Arbeitsschutz/Sicherheit
Arbeit & Gesundheit zu Ladungssicherung

Der Lastverteilungsplan (LVP) des Fahrzeugs muss dem Betrieb und den Fahrzeugführenden bekannt sein. Sollte ein solcher Plan nicht vorhanden sein, kann man sich einen eigenen erstellen. »Im LVP wird festgelegt, in welchem Bereich der Ladefläche sich der Gesamtschwerpunkt der Ladung befinden muss, um einzelne Achsen nicht zu überlasten oder die Mindestachslast der Lenkachse nicht zu unterschreiten«, sagt André Schemel, stellvertretender Leiter des Sachgebiets Fahrzeuge von der BG Verkehr. »Grundsätzlich sollte der Schwerpunkt so tief wie möglich und möglichst auf der Längsmittellinie liegen.« Das kann zur Herausforderung werden. Zum Beispiel dann, wenn, wie in Lieferfahrzeugen üblich, Ladungen an mehrere Empfänger gehen und sich die Lastverteilung verändert. Der Transport muss so geplant werden, dass diese im Fahrzeug gleichbleibt.
Laut Straßenverkehrsordnung muss die Person die Ladung sichern, die das Fahrzeug führt. Zumindest, wenn sie selbst lädt oder bei der Verladung anwesend ist. Wenn jemand anderes das Fahrzeug beladen hat, muss sie die Ladungssicherung kontrollieren – und notfalls ablehnen, die Fahrt durchzuführen. Um Lastverschiebungen unterwegs zu verhindern, werden üblicherweise Zurrgurte eingesetzt. Wichtig: Vor jeder Anwendung sollten alle Zurrgurte einer Sichtprüfung unterzogen werden, einmal im Jahr sogar durch eine speziell für diesen Fall beauftragte Person. Beschädigte Zurrgurte müssen ausgetauscht werden.
Grundsätzlich lässt sich Ladungssicherung in »Formschluss« und »Kraftschluss« unterteilen, wobei Formschluss vorzuziehen ist. Bei diesem wird die Ladung von allen Seiten gesichert, etwa wenn sie lückenlos von den festen Wänden des Transportfahrzeugs umgeben wird. Ein Beispiel für den Kraftschluss ist das Niederzurren. Dabei wird die Nutzlast mittels über die Ladung verlaufender Zurrgurte auf den Boden gedrückt und durch Reibung gegen Verrutschen gesichert. Das sei immer nur die zweitbeste Lösung, so Schemel. Sinnvoll sei in jedem Fall, Antirutschmatten zusätzlich einzusetzen, um die Reibung zwischen der Ladefläche und der Ladung zu erhöhen. Kantenschoner helfen, die Vorspannkraft des Zurrgurtes gleichmäßiger zu verteilen. Quelle: Arbeit & Gesundheit (geändert, gekürzt)
Ladungssicherung ist ein häufig vernachlässigtes Thema in Unternehmen. Zu Unrecht. Worauf es bei der Lastenverteilung und den Zurrgurten ankommt.
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Elektrofahrzeuge als Dienstwagen

Künftig wird die Zahl der Beschäftigten steigen, die beruflich mit Elektroautos unterwegs sind. Denn viele Betriebe rüsten ihre Firmenflotten um. Beschäftigte sollten aber gut auf den Wechsel vorbereitet werden. Denn E-Fahrzeuge unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht von Autos mit Verbrennungsmotor. So werden Elektrofahrzeuge zum Beispiel anders gestartet und betankt.
Zudem weichen Fahr-, Beschleunigungs- und Bremsverhalten ab. »Deshalb ist es unbedingt notwendig, dass Fahrerinnen und Fahrer vor der Nutzung eines Elektroautos mit dessen Besonderheiten vertraut gemacht werden«, erklärt Kay Schulte vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR). »Fahrerinnen und Fahrer sollten beim Umstieg auf ein Elektrofahrzeug durch Vorgesetzte eingewiesen werden.«
Zentrale Punkte bei der Einweisung und Unterweisung von Beschäftigten sind für den Experten die Besonderheiten von E-Fahrzeugen bezüglich der Verkehrssicherheit. Im Gegensatz zu Autos mit Verbrennungsmotor sind Elektrofahrzeuge nahezu geräuschlos unterwegs. Zwar erzeugen sie bei Schrittgeschwindigkeit künstliche Fahrgeräusche, um zumindest im Nahbereich gehört zu werden. Das gilt aber nur für neue Modelle. Ältere oder schneller fahrende Elektroautos werden leicht überhört. Insbesondere bei eingeschränktem Sehvermögen kann die Geräuscharmut zur Gefahr werden. Das muss den Fahrzeugführenden immer wieder bewusst gemacht werden. »Sie müssen trainiert werden, den Verkehrsraum intensiv zu scannen«, sagt Schulte.
Der auffälligste Unterschied zwischen E-Fahrzeugen und Verbrennern liegt in der starken Beschleunigung von Elektroautos. »Von 0 auf 50 Kilometer pro Stunde in wenigen Augenblicken – damit muss man sich erst einmal anfreunden«, sagt Schulte. Das gilt auch für das Ein- und Ausparken.
