Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung III
Informationen zu den Schritten 1 und 2 finden Sie in den vorigen Beiträgen. Siehe Navigation am Ende dieses Beitrags.
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Kommen Sie im Schritt 2 zu dem Schluss, dass die Entstehung eines explosionsfähigen Gemisches nicht ausgeschlossen werden kann, sind Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich. Das können zum Beispiel sein:
- eine technische Lüftung oder Objektabsaugung, um die Konzentration der freigesetzten Gase, Dämpfe oder Stäube sicher abzuführen.
- die Zugabe von Inertgasen (Stickstoff, Kohlendioxid, Edelgase), um den Sauerstoff in einer Anlage oder einem Anlagenteil zu verdrängen (Inertisierung). Denn fehlt der Sauerstoff, dann können sich das brennbare Gas, die brennbaren Dämpfe oder die brennbaren Stäube nicht entzünden.
Prüfen Sie dabei auch, ob der brennbare Stoff nicht durch einen anderen ersetzt werden kann, der unter den gegebenen Einsatzbedingungen keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann.
Kann durch diese Explosionsschutzmaßnahmen die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre sicher verhindert werden, müssen Sie keine weiteren Maßnahmen treffen. Beschreiben Sie das Ergebnis Ihrer Bewertung der Gefährdung durch explosionsfähige Gemische und die festgelegten Schutzmaßnahmen in einer ausführlichen Gefährdungsbeurteilung, dem sogenannten Explosionsschutzdokument.
Sie werden fragen: »Warum ein Explosionsschutzdokument, wenn es hinterher doch gar keine explosionsfähige Atmosphäre gibt?« - Im Hinblick auf Ihre Rechtssicherheit macht es allerdings sehr wohl Sinn, ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Schließlich müssen Sie nicht nur nachweisen dass keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sondern vor allem WARUM keine auftreten kann. Dokumentieren Sie also zum Beispiel
- den Nachweis der Mindestlüftung für einen Batterieladeraum gemäß der einschlägigen Norm.
- die Beschreibung des Reinigungskonzepts zur regelmäßigen Beseitigung von Staubablagerungen
- die Beschreibung der Inertisierungsmaßnahmen etc.
Für einige Praxisfälle können Sie sich im Explosionsschutzdokument auch auf den Stand der Technik berufen, der in Technischen Regeln und Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Regeln) niedergelegt ist. So ist zum Beispiel ein Gefahrstofflager kein Ex-Bereich, wenn
- die Lagerung in dicht verschlossenen gefahrgutrechtlich zugelassenen Behältern erfolgt,
- die Behälter unter ihrer Prüffallhöhe eingelagert werden und
- eine Beschädigung durch Transporteinrichtungen ausgeschlossen werden kann.
Diese Einstufung finden Sie u.a. in der Beispielsammlung der DGUV Regel 113-001 »Explosionsschutzregeln«.
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Lassen sich durch diese technischen oder auch organisatorischen Maßnahmen das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht oder nicht vollständig verhindern, müssen Sie die Bereiche festlegen, in denen zündfähige Gemische aus Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben mit Luft auftreten können. In diesen Bereichen müssen alle potenziellen Zündquellen vermieden bzw. deren Wirksamwerden verhindert werden.
Bevor es im Ablaufdiagramm weiter geht, gibt es im nächsten Beitrag einen Einschub zu dem Begriff der gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre.
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Dieter Hubich