Energie
DIHK Leitfaden »Betriebliche E-Mobilität«
In ihrem Leitfaden »Betriebliche Elektromobilität« beschreibt die DIHK in den drei Kapiteln »Elektromobilität am Unternehmensstandort«, »Elektromobilität außerhalb des Unternehmensstandortes« und »Betreiben von öffentlicher Ladeinfrastruktur auf dem Betriebsgelände« jeweils verschiedene Anwendungsfälle, ihre rechtlichen Rahmenbedingungen und Umsetzungsmöglichkeiten.
So erfahren die Leserinnen und Leser beispielsweise, dass sie für das Laden von firmeneigenen Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände keine eichrechtskonforme Messung und Abrechnung vornehmen müssen und was gilt, wenn die Unternehmen den Ladestrom kostenfrei an Mitarbeitende abgeben wollen. Weitere Anwendungsfälle behandeln das »Auftanken« von Dienstwagen in der heimischen Garage beziehungsweise an öffentlichen Ladesäulen, den Verkauf von Ladestrom an Externe oder den Umgang mit eigenerzeugtem Strom.
Die DIHK-Publikation informiert zudem in einem Exkurs darüber, wie mit Strompreisprivilegien im Rahmen der betrieblichen Elektromobilität umzugehen ist.
Bitte beachten Sie: Die Veröffentlichung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine rechtliche beziehungsweise steuerliche Beratung der Unternehmen nicht ersetzen. Quelle: DIHK
In ihrem Leitfaden beschreibt die DIHK verschiedene Anwendungsfälle, ihre rechtlichen Rahmenbedingungen und Umsetzungsmöglichkeiten.
» Weitere Informationen zu DIHK Leitfaden »Betriebliche E-Mobilität«
Plattform für Abwärme: Bagatellschwellen im neuen Merkblatt veröffentlicht
Die Plattform für Abwärme nach § 17 EnEfG schafft erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen in Deutschland. Ziel ist es, diese Abwärme nutzbar zu machen und damit die Energieeffizienz in Deutschland weiter zu steigern. Um unwesentliche Abwärmequellen von der Meldepflicht bei der Plattform für Abwärme auszunehmen, wurden verschiedene Bagatellschwellen ermittelt. Diese wurden unter Einbeziehung von Experten und in Absprache mit dem zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach dem aktuellen Stand der Technik festgelegt.
Konkret lauten diese Bagatellschwellen wie folgt:
- Zum einen wird eine Standortschwelle von 800 MWh pro Jahr eingeführt.
- Zum anderen wird eine Anlagenschwelle von 200 MWh pro Jahr festgesetzt.
- Als keine wesentliche Abwärmemenge wird zudem Abwärme aus einer Anlage angesehen, die
weniger als 1.500 Betriebsstunden im Jahr zur Verfügung steht oder
im Jahresdurchschnitt eine Abwärmetemperatur von unter 25°C aufweist
bezogen auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate.
Die Bagatellschwellen im Einzelnen sowie ein Prüfpfad der Meldepflicht sind im aktualisierten Merkblatt für die Plattform für Abwärme Version 1.3 aufgenommen. Das Merkblatt sowie weitere Informationen zum Portal für Abwärme können der Homepage zur Plattform für Abwärme entnommen werden. Quelle: BfEE (geändert)
BfEE: Um unwesentliche Abwärmequellen von der Meldepflicht bei der Plattform für Abwärme auszunehmen, wurden verschiedene Bagatellschwellen ermittelt.
» Weitere Informationen zu Plattform für Abwärme: Bagatellschwellen im neuen Merkblatt veröffentlicht
Studie von der INES: Szenarien Gasversorgung im Winter 2023/2024
Die Initiative Energie Speichern e. V. (INES) hat für den kommenden Winter 2023/2024 verbandseigene Gasszenarien für Deutschland veröffentlicht. Anhand der Speicherfüllstände zum 1. April 2023 sollen die Modellierungen die Befüllung der Gasspeicher und die Gasversorgungssicherheit darstellen. Drei Szenarien werden dabei berücksichtigt:
- Betrachtung von normalen Temperaturen durch Analyse der Temperaturen des EU-Wetterjahres 2016
- Untersuchung warmer Temperaturen wie im europäischen Winter 2020
- Analyse kalter Temperaturen wie im europäischen Winter 2010.
