Wie erfolgt die Entsorgung von gebrauchten PCR-/Antigentests ordnungsgemäß?
Diese Frage erreichte uns vor kurzem von einem Kunden im Rahmen unseres Hotline-Service. Wir möchten Sie an dem Ergebnis unserer Recherchen teilhaben lassen.
Zurzeit stehen zwei unterschiedliche Verfahren für den Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 zur Verfügung: die Polymerase-Kettenreaktion (PCR) und der Antigen-Schnelltest (PoC).
PCR-Tests
Abfälle aus der Diagnostik von COVID-19 sind, wenn sie nicht nur als einzelne Tests vorliegen, genau wie alle anderen Abfälle aus der mikrobiologischen und virologischen Diagnostik vor Ort mit einem anerkannten Verfahren zu desinfizieren oder der Abfallschlüsselnummer 18 01 03* (Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden) zuzuordnen. Quelle: Richtlinien der LAGA, Nr. 18
Schnelltests (PoC)
Das Robert Koch-Institut und das Umweltbundesamt haben für die Entsorgung der Schnelltests (PoC) eine pragmatische Lösung auf den Weg gebracht. Die COVID-19 Schnelltests dürfen demnach nach Abfallschlüsselnummer 18 01 04 in einem reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnis (z. B. dickwandiger Müllsack), bevorzugt mit Doppelsack-Methode und ohne weitere Verdichtung, und gemeinsam mit Abfällen aus den Haushalten erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass diese Abfälle direkt einer Siedlungsabfallverbrennungsanlage zugeführt werden. RKI und UBA begründen diese Vorgehensweise mit der kleinen Probenmenge, die für die Durchführung dieses Tests benötigt wird und der damit verbundenen geringen Virenlast. Ob ein Test positiv oder negativ ausfällt, spiele für die Entsorgung keine Rolle. Im Test-Kit findet keine Vermehrung der Viren statt. Es geht daher von den als Abfall anfallenden gebrauchten Test-Kits kein Risiko aus, das einen besonderen Umgang mit diesen Abfällen im Vergleich zu anderen nicht gefährlichen medizinischen Abfällen erfordert. Quelle: Abfallmanager-Medizin.de
Was müssen Sie tun?
- Klären Sie zunächst, ob es sich um die Entsorgung von Schnelltests (Abfallschlüsselnummer 18 01 04) oder wirklich um PCR-Tests (Abfallschlüsselnummer 18 01 03*) handelt.
- Sammeln Sie Schnelltests wie oben beschrieben und entsorgen Sie diese über den gewerblichen Siedlungsabfall.
- Erfolgen die PCR-Tests in Ihrem Unternehmen in einer betriebseigenen mikrobiologischen und labormedizinischen Einrichtung (Labor), so muss die Sammlung und Entsorgung von diagnostischen Abfällen (hier: PCR-Tests) weiterhin grundsätzlich unter der Abfallschlüsselnummer 18 01 03* erfolgen. Es sei denn…
- … es ist eine Desinfektion der Abfälle vor Ort möglich ist. Wenn ja, können die desinfizierten PCR-Tests danach der Abfallschlüsselnummer 18 01 04 zugeordnet und gleich wie die Schnelltests gesammelt und entsorgt werden.
- Gleiches wie unter 4. gilt, wenn die PCR-Tests im Unternehmen nur vereinzelt durchgeführt werden.
Anja Blum