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27.11.2020

KWK-Anlagen Standardförderung

KWK-Anlagen Standardförderung
MWM Zylinderkopfabdeckung 14482185357 Flickr CC Lizenz

Förderfähig sind fabrikneue Anlagen, modernisierte Anlagen und nachgerüstete Anlagen, jeweils unter bestimmten Bedingungen, die wir im Folgenden darstellen. Die Fördersätze finden Sie am Ende des Beitrags.

Fabrikneue Anlagen

Gefördert werden nur hocheffiziente Anlagen. Hocheffizient ist eine Anlage, wenn sie den Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU entspricht. Das bedeutet: KWK-Anlagen müssen mindestens zehn Prozent Primärenergieeinsparung bei der Bereitstellung von Wärme und Strom erzielen.

Weitere Besonderheiten bei der Förderung sind:

  • Es werden nur Anlagen auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmige oder flüssigen Brennstoffen gefördert.
  • Anlagen, die einen Zuschlag in der KWK-Auktion erhalten haben, dürfen nur ins allgemeine Netz einspeisen. Ausnahme: Eigenverbrauch zum Kraftwerksbetrieb.
  • Unternehmen, die die Besondere Ausgleichsregel in Anspruch nehmen, bekommen auch bei Selbstverbrauch eine Förderung. Ausnahme: Anlagen zwischen 1 und 50 MW müssen an den Ausschreibungen teilnehmen und in das allgemeine Netz einspeisen.
  • Anlagen bis 2 kW können sich die Förderung auf Antrag direkt beim Netzbetreiber auszahlen lassen.
  • Solange die Anlage nicht im Marktstammdatenregister registriert ist, wird die Förderung um 20 Prozent gekürzt.
  • Eine Fernwärmeversorgung darf nicht verdrängt werden. Eine Verdrängung liegt nicht vor, wenn der Abnehmer mindestens 75 Prozent Wärme aus der KWK-Anlage bezieht oder es sich um industrielle Wärme handelt.
Modernisierte Anlagen

Nach § 2 Nr. 18 KWKG gilt eine Anlage modernisiert, wenn:

  • wesentliche, die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind,
  • die Anlage danach effizienter ist (aber nicht zwingend hocheffizient)

Die Förderung ist davon abhängig wie viele Jahre zwischen der Inbetriebnahme (bzw. der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage) und der aktuellen Modernisierung liegen und von der Höhe der Modernisierungskosten im Vergleich zur Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik:

  • Für 15.000 Vollbenutzungsstunden müssen mindestens fünf Jahre vergangen sein und die Modernisierungskosten müssen mindestens 25 Prozent einer Neuanlage betragen.
  • Für 30.000 Vollbenutzungsstunden müssen mindestens 10 Jahre vergangen sein und die Modernisierungskosten müssen mindestens 50 Prozent einer Neuanlage betragen. 

*Vollbenutzungstunden (Vbh) = erzeugte Strommenge (kWh)/ angegebene elektrische Leistung (kW)

Nachgerüstete Anlagen

Nach § 2 Nr. 19 KWKG gilt eine Anlage als nachgerüstet, wenn eine bis dahin ungekoppelte Strom- Wärmeerzeugungsanalage:

  • mit fabrikneue Anlagenteile zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet worden ist und
  • die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte.

Die Förderung ist abhängig von den Kosten der Nachrüstung im Verhältnis zu einer Neuerrichtung mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik: 

  • Für 10.000 Vollbenutzungsstunden müssen die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent und weniger als 25 Prozent betragen.
  • Für 15.000 Vollbenutzungsstunden müssen die Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent betragen.
  • Für 30.000 Vollbenutzungsstunden müssen die Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent betragen.
Fördersätze

Die Förderung richtet sich nach der elektrischen Leistung der Anlage und ob es sich um Eigenerzeugung, Einspeisung in das öffentliche Netz oder um eine Kundenanlage (Versorgung eines räumlich zusammengehörenden Gebiets) handelt. Die Angaben sind in Cent/kWh.
Bezug:  § 7 KWKG

Laura Czichon auf Basis des DIHK Merkblatts zum KWKG

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