Kernerkenntnisse:
- Die Gasspeicher sind vor dem Winter 2023/2024 überdurchschnittlich gut gefüllt. Das angenommene EU-LNG-Importniveau ist ausreichend, um die Gasspeicher vollständig vor dem Winter zu befüllen und damit gleichzeitig die gesetzlichen Füllstandsvorgaben von 85 und 95 % einzuhalten.
- Für den Winter 2023/2024 zeigen die INES-Szenarien, dass bei normalen Temperaturen (mittlere bis kalte Temperaturen) für Anfang September volle Speicher angenommen werden, die bis Anfang November voll bleiben. Danach sinken die Füllstände dem Modell zufolge deutlich und unterschreiten Anfang Februar 2024 mit 33 Prozent sogar das gesetzliche Speicherziel von 40 Prozent. Ende April wird dann noch ein Füllstand von 5 Prozent angenommen. Zum Vergleich: Mitte April 2023 waren die deutschen Speicher zu gut 64 Prozent gefüllt.
- Bei sehr warmen Temperaturen im Winter 2023/2024 werden die Gasspeicher nur moderat in Anspruch genommen. Der Tiefstand der Gasspeicher liegt hier bei 49 %.
- Aus den Szenario-Berechnungen „kalte Temperaturen“ geht hervor, dass die Gasspeicher bereits im Januar 2024 vollständig entleert sein werden. Der Gasmangel beträgt bei extrem kalten Temperaturen an einzelnen Tagen fast 40 % der deutschen Gasverbrauchs.
Das nächste Update zu den INES-Gas-Szenarien ist für den 9. Juni 2023 geplant. Darin werden LNG-Importe nach Europa im Zusammenhang mit der Speicherbefüllung näher beleuchtet. Quelle: DIHK
Die Initiative Energie Speichern e. V. (INES) hat für den kommenden Winter 2023/2024 verbandseigene Gasszenarien für Deutschland veröffentlicht.
» Weitere Informationen zu Studie von der INES: Szenarien Gasversorgung im Winter 2023/2024
Missbrauchsaufsicht über Energiepreisbremsen: Erste Prüfverfahren eingeleitet
Das Bundeskartellamt hat erste Prüfverfahren auf der Grundlage der Energiepreisbremsen-Gesetze eingeleitet. Die Verfahren betreffen Unternehmen, die für die Belieferung mit Gas Erstattungsanträge nach den Preisbremsen-Gesetzen gestellt haben.
Die Missbrauchsverbote der Preisbremsen-Gesetze verbieten eine Preisgestaltung gegenüber den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern, die zur Erlangung ungerechtfertigter staatlicher Entlastungsbeträge führt.
Den jetzt eingeleiteten Verfahren vorausgegangen ist eine Analyse sämtlicher Antrags- und Meldedaten in mehreren tausend Anträgen durch das Bundeskartellamt, aus denen sich insbesondere Preisstellung, Liefermengen, Entlastungssummen und Kundenzahlen ergeben. Im Rahmen der Prüfverfahren wird das Bundeskartellamt zunächst die als auffällig identifizierten Unternehmen systematisch und datengestützt befragen. Im Fokus steht aktuell eine zweistellige Anzahl auffälliger Unternehmen aus dem Gasbereich. Weitere Verfahrenseinleitungen bei Fernwärme und Strom stehen bevor.
Sollten Verstöße festgestellt werden, so müssen unrechtmäßig erlangte Ausgleichzahlungen an die Bundesrepublik Deutschland bzw. die Strom-Übertragungsnetzbetreiber zurückgezahlt werden. Auch die Verhängung von Geldbußen ist möglich. Quelle: Bundeskartellamt, Pressemitteilung vom 15.5.2023 (gekürzt)
Das Bundeskartellamt hat erste Prüfverfahren auf der Grundlage der Energiepreisbremsen-Gesetze eingeleitet. Die Verfahren betreffen Unternehmen, die für die Belieferung mit Gas Erstattungsanträge nach den Preisbremsen-Gesetzen gestellt haben.