Darüber hinaus ist die Gefahr von Auffahrunfällen groß. Denn das Bremsverhalten eines E-Fahrzeugs kann sich ebenfalls deutlich von dem eines Verbrenners unterscheiden. Hier spielt die sogenannte Rekuperationskraft eine Rolle. Dabei wird mit dem Bremspedal nicht aktiv gebremst, sondern der Fuß vom Gaspedal genommen. Die Bremswirkung des Motors wird genutzt, zugleich aber Energie gewonnen, um die Batterie zu laden. Der Grad der Rekuperation lässt sich einstellen - vom »Segelmodus«, der sich anfühlt, als rolle das Auto im Leerlauf, bis hin zu starkem Bremsen. Eine Notbremsung durch die mechanische Bremse bleibt aber immer möglich.
Der eingestellte Rekuperationsgrad, gepaart mit dem richtigen Fahrverhalten, kann den Stromverbrauch und damit die Reichweite des Fahrzeugs stark beeinflussen. »Auch das lässt sich trainieren«, sagt Schulte und verweist auf entsprechende Schulungen.
Sollte das Fahrzeug - etwa durch einen Unfall - in Brand geraten, sollten Beschäftigte nicht versuchen, das Feuer selbst zu löschen, sondern sofort die Feuerwehr rufen. »Um eine brennende Batterie zu löschen, braucht man spezielle Ausrüstung«, sagt Schulte. »Feuerwehrleute sind dafür ausgebildet.« Ein weiterer wichtiger Aspekt bei Unfällen sind die Fahrzeugtüren. Bei einigen Modellen lassen sich diese von außen nur elektronisch öffnen. »Das ist unter Sicherheitsaspekten fatal, etwa wenn die Insassen bewusstlos sind«, so Schulte. Bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen sollten Betriebe daher darauf achten, dass sich die Fahrzeugtüren bei den ausgewählten Modellen von außen manuell öffnen lassen. Quelle: Arbeit & Gesundheit (geändert, gekürzt)
Künftig wird die Zahl der Beschäftigten steigen, die beruflich mit Elektroautos unterwegs sind. Beschäftigte sollten aber gut auf den Wechsel vorbereitet werden. Denn E-Fahrzeuge unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht von Autos mit Verbrennungsmotor.
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Wann Eignungsbeurteilungen möglich sind

Eignungsbeurteilungen sollen eine Einschätzung geben, ob Beschäftigte die physischen und psychischen Fähigkeiten mitbringen, um die zu erledigenden Tätigkeiten ohne relevante Gefahren für die eigene Sicherheit und Gesundheit auszuüben. Auch dürfen Beschäftigte andere nicht gefährden. Für eine Eignungsbeurteilung gibt es jedoch enge rechtliche Grenzen. DGUV-Expertin Martina Nethen-Samimy verweist dafür auf die DGUV Information »Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis«.
Sind Eignungsbeurteilungen für die Beschäftigten verpflichtend?
Während einer Beschäftigung sind Eignungsbeurteilungen zulässig, wenn die Beurteilung durch Gesetze oder Verordnungen vorgeschrieben ist. Diese betreffen vor allem Tätigkeiten, bei denen es um die Verantwortung für Dritte geht. Entsprechende Berufsgruppen sind etwa Pilotinnen und Piloten, Busfahrerinnen und Busfahrer und Flugsicherungspersonal. Lehnen sie eine Eignungsbeurteilung ab, dürfen sie ihre Tätigkeit nicht ausüben.
Darüber hinaus kann eine Eignungsbeurteilung erforderlich sein, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber begründete Zweifel daran haben, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit weiter ausüben können. Das kommt beispielsweise in Frage, wenn es Hinweise auf eine Alkoholkrankheit bei einem Gerüstbauer gibt oder eine Dachdeckerin einen epileptischen Anfall hatte. Die Mitwirkungspflicht des Beschäftigten kann sich dann aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, als sogenannte Nebenpflicht. Eine Einstellungsuntersuchung im Bewerbungsverfahren kann verweigert werden. Arbeitgebende dürfen Bewerberinnen und Bewerber aber unter bestimmten Umständen ablehnen.
Wie kann eine arbeitsrechtliche Grundlage aussehen?
Es gibt verschiedene arbeitsrechtliche Grundlagen, die die Voraussetzung für Eignungsbeurteilungen schaffen können – zum Beispiel eine tarifvertragliche Regelung. Die wichtigste Voraussetzung ist immer, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Dazu müssen die Interessen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an der Durchführung der Eignungsbeurteilung gegenüber denen der betroffenen Beschäftigten überwiegen.
Wie wird bei Eignungsbeurteilungen der Datenschutz gewahrt?
Die Eignungsbeurteilung betrifft wichtige Grundrechte der Beschäftigten. Schon bei der Frage der Zulässigkeit einer Eignungsbeurteilung geht es um den Schutz persönlicher Daten. Auch bei Einstellungsuntersuchungen dürfen die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte Diagnosen und Befunde nicht mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin teilen. Diese erhalten lediglich die Information, ob die Person, die sich beworben hat, der Beurteilung nach für die Stelle geeignet ist. Die Weiterleitung von Diagnosen oder Befunden ist nur mit Einwilligung der Bewerberinnen und Bewerber zulässig und sollte schriftlich und mit Unterschrift erfolgen. Es gilt das Gebot der Datensparsamkeit. Bei der Untersuchung dürfen nur Gesundheitsdaten erhoben werden, die im Zusammenhang mit der angestrebten Tätigkeit stehen. Gehört zu dieser Tätigkeit zum Beispiel, dass Mitarbeitende akustische Signale wahrnehmen müssen, dann darf das Hörvermögen untersucht werden. Vor Eignungsuntersuchungen müssen die Betroffenen darüber informiert werden, worauf sich die Untersuchung und die Einwilligung im Einzelnen erstrecken soll.
