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Arbeitsschutz/Sicherheit

 
06.04.2018

Am 1. Juni 2018 Ende der Übergangsfrist für wiederkehrende Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

Am 1. Juni 2018 Ende der Übergangsfrist für wiederkehrende Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Am 1. Juni 2018 endet die Übergangsvorschrift (§ 24 Abs. 4 BetrSichV), wonach für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die vor dem 1.6.2012 errichtet wurden, nun auch die allgemeine Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.1 alle sechs Jahre durchzuführen ist. Bis 2015 mussten die Anlagen nur einmalig bei der Inbetriebnahme geprüft werden.

Die wiederkehrende Prüfung umfasst:
1. die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
2. die [spezifischen, technischen] Prüfungen durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden, oder ob das [alternative] Instandhaltungskonzept geeignet ist und angewendet wird,
3. sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und
4. die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.
5. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Anlagen nach § 18 muss darüber hinaus geprüft werden, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.

Mit Ausnahme des Punkts 5 darf die Prüfung eine befähigte Person durchführen, die die Anforderung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.3 erfüllt.

Sie brauchen Unterstützung? Wir können Ihnen behilflich sein.
Ihr Ansprechpartner: Dieter Hubich, Fachkraft für Explosionsschutz, Tel. +49 7123 30780 - 23 (E-Mail)

Am 1. Juni 2018 endet die Übergangsvorschrift (§ 24 Abs. 4 BetrSichV), wonach für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die vor dem 1.6.2012 errichtet wurden, nun auch die allgemeine Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.1 alle sechs Jahre durchzuführen ist.

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29.03.2018

CE-Tool der baden-württembergischen IHKs gibt konkrete Hilfestellung für Unternehmen

CE-Tool der baden-württembergischen IHKs gibt konkrete Hilfestellung für Unternehmen
Das ursprünglich von der IHK Bodensee-Oberschwaben entwickelte CE-Tool wurde nach erfolgreicher Testphase von den baden-württembergischen IHKs gemeinsam zur freien Verwendung weiterentwickelt und steht ab sofort zum Download zur Verfügung.

Das Tool dient einer ersten oberflächlichen und unverbindlichen Analyse der in EU-Konformitätserklärungen aufgeführten harmonisierten Normen. Die Auflistung veralteter Normen stellt insbesondere bei Herstellern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes häufig einen Indikator für weitergehende Unzulänglichkeiten im Bereich Produktsicherheit und CE-Konformitätsbewertung dar. Zudem nutzen verschiedene Marktüberwachungsbehörden derartige Indikatoren im Rahmen ihrer Aktivitäten, so dass eine proaktive Kontrolle durch Unternehmen sinnvoll ist.

Mit Hilfe des Tools erhalten insbesondere auch Anwender ohne tiefergehende Kenntnis der Materie die Möglichkeit, vereinfachte Kontrollmechanismen zu etablieren oder mit geringem Zeitaufwand weitergehenden Handlungsbedarf zu identifizieren.

Das Tool ist in erster Linie für folgende Szenarien vorgesehen:
Systematische Überprüfung von auf CE-Konformitätserklärungen angegebenen Normen durch Quasi-Hersteller und Importeure.
Ergänzende Hilfestellu ng für Plausibilitätsprüfungen bzgl. harmonisierter Normen durch Hersteller.Quelle: DIHK (gekürzt)

Unsere Empfehlung:
Nehmen Sie sich jede CE-Konformitätserklärung vor, und prüfen Sie sie, zum Beispiel mithilfe dieses Tools, auf Plausibilität, insbesondere hinsichtlich der auf der Konformitätserklärung angegebenen Normen. Sollten Sie Indizien haben, dass die CE Konformitätserklärung nicht in Ordnung ist, sollten Sie Ihren Lieferanten ansprechen.

Wenn Sie Unterstützung rund um das Thema »CE-Konformität« brauchen, sprechen Sie uns gerne an.
Ihr Ansprechpartner bei uns im Haus ist Dieter Hubich, Tel. +49 7123 30780 - 23 (E-Mail).