» Weitere Informationen zu Missbrauchsaufsicht über Energiepreisbremsen: Erste Prüfverfahren eingeleitet
Energieversorgung Ukraine - Aufruf des DIHK
Gerne veröffentlichen wir folgenden Aufruf des DIHK:
»Heute wenden wir [DIHK] uns mit einem besonderen Anliegen an Sie. Wie Sie sicherlich den Nachrichten entnehmen konnten, haben die Angriffe auf die Energieversorgung in der Ukraine stark zugenommen. Flächendeckende Blackouts sind die Folge. Nahezu 50 % der Energieinfrastruktur der Ukraine ist betroffen. Angesichts der aktuellen Lage und der Minustemperaturen ist mit einer sehr ernsten humanitären Notlage zu rechnen.
Die Ukraine benötigt dringend Produkte zur Instandsetzung ihrer Energieinfrastruktur und bittet weiter um Spenden. Die schnelle Verfügbarkeit ist hier essenziell. Neu ist, dass dringend benötigte Produkte zudem auch käuflich erworben werden. Insbesondere Transformatoren im Hochspannungsbereich sind nach unserem Wissensstand nur sehr eingeschränkt erhältlich. Der Ukraine geht es insbesondere um Dreiphasen-Hochspannungstransformatoren und Ersatzteile für den Starkstrombereich (z. B. auch eingelagertes oder veraltetes, obsoletes Material etwa aus DDR-Beständen oder aus stillgelegten Kraftwerken).
Wenn Sie in Ihrer IHK-Region potenzielle Unternehmen kennen, um Abhilfe zu schaffen, bitten wir Sie, die hier beigefügten Bedarfslisten und Links weiterzuleiten. Die kurzfristig dringend benötigten technischen Mittel für die Unterstützung der Ukraine sind nur sehr schwer zu beschaffen.
Der ukrainische Energienetzbetreiber Ukrenergo hat hierfür zwei Bedarfslisten übersandt, die sowohl im Hoch- als auch Niederspannungsbereich Produkte beinhalten, die die Ukraine bereit ist, direkt einzukaufen [siehe Link weiter unten]. Für Angebote und Rückfragen bei Ukrenergo kontaktieren Sie bitte direkt Herrn Oleg Pavlenko: pavlenko.oy@ua.energy, +380734278038.
Die GIZ als Ausführerin der Deutsch-Ukrainischen Energiepartnerschaft, bittet um Spenden zur Instandsetzung. Wichtige Informationen zum Spendenprozess finden Sie gesammelt auf der Webseite Assistance to Ukraine | (energypartnership-ukraine.org).
Weitere Informationen:
- Facstheet_Information_für_Unternehmen.pdf (energypartnership-ukraine.org) und
- Bedarfsliste [bitte beachten Sie beide Tabellenlaschen]
Rückfragen zum Spendenprozess und zu weiteren Fragen beantwortet Ihnen das Team der Deutsch-Ukrainischen Energiepartnerschaft helpenergy@giz.de. Zudem ist unsere Deutsch-Ukrainische AHK jederzeit für Sie ansprechbar. Sie erreichen den kommissarischen Geschäftsführer, Herrn Sergey Listnichenko unter folgenden Kontaktdaten: sergiy.lisnitschenko@ukrde.com.ua, +4915144143994.
Neben nahezu allen Branchen, ist auch die ukrainische Agrarwirtschaft von den Kriegsschäden betroffen. Das ukrainische Landwirtschaftsministerium bittet um Unterstützung.« Quelle: DIHK
Gerne veröffentlichen wir folgenden Aufruf des DIHK. Können Sie helfen? Oder: Kennen Sie jemanden, der jemanden kennt, der helfen kann?
» Weitere Informationen zu Energieversorgung Ukraine - Aufruf des DIHK
Mehr Unabhängigkeit für die Bundesnetzagentur
Die Europäische Kommission klagte am Europäischen Gerichtshof gegen Deutschland. Der Vorwurf: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) soll nicht nach eigenem Ermessen handeln können und sei zu sehr an politische Vorgaben gebunden, was eine EU-Vertragsverletzung darstellen würde. Der Europäische Gerichtshof stimmte der Klage zu.
