Beschäftigte unterweisen: Vorgaben und Tipps für Führungskräfte
»Gefahr erkannt, Gefahr gebannt« - dieses Motto bringt auf den Punkt, warum Unterweisungen unverzichtbar für den Arbeitsschutz sind: Nur wenn Beschäftigte alle Gefährdungen kennen, können sie Risiken gezielt minimieren. Deswegen müssen sie regelmäßig unterwiesen werden. Oft wird diese Aufgabe von Führungskräften übernommen. Praxisnahe Tipps liefert ein Beitrag in dem Online-Portal Top Eins.
Pflicht zur Unterweisung: Das sagt das ArbSchG
Ob bei der Arbeit mit Gefahrstoffen, Maschinen oder am Bildschirm: Jede Tätigkeit birgt Risiken. Grundsätzlich sind Arbeitgebende verantwortlich, Beschäftige über diese aufzuklären und »während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen«, heißt es in Paragraf zwölf des Arbeitsschutzgesetzes. Übertragen wird diese Pflicht häufig auf die direkten Vorgesetzten, da sie ihr Team am besten kennen.
Zeitliche Vorgaben: Anlassbezogen und regelmäßig
Unterweisungen müssen regelmäßig durchgeführt werden. Das bedeutet: mindestens einmal im Jahr. Aber auch wenn sich der Aufgabenbereich ändert oder nach einem Unfall müssen Unterweisungen stattfinden. Und: »Sofort bei der Einstellung, auf jeden Fall vor Beginn der Tätigkeit«, sagt Dr. Michael Charissé, Leiter des Sachgebiets »Grundlegende Themen der Organisation« der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). »Die Erstunterweisung bildet das Fundament für alle weiteren Unterweisungen und informiert über die Grundregeln im Arbeitsschutz.«
Unterweisungsthemen: An der Gefährdungsbeurteilung orientieren
Bei den Inhalten sollten sich Führungskräfte an den Risiken orientieren, die mithilfe der Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurden. Das können zum Beispiel Ergonomie, Erste Hilfe, Schutz vor Lärm, betriebliche Hygiene oder psychische Belastung sein. Laut Dr. Charissé empfiehlt es sich, einzelne Themen in kleine Einheiten aufzuteilen und im Laufe des Jahres zu behandeln. Mit welcher Methode die Inhalte vermittelt werden, ist nicht vorgeschrieben. Sicherheitskurzgespräche sind ebenso möglich wie ein Gang durch das Gebäude, um sich über die Brandschutzeinrichtungen zu informieren. Quelle: DGUV