(Gefahr-) Stoffe
BG RCI: Merkblatt zur Beförderung gefährlicher Güter
Während des gesamten Beförderungsablaufs, also beginnend bei der Klassifizierung, beim Verpacken und Verladen der gefährlichen Güter, bis hin zum Entladen und Auspacken gelten die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter. Diese definieren und adressieren Pflichten und Verantwortlichkeiten, die in der Praxis beachtet werden müssen und ausführlich im Merkblatt A 013 beschrieben sind.
Die Schrift thematisiert weithin die Kleinmengenregelungen ›Kleinstmengen‹, ›freigestellte Mengen‹, ›begrenzte Mengen‹ und die ›1000-Punkte-Regelung‹ im Detail. Weiterhin bietet es eine Übersicht über zu beachtende Sachverhalte bei der Gefahrgutbeförderung ohne Erleichterungen, also dem regulären Gefahrguttransport.
Auch auf das Thema Vorkehrungen gegen Diebstahl oder Missbrauch gefährlicher Güter, z. B. zu terroristischen Zwecken, wird im Kapitel »Sicherung von Gefahrguttransporten« eingegangen. Die Bestellung und Befreiung von Gefahrgutbeauftragten wird ebenfalls thematisiert.
Zielgruppe für die Schrift sind Gefahrgutbeauftragte, gefahrgutrechtlich beauftragte Personen, Fahrer/innen und andere interessierte Personen. Als Praxishilfe liefert es Musterformblätter zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten, zur Übertragung von Unternehmerpflichten sowie ein Muster eines Beförderungspapiers. Die Musterformblätter sind auch im Downloadcenter des Medienshops als Word-Dokumente elektronisch erhältlich. Quelle: Fachwissen-Newsletter 6/2016
» zum Merkblatt A 013 über die Beförderung gefährlicher Güter
Von der BG RCI gibt es das Merkblatt A 013 über die Beförderung gefährlicher Güter, aktualisiert mit den Änderungen des ADR 2017.
» Weitere Informationen zu BG RCI: Merkblatt zur Beförderung gefährlicher Güter
Das Gefahrgutbüro der IHK warnt vor gefälschten ADR-Bescheinigungen
Das IHK-Gefahrgutbüro empfiehlt allen Transportunternehmen, bei ihren stichprobenhaften Kontrollen der Fahrzeugführer die orangefarbenen Bescheinigungen auf Fälschungsmerkmale hin zu prüfen:
- Unvollständige oder fragwürdige Ausführung des IHK-Stempels
- Weniger oder mehr als zwei Fußzeilen
- Offensichtliche Unkenntnis des Fahrers
Bei den orangefarbenen ADR-Bescheinigungen, die zum 31.12.2017 auslaufen, wurden unlängst Fälschungen festgestellt. Gefahrgutfahrer, die mit einer Fälschung erwischt werden, müssen mit einer Anzeige rechnen.
» Weitere Informationen zu Das Gefahrgutbüro der IHK warnt vor gefälschten ADR-Bescheinigungen
Ab heute: CLP-Einstufung für Gemische
Wie die Zeit vergeht!
Ab heute ist es nun tatsächlich auch für Gemische soweit: Die CLP-Kennzeichnung ist Pflicht. Ja, es gelten noch Abverkaufsfristen bis 1.6.2017, das heißt Zwischenhändler müssen Zubereitungen im genannten Zeitraum bis dahin nicht umkennzeichnen. Aber das gilt eben nur für Zwischenhändler und nicht für Hersteller, die Stoffe (in dem Fall Gemische) direkt in Verkehr bringen. Link zur nebenstehenden Grafik.
Dazu folgende Tipps von uns:
Tipp 1
Nutzen Sie die Chance und entrümpeln Sie als erstes Ihre Bestände. Trennen Sie sich von allem, was Sie nicht wirklich in der nächsten Zeit (ver-) brauchen. Es stellt sich ohnehin die Frage, ob Ihre wertvollen Bestände der Marke »das kann man immer mal brauchen« nicht vielleicht schon überlagert sind.