Nun muss Deutschland die Bundesnetzagentur neu definieren und mehr Unabhängigkeit für die Regulierung der Strom- und Gasnetze einräumen. Das Gericht argumentierte, dass eine Eigenständigkeit der nationalen Regulierer notwendig sei, um unparteiisch und nicht diskriminierend zu handeln. Welche langfristigen Folgen diese Entscheidung für die Energiewirtschaft hat, ist noch unklar. Fest steht, dass durch das Gerichtsurteil die Bundesnetzagentur mehr Verantwortung bekommen wird. Die Bundesnetzagentur sieht eine Anpassung ihrer Arbeitsweise für notwendig, wolle aber rechtliche Unsicherheiten so weit wie möglich reduzieren und Rechtssicherheiten gewährleisten, so der BNetzA-Präsident Jochen Homann.
Bis die energierechtlichen Anpassungen durchgeführt sind, wird die Bundesnetzagentur in der Übergangszeit weiterhin das geltende deutsche Recht anwenden. Somit ändert sich vorerst für den Endverbraucher nichts. Quelle: Pressemitteilung der BNetzA, 2.9.2021.
Laura Czichon
Der EuGH urteilte, dass die BNetzA zu sehr an politische Vorgaben gebunden sei und dass diese in Zukunft so ausgerichtet sein müsse, um nach eigenem Ermessen handeln zu können.
» Weitere Informationen zu Mehr Unabhängigkeit für die Bundesnetzagentur
Förderprogramme für die Energieeffizienz
Unter der Vielzahl an Fördermöglichkeiten für Vorhaben in Sachen Energieeffizienz kann man schnell mal die Übersicht verlieren. Darüber hinaus unterscheiden sich die Förderprogramme je nach Interessentengruppe und Projekt. Wie findet man also ohne viel Aufwand die passende Förderung für ein Projektvorhaben?
Damit Ihnen die Suche nach der passenden Förderung vereinfacht wird, habe ich Ihnen die wichtigsten Links zur Fördersuche in diesem Artikel zusammengestellt.
Um einen Überblick über die Förderprogramme zu bekommen, lohnt sich ein Besuch auf der Seite Deutschland macht's effizient vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Dort finden Sie einen Förderwegweiser für Energieeffizienz, der mit wenigen Fragen zu Ihrem Vorhaben Ihnen die passende Förderung mit allen relevanten Informationen vorschlägt. Zu jeder Frage und Antwortmöglichkeit gibt es Informationsfelder, um Ihnen die Antwort zu vereinfachen. Zu dem passenden Förderprogramm erhalten Sie zusätzlich Informationen über Ansprechpartner und zur Antragsstellung.
Den Förderwegweiser für Energieeffizienz finden Sie auch auf der Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Hier finden Sie zusätzlich einen Überblick über die Förderung für effiziente Gebäude und über Förderprogramme für Heizen mit erneuerbarer Energie. Fragen zum Fördergegenstand, Antragsteller und Förderhöhe werden dort beantwortet.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bietet eine weitere Suchmöglichkeit für ein passendes Förderprogramm: die Förderdatenbank. Hier können Sie nach einem bestimmten Thema, Bereich oder Postleitzahl suchen. Mit Hilfe Ihrer Angaben wird Ihnen eine Reihe an passenden Förderprogrammen aufgelistet. Ihre Suche können Sie mit verschiedensten Filterangaben verfeinern.
Sollten Sie weitere Fragen zu Förderprogrammen oder zum Thema Energie haben, sprechen Sie mich einfach an. Sie erreichen mich unter +49 7123 30780-24 oder unter laura.czichon@risolva.de. Ich helfe Ihnen gerne weiter.
Laura Czichon
Unter der Vielzahl an Fördermöglichkeiten für Vorhaben in Sachen Energieeffizienz kann man schnell mal die Übersicht verlieren. Wie findet man also ohne viel Aufwand die passende Förderung für ein Projektvorhaben?
» Weitere Informationen zu Förderprogramme für die Energieeffizienz
Kostenloses Bereitstellen von Ladesäulen - Was Unternehmer beachten müssen
Das kostenfreie Bereitstellen von Ladesäulen für Mitarbeiter geht mit einer Reihe an Gesetzen einher, die berücksichtigt werden müssen. Das EEG, die Ladesäulenverordnung, das Stromsteuergesetz und selbst das Einkommenssteuergesetz spielen unter anderem eine Rolle. Um Ihnen Licht ins Dunkle zu bringen, habe ich Ihnen alle wichtigen gesetzlichen Rahmenbedingungen zusammengefasst.
