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02.08.2013

Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit

Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit

August Auditor ist sehr zufrieden mit Boris Boss, Daniel Denker, Schorsch Schrauber und Stefan Stapel. Am Produktionsstandort Großdorf haben sie jetzt wirklich den Dreh raus.

Die Safe Production GmbH betreibt jedoch auch einen Produktionsstandort in Kleinstadt, bei dem August Auditor heute vorbei schaut. Ansprechpartner dort sind Rolf Rumms, der Produktions-, und Lars Lager, der Logistikleiter.

Sie haben aus Großdorf schon erfahren, wie der Hase läuft und Rolf Rumms legt August Auditor die Gefährdungsbeurteilung der Gefahrstoffe vor (und Lars Lager seine Notfallkarten). Da auch hier Mega-Ätz und Giga-Reiz eingesetzt wird, konnte sich Rolf Rumms mit Boris Boss aus Großdorf abstimmen und hat deshalb für ähnliche Tätigkeiten dieselben Schutzmaßnahmen wie in Großdorf festgelegt.

Aus dem Gefahrstoffverzeichnis erkennt August Auditor jedoch, dass in Kleinstadt außer Mega-Ätz und Giga-Reiz auch noch Tera-Brenn eingesetzt wird. Was ist damit?, fragt er Rolf Rumms.

Was soll damit sein? Keine Gefährdung für die Mitarbeiter! Das Zeug ist nur leicht entzündbar. Wozu eine Gefährdungsbeurteilung?

August Auditor hebt nur eine Augenbraue und schon erkennt Rolf Rumms seinen Irrtum: Es besteht vielleicht keine Gefährdung für die Gesundheit der Mitarbeiter, jedenfalls nicht unmittelbar. Aber wenn uns allen die Bude um die Ohren fliegt, dann ist das auch nicht gerade gesundheitsfördernd.

Da müssen Rolf Rumms und Leo Lager nochmals ran. August Auditor rät Ihnen, für die Beurteilung der Brand- und Explosionsgefahren Siegfried Sicher mit ins Boot zu holen. Dieser wird ihnen dann auch erklären, dass diese Art der Gefährdungsbeurteilung als »Explosionsschutzdokument« bezeichnet wird und welche Angaben darin gemacht werden müssen. Quelle: GefStoffV

Hinweis:
Zum »Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe EMKG« der BAuA (siehe Teil 1) gibt es auch ein Modul für Brand- und Explosionsgefährdung.

Danke an RA Nils Tumat, Oberstaatsanwalt a.D., dem ich die Idee der Namensgebung für die handelnden Personen verdanke.

Weitere Beiträge:
Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung
Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb
Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe
Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe
Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen