Transport nach Unfall - Wie kommt der Verletzte zum Arzt?
Nach einem Unfall muss immer der Rettungsdienst gerufen werden. Stimmt nicht! Richtig ist: Die Ersthelfer vor Ort entscheiden, wie ein Verletzter zum Arzt oder in die Klinik kommt. Falsch ist nur, nichts zu tun.
Dieses für die meisten Menschen selbstverständliche Handeln ist in Deutschland auch gesetzlich verankert (§ 323c Strafgesetzbuch): Wer eine Hilfeleistung vorsätzlich unterlässt und damit in Kauf nimmt, dass ein Verletzter keine rechtzeitige Hilfe erhält, macht sich strafbar. Doch wie hat die Hilfe konkret auszusehen?
Kriterien dafür sind die Schwere der Verletzungen und die körperliche Verfassung des Patienten.
Möglicherweise muss der Rettungsdienst gerufen werden. Ist es gesundheitlich unbedenklich, kann der Transport auch mit einem Taxi, Dienst- oder Privatwagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln stattfinden, z. B. bei kleineren Platz-, Kratz- und Schürfwunden, leichten Prellungen oder Quetschungen.
Soll ein Ersthelfer oder ein anderer Kollege den Transport begleiten? Diese Entscheidung muss der Hilfeleistende nach bestem Wissen fällen. Natürlich kann von einem medizinischen Laien nicht erwartet werden, dass er die Transportfähigkeit umfassend einschätzt. Maßstab ist also der gesunde Menschenverstand.
Jeder Ersthelfer – egal, ob ausgebildet und betrieblich benannt oder nicht – ist während der Erstbetreuung des Verletzten gesetzlich gegen Unfälle versichert. Nur wenn ein Hilfeleistender völlig unvernünftige und absolut nicht nachvollziehbare Überlegungen anstellt und deshalb die Situation falsch einschätzt, ist ihm dies später vorzuwerfen.
Unabhängig vom Verkehrsmittel sind auch der notwendige Transport und die Begleitung des Verletzten Teil der Ersten Hilfe. Folglich sind sowohl Hilfeleistende als auch Verletzte dabei versichert. Quelle: BG ETEM (gekürzt)