Was ist der Unterschied zur arbeitsmedizinischen Vorsorge?
Die arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zu den betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen. Sie soll helfen, arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen und erhöhte Risiken frühzeitig zu erkennen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst aber ausdrücklich nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen. So gibt es die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vor. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte wahren die ärztliche Schweigepflicht – Arbeitgebende werden also nicht über die Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchung oder des Vorsorgegesprächs informiert. Sie erhalten lediglich eine Bescheinigung darüber, dass die Vorsorge erfolgt ist. Quelle: Arbeit & Gesundheit (gekürzt)
Medizinische Eignungsbeurteilungen sind von der arbeitsmedizinischen Vorsorge klar abgegrenzt. Für sie gibt es enge rechtliche Grenzen. Hier ein Auszug aus dem Artikel von Arbeit & Gesundheit.
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Wartung von Maschinen birgt Gefahrenpotenzial - Unfallgeschehen 2023

Bei der Wartung und Vorbereitung von Maschinen ereignen sich mehr schwere Unfälle als im Regelbetrieb. Das zeigt eine statistische Auswertung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in ihrer aktuellen Broschüre »Arbeitsunfallgeschehen 2023«.
Die gesetzliche Unfallversicherung analysiert jährlich Arbeitsunfälle nach verschiedenen Parametern wie Branche, Unfallauslöser oder Unfallfolgen. Erstmals wurden 2023 die Ursachen bei Unfällen an Maschinen noch stärker differenziert. Dabei hat sich gezeigt, dass Unfälle bei der Rüstung und Wartung der Maschinen gravierendere Folgen hatten als Unfälle während des laufenden Betriebs. Zwar ereignen sich Unfälle beim Betrieb der Maschine mehr als doppelt so häufig wie während des Instandhaltens, Rüstens oder Reinigens von Maschinen. Aber 2023 fanden 14 dieser Unfälle einen tödlichen Ausgang. Im laufenden Betrieb hingegen waren es 3. Bei weiteren drei tödlichen Unfällen wurde die genaue Tätigkeit nicht dokumentiert.
Diese Zahlen weisen indirekt auch auf die Gefahren hin, die von der Manipulation von Schutzeinrichtungen ausgehen. Denn die Praxis zeigt, dass Schutzeinrichtungen vor allem für Aufgaben der Störungsbeseitigung, des Rüstens und der Instandhaltung manipuliert werden. Schätzungen gehen davon aus, dass tausende Arbeitsunfälle jedes Jahr die Folge manipulierter Schutzeinrichtungen sind. Manipuliert wird, wenn Schutzeinrichtungen die Wartung oder den Arbeitsablauf stören. Das Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) hatte 2022 über 840 Arbeitsschutz-Verantwortliche befragt, ob sie von Manipulation in ihrem Betrieb Kenntnis haben.
»Die Antworten aus der Praxis zeigten, dass mehr als ein Viertel aller Maschinen manipuliert werden, teils sogar dauerhaft«, sagt Stefan Otto, Experte für Maschinensicherheit im Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA). Was noch erschreckender sei: »Die Hälfte der Befragten gab an, dass Vorgesetzte häufig von Manipulationen an Maschinen wüssten und sie zuließen. Wie die Umfrage zeigte, korreliert dies mit einem erhöhten Manipulations- und Arbeitsunfallgeschehen. Wenn Führungskräfte sich so verhalten, nehmen sie damit in Kauf, dass ihre Beschäftigten Leib und Leben riskieren.«
Wenn Führungskräfte unmissverständlich klarmachen, dass sie Manipulation von Maschinen nicht tolerieren, können sie damit Unfällen vorbeugen. Ein weiteres wirksames Mittel ist, bereits bei der Beschaffung darauf zu achten, dass Maschinen einen geringen Manipulationsanreiz bieten.
» Film zur Manipulation von Schutzeinrichtungen.
Quelle: Pressemitteilung DGUV 31.10.2024
Bei der Wartung und Vorbereitung von Maschinen ereignen sich mehr schwere Unfälle als im Regelbetrieb. Das zeigt eine statistische Auswertung der DGUV in ihrer Broschüre »Arbeitsunfallgeschehen 2023«
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Das Thema zur Jahreszeit 🌚⭐❄💡🕯: Sichtbarkeit bei Dunkelheit

Während der winterlichen Autofahrt von der Arbeit nach Hause ist es schon dunkel, die Windschutzscheibe ist leicht beschlagen und die Sicht schlecht. Plötzlich, wie aus dem Nichts, erscheint da ein Mensch auf der Straße! Kaum zu sehen in dem schwarzen Mantel, trennen Person und Stoßstange nur gut 20 Meter – ein Schockmoment für beide Beteiligten, der schlimme Folgen haben kann. Denn fährt das Auto mit einer Geschwindigkeit von 50 Kilometern pro Stunde, ist der Bremsweg zu lang. Es kommt zum Unfall.