Aktualisierung des Gefahrstoffverzeichnisses nicht vergessen! :-)
Tipp 2
Sehen Sie zu, dass Sie die Restbestände schnellstmöglich aufbrauchen und neu gelieferte Ware mit neuer Kennzeichnung bekommen.
Restbestände mit alter Kennzeichnung und (alten Angaben im Sicherheitsdatenblatt) brauchen Sie dann nicht umzukennzeichnen (sonst siehe Tipp 1 :-).
Aber: Die Anwendbarkeit von bestimmten Rechtsvorschriften lässt sich nur aufgrund der neuen Kennzeichnung (mit entsprechenden H-Sätzen) prüfen, sodass Sie sich schnellstmöglich entsprechende Informationen beschaffen sollten (siehe Tipp 5).
Tipp 3
Beschaffen Sie sich zügig von allen Ihren Materialien (Gemischen) neue Sicherheitsdatenblätter. Auch wenn die Abverkaufsfrist noch läuft, muss es für das Produkt ein neues Sicherheitsdatenblatt geben, wenn es aktuell noch in Verkehr gebracht wird.
Warten Sie dazu nicht ab, bis Ihr Aktualisierungszyklus von 3 Jahren wieder fällig ist. Sich darauf zu berufen (zum Beispiel bei einem Auditor) ist in Tagen wie diesen keine gute Idee.
Tipp 4
Überprüfen Sie anhand der neuen Sicherheitsdatenblätter (also aufgrund der neuen Einstufung), ob Änderungen an der Gefährdungsbeurteilung, den Schutzmaßnahmen, der Betriebsanweisung und der Unterweisung nötig sind und nehmen Sie diese vor.
Aktualisierung des Gefahrstoffverzeichnisses nicht vergessen! :-)
Tipp 5
Und letztendlich: Prüfen Sie, ob aufgrund der neuen Einstufung andere Rechtsvorschriften oder Anforderungen relevant sein können.
Beispiel: Neue Erlaubnispflichten nach neuer BetrSichV, Seveso III-Richtlinie, diverse TRGS...
Eine Übersicht über die Einstufung nach CLP-Verordnung finden Sie übrigens bei der BAuA.
Wie die Zeit vergeht! Ab heute ist es nun tatsächlich auch für Gemische soweit: Die CLP-Kennzeichnung ist Pflicht.
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Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Einführungsphase
Ich bin sicher, Sie haben die Vorteile für eine (Gefahr-) Stofffreigabe erkannt, wenn Sie nicht ohnehin schon davon überzeugt gewesen sind.
Doch was sich so einfach auf dem Papier liest, ist noch lange nicht in der Praxis angekommen. Und die Einführung eines Freigabeprozesses ist - da machen wir uns nichts vor - eine Menge (Überzeugungs-) Arbeit.
Wie bei Vielem gibt es nicht den einen Weg. Sie müssen für Ihr Unternehmen den richtigen finden. Dennoch können wir Ihnen ein paar Tipps geben, wie die Einführung eines Freigabeprozesses gelingen kann:
Tipp 1: Tabula rasa - alles auf den Tisch und ins Gefahrstoffverzeichnis.
Mit einer Generalinventur schaffen Sie Transparenz und Klarheit, welche (Gefahr-) Stoffe es in Ihrem Unternehmen überhaupt gibt. Und zwar in allen Abteilungen und Bereichen. Vergessen Sie nicht das Labor, die Werkstatt, das Magazin, die Entwicklung und alle anderen Bereiche, die Gefahrstoffe nicht als Rohstoffe einsetzen. Dies ist DIE Gelegenheit, sich von Dingen zu trennen. Verabschieden Sie sich von »wer weiß, wann man das mal wieder braucht.« Glauben Sie mir, bis dieser Zeitpunkt eintritt, ist die Existenz des Stoffes erneut in Vergessenheit geraten. Also weg damit. Beachten Sie bei dieser Entrümpelungsaktion, dass nicht alle Stoffe über den Hausmüll entsorgt werden dürfen.
