REACH-Verordnung: Aktuelle Hinweise wegen des Brexits
Unternehmen bzw. nachgeschalteten Anwendern in der EU rät die ECHA erneut eine Überprüfung der Stoffregistrierungen, um Lieferkettenunterbrechungen nach einem möglichen Brexit zu vermeiden. Weiterhin bietet die ECHA Schritt-für-Schritt-Anleitungen zur Übertragung von betroffenen Stoffregistrierungen unter REACH an.
Im Hinblick auf die Verwendung chemischer Stoffe, die lediglich durch einen Inverkehrbringer mit Sitz im Vereinigten Königreich registriert wurden, sollten sich nachgeschaltete Anwender gegenüber ihrem Lieferanten einer Übertragung der Stoffregistrierung auf ein Unternehmen mit Sitz in der verbleibenden EU vergewissern. Dazu hält die ECHA auf ihrer Website eine Liste von betroffenen Stoffen (»List of substances registered only by UK companies«, als solche oder in Gemischen) bereit. Anderenfalls besteht etwa die Möglichkeit der Benennung eines Alleinvertreters für den Import des Stoffes in die EU.
Auch im Hinblick auf Stoffe mit mehrfacher Registrierung (sowohl von einem Lieferanten aus dem Vereinigten Königreich als auch von Unternehmen mit Sitz in der verbleibenden EU) kann ein möglicher Brexit Auswirkungen für nachgeschaltete Anwender entfalten. Entspringt ein solcher Stoff aus der Lieferkette eines Herstellers oder Importeurs aus dem Vereinigten Königreich, wäre etwa ein Lieferantenwechsel (in der verbleibenden EU mit gültiger Registrierung) anzudenken.
Die Mitteilung, die Liste von ausschließlich im VK registrierten Stoffen sowie weitere Hinweise finden Sie bei der ECHA. Quelle: DIHK