So früh wie möglich sichtbar
»Wie schlecht Menschen zu Fuß, aber auch auf dem Fahrrad, bei Dunkelheit zu sehen sind, ist vielen gar nicht bewusst«, weiß Maraike Tonzel, Leiterin des Sachgebiets Verkehrssicherheit in der Arbeitswelt der DGUV. Dabei kann gute Sichtbarkeit Leben retten. Wie sollten sich Personen, die im Dunkeln am Straßenverkehr teilnehmen – sei es auf dem Arbeitsweg oder bei der Arbeit, etwa im Kurierdienst – also kleiden?
Sichtbarkeit bei Dunkelheit: Strahlend zu Fuß
»In heller Kleidung wird man besser und schneller gesehen. Noch effektiver ist, wenn reflektierendes Material an allen Körperseiten eingearbeitet ist«, rät die Expertin. Wer reflektierende Kleidung trägt, kann von Autofahrenden bereits aus 140 Metern Entfernung gesehen werden, denn das Material wirft auftreffende Lichtstrahlen in die Richtung zurück, aus der sie kamen. Dunkle Kleidung hingegen ist im Scheinwerferlicht erst ab etwa 25 Metern sichtbar.
Es gibt auch Mützen und Schuhe mit reflektierenden Flächen. An Armen und Beinen helfen zusätzliche Leucht- oder Reflektorbänder. Trotz sichtbarer Kleidung gilt aber im Dunkeln für alle: »Ganz besonders aufmerksam sein und sich auch in die Perspektive von anderen hineinversetzen. Nicht nur an das eigene Vorankommen denken!«, mahnt Tonzel.
Aufmerksam im Auto
Angemessen, vorsichtig und vorausschauend fahren ist auch im Auto das Credo. »Wer insbesondere bei Dunkelheit im Auto unterwegs ist, ist für ungeschützte Verkehrsteilnehmende eine große Gefahr. Das sollte einem bewusst sein«, so Tonzel. Neben angepasstem Tempo und uneingeschränkter Aufmerksamkeit müssen Scheinwerfer und Bremsen einwandfrei funktionieren, Leuchten und Windschutzscheiben oder Helmvisiere bei Motorradfahrenden müssen sauber sein. Auch die eigene Sehfähigkeit ist zu bedenken, denn im Dunkeln nehmen sogar bei gesunden Augen Sehschärfe und Kontrastsehen ab.
Im Unternehmen sensibilisieren
Dass Beschäftigte sicher am Straßenverkehr teilnehmen können, wenn es ihre Tätigkeit verlangt, ist Verantwortung des Unternehmens. Aber natürlich soll auch der Weg zur Arbeit unfallfrei bleiben. Arbeitgebende können Infomaterialien oder Fahrsicherheitstrainings anbieten, etwa vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR), dem ADAC oder der Deutschen Verkehrswacht. Einige Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten ebenfalls Trainings an. Quelle: Arbeit & Gesundheit (gekürzt)
»Wie schlecht Menschen zu Fuß, aber auch auf dem Fahrrad, bei Dunkelheit zu sehen sind, ist vielen gar nicht bewusst«, weiß Maraike Tonzel von der DGUV. Dabei kann gute Sichtbarkeit Leben retten.
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Leitern prüfen mit der App »Leiter-Check«

Unfälle mit Leitern passieren immer wieder. Für alle, die die Sicherheit von Leitern überprüfen wollen, hat die BGHW zwei digitale Anwendungen entwickelt.
1. Befähigung zur Leiternprüfung
Jeder Betrieb, der eine Leiter hat, muss diese regelmäßig durch eine befähigte Person überprüfen lassen. Um die Kenntnisse zur Befähigung zu erlangen, hat die BGHW ein webbasiertes Training für den Desktop-PC konzipiert: »Leitern und Tritte: Grundlagen und Prüfung«. In vier Kapiteln wird jeder und jede Interessierte anhand von Praxisfällen schnell fit gemacht in Sachen Leiterprüfung. Behandelt werden die Themen gesetzliche Regelungen, Leiterarten und -zubehör, Umgang mit Höhen, Kennzeichnung von Leitern, Leiterprüfungen sowie Prüfpunkte. Wenn alle Multiple-Choice-Fragen richtig beantwortet sind, wird ein Zertifikat ausgestellt, dass die Nutzerin oder der Nutzer die erforderlichen Kenntnisse als befähigte Person zur Prüfung von Leitern und Tritten nachgewiesen hat.
2. Leiternprüfung mit der App
Mit dieser Befähigung kann dann die nächste neue digitale Anwendung der BGHW genutzt werden: der BGHW Leiter-Check. Mit dieser cleveren Lösung können Unternehmen ihre Leiter- und Trittprüfungen einfach digitalisieren. Beliebig viele Nutzer und Nutzerinnen dieser App verwalten die Leitern und Tritte im Betrieb mit nur wenigen Klicks und haben so immer den Überblick über den aktuellen Prüf-Stand. Die wiederkehrende Leiterprüfung ist eine Sicht- und Funktionsprüfung, die mindestens alle 12 Monate durchgeführt werden muss. Um Leitern auf mögliche Mängel zu prüfen, führt die »Leiter-Check«-App Schritt für Schritt durch die verschiedenen Prüfpunkte. Dabei werden nur die Punkte gecheckt, die für den zu prüfenden Leitertyp relevant sind. Etwaige Mängel können dokumentiert werden. Quelle: BGHW
Unfälle mit Leitern passieren immer wieder. Für alle, die die Sicherheit von Leitern überprüfen wollen, hat die BGHW zwei digitale Anwendungen entwickelt.