Das ursprünglich von der IHK Bodensee-Oberschwaben entwickelte CE-Tool wurde nach erfolgreicher Testphase von den baden-württembergischen IHKs gemeinsam zur freien Verwendung weiterentwickelt und steht ab sofort zum Download zur Verfügung. Quelle: DIHK

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14.03.2018

Kopf einschalten – Leben retten: Neue Unterweisungshilfen zu den »12 Lebensrettern«

Kopf einschalten – Leben retten: Neue Unterweisungshilfen zu den »12 Lebensrettern«
Wir hatten über die Lebensretter der BG RCI bereits in unserem Beitrag vom 29.05.2017 informiert.
Dabei hat Lebensretter nichts mit Ersthelfer zu tun. Die Lebensretter der BG RCI zeigen vielmehr Beschäftigten und Führungskräften anhand prägnanter Fakten, welche Ursachen am häufigsten zu tödlichen Unfällen geführt haben und wie sie diese Gefahren in der Praxis vermeiden können.

Also unbedingt ansehen:
» Die 12 Lebensretter für Beschäftigte »Mein Leben«
» Die 12 Lebensretter für Führungskräfte »Meine Verantwortung«

Zu diesen »12 Lebensrettern« gibt es nun auch noch zwei Sicherheitskurzgespräche, mit denen Sie die Inhalte der Lebensretter an die Mitarbeiter weitergeben und besprechen können.

SKG 030 »Lebensretter – Gefahr erkannt – Gefahr gebannt«:
Der Schwerpunkt liegt in der Thematisierung von Tätigkeiten, die überdurchschnittlich häufig zu schweren Unfällen führen. So wurden 90 Prozent der tödlichen Arbeitsunfälle laut BG RCI-Studie durch nur fünf Unfalltypen verursacht:
1. Unfälle mit Fahrzeugen
2. Störungsbeseitigung, Wartung, Reparatur und Reinigung von Maschinen und Anlagen
3. Absturz von Leitern oder hoch gelegenen Arbeitsplätzen
4. Umkippende Teile oder herabfallende Gegenstände
5. Explosionen

SKG 031 »Lebensretter – So verhalte ich mich sicher«:
Hier geht es um den Faktor Mensch:  Bei 75 Prozent der untersuchten Arbeitsunfälle hatte die betroffene Person einen direkten Einfluss auf den Ablauf und machte den Unfall somit erst möglich. Im Sicherheitskurzgespräch dreht sich daher alles um die Vermittlung von sicherheitsgerechtem Verhalten, das in vielen Fällen schwere Unfälle vermieden hätte. Quelle: BG RCI Fachwissen-Newsletter 6/2017

Die BG RCI hat zu Ihren »12 Lebensrettern« Unterweisungsmedien entwickelt, um die wichtigen Erkenntnisse aus der Analyse von Arbeitsunfällen in den Mitgliedsbetrieben der BG RCI direkt an die Beschäftigten weitergeben und im Detail besprechen zu können.

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02.03.2018

Betriebsneulinge – Ein Leitfaden für Unternehmer und Unternehmerinnen sowie Führungskräfte

Betriebsneulinge – Ein Leitfaden für Unternehmer und Unternehmerinnen sowie Führungskräfte
Das überarbeitete Merkblatt A 024 »Betriebsneulinge – Ein Leitfaden für Unternehmer und Unternehmerinnen sowie Führungskräfte« gibt der Unternehmensleitung sowie Führungskräften hilfreiche Tipps für die Vorbereitung des Einstiegs und für eine strukturierte und effektive Einführung des Neulings in den Betrieb.

Im Merkblatt sind dazu fünf Checklisten enthalten:
  • Checkliste 1: Den Eintritt vorbereiten
  • Checkliste 2: Der erste Tag
  • Checkliste 3: Durchführung der Erstunterweisung
  • Checkliste 4: Hinweise zu PSA
  • Checkliste 5: Berufsanfänger unter 18 Jahren
Das Merkblatt weist auf Pflichten und Verantwortungen der Unternehmensleitung und Führungskräfte hin und es wird auf bewährte betriebliche Einarbeitungsmodelle verwiesen, die in der betrieblichen Praxis angewendet werden. Quelle: BG RCI Fachwissen-Newsletter 6/2017

Merkblatt und Checklisten finden Sie auf der Seite der BG RCI.

