Rollen im Gefahrgutrecht: Absender
Wenn Sie gefährliche Güter versenden/verschicken (siehe unseren früheren Beitrag dazu), dann sind Sie entweder Auftraggeber des Absenders oder Absender.
Definition des Auftraggebers des Absenders gem. GGVSEB:
Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden.
Definition des Absenders gem. ADR und GGVSEB:
Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.
Wo liegt der Unterschied?
Vereinfacht kann man sagen: Beauftragen Sie das Unternehmen mit einem Speditionsvertrag (§ 453 HGB), dann sind Sie Auftraggeber des Absenders. In einem Speditionsvertrag wird die Verpflichtung des Spediteurs festgelegt, die Versendung des Gutes zu besorgen. Das heißt, dass er sich darum kümmern muss, dass ordnungsgemäß versendet wird. Das kann er dann selbst übernehmen, oder einen Dritten damit beauftragen (Quelle: juraforum.de).
Wenn Sie ein Unternehmen mit einem Frachtvertrag (§ 407 HGB) beauftragten, so sind Sie Absender. Ein Frachtvertrag ist nämlich im Gefahrguttransport der in der oben aufgeführten Definition genannte Beförderungsvertrag (Quelle: juraforum.de).
Die Aufgaben des Auftraggebers des Absenders sind u.a.
- Sich vor Erteilung eines Auftrags […] zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter klassifiziert sind [Einstufung UN-Nummer] und […] befördert werden dürfen.
- Dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben [die dieser für die Erstellung des Beförderungspapiers und sonstiger Papiere benötigt] […] schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden […]
Die Aufgaben des Absenders sind u.a.
- den Beförderer […] mit Erteilung des Beförderungsauftrags auf das gefährliche Gut durch die [UN Nummer und andere] Angaben […] schriftlich oder elektronisch hinzuweisen; […]
- sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter […] klassifiziert sind und […] befördert werden dürfen;
- dafür zu sorgen, dass [Angaben zu Ausnahmen] in das Beförderungspapier eingetragen werden;
- dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen […] verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter […] zugelassen und geeignet sind;
- dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde [im Falle einer erforderlichen Genehmigung] benachrichtigt wird;
- im Besitz [von Zulassungszeugnissen] sein und auf Anfrage der zuständigen Behörde […] Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;
- dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier […] mitgegeben wird, das [alle erforderlichen] Angaben, Anweisungen und Hinweise enthält; […]
- dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die erforderlichen Begleitpapiere […] beigefügt werden; […]
- eine Kopie des Beförderungspapiers […] und der […] zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung […] aufzubewahren.
Allein anhand der unterschiedlichen Anzahl der (hier gekürzt dargestellten) Aufgaben von Auftraggeber des Absenders und Absender macht deutlich, dass es essenziell ist zu wissen, welche Rolle man beim Versenden innehat.
Da die Rolle, die man hat, im Wesentlichen vom Vertrag mit einem Dritten abhängig ist, empfehlen wir dringend, die Vertragsgestaltung unter die Lupe zu nehmen.
Hinweis 1:
Dies gilt insbesondere im Bereich der Entsorgung. Die Erfahrung lehrt leider, dass viele Unternehmen »das Gefahrgut-Thema« komplett dem Entsorger überlassen, ohne zu wissen, welche Rolle sie darin spielen. Natürlich macht es Sinn, die Angelegenheit mit Ihrem Entsorger zu besprechen und auch seine Expertise einzuholen. Es kann auch eine Lösung sein, dass Sie zwar als Absender auftreten, Ihr Entsorger Ihnen jedoch das Erstellen der Beförderungspapiere abnimmt. Aber Sie sollten darüber Bescheid wissen! Nur dann können Sie die Einhaltung der Vorgaben, die der Dritte für Sie übernimmt, auch kontrollieren. Nichts ist unangenehmer, als wenn bei einer Fahrzeugkontrolle das Beförderungspapier bemängelt wird, in dem Sie als Absender genannt sind, und Sie noch nicht einmal wissen, dass Sie als Absender aufgeführt sind. Das Bußgeld sollten Sie sich sparen.
Hinweis 2:
Im Falle des Abfalls nehmen Sie übrigens keine der Rollen ein, wenn Sie den Entsorger statt mit einer Transportleistung nur mit einer Entsorgungsleistung beauftragen, die dann ggf. einen Transport beinhalten kann. (Quelle: Vortragsunterlagen »Lithium-Batterien als Abfall«, Netzwerk Sicherheit, IHK Reutlingen, 8.5.2019). Andere Rollen im Gefahrgutrecht bleiben davon unberührt.
Sie kennen nun für die unterschiedlichen Gefahrgut-Transporte die jeweiligen Rollen beim Versenden. Quercheck: Setzen Sie auch alle Pflichten angemessen um? Dokumentation nicht vergessen!
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