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Gefährdungen durch optische Strahlung beim Schweißen

In einem dreijährigen BAuA-Forschungsprojekt wurde untersucht, welche Gefährdungen durch optische Strahlung beim Schweißen auftreten können, welche Konsequenzen sich daraus für den Arbeitsschutz im Sinne der OStrV ergeben und welche Schutzmaßnahmen empfehlenswert sind.
Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist nach aktuellem Stand der Technik oft nicht einfach und kann mit erheblichem messtechnischem Aufwand verbunden sein. So kann die Emission optischer Strahlung vom Lichtbogen für verschiedene Schweißverfahren deutlich unterschiedlich sein: bei Elektrodenverfahren sehr intensiv mit einer Überschreitung der UV-Expositionsgrenzwerte in Bruchteilen einer Sekunde, aber auch wesentlich geringer, z. B. beim Gasschweißen, bei dem die UV-Expositionsgrenzwerte für einen 8h-Arbeitstag eingehalten werden können. Darüber hinaus kann die emittierte Strahlung zeitlich veränderlich (intermittierend) sein.
Neben dem Schutz des Schweißers, für den eine sichere Anwendung von Schweißverfahren in der Regel nur durch den Einsatz persönlicher Schutzmaßnahmen erfolgen kann, sind auch Beschäftigte zu schützen, die sich in der Nähe von Schweißarbeitsplätzen aufhalten können. Dazu gehören unter anderem Kranführer, Gabelstaplerfahrer, Beschäftigte auf Verkehrswegen oder an benachbarten Arbeitsplätzen. Denn intensive optische Strahlung kann auch noch in relativ großen Entfernungen gefährlich sein.
Mit der »Drehscheibe Lichtbogenschweißen» können Sicherheitsfachkräfte schnell und unkompliziert eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der UV-Strahlung am und in der Umgebung von Schweißarbeitsplätzen durchführen. Aber auch für den Schweißer selbst bietet die Drehscheibe die Möglichkeit, die Strahlungsgefährdung des Lichtbogens besser einschätzen zu können. Quelle: BAuA (geändert und gekürzt)
In einem dreijährigen BAuA-Forschungsprojekt wurde untersucht, welche Gefährdungen durch optische Strahlung beim Schweißen auftreten können, welche Konsequenzen sich daraus für den Arbeitsschutz ergeben und welche Schutzmaßnahmen empfehlenswert sind.
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Wenn die Aufsichtsperson vor der Tür steht

Die Betriebsbesichtigung gehört zu den Kernaufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung. Der DGUV-Experte Dr. Roland Portuné gibt bei Top Eins Auskunft zu folgenden Fragen:
- Aus welchem Grund machen die Unfallversicherungsträger regelmäßig Betriebsbesichtigungen?
- Kommen die Unfallversicherungsträger immer unangekündigt oder mit Ankündigung?
- Nach welchen Kriterien werden Betriebe ausgewählt und wie kann man sich das technisch vorstellen?
- Was passiert bei einer Betriebsbesichtigung? Was prüfen die Aufsichtspersonen, und wie läuft so ein Termin ab?
- Wenn sich die Unfallversicherungsträger anmelden, wie können sich Betriebe auf den Termin vorbereiten?
- Welche konkreten Aufgaben haben Führungskräfte bei der Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsbesichtigung?
- Weiß die Unternehmensführung danach, wie sie weiter vorgehen muss?
- Wie geht es nach der Betriebsbesichtigung weiter? Was ist Aufgabe der Führungskräfte, was liegt bei der Unternehmensführung?
- Welche weiteren Ergebnisse kann der Besichtigungstermin haben - neben der von der Aufsichtsperson geforderten Mängelbeseitigung?
- Wie können Betriebe und Einrichtungen auch nach einer Betriebsbesichtigung von dem Termin profitieren? Quelle: Top Eins
Bei Top Eins gibt der DGUV-Experte Dr. Roland Portuné Auskunft rund um das Thema Betriebsbesichtigung der BG.
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DGUV: Arbeitsschutz kann dazu beitragen, dass Integration geling

Zugewanderte Arbeitnehmende bringen unterschiedliche Voraussetzungen für sicheres und gesundes Arbeiten mit. Darauf müssen sich Betriebe und Einrichtungen im Arbeitsschutz einstellen. Dr. Katrin Boege vom Institut für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG) erläuterte, wie das gelingen kann.
In deutschen Unternehmen arbeiten zunehmend Menschen, die aus anderen Ländern zu uns kommen. Haben Zugewanderte ein höheres Risiko für Arbeitsunfälle als Menschen, die hier geboren sind?
Nicht unbedingt. Gefährdet sind Beschäftigte mit Zuwanderungsgeschichte dann, wenn sie geringe Deutschkenntnisse haben und sich daraus Verständigungsprobleme ergeben. In Verbindung mit geringer Bildung und dem Einsatz an Arbeitsplätzen mit besonderen Risiken wie zum Beispiel auf dem Bau oder in Schlachtereien kann sich die Gefährdung noch erhöhen.
