  • Es muss Gehörschutz getragen werden und damit besteht die Gefahr, dass Mitarbeiter bestimmte akustische Signale nicht mehr hören oder angemessen unterscheiden können.

 

zu 3. Umsetzung in der Praxis:

In der Gefährdungsbeurteilung haben Sie dokumentiert, dass die von Ihnen ausgewählten Schutzmaßnahmen geeignet sind, das Risiko zu minimieren und haben die anderen/zusätzlichen Gefährdungen bewertet.

Entscheidend ist aber auch: Wie sieht es in der Praxis aus? Werden technische Einrichtungen nicht manipuliert, organisatorische Maßnahmen befolgt und persönliche Schutzausrüstungen benutzt?

Dies gilt es permanent zu kontrollieren. Das machen Sie zum Beispiel durch:

  • Messungen (Lärm, Vibrationen, Gefahrstoffe, Staub, etc.)
  • Betriebsbegehungen und Beobachtungen
  • Befragungen von Mitarbeitern
  • Auswertung von Unfällen und Beinaheunfällen

Wird bei diesen Kontrollen festgestellt, dass Schutzmaßnahmen nicht wirksam sind, so ist dies häufig ein Fehler der Gefährdungsbeurteilung selbst, denn derjenige, der sich die Schutzmaßnahmen »ausgedachte«, hat möglicherweise die Akzeptanz für die Schutzmaßnahmen falsch eingeschätzt. Siehe Beitrag Schutzmaßnahmen festlegen.

In diesem Fall hilft alles nichts:
Gefährdungsbeurteilung vornehmen und neu beurteilen. Siehe dazu auch den Beitrag »Änderungsmanagement bei  Gefährdungsbeurteilungen«.

Letzter Beitrag: Wirksamkeit überprüfen I
Nächster Beitrag: Spielregeln für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Im letzten Beitrag haben wir gesehen, dass die Wirksamkeitsüberprüfung drei Schritte umfasst:

1. Ist die Schutzmaßnahme geeignet, um das Risiko zu reduzieren?
2. Stellt die getroffene Maßnahme eine neue/zusätzliche Gefährdung dar?
3. Wird die Schutzmaßnahme in der Praxis verwendet, eingehalten, nicht manipuliert?

» Weitere Informationen zu Wirksamkeit überprüfen II

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