Das überarbeitete Merkblatt A 024 »Betriebsneulinge – Ein Leitfaden für Unternehmer und Unternehmerinnen sowie Führungskräfte« gibt der Unternehmensleitung sowie Führungskräften hilfreiche Tipps für die Vorbereitung des Einstiegs und für eine strukturierte und effektive Einführung des Neulings in den Betrieb. Quelle: BG RCI

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23.02.2018

Verantwortung der Führungskräfte im Arbeitsschutz: Gefährdungsbeurteilung

Verantwortung der Führungskräfte im Arbeitsschutz: Gefährdungsbeurteilung
Das Merkblatt enthält zu jedem der 11 Abschnitte des allgemeinen Gefährdungskataloges des Merkblatts A 017 Schlüsselfragen. Diese zielen auf Unterlagen ab, die infolge der Gefährdungsbeurteilung zu erstellen waren, wie beispielsweise Unterlagen zu Unterweisungen, Unterlagen zu durchgeführten Prüfungen oder spezielle Verzeichnisse wie beispielsweise das Gefahrstoffverzeichnis.

Sie können das Merkblatt im Medienshop bestellen (für Mitgliedsbetriebe in der Regel kostenlos). Quelle: BG RCI Fachwissen-Newsletter 6/2017

Anmerkung Risolva:
Falls Sie Ihren Führungskräften eine wirksame, praxisorientierte und kurzweilige Schulung zu diesem Thema gönnen wollen: Unsere Klassiker erfreuen sich großer Beliebtheit und bekommen von Teilnehmern, Personalverantwortlichen und EHS-Fachleuten Bestnoten.
> Schulung Unternehmerpflichten
> Schulung Gefährdungsbeurteilung

Bei Interesse sprechen Sie mich bitte an:
Andrea Wieland, +49 7123 30780-22, E-Mail

Das neue Merkblatt A 017-1 »Verantwortung der Führungskräfte im Arbeitsschutz – Gefährdungsorientierte Schlüsselfragen zum Merkblatt A 017« enthält Schlüsselfragen, die – ausgehend von einer vorhandenen Gefährdungsbeurteilung – einer punktuellen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung dienen. Quelle: BG RCI

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16.02.2018

Wo das Lenkrad zum Arbeitsplatz wird: Schwingungsbelastung mit Messcheibe des IfA visualisieren.

Wo das Lenkrad zum Arbeitsplatz wird: Schwingungsbelastung mit Messcheibe des IfA visualisieren.
Wo das Lenkrad zum Arbeitsplatz wird, besteht die Gefahr gesundheitsschädlicher Vibrationsbelastung. Langjährige, intensive Schwingungseinwirkung im Sitzen strapaziert das Muskel-Skelett-System und kann die Lendenwirbelsäule schädigen. Eine der wichtigsten Schutzmaßnahmen sind schwingungsdämpfende Fahrersitze.

»Selbst geprüfte Fahrersitze, die auf die Fahrzeugeigenschaften abgestimmt sind, können die Belastung allerdings nicht verringern, wenn ihr Feder-Dämpfer-System falsch eingestellt ist«, sagt Christian Freitag, Leiter des Referates »Vibration« im IFA. Und auch die Fahrweise kann einen großen Einfluss auf die Vibrationsbelastung haben. Jede Fahrbahnunebenheit, die nicht umfahren wird, sorgt für zusätzliche Schwingungsbelastung.

Die betroffenen Beschäftigten erkennen das Problem oft nicht. Ein neues, im IFA entwickeltes Gerät soll Abhilfe schaffen. Es besteht aus einer Messscheibe auf dem Fahrersitz und einem einfach zu montierenden Display, das die Vibrationsbelastung visualisiert. Freitag: »Dabei machen wir uns eine Art Ampelsystem zunutze. Ein Balken am rechten Displayrand signalisiert über seine Farbe - grün, gelb, rot - ob die Schwingungsbelastung eine kritische Höhe erreicht. So sind Schwingungen nicht mehr nur etwas, was die Fahrer und Fahrerinnen unbestimmt spüren. Sie haben jetzt die Möglichkeit, Schwingungen zu sehen, zu bewerten und - ganz wichtig - aktiv zu verändern.«

Das neue Anzeigegerät wird vom IFA in Kleinserie produziert. Interessierte Betriebe können es zu Schulungs- und Sensibilisierungszwecken ausleihen. Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten des IFA. Quelle: Aus der Pressemitteilung des DGUV.