Welche Herausforderungen genau bestehen im Bereich Sicherheit und Gesundheit für Zugewanderte?
Fehlende oder geringe Deutschkenntnisse sind sicherlich das Hauptproblem für sicheres Arbeiten. Das hat im vergangenen Jahr eine Befragung des IAG gezeigt. Unterweisungen zum Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung oder Zurufe in Gefahrensituationen schnell und sicher zu verstehen, ist dann nicht gewährleistet. Auch ist die Integration in bestehende Teams und Belegschaften erschwert, wenn man die Sprache nicht beherrscht. Das kann zu einem Gefühl von Vereinsamung führen.
Hinzu kommen auch kulturelle Faktoren. Diese spielen beispielsweise dann eine Rolle, wenn ein unterschiedliches Verständnis von Sicherheit vorliegt.
Welche besonderen Belastungen und Beanspruchungen nehmen dabei die Menschen mit Migrationshintergrund in deutschen Betrieben und Einrichtungen wahr?
Eine Grundbelastung ergibt sich für viele allein dadurch, weit weg vom Heimatland und getrennt von Freunden und Familie zu sein. Außerdem ist die Trennung zwischen Beruf und Privatleben bei uns stärker ausgeprägt als in anderen Ländern.
Darüber hinaus ist in den Betrieben der Fachkräftemangel zu spüren. Gerade in der Pflege kommen Beschäftigte aus dem Ausland in eine Arbeitssituation, die aufgrund des Personalmangels bereits durch Stress gekennzeichnet ist. In vielen Ländern haben Pflegekräfte zudem mehr Befugnisse als in Deutschland. Wenn sie dann hierzulande weit unterhalb der eigenen Qualifikation eingesetzt werden, erzeugt das Frust. Auch die deutsche Bürokratie wird als langsam und nicht unterstützend wahrgenommen. Dieser Mix aus Belastungen kann dazu führen, dass Integration letztlich scheitert und dringend benötigte Fachkräfte das Land wieder verlassen.
Kann der Arbeitsschutz dazu beitragen, dass Integration gelingt?
Auf jeden Fall. Im Arbeitsschutz dreht sich alles darum, wie Menschen in einem Unternehmen sicher und gesund miteinander arbeiten können. Mit dieser Frage im Kopf die Perspektive von Neuankömmlingen einzunehmen kann Hürden, aber auch Gefährdungen sichtbar machen. Gegen die kann man dann etwas tun.
Welche Maßnahmen empfehlen Sie?
Für IT-Fachkräfte braucht es sicherlich im Detail andere Maßnahmen als für Pflegepersonal oder Schlachtereiaushilfen. Generell ist es hilfreich, ein Bewusstsein dafür zu haben, dass Menschen aus einem anderen Land in den Betrieb kommen und das Team bereichern. Davon unbenommen ist, dass sie an einigen Stellen Unterstützung brauchen. Das kann zum Beispiel so aussehen, dass ein Betrieb Schulungen, mehrsprachige Unterweisungsmaterialien, einen kostenlosen Deutschkurs oder die Begleitung bei Behördengängen anbietet. Was gerade zu Beginn hilft: Peer- oder Patensysteme von Beschäftigten. Dabei werden Menschen mit Migrationshintergrund Beschäftigte derselben Nationalität an die Seite gestellt, um die Integration in den Betrieb zu erleichtern. Mit all diesen Maßnahmen zeigen Betriebe, dass ihnen Vielfalt wichtig ist. Quelle: DGUV
Ergänzende Information:
Der Fakten-Check zum Thema Migration des IAG bietet einen Überblick über aktuelle Definitionen und Statistiken im Bereich Migration. Die Praxishilfe kann als Grundlage dienen, Maßnahmen der Prävention abzuleiten.
Zugewanderte Arbeitnehmende bringen unterschiedliche Voraussetzungen für sicheres und gesundes Arbeiten mit. Darauf müssen sich Betriebe und Einrichtungen im Arbeits-schutz einstellen.
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Desk Sharing: So wird der geteilte Schreibtisch zum Erfolg

Spätestens seit der Corona-Pandemie sind starre Bürokonzepte vielerorts passé und flexible Arbeitsmodelle auf dem Vormarsch. Beim Desk Sharing beispielsweise verfügen Beschäftigte nicht mehr über einen festen Platz im Büro, sondern wählen jeden Tag einen neuen. Ob der Büro-Reigen gelingt, hängt von der richtigen Planung und Umsetzung ab, zeigt eine Umfrage des Instituts für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG) unter knapp 2.000 Beschäftigten und Führungskräften, die selbst unter Desk-Sharing-Bedingungen arbeiten. Im Vordergrund der Befragung standen dabei Aspekte der psychischen Belastung von Mitarbeitenden.