Tipp 2: Klare Regeln
1. Alle Stoffe werden nur über den offiziellen Weg, den Einkauf, beschafft - auch Versuchsstoffe.
2. Der Einkauf beschafft keinen Stoff, ohne vorliegende (aktuelle) Freigabe.
3. Wer im Baumarkt einen Stoff für die Firma organisiert, bekommt kein Geld erstattet.
4. Jeder Vertreter muss alle seine Musterproben wieder mitnehmen.
Sind diese Regeln etabliert, sind die Haupt-Schlupflöcher geschlossen.
Tipp 3: Schulung
Schulen Sie alle Mitarbeiter, die in Bereichen arbeiten, über die (Gefahr-) Stoffe ins Unternehmen gelangen können, hinsichtlich des neuen Freigabeprozesses und der damit einhergehenden Regeln. Insbesondere sind dies natürlich die Mitarbeiter des Einkaufs, aber auch Mitarbeiter aus Werkstatt, Instandhaltung, Entwicklung, Labor etc.
Tipp 4: Kontrolle der Bereiche/Abteilungen
Kontrollieren Sie während der Einführungsphase häufig, ob die o.g. Regeln in den Bereichen/Abteilungen umgesetzt werden. Treffen Sie Konsequenzen, falls dies vorkommt. Optimieren Sie zum Beispiel den Freigabeprozess, sodass die Beteiligten besser damit klarkommen. Dulden Sie jedoch keine Verweigerungshaltung.
Tipp 5: Kontrolle der Bereiche/Abteilungen
Kontrollieren Sie nach der Einführungsphase konsequent weiter regelmäßig, ob die o.g. Regeln in den Bereichen/Abteilungen umgesetzt werden.
Tipp 6: Review der Bestandsaufnahme
Überprüfen Sie Ihre Bestandsaufnahme der (Gefahr-) Stoffe vor Ort in den Bereichen/Abteilungen. Sind neue Stoffe dabei? Haben diese den Freigabeprozess ordnungsgemäß durchlaufen? Wenn Sie Stoffe finden, die auf undurchsichtigen Pfaden und unter Umgehung des Freigabeprozesses ins Unternehmen gelangt sind, setzen Sie diese auf den Index. Sprechen Sie mit den dafür verantwortlichen Personen.
Tipp 7: Kommunikation
Kommunizieren Sie während der Einführungsphase permanent und pro-aktiv Ihre Handlungen und deren Zielsetzung.
Resümee:
Die Erfahrung von Unternehmen, die einen Freigabeprozess eingeführt haben, zeigt, dass weniger Stoffe als früher ins Unternehmen kommen und dass es den Verantwortlichen jedes Mal möglich war, die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen, genauso, wie es die GefStoffV fordert. Das Gefahrstoffverzeichnis bleibt dabei ebenfalls aktuell.
Das Finale:
Und nun sollten Sie sich noch Gedanken machen, wie Sie bei der »Verschrottung« von (Gefahr-) Stoffen vorgehen wollen, zum Beispiel durch
- Jährliches Ausmisten
- Jährliche Rückmeldung, ob noch alle Gefahrstoffe, die den Abteilungen im Gefahrstoffverzeichnis zugeordnet wurden, auch wirklich noch im Einsatz sind.
Ich bin sicher, Sie haben die Vorteile für eine (Gefahr-) Stofffreigabe erkannt, wenn Sie nicht ohnehin schon davon überzeugt gewesen sind.
Doch was sich so einfach auf dem Papier liest, ist noch lange nicht in der Praxis angekommen. Und die Einführung eines Freigabeprozesses ist - da machen wir uns nichts vor - eine Menge (Überzeugungs-) Arbeit.
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Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Change Management
Neuer Stoff - neuer Freigabeprozess. So weit so gut.
Aber auch: Änderungen am verwendeten Stoff erfordern eine Anpassung der vorhandenen Freigabe!
Änderungen am verwendeten Stoff können auftreten, wenn der Hersteller die Rezeptur verändert hat. Sorgen Sie deshalb immer für ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt. Dies sollten Sie spätestens vor Ablauf von drei Jahren nach der ersten Zusendung wieder beim Hersteller anfordern.