Wo das Lenkrad zum Arbeitsplatz wird, besteht die Gefahr gesundheitsschädlicher Vibrationsbelastung. Langjährige, intensive Schwingungseinwirkung im Sitzen strapaziert das Muskel-Skelett-System und kann die Lendenwirbelsäule schädigen. Eine der wichtigsten Schutzmaßnahmen sind schwingungsdämpfende Fahrersitze.

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17.01.2018

Silent Killer: Wie kann die Unfallgefahr »Ablenkung im Straßenverkehr« verringert werden?

Silent Killer: Wie kann die Unfallgefahr »Ablenkung im Straßenverkehr« verringert werden?
Ablenkung im Straßenverkehr spielt bei der Verursachung von Verkehrsunfällen eine immer größere Rolle. Nicht nur die Nutzung von Handys und Smartphones, auch Trinken, Essen, Rauchen oder das Bedienen des Radios führt zu Unaufmerksamkeit. Bei einer aktuellen Untersuchung aus den USA wurden bei erfassten Unfällen mit Sach- und/oder Personenschaden in 68,3 % der Unfälle Ablenkungsfaktoren aufgezeichnet. Bei einer aktuellen Umfrage der Kampagne »Runter vom Gas« gaben 61 % der befragten Pkw-Fahrenden an, sehr wahrscheinlich oder wahrscheinlich in verschie-denen Situationen Handy oder Smartphone am Steuer zu nutzen, obwohl 92 Prozent der Befragten deren Nutzung im Verkehr als gefährlich einstufen.

Warum begeben sich die Fahrenden ständig in solch große Gefahr? Warum erzielen die bestehenden Verbote nicht die gewünschte Wirkung? Und warum ist es uns noch nicht gelungen, Multitasking am Steuer gesellschaftlich zu ächten? Diese sind einige der Fragen, die im neuen Band der DVR-Schriftenreihe Verkehrssicherheit nachgegangen wird. Quelle: DVR Deutscher Verkehrssicherheitsrat

Ablenkung im Straßenverkehr spielt bei der Verursachung von Verkehrsunfällen eine immer größere Rolle. Nicht nur die Nutzung von Handys und Smartphones, auch Trinken, Essen, Rauchen oder das Bedienen des Radios führt zu Unaufmerksamkeit.

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09.01.2018

Neue EU-Standards für Leitern

Neue EU-Standards für Leitern
Zum 1. Januar 2018 trat die überarbeitete Leiternorm [Anm. DIN EN 131-1 und -2 ] in Kraft. Sie macht neue Vorgaben, die die Standfestigkeit von Leitern verbessern sollen. Mangelnde Standfestigkeit ist die häufigste Unfallursache beim Einsatz von Leitern. Die neuen Richtlinien betreffen vor allem Unternehmen, die Anlege- und Mehrzweckleitern verwenden.

Die wichtigste Änderung der DIN EN 131 betrifft alle tragbaren Anlegeleitern mit einer Leiterlänge von über drei Metern. Diese müssen jetzt eine größere Standbreite aufweisen, entweder durch eine Quertraverse oder durch eine sogenannte konische Bauweise. Von der Norm betroffen sind auch Mehrzweckleitern mit einem aufgesetzten Schiebeleiterteil. Ist dieses länger als drei Meter, darf es nur von der Leiter trennbar sein, wenn es mit einer Traverse ausgestattet ist, die die neuen Standbreiten-Anforderung erfüllt.

Was bedeutet die neue Norm für Betriebe?
Ältere Leitermodelle, die nicht der aktuellen Norm und somit dem Stand der Technik entsprechen, können weiterverwendet werden, wenn deren Sicherheit für den entsprechenden Arbeitsauftrag gewährleistet ist. »Nur weil Produkte mit einem höheren Sicherheitsgrad zur Verfügung stehen, bedeutet das nicht, dass die anderen Produkte verboten sind. Wenn eine Leiter zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den gültigen Rechtsvorschriften entspricht, darf sie auch nach einer Aktualisierung der Rechtsvorschrift verwendet werden«, erklärt Jacob.

Alle Betriebe müssen Gefährdungsbeurteilungen ihrer Arbeitsmittel erstellen. »Sollte dabei herauskommen, dass die Standsicherheit der Leitern nicht gewährleistet ist, empfiehlt die DGUV - je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung - die entsprechenden Leitern mit einer Traverse nachzurüsten«, sagt Jacob.

