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13.08.2019

Rollen im Gefahrgutrecht

Rollen im Gefahrgutrecht

Aufgrund unserer früheren Beiträge mögen Sie erkannt haben, dass Sie sich dem Gefahrgutrecht nicht wirklich entziehen können.                  

Im zweiten Schritt ist es notwendig, sich darüber klar zu werden, welche Rollen man im Gefahrgutrecht einnimmt.

Folgende Rollen gibt es laut ADR bzw. GGVSEB:
Empfänger
Entlader
Absender
Auftraggeber des Absenders (nur GGVSEB)
Verpacker
Verlader
Befüller
Beförderer

Es gibt noch einige weitere, wie den Betreiber von Tankcontainern o.ä. Wir wollen uns aber auf die oben genannten gängigen Rollen konzentrieren.

Die Begriffe klingen so, als wären damit Personen gemeint. Das ist jedoch nicht der Fall. Alle Rollen beziehen sich immer auf das Unternehmen, das für die Umsetzung der Anforderungen verantwortlich ist, und nicht die Einzelperson, die die Tätigkeit operativ ausführt.

Verlader im Sinne der Rechtsvorschriften ist also nicht der Staplerfahrer, der Ware physisch auf einen LKW lädt, sondern dessen Vorgesetzter, zum Beispiel der Verlademeister, Leiter der Versandabteilung oder jemand in einer vergleichbaren Position.

Auch ist nicht der LKW-Fahrer gemeint, wenn vom Beförderer die Rede ist, sondern das Transportunternehmen.

Um rechtssicher zu sein, müssen Sie also nicht nur wissen, welche Rollen Ihr Unternehmen im Gefahrgutrecht hat, sondern auch, wer die Schlüsselpersonen in Ihrem Unternehmen sind, die die Verantwortung für die rechtskonforme Umsetzung haben. Sinnvollerweise ist dies in Stellen-/Funktionsbeschreibungen oder anderweitig nachvollziehbar dargelegt und dokumentiert.

In den folgenden Beiträgen werden wir die unterschiedlichen Rollen ins Visier nehmen, damit Sie einschätzen können, wo sie »mit im Boot« sind.

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