29.08.2014
Änderung der BetrSichV
Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 27.8.2014 die Neufassung der BetrSichV beschlossen. Im Unterschied zum vorausgegangenen Referentenentwurf, wonach die Verordnung in ArbmittelV hätte heißen soll, hat man sich wohl entschlossen den Begriff ›BetrSichV‹ beizubehalten.
Aus der Meldung des BMAS:
»Die neue Verordnung trägt besonderen Unfallschwerpunkten Rechnung (Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen, Manipulationen). Zudem werden erstmals besondere Vorgaben zur alters- und alternsgerechten Gestaltung sowie zu ergonomischen und psychischen Belastungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln aufgenommen. […]
Die Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln werden als Schutzziele beschrieben. Dadurch wird eine hohe Flexibilität für den Arbeitgeber erreicht. […]
Als wichtiges Element im Arbeitsschutz werden Prüfungen deutlich aufgewertet. In einem neuen Anhang 3 finden sich konkrete Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel (Krane, bühnentechnische Einrichtungen, Gasverbrauchseinrichtungen). Der neue Anhang kann zukünftig beim Vorliegen entsprechender Erkenntnisse um weitere besonders prüfpflichtige Arbeitsmittel ergänzt werden.
Bei den Prüfungen im Explosionsschutz werden die Regelungen neu gestaltet und dabei der Explosionsschutz insgesamt verbessert. Die Anforderungen an die Prüfer werden erstmals auf einem hohen Niveau in der Verordnung selbst festgelegt.
Im Gegenzug müssen Prüfungen bei Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten künftig nicht mehr durch zugelassene Überwachungsstellen durchgeführt werden.
Die Anforderungen an Instandhaltung und an Prüfungen von Aufzugsanlagen werden deutlich verbessert. Zudem soll eine neu, verbindliche Prüfplakette in der Aufzugskabine (vergleichbar KFZ- Prüfplakette) dazu beitragen, dass Aufzugsanlagen auch den vorgeschrieben Prüfungen zugeführt werden.«
Beim BMAS als PDF herunterladen:
» Kabinettsentwuf der Änderungsvererodnung
» Begründung zur Änderungsverordnung
Aus der Meldung des BMAS:
»Die neue Verordnung trägt besonderen Unfallschwerpunkten Rechnung (Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen, Manipulationen). Zudem werden erstmals besondere Vorgaben zur alters- und alternsgerechten Gestaltung sowie zu ergonomischen und psychischen Belastungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln aufgenommen. […]
Die Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln werden als Schutzziele beschrieben. Dadurch wird eine hohe Flexibilität für den Arbeitgeber erreicht. […]
Anm. Risolva: Das bedeutet, dass diese Anforderungen nicht verpflichtend 1:1 umgesetzt sein müssen, sondern dass Sie gegebenenfalls auch auf anderem Wege zum Ziel (d.h. zum Schutzziel) kommen können.
»Größere Flexibilität« heißt weniger Rechtssicherheit und höhere Eigenverantwortung, wenn Sie den Weg der Alternative beschreiten. Beachten Sie, dass alternative Wege nicht auf Kosten der Sicherheit gehen dürfen und dass der Dokumentation des Sachverhalts in der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Bedeutung zukommt.
»Größere Flexibilität« heißt weniger Rechtssicherheit und höhere Eigenverantwortung, wenn Sie den Weg der Alternative beschreiten. Beachten Sie, dass alternative Wege nicht auf Kosten der Sicherheit gehen dürfen und dass der Dokumentation des Sachverhalts in der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Bedeutung zukommt.
Als wichtiges Element im Arbeitsschutz werden Prüfungen deutlich aufgewertet. In einem neuen Anhang 3 finden sich konkrete Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel (Krane, bühnentechnische Einrichtungen, Gasverbrauchseinrichtungen). Der neue Anhang kann zukünftig beim Vorliegen entsprechender Erkenntnisse um weitere besonders prüfpflichtige Arbeitsmittel ergänzt werden.
Bei den Prüfungen im Explosionsschutz werden die Regelungen neu gestaltet und dabei der Explosionsschutz insgesamt verbessert. Die Anforderungen an die Prüfer werden erstmals auf einem hohen Niveau in der Verordnung selbst festgelegt.
Im Gegenzug müssen Prüfungen bei Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten künftig nicht mehr durch zugelassene Überwachungsstellen durchgeführt werden.
Die Anforderungen an Instandhaltung und an Prüfungen von Aufzugsanlagen werden deutlich verbessert. Zudem soll eine neu, verbindliche Prüfplakette in der Aufzugskabine (vergleichbar KFZ- Prüfplakette) dazu beitragen, dass Aufzugsanlagen auch den vorgeschrieben Prüfungen zugeführt werden.«
Beim BMAS als PDF herunterladen:
» Kabinettsentwuf der Änderungsvererodnung
» Begründung zur Änderungsverordnung