Für die Prüfung muss das Unternehmen sogenannte befähigte Personen beauftragen, die durch Ausbildung, Berufserfahrung und Schulung das Knowhow haben, um den Zustand einer Leiter richtig beurteilen zu können. Quelle: Aus der Pressemitteilung des DGUV

Unsere Tipp:
  1. Führen Sie die Gefährdungsbeurteilung für Ihre Leitern (erneut) durch. Dies könnten Sie zeitgleich mit der Prüfung der Leitern machen. Sie sollten dann jedoch Gefährdungsbeurteilung und Prüfung in 2018 zeitnah planen - auch wenn die 12-Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist.
  2. Stellen Sie sicher, dass derjenige, der die Leitern prüft, über die neuen Prüfnormen Bescheid weiß, und diese bei der Prüfung 2018 berücksichtigt. Dabei ist es kein Fehler, wenn dies aus den Prüfunterlagen hervorgeht :-)

Zum 1. Januar 2018 trat die überarbeitete Leiternorm [Anm. DIN EN 131-1 und -2 ] in Kraft. Sie macht neue Vorgaben, die die Standfestigkeit von Leitern verbessern sollen. Mangelnde Standfestigkeit ist die häufigste Unfallursache beim Einsatz von Leitern. Die neuen Richtlinien betreffen vor allem Unternehmen, die Anlege- und Mehrzweckleitern verwenden.

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21.12.2017

Informationspapier und interaktive Arbeitshilfe »Wesentliche Veränderungen von Maschinen«

Informationspapier und interaktive Arbeitshilfe »Wesentliche Veränderungen von Maschinen«
Das Kompetenzcenter Technische Sicherheit der BG RCI hat in Kooperation mit der Continental Reifen Deutschland GmbH entwickelt.

Beide Papiere sollen insbesondere Planungsingenieuren, Sicherheitsfachkräften, Instandhaltungspersonal, Betriebsleitern und Aufsichtspersonen als Entscheidungshilfe dienen, um Änderungen an Maschinen zu bewerten. Falls eine wesentliche Veränderung vorliegt, ist die Maschine als neu anzusehen und sie muss in diesem Fall im vollen Umfang der Maschinenrichtlinie entsprechen, nicht nur der veränderte Bereich.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der »wesentlichen Veränderung« wurde am 9. April 2015 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) interpretiert und zum Teil konkretisiert. Da das BMAS-Papier für alle Branchen und Arten von Maschinen anwendbar sein soll, enthält es zwangsläufig einige Unschärfen und unbestimmte Rechtsbegriffe, die häufig unterschiedlich ausgelegt werden.

Um die Entscheidung, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, weiter zu erleichtern, wurde das BMAS-Entscheidungsschema daher durch das Kompetenzcenter Technische Sicherheit der BG RCI um praxisgerechte Fragen und Erläuterungen erweitert und weiter konkretisiert. Im Informationspapier sind außerdem Fallbeispiele aufgeführt. Quelle: BGI Fachwissen-Newsletter 4/2017

Das Kompetenzcenter Technische Sicherheit der BG RCI hat das neue Informationspapier »Wesentliche Veränderung von Maschinen« sowie eine passende interaktive Arbeitshilfe »Wesentliche Veränderungen an Maschinen« in Kooperation mit der Continental Reifen Deutschland GmbH entwickelt. Quelle: BG RCI

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08.12.2017

Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle im ersten Halbjahr 2017 gestiegen

Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle im ersten Halbjahr 2017 gestiegen
Die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle hat im ersten Halbjahr 2017 entgegen dem Trend zugenommen. Das geht aus vorläufigen Zahlen hervor, die der […] DGUV […] veröffentlicht hat. Danach verloren in den ersten sechs Monaten des Jahres 223 Menschen durch einen Arbeitsunfall das Leben. Im Vorjahreszeitraum waren es 198. Die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle blieb dagegen im Vergleich zur ersten Jahreshälfte 2016 weitgehend stabil.

»Auch wenn wir es im langjährigen Vergleich mit niedrigen Unfallzahlen zu tun haben, kann uns diese Situation nicht zufriedenstellen«, erklärt DGUV-Hauptgeschäftsführer Dr. Joachim Breuer. Gerade mit Blick auf die tödlichen Arbeitsunfälle dürfe es keinen Stillstand geben. »Jeder dieser Unfälle ist einer zu viel.«

Mit einer neuen Kampagne wollen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen daher den Stellenwert von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in den Fokus rücken. Quelle: Pressemitteilung DGUV (gekürzt).