»Ob Desk Sharing in einem Unternehmen zum Erfolgsmodell wird, entscheidet sich im Grunde schon vor der Umsetzung«, sagt Franziska Grellert, Arbeitspsychologin und Referentin am IAG. Bereits in der Planungsphase sollten Beschäftigte miteinbezogen und motiviert werden, ihre Möglichkeiten zur Beteiligung wahrzunehmen. »In unserer Umfrage haben knapp 30 Prozent der Mitarbeitenden angegeben, dass diese Möglichkeit überhaupt bestand. Wiederum nur ein Drittel davon hat sie auch genutzt.«
Die Akzeptanz von Desk Sharing erhöht sich, wenn für alle die gleichen Regeln gelten. In der Umfrage sagte fast die Hälfte der Befragten, dass es in ihrem Betrieb Ausnahmen für sowohl Beschäftigte als auch Führungskräfte gibt; bei knapp 30 Prozent der Befragten sind vor allem Führungskräfte von den Regelungen zum Desk Sharing ausgenommen. »Diese Ausnahmen sollten sorgfältig geprüft, transparent kommuniziert und gut begründet werden«, so Grellert. Daneben sorgen klare Nutzungsregeln zu Sauberkeit und Ordnung, ein ausgereiftes Lärmschutzkonzept und ausreichend Rückzugsmöglichkeiten für Akzeptanz unter den Beschäftigten.
Der Vorteil eines eigenen Bildschirmarbeitsplatzes besteht unter anderem darin, dass Tisch und Stuhl im Idealfall an die eigenen Bedürfnisse angepasst sind. Wo Desk Sharing eingesetzt wird, sollten die Möbel entsprechend höhenverstellbar sein. In der Befragung gaben 80 Prozent an, über einen solchen Tisch zu verfügen, etwas mehr haben einen verstellbaren Bürostuhl. 70 Prozent der Befragten teilen sich hygienesensible Arbeitsmittel wie Tastatur und Maus. Die Mehrheit der Befragten wurde von ihrer Organisation dazu unterwiesen, wie sie die Arbeitsmittel individuell auf sich einstellen kann. Ein Drittel hat keine Unterweisung erhalten. »Hier sind vor allem die Führungskräfte gefragt«, so Franziska Grellert. »Denn Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Blick zu behalten, ist ihre Aufgabe.« Quelle: DGUV
Ergänzender Link:
Dass alles von der richtigen Planung und Umsetzung abhängt, zeigt eine Umfrage des Instituts für Arbeit und Gesundheit (IAG).
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Betriebssport im Spannungsfeld der gesetzlichen Unfallversicherung

In Deutschland sind heute zahlreiche Beschäftigte in Produktionsunternehmen, bei Dienstleistern und in öffentlichen Verwaltungen in Betriebssportgemeinschaften (abgekürzt: BSG) organisiert, um Leichtathletik zu betreiben, Fußball zu spielen oder zu kegeln und sich dabei auch im Rahmen von Meisterschaften und Turnieren mit anderen BSGen zu messen.
Besonders bei den körperbetonten Wettkampf-Sportarten kommt es dabei immer wieder zu teils gravierenden Verletzungen, die bei den Geschädigten dann den Ruf nach dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung laut werden lassen und im Streitfall auch die Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit beschäftigen bis hinauf zum Bundessozialgericht in Kassel.
Dabei hat sich zum Nachteil der Kläger immer wieder herausgestellt, dass »Betriebssport« nicht zwingend auch »betrieblicher« Sport ist, selbst wenn Mitarbeiter und Kollegen daran teilnehmen und daraus auch kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung abgeleitet werden kann.
Keine Definition von »Betriebssport«
Die juristische Problematik beginnt bereits damit, dass es weder eine Legaldefinition des Begriffs »Betriebssport« gibt noch eine Rechtsgrundlage. Bereits insofern unterscheidet sich der Betriebssport vom Arbeits- und Wegeunfall. Betriebssport kann, wie der Fachliteratur zu entnehmen ist, während der Arbeitszeit betrieben werden, ist aber gleichwohl nicht Bestandteil der Arbeitszeit. Die so verbrachten Stunden müssen dann nachgeholt werden. Die Teilnahme am Betriebssport ist freiwillig, es sei denn, die sportliche Betätigung ist Teil des Dienstes wie etwa bei der Bundeswehr oder der Bereitschaftspolizei. Dann besteht aber auch Unfallversicherungsschutz.
GUV-Schutz? Ja, wenn ...
Das Bundessozialgericht hat im Laufe der Jahre und angesichts seiner immer wiederkehrenden Befassung mit derartigen Verfahren einen Kriterien-Katalog entwickelt, der auf dem Arbeitgeberportal des AOK-Bundesverbandes (also der gesetzlichen Krankenversicherung) abgebildet ist, die »naturgemäß« ein vorrangiges Interesse an der Gesundheit von Beschäftigten, auch bei Sport und Spiel hat. Danach ist der an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfende Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) auch beim Betriebssport zu bejahen, wenn nachstehende fünf Kriterien erfüllt sind:
Ausgleichscharakter
Die sportlichen Aktivitäten müssen dem Ausgleich für körperliche, geistige und nervliche Belastungen im Zusammenhang mit der Arbeit dienen. Laut Bundessozialgericht trifft dies grundsätzlich auf alle Sportarten mit körperlichem Einsatz zu. Nicht versichert ist jedoch die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, bei denen der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht. Dazu gehören neuerdings auch bisher versicherte Wettkämpfe zwischen Betriebssportgemeinschaften.
