Gefährdungsbeurteilung Psychische Belastung
Die Gefährdungsbeurteilungen psychischer Faktoren am Arbeitsplatz werden von Seiten des Arbeitgebers nicht so ernst genommen wie die Beurteilung von physischen Gefährdungen. Das hat eine Studie der Dekra ermittelt. Die Dekra befragte hierfür mehrere Unternehmen. Dabei kam heraus, dass nur in 31 Prozent der befragten Unternehmen eine psychische Gefährdungsbeurteilung stattfindet, 15 Prozent der Befragten gaben an, dass sie nicht wissen, ob die psychische Belastung bewertet wird und ganze 53 Prozent der Befragten wussten, dass die psychische Belastung am Arbeitsplatz nicht ermittelt wird. Dabei ist die psychische Gefährdungsbeurteilung im § 5 des Arbeitsschutzgesetzes seit 2013 gesetzlich verankert und damit verpflichtend für den Arbeitgeber. Dass das Einbeziehen von psychischen Belastungen in den Arbeitsschutz wichtig ist, zeigt die Entwicklung der Krankentage durch psychische Erkrankungen der letzten zehn Jahre. Hier gab es einen Anstieg von 56 Prozent.
Die Beurteilung von psychischer Belastung am Arbeitsplatz läuft so ab, wie die Beurteilung von physischen Gefährdungen und lässt sich in sechs Schritten zusammenfassen:
- Festlegen von Tätigkeiten
- Ermittlung der psychischen Belastung
- Beurteilung der psychischen Belastung
- Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen
- Wirksamkeitskontrolle
- Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung
Dabei ist es wichtig, nicht die Fähigkeiten und Eigenschaften des Mitarbeiters zu bewerten, sondern die Merkmale der Arbeitsbedingungen. Es soll die Tätigkeit bewertet werden und nicht der Mitarbeiter. Dennoch ist es sinnvoll, diese Bewertung durch (anonyme) Mitarbeiterumfragen und Beobachtungsinterviews, d.h. zu beobachten, wie Tätigkeiten ausgeführt werden, zu ergänzen. Quelle: Presseportal DEKRA
Laura Czichon