Die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle hat im ersten Halbjahr 2017 entgegen dem Trend zugenommen. Das geht aus vorläufigen Zahlen hervor, die der […] DGUV […] veröffentlicht hat. Danach verloren in den ersten sechs Monaten des Jahres 223 Menschen durch einen Arbeitsunfall das Leben. Im Vorjahreszeitraum waren es 198.

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24.11.2017

Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst: Merkmale für das richtige Tool

Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst: Merkmale für das richtige Tool

Im letzten Beitrag haben wir die Merkmale für das richtige Vorgehen herausgearbeitet. Idealerweise unterstützt Sie ein optimales Tool bei dieser Vorgehensweise.

Ihr Tool ist dann optimal, wenn

  • es so leicht zu handhaben ist, dass die Führungskräfte selbst – und nicht die Sicherheitsfachkraft – die Gefährdungsbeurteilung durchführen können.
  • es dem Anwender als Checkliste dient: Keine Gefährdung wird mehr vergessen und es wird direkt dokumentiert, welche Gefährdungen nicht zutreffend sind.
  • es Grenzrisiken berücksichtigt wo immer vorhanden und überall sonst eine Risikobeurteilung nach festgelegten Kriterien verwendet.
  • in der Gefährdungsbeurteilung selbst die Wirksamkeit der Maßnahmen beurteilt und dokumentiert und das verbleibende Restrisiko angezeigt wird.
  • die Gefährdungsbeurteilung übersichtlich dargestellt wird, auch wenn man ins Detail einsteigt. Eine Zeile pro Gefährdung, die gesamte Gefährdungsbeurteilung nicht länger als eine (1!) Seite - das wäre optimal.
  • es Spaß macht, Gefährdungsbeurteilungen tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogen durchzuführen.

Die Praxis zeigt jedoch, dass die auf dem Markt erhältlichen Tools das nicht immer leisten. Also hat Dieter Hubich ein Tool »erfunden«, das die Anforderungen an die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung optimal unterstützt und es programmiert.

ALGEBRA für Arbeitsplätze und Tätigkeiten ist aus der Praxis entstanden und konsequent anwenderfreundlich programmiert. ALGEBRA wurde bewusst als Excel-Anwendung konzipiert, weil jeder Excel kennt und so die Hemmschwelle für den Nutzer - im Gegensatz zur Bedienung einer Datenbank - gering und der Zugriff von allen möglich ist.

Für mehr Informationen oder bei Interesse an einer Vollversion zum Testen, sprechen Sie Dieter Hubich an oder schreiben Sie ihm eine E-Mail.

Letzter Beitrag: Zusammengefasst: Merkmale für das richtige Vorgehen

Im letzten Beitrag haben wir die Merkmale für das richtige Vorgehen herausgearbeitet. Idealerweise unterstützt Sie ein optimales Tool bei dieser Vorgehensweise. Was jedoch kennzeichnet ein optimales Tool?

» Weitere Informationen zu Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst: Merkmale für das richtige Tool

27.10.2017

Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst: Merkmale für das richtige Vorgehen

Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst: Merkmale für das richtige Vorgehen

Wenn Sie folgende Dinge berücksichtigen, dann ist es wahrscheinlich, dass Ihre Gefährdungsbeurteilung Ihnen die größtmögliche Rechtssicherheit gibt:

> Sie halten sich an die Spielregeln.

> Sie, als Führungskraft, ergreifen die Initiative zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Und wenn Sie sie nicht selbst moderieren, so beteiligen sie sich zumindest bei der Erstellung und Überprüfung bzw. Aktualisierung aktiv.

> Sie binden Mitarbeiter bei der Erstellung und Überprüfung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ein. 


www.istockphoto.com; Radachynskyi

> Sie binden weitere Personen (zu bestimmten Aspekten) bei der Erstellung und Überprüfung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung mit ein, zum Beispiel die Sicherheitsfachkraft oder der Betriebsarzt.