Regelmäßigkeit
Die sportlichen Aktivitäten müssen mindestens einmal im Monat stattfinden und die Mitarbeiter ebenso regelmäßig daran teilnehmen.
Betriebszugehöriger Teilnehmerkreis
Der Teilnehmerkreis muss sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens beschränken. Die Voraussetzung ist zudem erfüllt, wenn sich mehrere Betriebe zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben. Allerdings muss die fragliche Betriebssportgemeinschaft vom Grundsatz her auch allen Betriebsangehörigen offenstehen. Daher erfüllt zum Beispiel ein Fußballspiel, zu dem nur männliche Mitarbeiter eingeladen sind, dieses Kriterium nicht.
Zeitlicher Zusammenhang mit der Arbeit
Übungszeiten und -dauer müssen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Dies ist gewährleistet, wenn die sportliche Aktivität vor oder nach der Arbeitszeit oder während der Pausen stattfindet. Auch ein Samstagstermin zählt dazu, nicht jedoch ein mehrtägiger Ausflug mit sportlichen Aktivitäten.
Unternehmensbezogene Organisation
Der Sport muss unternehmensbezogen organisiert sein. Dies ist zum Beispiel erfüllt, wenn das Unternehmen die Räumlichkeiten und Geräte bereitstellt oder der Übungsleiter selbst aus dem Betrieb kommt. Auch die Wege zur Übungsstätte sind mitversichert.
Beachte: Ein anschließendes geselliges Beisammensein ist reine Privatsache und nicht versichert. Quelle/Text: www.arbeitssicherheit.de, Dr. jur. Kurt Kreizberg Stand 23.4.2024 (gekürzt)
Wann ist Betriebssport Betriebssport? Wann greift die Gesetzliche Unfallversicherung, und wann nicht?
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Checkliste für die Instandhaltung, Montage und Demontage von Industrietoren

Sorgfältig zu arbeiten und auf Sicherheit zu achten ist bei der Montage, Demontage und Instandhaltung von Industrietoren immens wichtig, auch weil es oft um Arbeiten in der Höhe geht. Die BGHM bietet mit einer neuen Checkliste eine übersichtliche Ergänzung für die Gefährdungsbeurteilung und einen zuverlässigen Risikocheck für Beschäftigte, bevor sie mit den Arbeiten beginnen.
Bei Arbeiten an Industrietoren, wie etwa an Sektional- oder Rolltoren, kommt es immer wieder zu Unfällen. Ein Unfallschwerpunkt sind Abstürze von Beschäftigten. Sie sind häufig darauf zurückzuführen, dass auf Steh- und Anlegeleitern Arbeiten mit zu großem Kraftaufwand oder zu hoher Standhöhe durchgeführt werden.
Je größer und schwerer die Tore sind, desto wichtiger sind eine gute Vorbereitung und eine klare Abstimmung der Tätigkeiten zwischen allen Beteiligten. Unfälle, die sich bei Verrichtungen speziell an der Torsionsfeder ereignen, etwa beim Austausch, beim Spannen oder Nachspannen, haben häufig Hand- und Oberkörperverletzungen zur Folge. Weitere Unfallrisiken sind eine mangelnde Arbeitsorganisation und eine unzureichende Arbeitsplanung.
Die neue Checkliste »Ortsbezogene Gefährdungsbeurteilung für Montage, Demontage und Instandhaltung von Industrietoren« der BGHM kann bei der Vorbereitung und Planung helfen und ergänzt die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb. Letztere sollte zusätzlich immer ortsbezogen angepasst werden, da die örtlichen Gegebenheiten variieren. Die Checkliste kann außerdem als Risikocheck unmittelbar vor Ausführung der Arbeiten als sogenannte Last Minute Risk Analysis verwendet werden.
Damit Beschäftigte Tore sicher montieren oder demontieren können, müssen die örtlichen und baulichen Gegebenheiten bekannt sein. Sie werden in der Checkliste abgefragt und dokumentiert. Auf dieser Basis kann die Montage beziehungsweise Demontage mit den geeigneten Arbeitsmitteln und Werkzeugen zielgerichtet geplant werden. Absprachen mit dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin und die Koordination der Arbeiten vor Ort werden ebenfalls erleichtert. Die Checkliste bietet außerdem einen Überblick über erforderliche Schutzmaßnahmen, wie etwa die Absperrung des Arbeitsbereiches oder die Änderung von Arbeitsabläufen für die Dauer der Bauarbeiten.
Für Beschäftigte kann sie eine Gedankenstütze sein, zum Beispiel wenn es um folgende Aspekte geht:
- die Klärung der Tragfähigkeit des Bauwerks, die Auswahl der Befestigungselemente sowie die Vorgaben durch den Torhersteller,
- die Berücksichtigung der Gewichte der Torelemente und damit verbunden die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel zum Heben und Positionieren,
- die notwendige Arbeitshöhe und die zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel wie etwa Hubarbeitsbühnen,
- Arbeiten an elektrischen Anlagen.
Die Checkliste steht als Worddokument zum Herunterladen und Ausfüllen zur Verfügung. Quelle: Pressemitteilung der BGHM
Die BGHM bietet mit einer neuen Checkliste eine über-sichtliche Ergänzung für die Gefährdungsbeurteilung und einen zuverlässigen Risikocheck für Beschäftigte, bevor sie mit den Arbeiten beginnen.
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