Explosionsschutz: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen II
Dichtheit von Anlagen
Die Freisetzung von brennbaren Gasen, Dämpfe, oder Stäube kann durch Dichtheit von Anlagen und Anlagenteilen verhindert werden. Dabei wird unterschieden zwischen
- technisch dichten Anlagen und Anlagenteilen
- auf Dauer technisch dichten Anlagen oder Anlagenteilen
Bei Anlagen oder Anlagenteilen, die »auf Dauer technisch dicht« sind, sind keine Freisetzungen von Gasen, Dämpfen oder Stäuben zu erwarten und in deren Umgebung tritt keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auf. Welche Anlagen oder Anlagenteile als »auf Dauer technisch dicht« anzusehen sind beziehungsweise was dafür maßgebend ist, können Sie Abschnitt 4.5.2 der TRGS 722 entnehmen.
Neben konstruktiven Maßnahmen kann auch eine Kombination von technische Maßnahmen mit organisatorischen Maßnahmen dazu führen, dass die Anlagen oder Anlagenteile als »auf Dauer technisch dicht« eingestuft werden können.
Lüftung
Durch geeignete Lüftungsmaßnahmen kann eine Reduzierung der Konzentration an brennbaren Gefahrstoffen erreicht werden. Dabei wird unterschieden zwischen:
- Natürlicher Lüftung
- Technische Lüftung
- Objektabsaugung
Bei der Auslegung von geeigneten Lüftungsmaßnahmen müssen Sie die folgenden Punkte betrachten:
- den maximalen Quellstrom mit dem die Gase, Dämpfe oder auch Stäube freigesetzt werden in Verbindung mit den Luftmengen, die zur Verdünnung der Konzentration vorhanden sind.
- das Dichteverhältnis der Gase und Dämpfe zur Luft (relative Gasdichte, relative Dichte des Dampf/Luft-Gemisches), was entscheidend ist für die Positionierung der Lüftungsöffnungen.
- die Umgebungs- bzw. Strömungsverhältnisse und das Vorhandensein möglicher Totzonen, in den sich die brennbaren Stoffe anreichern können.
Wertvolle Hinweise zur Auslegung von geeigneten Lüftungen finden Sie in Abschnitt 4.6 der TRGS 722 sowie in der DGUV-Regel 109-002 »Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen«.
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Dieter Hubich