Der Abgleich mit dem Datenblatt gilt nicht nur, wenn der Hersteller die Rezeptur und damit die Eigenschaften des Stoffes verändert hat. Das gilt auch, wenn sich Erkenntnisse (oder Rechtsvorschriften) ändern, und ein Stoff nun anders, meistens kritischer, eingestuft wird, wie zum Beispiel kürzlich geschehen mit Formaldehyd.
Ein aktuelles Datenblatt ist zwar schon die halbe Miete. Aber heften Sie das Ding bitte nicht einfach ab, sondern gleichen Sie Ihre Eintragungen im Gefahrstoffverzeichnis mit denen im Sicherheitsdatenblatt ab. Nur so können Sie erkennen, ob sich an der Gefährlichkeit des Stoffes etwas geändert hat. Passen Sie Ihre Freigabe den geänderten Bedingungen an.
Die bestehende Freigabe muss allerdings auch dann nochmals in die Hand genommen werden, wenn zwar der Stoff unverändert bleibt, aber die betrieblichen Parameter, die Grundlage für die ursprüngliche Freigabe waren, modifiziert wurden. Sie erinnern sich? Da ging es um wofür?, wie oft?, wie viel?, wie lange?
Dazu ein Beispiel, das sich real so zugetragen hat:
Eine Firma kauft Verdünnung in kleinen Mengen in 500 ml-Behältern, die sie in ihrem Gefahrstofflager lagert. Die Handwerker nehmen sich, wenn ein Behälter leer ist, einen neuen aus dem Lager und haben so immer nur den kleinsten Behälter in Benutzung. Nun kommt ein Mitarbeiter auf die Idee, Verdünnung in größeren Mengen und in 50 Liter-Behältern zu erwerben, weil dies kostengünstiger ist. Schnell haben sich die Handwerker umgestellt. Sie füllen nun im Gefahrstofflager die Verdünnung einfach aus dem großen Behälter in ihren kleinen ab.
Es hat einen langen Moment gedauert, bis jemandem auffiel, dass durch die Einsparmaßnahme
(a) die Gefährdung der Mitarbeiter im Umgang mit der Verdünnung gestiegen ist und
(b) beim Abfüllvorgang eine explosionsgefährliche Atmosphäre entstehen kann und das Lager dafür nicht ausgelegt ist.
Unter Gesamtkostengesichtspunkten wurde daraufhin wieder auf die Kleingebinde umgeschwenkt.
Und wie gut ist Ihr Change Management?
Übrigens: Eine angepasste Freigabe schließen Sie mit den Punkten ab, die in »Schritte danach« beschrieben sind.
Im Verlauf der Serie wurde bereits klar, dass es nicht eine absolute Freigabe gibt, sondern dass die Freigabe immer von bestimmten Bedingungen abhängt. Ein wesentlicher Aspekt ist - natürlich - der Stoff selbst.
Neuer Stoff - neuer Freigabeprozess. So weit so gut.
Aber auch: Änderungen am verwendeten Stoff erfordern eine Anpassung der vorhandenen Freigabe!
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Lernmodul Kühlschmierstoffe
Die BG ETEM hat unter anderem folgende Themengruppen im Angebot:
Allgemeine Themen
Lernmodule zu Themen wie Erste Hilfe, Heben und Tragen, Büroarbeitsplätze, Hautschutz oder Verantwortung im Arbeitsschutz.
Elektrotechnik
Lernmodule zur Sicherheit beim Umgang mit elektrischem Strom.
Gefährliche Stoffe
Lernmodule zum Umgang mit Gefahrstoffen.
Lernmodule für spezielle Branchen
Spezielle Lernmodule für die Energie- und Wasserwirtschaft sowie die Druckbranche.
Strahlenschutz
Spezielle Lernmodule zu den Themen ionisierende und nicht-ionisierende Strahlung.
» zum Lernmodul KSS
Bei der BG ETEM gibt es ein neues Lernmodul, und zwar zum Thema Kühlschmierstoffe.