Einstufung als Letztverbraucher
Betreiber von Ladesäulen werden im Energiewirtschaftsgesetz (§ 3 Nr. 25 EnWG) und dem Messstellenbetriebsgesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 MsbG) als Letztverbraucher eingestuft. Dadurch wird der Betreiber nicht als Energieversorgungsunternehmen behandelt und ist von entsprechend Pflichten befreit. Zusätzlich bekommt der Betreiber das Recht auf Netzanschluss gegenüber dem Netzbetreiber (§ 17 Abs.1 EnWG) und kann den Stromlieferanten frei wählen (§ 20 Abs. 1 EnWG).
Steuerliche Belastung für den Arbeitnehmer
Das kostenfreie Aufladen eines Elektrofahrzeuges auf dem Betriebsgelände ist für den Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG) und gilt nicht als geldwerter Vorteil.
Belastungen für den Betreiber
Stellt das Unternehmen seinen Mitarbeitern den Strom zur Beladung von Elektromobilen nicht nur zwischenzeitlich und in geringfügigem Umfang, sondern zur regelmäßigen Aufladung zur Verfügung, handelt es sich um eine Stromlieferung. Dadurch muss der Stromverbrauch der Ladesäule abgegrenzt werden (§ 62b EEG). Weiterführende Informationen zur Stromabgrenzung finden Sie bei der Bundesnetzagentur im Leitfaden zum Messen und Schätzen auf Seite 30.
Im EEG gibt es keine Sonderregelung für Elektromobilität. Die EEG-Umlage (§ 60 Abs. 1 EEG) ist im vollen Umfang zu zahlen. Eine Stromsteuerentlastung kann nicht für Strom in Anspruch genommen werden, der für Elektromobilität verwendet wird (§ 9b Abs. 1 und § 10 Abs. 1 StromStG).
Meldepflichten
ie Ladesäulenverordnung schreibt eine Meldepflicht an die Bundesnetzagentur (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LSV) vor. Betreiber müssen der Bundesnetzagentur mindestens vier Wochen vor dem geplanten Bau das Vorhaben anzeigen. Gleiches gilt für die Außerbetriebnahme. Bei Schnellladesäulen kommt zusätzlich eine Nachweispflicht für die technischen Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2-4 LSV hinzu. Entsprechende Unterlagen müssen bei der Bundesnetzagentur eingereicht werden.
Auch die Niederspannungsanschlussverordnung enthält eine Meldepflicht. Falls der Ladesäule ein eigener Transformator vorgeschaltet ist, entfällt diese Pflicht. Bei Inbetriebnahme einer Ladesäule, die direkt an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird (§19 Abs. 2 NAV), muss das dem Netzbetreiber gemeldet werden. Sollte die Ladeeinrichtung eine Leistung von 12 kVA oder mehr aufweisen, ist die Zustimmung des Netzbetreibers notwendig. Dieser muss innerhalb von 2 Monaten eine Rückmeldung erbringen. Stimmt der Netzbetreiber einer Inbetriebnahme nicht zu, muss er das Begründen und mögliche Abhilfemaßnahmen darlegen.
Allgemeiner Hinweis
Falls die Benutzung der Ladesäule für den Mitarbeiter nicht kostenlos zur Verfügung gestellt wird, muss der Betreiber Barzahlung, ein gängiges Kartenzahlsystem oder einem webbasierten Zahlsystem mit Authentifizierung zur Verfügung stellen (§ 4 LSV). Des Weiteren sind bei einer kostenpflichtigen Ladesäule Datenschutzbestimmungen zu beachten (§ 49 ff. MsbG).
Laura Czichon
Beim kostenfreien Bereitstellen von Ladesäulen für Mitarbeiter müssen einige rechtliche Regelungen beachtet werden. Um Licht ins Dunkle zu bringen, habe ich Ihnen alle wichtigen gesetzlichen Rahmenbedingungen zusammengefasst.
» Weitere Informationen zu Kostenloses Bereitstellen von Ladesäulen - Was Unternehmer beachten müssen
Drittstromabgrenzung bei Stromsteuerrückerstattung
Wie man Drittstrom im Unternehmen bei einer EEG-Umlagen Rückerstattung abgrenzen muss, wird im EEG mit den §§ 62a, 62b und 104 Abs. 10 und 11 EEG definiert und geregelt. Doch wie ist sieht es bei der Stromsteuerrückerstattung aus? Welche Regeln gelten dort?
