09.01.2018
Neue EU-Standards für Leitern
Zum 1. Januar 2018 trat die überarbeitete Leiternorm [Anm. DIN EN 131-1 und -2 ] in Kraft. Sie macht neue Vorgaben, die die Standfestigkeit von Leitern verbessern sollen. Mangelnde Standfestigkeit ist die häufigste Unfallursache beim Einsatz von Leitern. Die neuen Richtlinien betreffen vor allem Unternehmen, die Anlege- und Mehrzweckleitern verwenden.
Die wichtigste Änderung der DIN EN 131 betrifft alle tragbaren Anlegeleitern mit einer Leiterlänge von über drei Metern. Diese müssen jetzt eine größere Standbreite aufweisen, entweder durch eine Quertraverse oder durch eine sogenannte konische Bauweise. Von der Norm betroffen sind auch Mehrzweckleitern mit einem aufgesetzten Schiebeleiterteil. Ist dieses länger als drei Meter, darf es nur von der Leiter trennbar sein, wenn es mit einer Traverse ausgestattet ist, die die neuen Standbreiten-Anforderung erfüllt.
Was bedeutet die neue Norm für Betriebe?
Ältere Leitermodelle, die nicht der aktuellen Norm und somit dem Stand der Technik entsprechen, können weiterverwendet werden, wenn deren Sicherheit für den entsprechenden Arbeitsauftrag gewährleistet ist. »Nur weil Produkte mit einem höheren Sicherheitsgrad zur Verfügung stehen, bedeutet das nicht, dass die anderen Produkte verboten sind. Wenn eine Leiter zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den gültigen Rechtsvorschriften entspricht, darf sie auch nach einer Aktualisierung der Rechtsvorschrift verwendet werden«, erklärt Jacob.
Alle Betriebe müssen Gefährdungsbeurteilungen ihrer Arbeitsmittel erstellen. »Sollte dabei herauskommen, dass die Standsicherheit der Leitern nicht gewährleistet ist, empfiehlt die DGUV - je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung - die entsprechenden Leitern mit einer Traverse nachzurüsten«, sagt Jacob.
Für die Prüfung muss das Unternehmen sogenannte befähigte Personen beauftragen, die durch Ausbildung, Berufserfahrung und Schulung das Knowhow haben, um den Zustand einer Leiter richtig beurteilen zu können. Quelle: Aus der Pressemitteilung des DGUV
Unsere Tipp:
Die wichtigste Änderung der DIN EN 131 betrifft alle tragbaren Anlegeleitern mit einer Leiterlänge von über drei Metern. Diese müssen jetzt eine größere Standbreite aufweisen, entweder durch eine Quertraverse oder durch eine sogenannte konische Bauweise. Von der Norm betroffen sind auch Mehrzweckleitern mit einem aufgesetzten Schiebeleiterteil. Ist dieses länger als drei Meter, darf es nur von der Leiter trennbar sein, wenn es mit einer Traverse ausgestattet ist, die die neuen Standbreiten-Anforderung erfüllt.
Was bedeutet die neue Norm für Betriebe?
Ältere Leitermodelle, die nicht der aktuellen Norm und somit dem Stand der Technik entsprechen, können weiterverwendet werden, wenn deren Sicherheit für den entsprechenden Arbeitsauftrag gewährleistet ist. »Nur weil Produkte mit einem höheren Sicherheitsgrad zur Verfügung stehen, bedeutet das nicht, dass die anderen Produkte verboten sind. Wenn eine Leiter zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den gültigen Rechtsvorschriften entspricht, darf sie auch nach einer Aktualisierung der Rechtsvorschrift verwendet werden«, erklärt Jacob.
Alle Betriebe müssen Gefährdungsbeurteilungen ihrer Arbeitsmittel erstellen. »Sollte dabei herauskommen, dass die Standsicherheit der Leitern nicht gewährleistet ist, empfiehlt die DGUV - je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung - die entsprechenden Leitern mit einer Traverse nachzurüsten«, sagt Jacob.
Für die Prüfung muss das Unternehmen sogenannte befähigte Personen beauftragen, die durch Ausbildung, Berufserfahrung und Schulung das Knowhow haben, um den Zustand einer Leiter richtig beurteilen zu können. Quelle: Aus der Pressemitteilung des DGUV
Unsere Tipp:
- Führen Sie die Gefährdungsbeurteilung für Ihre Leitern (erneut) durch. Dies könnten Sie zeitgleich mit der Prüfung der Leitern machen. Sie sollten dann jedoch Gefährdungsbeurteilung und Prüfung in 2018 zeitnah planen - auch wenn die 12-Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist.
- Stellen Sie sicher, dass derjenige, der die Leitern prüft, über die neuen Prüfnormen Bescheid weiß, und diese bei der Prüfung 2018 berücksichtigt. Dabei ist es kein Fehler, wenn dies aus den Prüfunterlagen hervorgeht :-)