» Weitere Informationen zu Lernmodul Kühlschmierstoffe
Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Schritte danach
Sie haben im Team einen Konsens gefunden, unter welchen Bedingungen ein (neuer) (Gefahr-) Stoff eingesetzt werden soll. Die Team-Unterschriften bestätigen das. Und wie geht es jetzt weiter?
Sind formale Schritte notwendig, zum Beispiel behördliche Anzeige- oder Erlaubnisverfahren, so müssen diese zuerst eingeleitet werden, bevor innerhalb der vorgesehenen Fristen mit der Verwendung/Lagerung begonnen werden kann.
Der Einkauf weiß ja über die Freigabe und die damit verknüpften Bedingungen Bescheid und kann zu gegebener Zeit die Bestellung ausführen. Parallel gibt es darüber hinaus noch viele Dinge zu tun:
- Aktualisierung der Ablage für die Sicherheitsdatenblätter
- Aktualisierung des Gefahrstoffverzeichnisses
- Aktualisierung der (Gefahrstoff-) Gefährdungsbeurteilung
- Erstellung einer neuen oder Anpassen einer bestehenden Betriebsanweisung
- Unterweisung der Mitarbeiter
- Gegebenenfalls zusätzliche Qualifikation der Mitarbeiter
- Gegebenenfalls Aktualisierung des Rechtsverzeichnisses
- Gegebenenfalls Aktualisierung Feuerwehrpläne
- Gegebenenfalls Aktualisierung der Vorsorgekartei
- Gegebenenfalls Aktualisierung des Verzeichnisses der Personen, die mit CMR-Stoffen umgehen.
- Info Betriebsrat
Ich bin sicher, Ihnen fällt - in Abhängigkeit der Einzelfallprüfung - noch eine ganze Reihe anderer Aufgaben ein, die noch zu erledigen sind. Dokumentieren Sie die Erledigung aller notwendigen Aufgaben ebenfalls im Zuge der Freigabe.
Sie haben im Team einen Konsens gefunden, unter welchen Bedingungen ein (neuer) (Gefahr-) Stoff eingesetzt werden soll. Die Team-Unterschriften bestätigen das. Und wie geht es jetzt weiter?
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Gefahrstoffverordnung 2015
In diesem Jahr ist mit einer Neufassung (oder erheblichen Änderung) der GefStoffV
zu rechnen. Anpassungen betreffen vor allem
2. die Modernisierung der Regelungen zur Krebsprävention am Arbeitsplatz, zum Beispiel vollständige Implementierung des Risikokonzeptes.
3. die Anpassung an neue Erkenntnisse und Entwicklungen, zum Beispiel Berücksichtigung psychischer Belastungen, Präzisierungen Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffverzeichnis, Anhang »Partikelförmige Gefahrstoffe«.
Dr. Astrid Smola vom BMAS hat eine Übersicht über die Änderungen erstellt.
» Übersicht über die Änderungen beim BMAS als PDF herunterladen.
In diesem Jahr ist mit einer Neufassung (oder erheblichen Änderung) der GefStoffV zu rechnen. Im Folgenden fassen wir die wesentlichen Neuerungen zusammen.
» Weitere Informationen zu Gefahrstoffverordnung 2015
Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Was prüfen? - Teil 2
Weitere Fragen, die Sie sich im Rahmen der Freigabeprüfung stellen sollten sind:
Ran an die Buletten - Verwendung?
Welche Bereitstellungsmengen sind vorgesehen? - Tagesbedarf, kleinstes Gebinde nach TRGS 510. Sind die Bedingungen vor Ort an der Maschine, in der Werkstatt etc. angemessen?
Welche Verwendungsmengen sind vorgesehen? Die Erhöhung von Kapazitäten in Anlagen kann die Überschreitung von Genehmigungsschwellen zur Folge haben. Oder: Ist die Einhaltung von Grenzwerten in Frage gestellt?
Gibt es besondere/neue Vorschriften zu beachten (Epoxidharze, Peroxide, Isocyanate, Blei....)?