Auf Rückfrage hat die Bundesnetzagentur uns per Mail bestätigt, dass der § 62b EEG nur für die Stromabgrenzung nach dem EEG gilt. Da es keinen direkten Verweis auf das Stromsteuergesetz gibt, kann man den Paragraphen nicht als Rechtsquelle für die Drittstromabgrenzung bei Stromsteuerrückerstattung heran ziehen.
Der Zoll, bei dem man die Stromsteuer anmelden muss, bezieht sich bei der Bemessungsgrundlage auf den §17b Stromsteuerverordnung:
§ 17b Steuerentlastung für Unternehmen
[...] (5) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von einem anderen Unternehmen [§ 17c Stromsteuerverordnung] des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Nutzenergiemengen und der für die Erzeugung der Nutzenergie entnommenen Strommengen ist zulässig, soweit
1. eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und
2. die Schätzung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt und für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist. [...]
Daraus lässt sich schließen, dass eine Schätzung der Drittstrommengen zulässig ist und diese nach anerkannten Regeln der Technik erfolgen muss. Dafür bietet sich an, die Schätzmethoden aus dem Leitfaden der Übertragungsnetzbetreiber anzuwenden, die bei der Schätzung im Zusammenhang mit der EEG-Umlage zulässig sind.
Bei Getränkeautomaten und Snackautomaten hat das Hauptzollamt Ulm empfohlen, sich beim Hersteller über den durchschnittlichen Stromverbrauch der Automaten zu informieren und diesen auf das Jahr hoch zu rechnen.
Zusammengefasst bedeutet das, dass es keinen direkten Rechtsbezug für die Drittstromabgrenzung der Stromsteuer gibt und somit nicht so streng gehandhabt wird, wie bei der EEG-Umlage.
Laura Czichon
Wie man Drittstrom im Unternehmen bei einer EEG-Umlagen Rückerstattung abgrenzen muss, wird im EEG definiert und geregelt. Doch wie ist sieht es bei der Stromsteuerrückerstattung aus? Welche Regeln gelten dort?
» Weitere Informationen zu Drittstromabgrenzung bei Stromsteuerrückerstattung
Messen und Schätzen - Grundverständnis der Übertragungsnetzbetreiber
Strommengen müssen gem. § 62b Abs. 1 EEG 2021 erfasst und, wenn unterschiedliche EEG-Umlagesätze abzurechnen sind, voneinander abgegrenzt werden. Grundsätzlich muss diese Erfassung und Abgrenzung mittels mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen erfolgen. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, geringfügige Strommengen Dritter unter bestimmten Voraussetzungen den Strommengen des Letztverbrauchers zuzurechnen bzw. Strommengen zu schätzen und abzugrenzen.
Da die gesetzlichen Regelungen zum Messen und Schätzen lediglich die formalen Voraussetzungen definieren, hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) mit dem Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten vom Oktober 2020 Handlungsmöglichkeiten für die Praxis anhand von Vereinfachungen und Beispielen beschrieben.
Mit Verweis auf die in diesem Leitfaden aufgeführten Hinweise halten es die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) darüber hinaus für erforderlich, diese weiter zu konkretisieren.
Die Veröffentlichung der ÜNB bildet lediglich das Grundverständnis der Übertragungsnetzbetreiber zu den Regelungen des EEG ab und entfaltet keine normenkonkretisierende Wirkung. Wir [ÜNB] bitten zu beachten, dass es künftig, insbesondere aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Entscheidungen und/oder vertretenen Auffassungen, zu einer anderen Wertung kommen kann. Die Übertragungsnetzbetreiber übernehmen ausdrücklich keine Haftung für die Richtigkeit der Ausführungen. Quelle: Auszug aus der Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber
Mit Verweis auf die im Leitfaden der BNetzA aufgeführten Hinweise halten es die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) für erforderlich, diese weiter zu konkretisieren.
» Weitere Informationen zu Messen und Schätzen - Grundverständnis der Übertragungsnetzbetreiber
Frist zur Meldung im Marktstammdatenregister läuft zum 31.01.2021 ab
Am 31. Januar 2021 läuft die Übergangsfrist für Meldungen im Marktstammdatenregister ab. Bis dahin müssen sich alle Betreiber von bestehenden regenerativen Anlagen, KWK-Anlagen und Stromspeichern dort registriert haben. Derzeit fehlen z. B. noch Meldungen einer sechsstelligen Zahl an PV-Anlagenbetreibern.