> Sie halten sich konsequent an den Ablauf der Gefährdungsbeurteilung:
Gefährdungen ermitteln (noch keine Risikobewertung!)
Risiken abschätzen
Schutzmaßnahmen festlegen
Wirksamkeit überprüfen

> Sie grenzen Ihr System sinnvoll ab, das heißt, Sie wählen den Umfang der einzelnen Gefährdungsbeurteilung so, dass Sie einerseits genau genug arbeiten können, sich andererseits aber nicht im Detail verzetteln. Gegebenenfalls splitten Sie den betrachteten Bereich nochmals auf.

> Sie betrachten nie ausschließlich einzelne Arbeitsmittel oder Gefahrstoffe, sondern bewerten diese immer im tatsächlichen Umfeld eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit.

> Sie arbeiten mit einem Gefährdungskatalog. Dabei dokumentieren nachvollziehbar, wenn eine Gefährdung aus Ihrer Sicht überhaupt nicht zutreffend ist und warum. Achtung: Sie stellen dabei sicher, dass nachvollziehbar ist, dass Sie die Entscheidung bewusst getroffen haben, und nicht nur einfach vergessen haben, eine Gefährdung anzukreuzen.

> Bei der Bewertung, welche Gefährdungen vorliegen, nehmen Sie die Risikobeurteilung nicht schon vorneweg.

> Sie bewerten das Risiko auf Basis von soliden Daten und der Erfahrung mehrerer.

> Sie verwenden die Bewertung nach Grenzrisiken dort, wo es welche gibt.
Nur wo das nicht geht, verwenden Sie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß.

> Sie dokumentieren nachvollziehbar Ihre Einschätzung zur Risikobeurteilung, d.h. so, dass Sie selbst bei der Überarbeitung noch wissen, wie Sie zu der Einschätzung kamen.

> Sie wählen die Schutzmaßnahmen so aus, dass die technischen immer den Vorzug bekommen und dass persönliche Schutzausrüstung nur verwendet wird, wenn technische und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind.

> Sie beachten, dass die Auswahl von Schutzmaßnahmen gegebenenfalls an anderer Stelle zu einer Gefährdung führen kann, die Sie ebenfalls angemessen bewerten. Gegebenenfalls wägen Sie die Risiken gegeneinander ab.

> Sie dokumentieren die Risikoreduktion, die durch Schutzmaßnahmen erzielt wird (Beurteilung des Risikos vor und nach Schutzmaßnahmen).

> Sie setzen die Risikobeurteilung nach Schutzmaßnahmen nicht automatisch »auf Grün«, sondern Sie erkennen an, dass es Restrisiken gibt, die auch »im roten Bereich« liegen können.

> Sie reduzieren die Restrisiken so weit, dass sie für Sie akzeptabel sind und Sie gehen verantwortungsbewusst damit um.

> Sie setzen die noch offenen Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung (zeitnah) um.

> Sie stellen sicher, dass die Schutzmaßnahmen, die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden, umgesetzt, eingehalten und bei technischen Schutzmaßnahmen nicht manipuliert werden.

> Sie haben für Spezialfälle, wie Explosionsschutz, Arbeitserlaubnisse, Bewertung von Bildschirmarbeitsplätzen, Arbeiten von Fremdfirmen geeignete Sonder-Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt, die die übergeordnete Gefährdungsbeurteilung für den Spezialfall nachvollziehbar und ausreichend ergänzt.

> Wenn der Prozess läuft, beginnen (aktualisieren) Sie die Gefährdungsbeurteilung bereits vor der Auswahl von (neuen) Arbeitsmitteln, in jedem Fall aber, bevor mit der Arbeit begonnen wird.

> Sie überprüfen die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig bevor die jeweiligen betrieblichen Änderungen wirksam werden und unmittelbar nach Rechtsänderungen, Unfällen und Beinaheunfällen zum Beispiel wenn unwirksame Schutzeinrichtungen entdeckt wurden. Sie nehmen Aktualisierungen vor, wenn die Überprüfung zeigt, dass es erforderlich ist.

> Noch besser: Sie nehmen sich die Gefährdungsbeurteilung zusammen mit Ihren Mitarbeitern in kurzen Intervallen (z.B. monatlich) vor und unterziehen Sie sie einmal jährlich einer Generealinspektion.

> Sie führen ein Änderungslog, in dem alle Anpassungen an der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden, und auch dann, wenn eine Überprüfung ergeben hat, dass (und warum) keine Änderung notwendig war.

Letzter Beitrag: Änderungsmanagement bei der Gefährdungsbeurteilung
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