Welche technischen, organisatorischen, persönlichen Schutzmaßnahmen sind beim Umgang zu beachten? Zum Beispiel: Taugen die vorhandenen Handschuhe oder braucht es andere? Reicht die bestehende Absaugung aus oder braucht es eine in Ex-Ausführung? Müssen Mitarbeiter besonders geschult werden/brauchen sie eine besondere Qualifikation?...
Was, wenn's keiner mehr braucht - Entsorgung?
Was passiert mit dem Stoff nach Gebrauch? Was mit Ausschuss/Überschuss? Wie erfolgt die Entsorgung? Können bestehende Entsorgungswege genutzt werden, braucht es eine Erweiterung von Entsorgungsverträgen, gar neue Entsorger? Kann die Entsorgung über Sammelentsorgungsnachweis erfolgen, muss die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren beantragt werden?
Wie kommt das Zeug ins Haus und wie wieder weg? - Gefahrgut-Transport
Wie ist der Stoff gefahrgutrechtlich eingestuft? Ist das Personal beim Wareneingang/der Entladung auch dafür geschult? Braucht es neue/andere Qualifikationen? Fallen bisher in Anspruch genommene Ausnahmeregelungen weg (zum Beispiel hinsichtlich der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten)?
Im letzten Beitrag ging es darum, warum überhaupt ein neuer Stoff sein muss und um den Aspekt der Lagerung. Heute geht's weiter mit der Verwendung, der Entsorgung und dem Gefahrguttransport.
» Weitere Informationen zu Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Was prüfen? - Teil 2
Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Was prüfen?
Warum brauchen wir diesen (neuen) Stoff? -
Die Sinnfrage
Hier gehts klassisch um Risikominimierung: Warum brauche ich einen zusätzlichen Stoff? Ist Vergleichbares nicht schon im Hause? Kann ich einen bestehenden Stoff auch für diesen Anwendungsfall verwenden? Oder umgekehrt: Kann ich einen bestehenden Stoff nicht vielleicht durch diesen neuen Stoff gleich mit ersetzen?
Ich weiß dass insbesondere in der Wartung und Instandhaltung häufig für jede einzelne Maschine ein eigenes Öl bereitgehalten wird, weil es in der Bedienungsanleitung halt so steht oder der Lieferant sonst die Garantie nicht gewährt. Aber da gilt es zu verhandeln - schließlich ist das wie mit Medikamenten. Man braucht selten das Original um gesund zu werden oder zu bleiben.
Das Bestreben, möglichst wenig unterschiedliche Stoffe im Haus zu haben, ist betriebswirtschaftlich sinnvoll. Es macht aber vor allem weniger Arbeit: weniger Sicherheitsdatenblätter, weniger Betriebsanweisungen, weniger Unterweisungen etc.
Wohin damit? - Lagerung
Wo gibt es Platz? Wie viel kann/darf ich davon in bestehenden Lagern maximal lagern (Überschreitung Anzeige-/Erlaubnisschwellen, materielle Anforderungen nach VAwS, TRGS 510, LöRüRL etc.)? Müssen gegebenenfalls Anzeige-/Erlaubnisverfahren eingeleitet werden?
Gibt es Beschränkungen in der Zusammenlagerung? Ab welchen Mengen?
Braucht es besondere Lagerbedingungen?
Temperaturbegrenzung nach oben oder unten? Zutrittsbeschränkung? Explosionsschutz? Brandschutz? - Nicht alle Löschmittel sind für alle Stoffe geeignet. Das sollten Sie zum Beispiel bedenken, wenn Sie ein gesprinklertes Lager haben. Ergeben sich besondere/zusätzliche Gefahren für Einsatzkräfte (zum Beispiel durch Spraydosen, Gasflaschen)?
Und letztendlich:
Bedingen eingeschränkte Lagermöglichkeiten Restriktionen bei der Bestellmenge?
Ausblick: Beim nächsten Mal beleuchten wir die Verwendung, die Entsorgung, den Gefahrguttransport.