Eine Meldepflicht gilt auch für alle stromabnehmenden Unternehmen, die direkt an der Hoch- oder Höchstspannung angeschlossen sind, sowie für alle gasabnehmenden Unternehmen, die direkt mit dem Fernleitungsnetz verbunden sind. Betriebe, die sich nicht bis zum 31.01.2021 registrieren, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet wird. Quelle: DIHK
Am 31. Januar 2021 läuft die Übergangsfrist für Meldungen im Marktstammdatenregister ab. Bis dahin müssen sich alle Betreiber von bestehenden regenerativen Anlagen, KWK-Anlagen und Stromspeichern dort registriert haben. Quelle: DIHK
» Weitere Informationen zu Frist zur Meldung im Marktstammdatenregister läuft zum 31.01.2021 ab
Boni für KWK-Anlagen
Im § 7a KWKG wird ein Bonus für innovative erneuerbare Wärme ausgeschrieben. Dabei ist innovative erneuerbare Energie, die erneuerbare Wärme aus Wärmetechniken, die
- eine Jahresarbeitszahl (Verhältnis Stromeinsatz Eingang und Ausgang von Wärmeerzeugung) von mindestens 1,25 erreichen
- deren Wärmeerzeugung für Raumheizung, Warmwasseraufbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird
- die, bei Gaseinsatz, nur gasförmige Biomasse einsetzen (Bezug: § 2 Nr. 12 KWKAusV)
Für den Bonus berechtigt sind Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 MW und die keinen Zuschlag in einer Ausschreibung für innovative KWK-Anlagen (iKWK-Ausschreibung) erhalten haben. Anlagen in den Standardausschreibungen können den Bonus erhalten. Die Höhe des Bonus richtet sich nach dem Mindestanteil der innovativen erneuerbaren Wärme an der Referenzwärme.
Im § 7b KWKG wird ein Bonus für elektrische Wärmeerzeugung festgelegt. Bedingungen für den Bonus sind, dass die Anlage eine elektrische Leistung von über 1 MW hat und eine reguläre Förderung im Rahmen einer Standardausschreibung erhält. Wenn der Bonus für innovative erneuerbare Wärme (nach § 7a KWKG) in Anspruch genommen wird, kann kein Bonus für die elektrische Wärmeerzeugung ausgezahlt werden. Anspruch auf den Bonus haben alle Anlagen, die ab 2025 ans Netz gehen.
Der Bonus beträgt 70 Euro/kW thermischer Leistung. Allerdings wird der Bonus nur bis zu einer thermischen Leistung gewährt, die der Wärmeleistung entspricht, welche maximal ausgekoppelt werden kann. Zusätzlich muss der Wärmeerzeuger in der KWK-Anlage gekoppelt und fabrikneu sein und mindestens 30 Prozent der maximalen KWK-Wärmeleistung erzeugen.
Kohleersatzbonus
Im § 7c KWKG wird ein Bonus für Kohleersatz-Anlagen ausgeschrieben. Der Bonus wird an KWK-Anlagen ausgezahlt, die eine alte Kohle-KWK-Anlage ersetzen und in dasselbe Wärmenetz einspeisen. Dabei muss die alte Anlage zwölf Monate vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen Anlage stillgelegt sein.
Die Höhe des Bonus richtet sich nach Inbetriebnahme der Kohleanlage und der neuen Anlage. Der Bonus ist abhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs und wird pro kWelektrisch bezahlt.
Kombinationsmöglichkeiten der Boni
In folgender Tabelle erhalten Sie einen Überblick, ob die Boni mit Förderungen und untereinander kombiniert werden können.
Laura Czichon auf Basis des DIHK Merkblatts zum KWKG
Letzter Beitrag:
KWK-Anlagen Standardförderung
Nächster Beitrag:
Eigenversorgung und Einspeisung in das öffentliche Netz
Mit den neuen Paragrafen 7a bis 7c werden diverse Boni eingeführt. Wir fassen sie hier kurz zusammen.
» Weitere Informationen zu Boni für KWK-Anlagen