Aktuelles zur Registrierung von Notstrom- und USV-Anlagen etc. im Marktstammdatenregister
Stromerzeugungseinheiten und Stromspeicher sind im Marktstammdatenregister zu registrieren. Da die Marktstammdatenregisterverordnung keinerlei Bagatellgrenzen vorsieht, gilt demzufolge die Registrierungspflicht auch für Notstromaggregate, für USV-Anlagen oder Batterieanlagen für Sicherheitsbeleuchtung.
Für bestehende Anlagen ist die Übergangsfrist für die Registrierung solcher Anlagen der 31.1.2021, weshalb die Bundesnetzagentur auf Ihrer FAQ-Seite seither darauf verwiesen hat, dass der Umgang mit Notstromaggregaten, USV-Anlagen oder Batterieanlagen für Sicherheitsbeleuchtung noch in Klärung sei.
Inzwischen gibt es auf dieser FAQ-Seite einen Link zu einem Dokument mit Hinweisen, wie die Registrierungspflichten der o.g. Anlagen sind. Leider führt die Ausführung des auf der Seite des Marktstammdatenregisters angegebenen Links mittlerweile (und auch nach Kontaktaufnahme mit dem Portal) zu einer Fehlermeldung, weshalb wir das Dokument vom 14.4.2020 auf unserer Seite für Sie hochgeladen haben.
Hier die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst:
Notstromaggregate:
Die Bundesnetzagentur hält die Registrierungspflicht über die in der Marktstammdatenregisterverordnung aufgeführten Ausnahmen hinaus für entbehrlich sei, wenn diese (kumulativ)
- eine Brutto-Leistung von unter 1 MW haben und
- das Notstromaggregat ausschließlich der Sicherstellung der elektrischen Energieversorgung von Anschlussnutzeranlagen oder Teilen von Anschlussnutzeranlagen bei Ausfall des öffentlichen Netzes diene.
Dies entspricht dem Anwendungsbereich eines Notstromaggregats im Sinne der VDE-ARN 4100, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120 und VDE-AR-N 4130.
Sollte das Notstromaggregat jedoch entsprechend der technischen Anschlussregeln (VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4105, VDE-AR-N 4120 oder VDE-ARN 4100) der jeweiligen Netzebene als Erzeugungseinheit angeschlossen sein, muss eine Registrierung erfolgen.
USV:
Wenn die Stromerzeugungseinheit ausschließlich als USV eingesetzt wird, gibt es keine Registrierungspflicht. Das entspricht dem Anwendungsbereich der DIN EN 62040-1 (VDE 0558-510). Für alle Anwendungsbereich jenseits dieser Norm ist eine Registrierung erforderlich.
Stromerzeugungseinheiten zur Stromversorgung von Sicherheitsbeleuchtung:
Auch hier macht sich die Registrierungspflicht am Anwendungsbereich fest. Entspricht der Anwendungsbereich ausschließlich dem in den Normen
- IEC 60364-3-35 »Stromquellen für Sicherheitszwecke«,
- IEC 60364-5-56 »Elektrische Anlagen für Sicherheitszwecke«,
- IEC 60364-7-718 »Starkstromanlagen in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen« und
- EN 50172 »Anwendung von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen«,
so ist keine Registrierung erforderlich. Geht der Anwendungsbereich darüber hinaus, muss registriert werden. Quelle: BNetzA
Die Internetseite RGC Manager fasst die Auffassung der Bundesnetzagentur wie folgt zusammen:
»Wir weisen darauf hin, dass die Aussagen der Bundesnetzagentur damit teilweise über den Wortlaut der MaStRV hinausgehen. Eine unbedingte rechtliche Bindungswirkung besteht damit zwar nicht, da aber die BNetzA die mit der Ausführung des Marktstammdatenregisters betraute Behörde ist, dürften diese Hinweise die künftig gelebte Verwaltungspraxis wiederspiegeln.«