Bei der Freigabe, also der Prüfung, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein (Gefahr-) Stoff eingesetzt werden soll, stehen zwei Aspekte über allem: Rechtskonformität und Risiko.
» Weitere Informationen zu Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Was prüfen?
Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Wer und Was?
Heute geht es um die Fragen »Wer sollte beteiligt werden?« und »Welcher Input ist notwendig?«
Es gibt nur zwei Parteien, die Sie für die Freigabe zwingend brauchen:
- den Anforderer, also denjenigen, der einen (Gefahr-) Stoff neu oder unter geänderten Bedingungen einsetzen will.
- den Einkauf, bzw. die Person, die den (Gefahr-) Stoff neu bzw. für andere Einsatzbedingungen kaufen soll.
Der Anforderer liefert den Input zur Stofffreigabe, und zwar
- Angaben über zukünftige Anwendungsabsichten: warum, wofür, wie oft, wie viel, wie lange?
- Ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt vom vorgesehenen Lieferanten.
- Idealerweise Sicherheitsdatenblätter zum selben Stoff von anderen Lieferanten
- Idealerweise bereits (Stoff-) Alternativen - falls vorhanden und möglich
Die Person im Einkauf stellt sicher, dass sie nur einen freigegebenen Stoff beschafft.
Mit diesem personellen Minimalprogramm werden Sie jedoch in der Regel nicht auskommen, sondern Sie binden sinnvollerweise weitere Personen ein, die mit ihrem Wissen und ihren Erfahrungen den Freigabeprozess kompetent begleiten. Ziel ist, dass Sie die für die Freigabe relevanten Aspekte hinsichtlich Rechtskonformität und Risiko beleuchten.
Parteien/Personen, die Sie einbinden sollten, sind zum Beispiel:
- Die Sicherheitsfachkraft: Sie beurteilt (rechtliche) Arbeitsschutzaspekte einschließlich möglicher persönlicher Schutzausrüstung bei der Verwendung.
- »Gefahrstoffbeauftragter« (die Person, die in Ihrem Unternehmen, besondere Kompetenz hinsichtlich Gefahrstoffe hat). Im Einzelfall kann das durch die Sicherheitsfachkraft abgedeckt sein: Sie gleicht den neuen Stoff mit dem Gefahrstoffverzeichnis ab, um festzustellen, ob ähnliche Stoffe bereits verwendet werden und recherchiert gegebenenfalls weniger kritische Stoffe auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung nach EMKG.
- Der Umwelt-»Beauftragte«: Er beurteilt (rechtliche) umweltrelevante Aspekte, wie Gewässerschutz und/oder Entsorgungsfragen im Nachgang zur Verwendung des Stoffes.
- Der Betriebsarzt: Er beurteilt (medizinische) Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzaspekte, einschließlich möglicher arbeitsmedizinischer Vorsorge. Ob der Betriebsarzt erforderlich ist oder nicht, hängt im Wesentlichen von der Menge und der Gefährlichkeit des Stoffes ab. Aus meiner Praxis kenne ich es so, dass in der Regel die Sicherheitsfachkraft den Betriebsarzt zu Rate zieht, wenn sie das für geboten hält.
- Der Gefahrgutbeauftragte oder in Gefahrgutrecht geschultes Personal: Diese Personen beurteilen (rechtliche) Transportaspekte wie zum Beispiel Entladung oder Rücktransport von Fehlchargen.
Sinnvoll können je nach Anwendungsfall auch sein:
- Jemanden von der Lagerlogistik. Derjenige beurteilt die vorhandenen Lagerkapazitäten und -bedingungen.
- Gegebenenfalls der Vorgesetzte des Anforderers, zumindest jemand, der die geplanten Einsatzbedingungen des Stoffes entscheiden kann.
Wer von den beteiligten Personen den Freigabeprozess koordiniert und letztendlich die Freigabe erteilt, entscheiden Sie. Das kann im Einzelfall auch der Anforderer selbst sein, wenn er den Sachverhalt ausreichend beleuchtet bzw. dies durch die Einbindung von kompetenten Stellen/Personen im Unternehmen sichergestellt (und dokumentiert) hat.
Denn am Ende des Freigabeprozesses steht keine Einzelentscheidung oder gar eine demokratische Abstimmung der Beteiligten im Sinne von JA oder NEIN, sondern ein Konsens der so aussehen könnte:- »JA, unter folgenden Bedingungen…« oder
- »NEIN, nicht diesen Stoff, sondern JA folgender Stoff...« oder
- »NEIN, kein neuer Stoff, sondern bestehendes Material, weil...«
In unserem Beitrag vom 8.10.2014 haben wir beleuchtet, dass Rechtskonformität ohne Freigabeprozess nicht zu haben ist. Heute geht es um die Fragen »Wer sollte beteiligt werden?« und »Welcher Input ist notwendig?«
» Weitere Informationen zu Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Wer und Was?
Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Ist das Pflicht?
Für Rohstoffe ist es in den meisten Unternehmen eine Selbstverständlichkeit: die Freigabe von (Gefahr-) Stoffen. Bei Hilfs- und Betriebsstoffen tun sich viele schwerer.
Sie sind ja auch wirklich schwer zu fassen, die unzähligen Dosen, Kanister, Fässer, Flaschen und Tuben.
Und wen das alles betriff! Angefangen vom Labor, über die Werkstatt bis hin zur Kantine, der Entwicklungsabteilung und dem Reinigungspersonal.
Und dann erst die Wege, auf denen die Stoffe ins Unternehmen kommen!
Der Kollege bringt was vom Baumarkt mit, ein Vertreter lässt das ein oder andere Mittelchen zum Ausprobieren da oder der Hersteller einer Maschine liefert seine Materialien für die Wartung gleich ungefragt frei Haus mit.
Das kann man gar nicht alles kontrollieren! Dafür fehlt uns die Zeit!
Und überhaupt:
Wo bitte steht im Gesetz, dass man ein solches Verfahren überhaupt braucht? Das ist doch höchstens was für das Umweltmanagementsystem, aber eine Rechtsanforderung?
Fangen wir beim letzten Punkt an:
In der Tat werden Sie in der GefStoffV den Begriff der Gefahrstoff-»Freigabe« nicht finden. Aber ist es deshalb weniger verpflichtend? Ist es nicht. Die Anforderung kommt quasi durch die Hintertüre:
Einerseits durch die Anforderung, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung für alle Gefahrstoffe durchzuführen hat, und zwar VOR Aufnahme der Tätigkeit mit dem jeweiligen Gefahrstoff. Und andererseits durch die Verpflichtung, Gefahrstoffe durch solche Stoffe zu ersetzen, die ein geringeres Gefährdungspotenzial haben, allgemein bekannt unter dem Stichwort Substitutionsgebot.
Diese beiden Anforderungen rechtkonform umzusetzen, führt zwangsläufig zu einer lupenreinen Gefahrstoff-Freigabe. Und mit einer solchen erfüllen Sie Dutzende anderer rechtlichen Anforderungen gleich mit. Dazu in diversen Folgebeiträgen mehr.
Zugegeben, mit dem Wissen, dass die Freigabe eine rechtliche Anforderung ist, wird das Vorgehen, sie im Unternehmen einzuführen und durchzusetzen nicht leichter, aber wir sind uns zumindest schon mal einig, dass es kein »Nice-to-have« ist, sich damit zu beschäftigen.
Und außerdem lohnt es sich:
Ein gut eingeführtes und konsequent eingefordertes Freigabeverfahren bringt Rechtssicherheit, Risikominimierung, weniger Kosten und – tatsächlich - auch weniger Arbeit(!). Sie werden sehen.
Wir setzen dieses Thema in loser Folge an dieser Stelle fort.
Für Rohstoffe ist es in den meisten Unternehmen eine Selbstverständlichkeit: die Freigabe von (Gefahr-) Stoffen. Bei Hilfs- und Betriebsstoffen tun sich viele schon schwerer.
» Weitere Informationen zu Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Ist das Pflicht?